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Verjährung Darlehensrückzahlungsanspruch nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs

LG Siegen – Az.: 2 O 179/17 – Urteil vom 04.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

Der Beklagte und seine Ehefrau schlossen mit der ##### (E AG) am ##### einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 26.500 EUR, einer Laufzeit von 84 Monaten und einem Festzinssatz von 11,99 % p.a. Zudem vielen Kosten für eine Restschuldversicherung bei einer Versicherungssumme von 38.363 EUR i.H.v. 1261,80 EUR an. Den effektiven Zins gab die E AG mit 13,66 % an und berechnete Bearbeitungskosten i.H.v. 1060 EUR. Die vereinbarte Zins- und Tilgungsrate belief sich auf 480,28 EUR und war jeweils zum 15. eines jeden Monats, erstmals am 15.02.2006 fällig. Das Darlehen sollte in 84 Monatsraten zurückgezahlt werden. Die Bearbeitungsgebühren waren insoweit in der Rate enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom ##### (Anl. K1 Bl. 20 ff. der Akte) Bezug genommen. Nachdem der Beklagte und seine Ehefrau ab August ##### die Raten nicht zahlten, mahnte die E AG den Beklagten mit Schreiben vom #####. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Ratenrückstand i.H.v. 1100 EUR. Zahlungen erfolgten nicht mit der Folge, dass die E AG den Beklagten mit Schreiben vom ##### erneut zur Zahlung des bis dahin offenen Ratenrückstandes i.H.v. 1480 EUR unter Fristsetzung bis zum 03.12.2009 vergeblich aufforderte. Mit Schreiben vom ##### erklärte die E AG gegenüber dem Beklagten, sie kündige den Darlehensvertrag zum ##### und forderte den Beklagten vergeblich auf, bis zu diesem Termin die ausstehende Restschuld i.H.v. 24.930,71 EUR durch Einzahlung oder Überweisung auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom ##### (Anl. K3.2, Bl. 28 der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom #####, er erhebe die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin behauptet, die E AG habe ihr die Forderungen gegenüber dem Beklagten mit notariellen Vertrag vom #####(Urkundenrolle Nr. ##### des Notars #####, Bl. 102 ff. der Akte) abgetreten.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung vom ##### sei unwirksam, weil der im Kündigungsschreiben genannte, von der Beklagtenseite zu zahlende Restbetrag unzutreffend beziffert sei. In ihm sei eine Bearbeitungsgebühr enthalten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Beklagten nicht geschuldet sei. Der Beklagte sei gleichwohl wegen Ablaufs der Gesamtlaufzeit des Vertrages mit den ausstehenden Ratenzahlungen in Verzug geraten. Der Beklagte schulde ihr die jeweils nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin monatlich zu zahlenden Raten. Die Klägerin hat insoweit zuletzt – nach einem Hinweis der Kammer – nur noch eine Hauptforderung i.H.v. 19.153,42 EUR geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 26.985,16 EUR nebst Zinsen aus 24.866,41 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ##### sowie vorgerichtliche Nebenkosten i.H.v. 1049 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Kündigung festhalten lassen. Mit dem Kündigungsschreiben sei keine wirksame Mahnung verbunden gewesen. Eine solche sei jedoch erforderlich gewesen, um eine Hemmung der Verjährung nach § 497 BGB herbeizuführen. Als Rechtsfolge sei die Forderung der Klägerin verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Einem etwaigen Anspruch steht jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

Der vorliegend geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch wurde im Jahr ##### fällig mit der Folge, dass mit Ablauf des Jahres ##### gemäß §§ 195, 199 BGB Verjährung eintrat.

Die von der E AG mit Schreiben vom ##### gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrages ist wirksam und führte zur Fälligkeit der gesamten noch offenen Darlehensrückzahlungsforderung im Jahr #####. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Kündigung sei unwirksam, weil die E AG aufgrund unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühren zu hohe rückständige Raten angemahnt habe, überzeugt dies nicht. Zutreffend ist zwar, dass selbst geringfügige Zuvielforderungen die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge haben, sofern es sich nicht um bloße Pfennigbeträge oder Berechnungsfehler aufgrund eines offensichtlichen Zahlendrehers handelt (BGH vom ##### – VIII ZR 90/04 -, juris, Rz. 22). Eine Zuvielforderung in diesem Sinne liegt jedoch nicht darin, dass in den rückständigen Ratenzahlungen auch eine unwirksam vereinbarte, mitfinanzierte Bearbeitungsgebühr enthalten ist. In diesem Fall steht den Darlehensnehmer gegebenenfalls ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zu (vergleiche BGH vom ##### – XI ZR 148/13). Eine unwirksam vereinbarte Bearbeitungsgebühr führt jedoch für sich betrachtet nicht zu einer Reduzierung der Höhe der monatlich vereinbarten Ratenzahlungen.

Die im Jahr ##### begonnene Verjährungsfrist wurde bis zum Ablauf im Jahr ##### nicht gehemmt. Die Regelung des §§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar.

Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Kündigung eines Ratenkredits wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers regelt § 498 BGB, der die Kündigung mit Wirkung ex nunc eröffnet und wiederum die sofortige Fälligkeit der gesamten Forderung herbeizuführen erlaubt. Als Schwelle für die Kündigung setzt § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB (teilweisen oder vollständigen) Verzug mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen sowie bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als 3 Jahren einen Rückstand von zumindest 5 % des Nennbetrags des Darlehens voraus. Der Darlehensgeber hat ferner auch die in § 498 Satz 1 Nr. 2 BGB normierte Voraussetzung einer zweiwöchigen Frist für eine Gesamtfälligstellung einzuhalten.

Der wesentliche Unterschied zur Gesamtfälligstellung eines Überziehungskredits besteht jedoch in einer Minderung der Gesamtforderung nach § 501 BGB. Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Dies gilt speziell auch für den Teilzahlungskredit nach § 498 BGB (vgl. Derleder/Horn, ZIP 2013, 709, 714).

Insoweit entsteht durch die Kündigung ein neuer die Gesamtfälligkeit begründender Anspruch anstelle des bisherigen ratenweisen Erfüllungsanspruchs, auf den die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB Anwendung finden muss, wenn es nicht zur Belohnung eines säumigen Verhaltens des Darlehensgläubigers kommen soll (Derleder/Horn, ZIP 2013, 709, 714). § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB mit seinem Hemmungstatbestand kommt allerdings dann nicht mehr zum Zug, da dieser nur den Verzug mit dem bisherigen Erfüllungsanspruch regelt, nicht aber die Verjährung des durch Kündigung neu entstanden Anspruchs (LG Hamburg NZI 2018, 374, 376; Derleder/Horn, ZIP 2013, 709, 714).

Der Darlehensgeber kann bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers dementsprechend wählen, ob er den bisherigen Erfüllungsanspruch weiterhin geltend machen und sich nach Eintritt des Verzugs auf die Hemmungsfolge des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB berufen will (Derleder/Horn, ZIP 2013, 709, 714). Macht er jedoch – wie hier – vom Recht zur Kündigung und Gesamtfälligstellung Gebrauch, kommt § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht mehr zur Anwendung. Denn sobald die Rechte aus § 498 BGB ausgeübt werden, entfällt der Hemmungstatbestand und greift die Regelverjährung (LG Hamburg NZI 2018, 374, 376; Derleder/Horn, ZIP 2013, 709, 714). Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom ##### (BGH ZIP 2011, 996) entgegen, da es in dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt um den Erfüllungsanspruch auf die Raten und die Zinsen ging, weil die Kündigung und Gesamtfälligstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Darlehensnehmers gescheitert war.

Der Vortrag der Klägerin infolge eines im Jahr ##### gegen den Beklagten geführten Mahnverfahrens sei es bezüglich der vorliegend geltend gemachten Darlehensforderung zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 100 EUR und damit zu einem Neubeginn der Verjährung gekommen, ist unschlüssig. Das seinerzeit angestrengte Mahnverfahren betraf ein anderes Konto und lediglich einen Betrag i.H.v. 842,80 EUR. Zudem ergibt sich aus der Anlage K7 (Bl. 151 der Akte), dass diesbezüglich ein Vollstreckungsbescheid ergangen und hieraus auch ganz offensichtlich schon die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist. Denn auf dem Vollstreckungsbescheid befindet sich der Stempel des Obergerichtsvollziehers Hans Jürgen Schäfer zu dem Az. DR II 510/10. Schließlich findet sich in der Forderungsaufstellung (Anl. K8 Bl. 153 der Akte) bezüglich des vorliegend geltend gemachten Darlehens keine Verrechnung von gezahlten 100 EUR im Oktober #####.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 26.985,16 EUR festgesetzt.

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