LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 5227/18 – Urteil vom 02.12.2019
1. Das Versäumnisurteil vom 09.09.2019 wird aufgehoben.
2. Das Versäumnisurteil vom 11.12.2018 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 10.125,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.526,25 € seit 23.12.2017 sowie 415,96 € für Inkassokosten verurteilt worden ist.
3. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 11.12.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 09.09.2019; diese trägt die Klägerin.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 11.12.2018 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Die Berufung der Klägerin wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.526,25 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.
Der Beklagte schloss am 19./25.06.2012 mit der G.-Bank eG (im Folgenden: G.-Bank) einen Darlehensvertrag über 10.000 € mit einer Laufzeit von 36 Monaten und einer monatlichen Tilgungsrate von 315,96 € (Anlage K 1). Im Jahr 2014 geriet der Beklagte mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug und wurde mit Schreiben vom 20.10.2014 letztmalig zur Zahlung des zu diesem Zeitpunkt rückständigen Betrages aufgefordert (Anlage K 2). Aufgrund ausbleibender Zahlung wurde das Darlehen mit Schreiben vom 07.11.2014 außerordentlich und mit sofortiger Wirkung gekündigt und der Beklagte zur Zahlung des rückständigen Betrages bis zum 08.12.2014 aufgefordert (Anlage K 3). Am 03.03.2015 wurde die Forderung der G.-Bank i.H.v. 10.125,01 € an die Klägerin abgetreten (Anlage K 5). Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin meint, sie könne folglich Zahlung der abgetretenen Forderung i.H.v. 10.125,01 €, bestehend aus der offener Hauptforderung i.H.v. 8.526,25 € sowie Zinsen bis zum 22.12.2017 i.H.v. 1.598,75 €, verlangen. Zudem könne sie die Zahlung von Mahnauslagen i.H.v. 122 €, Kosten für Auskünfte i.H.v. 20,71 € und Inkassokosten der T.-Forderungsmanagement GmbH i.H.v. 742,56 € fordern.
Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der am 27.12.2017 beim Amtsgericht Wedding einging. Mit Schreiben vom 28.12.2017 monierte das Amtsgericht die Höhe der geltend gemachten Mahnkosten (Bl. 6 d.A.). Darauf reagierte die Klägerin erst am 09.05.2018, so dass der Mahnbescheid am 15.05.2018 erlassen und dem Beklagten am 18.05.2018 zugestellt wurde (Bl. 7 d.A.). Nach Widerspruch des Beklagten am 24.05.2018 wurde das Verfahren am 08.08.2018 an das Landgericht Nürnberg-Fürth abgegeben.
Das Gericht hat am 11.12.2018 gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erlassen, mit welchem er antragsgemäß zur Zahlung verurteilt wurde (Bl. 23 d.A.). Dieses wurde dem Beklagten am 14.12.2018 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte mit einem bei Gericht am 27.12.2018 eingegangen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Termin am 09.09.2019 hat das Gericht ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen, mit welchem antragsgemäß die Klage abgewiesen wurde (Bl. 71 d.A.). Dieses Urteil wurde der Klägerin am 12.09.2019 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.09.2019, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 77 d.A.)
Die Klägerin beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil vom 09.09.2019 aufzuheben und das Versäumnisurteil vom 11.12.2018 aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 09.09.2019 aufrecht zu erhalten und das Versäumnisurteil vom 11.12.2018 aufzuheben.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er meint, es handle sich um einen Darlehensvertrag zwischen Unternehmern, sodass die regelmäßige Verjährungsvorschrift gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingreife. Damit sei der geltend gemachte Anspruch bereits am 01.01.2018 verjährt.
Die Klägerin hält dem entgegen, es handle sich bei dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag um ein Verbraucherdarlehen, sodass die Verjährungsvorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB Anwendung finde und der Anspruch noch nicht verjährt sei. Der Beklagte habe das Darlehen aufgenommen, um in das Unternehmen seines Vaters einsteigen und dieses gemeinsam fortführen zu können, so dass es sich um eine Existenzgründung gehandelt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlage Bezug genommen.
Das Gericht hat den Beklagten im Rahmen des Termins vom 09.09.2019 informatorisch angehört (Bl. 67 f. d.A.). Förmlicher Beweis ist nicht erhoben worden.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil 11.12.2018 ist zulässig gem. § 338 ZPO. Er wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 339 f. ZPO) und hat daher das Verfahren gem. § 342 ZPO in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt.
2.
Gleiches gilt für den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 09.09.2019.
II.
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet, so dass das Versäumnisurteil vom 11.12.2018 insoweit aufrechtzuerhalten und das Versäumnisurteil vom 09.09.2019 aufzuheben ist (§ 343 Satz 1 ZPO). Lediglich im Hinblick auf Teile der Nebenforderungen ist die Klage unbegründet und das Versäumnisurteil vom 11.12.2018 ist insofern aufzuheben (§ 343 Satz 2 ZPO).
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta in Höhe von 8.526,25 € aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398 BGB zu.
a)
Unstreitig ist zwischen dem Beklagten und der G.-Bank am 25.06.2012 ein Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 10.000,00 € zustande gekommen und der Darlehensbetrag wurden vereinbarungsgemäß an den Beklagten ausgezahlt (§ 488 BGB).
b)
Ferner ist unstreitig, dass die G.-Bank berechtigt war, den Vertrag aufgrund anhaltenden Zahlungsverzuges des Beklagten außerordentlich zu kündigen (§§ 490 Abs. 3, 314 BGB), so dass der noch offene Darlehensbetrag und die geschuldeten Zinsen zu Zahlung fällig sind (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einschließlich der bis zum 23.12.2017 aufgelaufenen (Verzugs-) Zinsen beläuft sich die offene Forderung auf 10.125,01 €. Für den Zeitraum nach dem 23.12.2017 ist die Darlehensforderung gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
c)
Unstreitig ist schließlich, dass diese Forderung der Darlehensgeberin wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist (§ 398 BGB).
2.
Diese Hauptforderung nebst Zinsen ist nicht verjährt. Die entsprechende Einrede des Beklagten (§§ 214 Abs. 1, 404 BGB) greift nicht durch.
a)
Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt die Hauptforderung zwar der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Jedoch ist zusätzlich § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB einschlägig, so dass die Verjährung vom Eintritt des Verzuges an – hier also seit Oktober 2014 – für die Dauer von längstens 10 Jahren seit Fälligkeit gehemmt ist. Diese Sondervorschrift ist anwendbar, weil der Beklagte das Darlehen zwar nicht als Verbraucher (§§ 13, 491 Abs. 2 BGB), jedoch nach Überzeugung des Gerichts zur Existenzgründung aufgenommen hat und die Grenze von 75.000,00 € nicht überschritten worden ist (§ 513 BGB).
b)
Dies ergibt sich zum einen aus der Vertragsurkunde vom 19./25.06.2012 (Anlage K 1). Darin ist der streitgegenständliche Vertrag als „Verbraucherdarlehensvertrag“ bezeichnet. Da aus einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde die Vermutung spricht, dass sie den übereinstimmenden Willen der Parteien vollständig und richtig wiedergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 22 mwN), ist anzunehmen, dass die Vertragsparteien das Darlehen einvernehmlich den §§ 491 ff. BGB unterwerfen wollten. Dafür spricht ferner der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck „Ausbau des Geschäfts (Im- und Export)“. Schließlich ist es gerichtsbekannt, dass die G.-Bank, vermittelt durch die S. AG in Nürnberg, in großer Zahl sog. Mikrokredite an Kleingewerbetreibende zur „Anschubfinanzierung“ vergeben hat. So liegt der Fall auch hier.
Diese Sichtweise wird gestützt durch die Gewerbeanmeldung des Beklagten vom 18.01.2012 (Bl. 65 d.A.). Darin hat der Beklagte gegenüber der Stadt H. angezeigt, dass er am 01.01.2012 die gewerbliche Tätigkeit „Getränkevermarktung, Hausmeistertätigkeiten, Fertigung von Bauteilen für die Automobil- und Flugzeugindustrie, Im- und Export von Bauteilen …“ aufgenommen hat und dass diese Tätigkeit vorerst im Nebenerwerb betrieben wird. Der Beklagte hat hierzu im Rahmen seiner informatorischen Befragung bekundet, dass das streitgegenständliche Darlehen dazu dienen sollte, um von seinem Vater den Betrieb der Kantine bei der Fa. H. K. GmbH zu übernehmen und in diesem Zusammenhang die Räumlichkeiten der Kantine zu modernisieren. Außerdem habe er in die Herstellung von Präzisionsteilen in der Türkei einsteigen und diese Teile an die Fa. K. weiterverkaufen wollen. All dies habe der Beklagte neben seiner Arbeitnehmertätigkeit als Nebenerwerb ausführen wollen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der hier maßgebliche Darlehensvertrag im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit stand, der der Beklagte bis dahin noch nicht nachgegangen war. Er wollte sich offenkundig eine eigene nebenberufliche Existenz aufbauen und benötigte hierfür die Darlehensmittel. Für diese Würdigung spielt es keine Rolle, dass der Vater des Beklagten bereits ein Gewerbe betrieben hat, in das der Beklagte „einsteigen“ wollte – sei es im Rahmen einer GbR (§§ 705 ff. BGB) oder nach dem Ruhestand seines Vaters als Alleinunternehmer. Denn § 513 BGB ist seinem Sinn und Zweck nach auch dann anwendbar, wenn eine gewerbliche Tätigkeit durch das Engagement ist einem bereits bestehenden Unternehmen aufgenommen wird und die Darlehensmittel bspw. der Aufbringung der Gesellschaftereinlage oder der nunmehr – mit dem neu hinzutretenden Gewerbetreibenden – geplanten Ausweitung des Unternehmensgegenstandes dienen sollen. Diese Mittel hatten den Zweck, eine Unternehmerstellung zu erlangen. Von einer lediglich völlig untergeordneten reinen Betriebserweiterung kann unter den festgestellten Umständen nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat somit nach der objektiven Zweckrichtung seines Verhaltens dem Rechtsverkehr zu erkennen gegeben, dass er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits in Anspruch nehmen will (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, NJW 2005, 1273, 1274).
c)
Die Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst sowohl die in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteile, Vertragszinsen und Bearbeitungsgebühren als auch die – hier klageweise geltend gemachten – Verzugszinsen (vgl. BGH, Urt. v. 05.04.2011 − XI ZR 201/09, NJW 2011, 1870 Rn. 21 f.).
3.
Indessen fallen die mit der Klage ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten und die Kosten für Auskünfte der Verjährung anheim. Diese Kosten sind nach Grund und Höhe zwar unstreitig. Für sie gilt § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB jedoch nicht (vgl. BeckOGK/Knops, BGB, § 497 Rn. 32 [Stand: 01.08.2019]). Insofern bleibt es bei den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 BGB. Die Mahnungen erfolgten in den Jahren 2012 bis 2014. Verjährung ist daher spätestens am 31.12.2017 eingetreten. Zwar hat die Klägerin am 27.12.2017 einen Mahnantrag beim Amtsgericht Wedding eingereicht. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten jedoch erst am 18.05.2018 zugestellt und vermochte die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu entfalten. Eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Antragstellung käme nur in Betracht, wenn sie im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt wäre (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 204 Rn. 18). Hiervon kann im vorliegenden Fall allerdings keine Rede sein. Denn die Klägerin hat nicht alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung veranlasst (vgl. MüKo-ZPO/Häublein, 5. Aufl., § 167 Rn. 9). Sie räumt vielmehr selbst ein, dass die Verzögerung von ca. 5 Monaten auf einem eigenen Versehen beruhte. Diese Verzögerung ist im Übrigen auch nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen.
4.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten schließlich einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Inkassokosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.
a)
Der Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros am 03.03.2015 unstreitig schon in Verzug, denn vorausgegangen waren am 20.10.2014 und 07.11.2014 bereits Mahnungen der G.-Bank. Die Einschaltung eines Inkassobüros stellt im vorliegenden Fall eine geeignete und zweckentsprechende Maßnahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgung dar. Die damit eingehergehenden Kosten sind daher dem Grunde nach als Verzugsschaden zu ersetzen.
b)
Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB sind allerdings nur die Gebühren nach dem RVG, d.h. die Kosten, die alternativ bei sofortiger Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären, erstattungsfähig (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 Rn 46; § 4 Abs. 5 RDGEG). Denn anderenfalls wäre die Einschaltung eines Rechtsanwalts die kostengünstigere Maßnahme gewesen. Inkassokosten sind daher lediglich eingeschränkt bis zur Höhe des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr zu erstatten.
Ausgehend von einem Geschäftswert von 8.526,25 € schuldet der Beklagte daher die Erstattung einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 415,96 €.
c)
Dieser Anspruch ist noch nicht verjährt. Nachdem das Inkassounternehmen erst im Jahre 2015 tätig geworden ist, ist der damit verbundene Erstattungsanspruch auch erst in jenem Jahr entstanden und wäre gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2018 verjährt. Unabhängig von der Zustellung des Mahnbescheides ist die Verjährung dieses Anspruchs jedenfalls mit Eingang der Anspruchsbegründung am 17.11.2018 und deren Zustellung am 23.11.2018 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
III.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
2.
Gründe für eine Zulassung der Berufung der Klägerin liegen nicht vor (§ 511 Abs. 4 ZPO).
3.
Bei der Festsetzung des Streitwertes bleiben Nebenforderungen außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG). Dies gilt auch für die aufgelaufenen Verzugszinsen i.H.v. 1.598,76 €, gleichgültig, ob sie Teil eines einheitlichen Zahlungsantrags sind (vgl. BeckOK-KostR/Schindler, GKG, § 43 Rn. 13 [Stand: 01.09.2019]).