Skip to content

Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots statt verschärfter Geldbuße

OLG Celle, Az.: 1 Ss (OWi) 210/90, Beschluss vom 26.02.1991

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 180 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge.

Der Betroffene befuhr am 29.6.1990 um 9.19 Uhr mit einem Pkw die Bundesautobahn … in der Gemarkung … und überschritt die durch Verkehrszeichen auf 100 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h. Er hat diese Überschreitung zugegeben.

Das Verkehrszentralregister enthält folgende Eintragungen:

1. Bußgeldbescheid vom 27.12.1988, rechtskräftig seit 13.1.1989, mit Geldbuße von 200 DM wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h auf der Bundesautobahn,

2. Bußgeldbescheid vom 27.9.1989, rechtskräftig seit 13.10.1989, mit Geldbuße von 100 DM wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 29 km/h.

Wegen dieser Voreintragungen hat das Amtsgericht die Geldbuße auf 180 DM erhöht. Außerdem ist wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden. Die Anordnung des Fahrverbots ist auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt, eine Ausnahme nach § 2 Abs. 4 BKatV ist verneint worden.

Der Betroffene wendet sich gegen die Feststellung vorsätzlichen Zuwiderhandelns und gegen die Anordnung eines Fahrverbots statt einer erhöhten Geldbuße.

Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots statt verschärfter Geldbuße
Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

2.1 Die vorsätzliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Darstellung der Meßmethode und der Mitteilung der Meßdaten bedurfte es hier nicht, weil der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung auch der Höhe nach eingeräumt hat. Revisionsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter aus diesem Eingeständnis den Schluß auf eine bewußte und gewollte Zuwiderhandlung gezogen hat, ohne sich ausdrücklich mit der Möglichkeit zu befassen, daß der Betroffene erst durch die Messung auf den Verstoß aufmerksam geworden sein könnte. Ohne weitere Anhaltspunkte lag es nicht nahe, sich hier damit auseinanderzusetzen.

2.2 Die Erhöhung der Geldbuße vom Katalogsatz (150 DM) auf 180 DM läßt Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen nicht erkennen. Das Amtsgericht hat die Voreintragungen zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt. Wenn es den Vorsatz nicht schärfend bewertet haben sollte, beschwert dies den Betroffenen nicht.

2.3 Das Fahrverbot ist rechtsfehlerfrei begründet worden. Der Richter beim Amtsgericht hat die Voraussetzungen einer beharrlichen Verletzung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt, daß ein Regelverstoß mit einem Gewicht, das die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertige, vorliege. Auch die Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 4 BKatV ist geprüft worden.

3. Der Rechtslage seit Inkrafttreten der BKatV entspricht es, daß sich das Amtsgericht nicht mit den Anforderungen auseinandergesetzt hat, an die das Bundesverfassungsgericht die Verhängung eines Fahrverbots an Stelle einer verschärften Geldbuße geknüpft hat (vgl. BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623 = VRS 37/61). Das ist – jedenfalls im Falle einer beharrlichen Pflichtverletzung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV) – nicht mehr erforderlich.

3.1 Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 25 StVG im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeführt, von der Möglichkeit eines Fahrverbots dürfe erst Gebrauch gemacht werden, wenn feststehe, daß der angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden könne. Wegen dieser Vorgaben haben die Oberlandesgerichte eine beharrliche Pflichtverletzung nicht schon im ersten Wiederholungsfall angenommen und vor Anordnung eines Fahrverbots grundsätzlich eine Verschärfung der für den Erstfall angemessenen Geldbuße gefordert. Daraus ergab sich fast immer die Reihenfolge: Geldbuße – verschärfte Geldbuße – Fahrverbot. Dieser restriktiven Entwicklung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sollte in der neuen, auf § 26 a StVG gestützten Verordnung bewußt entgegentreten werden (vgl. BR-Drucks. 140/89 S. 27 ff.). Der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG sollte in den durch § 2 BKatV geregelten Fällen über die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen hinaus erweitert werden. Deshalb schreibt § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vor, wann ein Regelfall beharrlicher Pflichtverletzung vorliegt. An diese Definition sind die Gerichte gebunden. Daß bei Vorliegen eines solchen Regelfalls der beharrlichen Pflichtverletzung ein Fahrverbot nur „in Betracht kommt“, trägt der richterlichen Entscheidungsfreiheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Dem Tatrichter bleibt auf der Rechtsfolgenseite die Möglichkeit offen, eine Wertung darüber zu treffen, ob der Regelfall nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV von solchem Gewicht ist, daß ein Fahrverbot notwendig ist, oder ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem es ausreicht, nach § 2 Abs. 4 BKatV anstelle der Anordnung eines Fahrverbots die Geldbuße zu erhöhen.

3.2 Daraus ergeben sich jetzt folgende Prüfungen für den Tatrichter: Ist der Betroffene schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h zu einer Geldbuße rechtskräftig verurteilt worden und begeht er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h, steht der Regelfall bindend fest. Handelt es sich um einen Verstoß leichteren Gewichts, wird ein Fahrverbot ausscheiden. Liegt ein Verstoß von größerem Gewicht vor, ist ein Fahrverbot anzuordnen. Nur ausnahmsweise kann von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden, wobei der Regelsatz dann angemessen zu erhöhen ist.

Diese sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BKatV ergebende Prüfungsfolge macht deutlich, daß sich für Verstöße im oberen Bereich der Regelfälle einer beharrlichen Pflichtverletzung das Regel-Ausnahme-Verhältnis gegenüber der bisherigen, auf der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruhenden Rechtsprechung umgekehrt hat; denn bislang war in jedem Fall von Beharrlichkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erst zu prüfen, ob der angestrebte Erfolg auch mit einer verschärften Geldbuße erreicht werden kann.

4.1 Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 BKatV und ihre Auswirkungen auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung hält der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung ersichtlich vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten lassen. Die Entscheidung hat zwar Gesetzeskraft und bindet alle Gerichte (§ 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Gesetzeskraft hat auch nicht nur der Entscheidungssatz, also die Feststellung, daß § 25 StVG verfassungsgemäß ist. Auch den tragenden Entscheidungsgründen kommt diese Bindungswirkung zu. Maßgeblich sind alle diejenigen Gründe, die aus der Deduktion des Gerichts nicht hinwegzudenken sind, ohne daß sich das im Entscheidungssatz formulierte Ergebnis ändert (vgl. Maunz u.a., BVerfGG, § 31 Rdnr. 16). Wenn das Bundesverfassungsgericht hier in seinen Entscheidungsgründen festgestellt hat, daß § 25 StVG nur in einer bestimmten Auslegung verfassungskonform ist, würde sich die Annahme, nur der Entscheidungssatz habe Bindungswirkung, vom Kern der Entscheidung entfernen (vgl. dazu BVerfG NJW 1975, 1355).

4.2 Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jedoch zeitlichen Grenzen. Sie entfällt, wenn rechtserhebliche Änderungen in den Tatsachen, Gesetzen und allgemeinen Rechtsanschauungen eintreten, die der Entscheidung zugrundegelegen haben (vgl. Maunz a.a.O. Rdnr. 27). Das beruht auf der Erwägung, daß jede gerichtliche Entscheidung von den zur Zeit ihres Zustandekommens bestehenden Verhältnissen ausgeht. Deshalb muß auch für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gelten, daß die materielle Rechtskraft nicht die Berufung auf neue Tatsachen hindert. Neue Tatsachen in diesem Sinne sind auch Veränderungen bei der Auslegung dem Verfassungsrecht nachgeordneter Normen (vgl. BVerfG NJW 1975, 919). Der Wandel einer allgemeinen Rechtsauffassung kann deshalb die materielle Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überwinden und bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis führen, daß von einer früheren Entscheidung dieses Gerichts abzuweichen ist (vgl. BVerfG a.a.O.).

4.3 Seit der hier in Frage stehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1968 sind rechtserhebliche Änderungen in den Straßenverkehrsverhältnissen und in den Anschauungen über damit verbundene Risiken und deren Auswirkungen eingetreten. Die Verkehrsverhältnisse haben sich in einem Maße geändert, daß ein Überdenken der Bedeutung, Anwendung und Abstufung der zur Verfügung stehenden Sanktionen – Geldbuße und Nebenfolgen – geboten war. Von 1968/69 bis 1988/89 stiegen in den alten Bundesländern der Bestand an Kraftfahrzeugen von 14,4 auf 34,7 Mio. und die Fahrleistung von 234 Mrd. auf 450 Mrd. Kilometer. Das Straßennetz des überörtlichen Verkehrs vergrößerte sich in dieser Zeit aber nur von rund 160.000 auf rund 173.000 km. Zwar ging die Zahl der Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden von rund 377.000 im Jahre 1970 auf rund 343.000 im Jahre 1989 zurück. Auch die Zahl der Todesopfer fiel von rund 19.000 auf rund 8.000 im selben Zeitraum. Die Zahl von Verkehrsunfällen mit Personenschaden als Folge unangepaßter Geschwindigkeit sank von rund 100.000 im Jahre 1967 auf rund 94.000 im Jahre 1988. Andererseits stieg aber die Zahl der Verurteilungen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs von rund 114.700 im Jahre 1970 auf rund 135.700 im Jahre 1988. Diese Zahlen (vgl. Statistisches Jahrbuch 1969 und 1990 sowie Vorholtz/Splitter DAR 1990, 160) belegen eine Verdoppelung des Straßenverkehrs, aber einen Ausbau des Straßennetzes um nur 8 %. Dem Rückgang von Verkehrsunfällen mit Personenschaden, auch mit Geschwindigkeitsüberschreitung als Unfallursache, steht ein deutlicher Anstieg von Verhaltensweisen gegenüber, die in höchstem Maße gefahren- und unfallträchtig sind. Die stetig zunehmende Verkehrsdichte kann es deshalb gebieten, in Fällen besonders risikoreicher Verhaltensweisen auf Kraftfahrer erzieherisch nachhaltiger einzuwirken, als eine Erhöhung der Geldbuße das generell zu erreichen vermag. Geschwindigkeitsüberschreitungen im Wiederholungsfall belegen solche Risikofaktoren für die Allgemeinheit in stärkerem Maße, als das vor ca. 20 Jahren der Fall war.

5. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BKatV beachtet worden. Das drückt sich darin aus, daß bei Vorliegen eines Regelfalls der beharrlichen Pflichtverletzung ein Fahrverbot „in Betracht kommt“. Dem Grundsatz trägt auch die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 BKatV Rechnung. Angesichts der dargelegten Entwicklung im Straßenverkehr kann davon ausgegangen werden, daß auch das Bundesverfassungsgericht die Frage der Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots unter Beachtung der grundrechtlichen Grenzen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG heute anders beurteilen und an seinen Anforderungen in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1968 nicht mehr festhalten würde (vgl. OLG Hamm NZV 1991, 121; auch Janiszewski NJW 1989, 3113, 3119). Der spezialpräventive Charakter des Fahrverbots mit seiner Denkzettelfunktion muß auch auf die Belange der Allgemeinheit abgestimmt werden. Diese rechtfertigen eine Neuorientierung auch hinsichtlich der Bewertung der Verhältnismäßigkeit. Sie erscheint angesichts der heutigen Verkehrssituation auf den Straßen geboten, um dem Fahrverbot gerade für Wiederholungstäter im Geschwindigkeitsbereich die ihm ursprünglich zugedachte Bedeutung zurückzugeben (vgl. BR-Drucks. 140/89 S. 30). Die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV bedeutet darum nicht eine Preisgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sondern seine Anpassung an veränderte Umstände. Wie im Falle von Beharrlichkeit außerhalb der Regelfälle des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV zu verfahren wäre (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 2 Satz 1 BKatV), braucht hier nicht erörtert zu werden (zu dieser Frage vgl. KG NZV 1991, 119).

6. Die Nichtanwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze nötigt den Senat nicht zur Vorlage, weil hier nur die Verfassungsmäßigkeit der BKatV als Rechtsverordnung zu prüfen ist und das konkrete Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausschließlich formelle Gesetze betrifft. Gegenüber Rechtsverordnungen besteht das freie richterliche Inzidentprüfungsrecht (vgl. BVerfG E 8, 274, 322).

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG ist nicht geboten. Der Beschluß des OLG Oldenburg (Nds.Rpfl. 1990, 255 = NZV 1991, 37 = VM 1990, 70) gibt dazu keinen Anlaß, weil der Senat nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht. Das OLG Oldenburg hat die Fortgeltung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze in einem Fall grober Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 BKatV bejaht, in dem das Amtsgericht ein einmonatiges Fahrverbot als „unbedingt erforderlich“ bezeichnet hatte. Der Senat hätte das erstinstanzliche Urteil in einem vergleichbaren Fall schon wegen unzureichender Begründung aufgehoben und die Sache zu weiterer Sachaufklärung und neuer Entscheidung zurückverwiesen. Entscheidend für die Nichtvorlage aber ist, daß sich das OLG Oldenburg mit einer groben Pflichtverletzung (§ 2 Abs. 1 BKatV) befaßt hat (s.a. Beschluß des hies. 2. Sen. für Bußgeldsachen. v. 12.12.1990 – 2 Ss (OWi) 410/90 -), während der Senat hier die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 im Regelfall einer beharrlichen Pflichtverletzung zu beurteilen hat. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zwischen den Alternativen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht unterschieden, jedoch hat nach einhelliger Ansicht der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV „Neuland betreten“, indem er eine Fallkonstellation aus der bisherigen undifferenzierten rechtlichen Regelung beharrlicher Pflichtverstöße herausgenommen und dadurch verselbständigt hat. Wie der Senat bei Anwendung des § 2 Abs. 1 BKatV im Fall einer groben Pflichtverletzung zu entscheiden hätte, kann deshalb dahingestellt bleiben (zu dieser Frage vgl. BayObLG NZV 1991, 120; OLG Hamm a.a.O.).

7. Da auch der Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Anordnung des Fahrverbots rechtsfehlerfrei begründet worden ist, war die Rechtsbeschwerde insgesamt erfolglos und mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos