Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist Verrechnung vorrangig vor Geldzahlung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Startet Verjährung auch ohne finale Abrechnung?
- Warum mündliche Zusagen die Verjährung nicht stoppen
- Wann ist Verjährungseinrede trotz Täuschung zulässig?
- Besteht Anspruch auf umfassende Kapitalkonten-Abrechnung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Beginnt die Verjährung meines Anspruchs auch dann, wenn die finale Abrechnung noch fehlt?
- Schützen mich mündliche Zusagen des Käufers vor dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist?
- Wie stoppe ich die Verjährung, wenn die genaue Höhe der Verrechnung noch unklar ist?
- Wie schnell muss ich bei einer Täuschung über die erfolgte Verrechnung rechtlich handeln?
- Reicht die Klausel zur Abstimmung des Saldos aus, um später alle Belege einzufordern?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 24 O 6860/23
Das Wichtigste im Überblick
Ein Verkäufer verliert seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung für Gesellschaftsanteile wegen zu spät erhobener Klage.
- Der Kläger forderte 330.000 Euro aus einem Anteilsverkauf von vor über zehn Jahren.
- Das Gericht wies die Klage ab, da der Zahlungsanspruch bereits vollständig verjährt war.
- Die Verjährungsfrist begann trotz vereinbarter Verrechnung mit anderen Schulden bereits im Jahr 2012.
- Täuschendes Verhalten des Käufers schützt den Verkäufer nicht ewig vor dem Eintritt der Verjährung.
- Nach Entdeckung einer Täuschung müssen Betroffene ihre Ansprüche innerhalb weniger Wochen gerichtlich geltend machen.
- Gericht: OLG München
- Datum: 27.04.2026
- Aktenzeichen: 24 O 6860/23
- Verfahren: Berufungsverfahren (Beschluss)
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Verjährungsrecht
- Streitwert: 333.300 €
- Relevant für: Gesellschafter, Käufer und Verkäufer von Firmenanteilen
Wann ist Verrechnung vorrangig vor Geldzahlung?
Grundlage für den Kaufpreisanspruch sind § 453 Abs. 1 S. 1 und § 433 Abs. 2 BGB. Die Erfüllung einer Forderung kann durch eine vertraglich vereinbarte Verrechnung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfolgen. Ein Kaufpreisanspruch kann auch dann bestehen, wenn eine Verrechnung vereinbart wurde, aber keine zu verrechnenden Verbindlichkeiten existieren, was sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt. Das bedeutet konkret: Wenn ein Vertrag eine Lücke enthält, füllt das Gericht diese so aus, wie es dem mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss entsprochen hätte, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.
Vor dem Oberlandesgericht München (Az. 24 O 6860/23) forderte ein Gesellschafter 330.000 Euro aus dem Verkauf seines Anteils an einer Immobilien-Gesellschaft. Der Verkäufer verlor das Berufungsverfahren jedoch vollständig, womit die Klageabweisung durch das Landgericht München I (Az. 24 O 6860/23 vom 24.09.2025) rechtskräftig bestätigt wurde. Der zugrundeliegende Vertrag vom 29. August 2012 sah vor, dass die Summe mit bestehenden Verbindlichkeiten des Mannes gegenüber drei Grundstücksgesellschaften zu verrechnen sei. Die Parteien vereinbarten ausdrücklich, dass das Geld wegen dieser Rückstände nicht ausgezahlt werden sollte. Das Gericht stellte fest, dass die Verrechnung als primärer Erfüllungsweg wirksam vereinbart war. Das bedeutet konkret: Die Vertragspartner legten fest, dass die Schuld vorrangig durch die Verrechnung und nicht durch eine Geldzahlung beglichen werden muss.
Stellen Sie vor Vertragsschluss sicher, dass die zu verrechnenden Forderungen zweifelsfrei bestehen. Fehlt diese Sicherheit, vereinbaren Sie eine Ersatzregelung, nach der der Kaufpreis bei Scheitern der Verrechnung innerhalb einer kurzen Frist bar auszuzahlen ist.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird im Kaufvertrag über einen Gesellschaftsanteil die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs vorrangig durch Verrechnung mit bestehenden Verbindlichkeiten des Verkäufers vereinbart, tritt Fälligkeit mit dem vertraglich bestimmten Übertragungsstichtag ein – unabhängig davon, ob eine abschließende Stichtagsabrechnung vorliegt oder das Verrechnungsergebnis bereits beziffert wurde.
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat; für den Fristbeginn genügt die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, ohne dass der Anspruch bereits der Höhe nach bezifferbar sein muss.
- Wer sich darauf beruft, durch eine täuschende Erklärung der Gegenseite von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden zu sein, verliert diesen Vertrauensschutz, wenn er nach Kenntniserlangung vom Wegfall der Täuschung nicht innerhalb kurzer Frist – in der Regel wenige Wochen – verjährungshemmende Maßnahmen ergreift.

Startet Verjährung auch ohne finale Abrechnung?
Die Verjährung richtet sich nach den §§ 194 Abs. 1, 195 Abs. 1 und 199 Abs. 1 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen erlangt hat. Für den Verjährungsbeginn ist die Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich, wobei eine genaue Bezifferung eines Verrechnungsergebnisses nicht zwingend erforderlich ist.
Ob diese Fristen in der Auseinandersetzung bereits abgelaufen waren, bildete den Kern der gerichtlichen Prüfung. Der Verkäufer argumentierte, dass ohne eine Stichtagsabrechnung keine Fälligkeit gegeben sei und die Verjährung daher nicht begonnen habe. Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch. Der Kaufpreisanspruch wurde laut dem Senat spätestens zum vertraglichen Übertragungsstichtag am 30. September 2012 fällig, da das Geld unmittelbar zum Ausgleich der Verbindlichkeiten zu verwenden war. Für den Verjährungsbeginn genügte bereits die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben. Eine Feststellungsklage dient dazu, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtlich bestätigen zu lassen, auch wenn die genaue Summe noch nicht beziffert werden kann. Die dreijährige Verjährungsfrist begann somit am 31. Dezember 2012 und endete regulär am 31. Dezember 2015. Der ehemalige Gesellschafter beantragte jedoch erst am 16. Dezember 2022 einen Mahnbescheid. Das Gericht stufte diesen Schritt als deutlich zu spät ein, um noch eine rechtzeitige Hemmung zu bewirken. Eine Hemmung bewirkt, dass die Verjährungsfrist für einen gewissen Zeitraum „pausiert“ und nicht weiterläuft, etwa solange ein Gerichtsverfahren schwebt. Bereits das Landgericht München I hatte die Klage in der Vorinstanz wegen der eingetretenen Verjährung abgewiesen.
Im Rahmen der Verjährung ist überhaupt nicht erforderlich, dass der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann; um die Verjährung in Lauf zu setzen, genügt vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben. – so das OLG München
Notieren Sie sich den Übertragungsstichtag als Startpunkt für Ihre Fristenkontrolle. Droht die dreijährige Frist abzulaufen, ohne dass eine Abrechnung vorliegt, müssen Sie die Verjährung durch einen Mahnbescheid oder eine Feststellungsklage hemmen – das bloße Warten auf Dokumente der Gegenseite führt zum Rechtsverlust.
Praxis-Hinweis: Verjährungsbeginn bei Verrechnung
Der entscheidende Hebel für den Verjährungsstart war hier der vertragliche Übertragungsstichtag. Wenn Ihr Vertrag vorsieht, dass ein Kaufpreis direkt zur Tilgung bestehender Schulden verwendet werden soll, beginnt die Frist meist sofort mit diesem Datum – auch wenn noch keine abschließende Abrechnung oder Aufstellung der genauen Salden vorliegt. Warten Sie nicht auf ein offizielles Dokument der Gegenseite, um die Verjährung zu hemmen.
Warum mündliche Zusagen die Verjährung nicht stoppen
Eine Hemmung der Verjährung kann durch Verhandlungen nach § 203 BGB eintreten. Ein Neubeginn der Verjährung erfolgt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch ein Anerkenntnis des Schuldners. Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Hemmung oder eines Neubeginns liegt bei der fordernden Seite.
Der Versuch des Verkäufers, eine solche Unterbrechung der Frist nachzuweisen, scheiterte vor Gericht. Er behauptete zwar, einer der Käufer habe ihm mehrfach versichert, den Kaufpreis noch zu schulden. Allerdings konnte er diese Aussagen weder zeitlich noch formal konkret belegen. Das Gericht wertete zudem vage Schilderungen über angebliche Verhandlungen im Jahr 2022 als unerheblich, da die Verjährung zu diesem Zeitpunkt längst eingetreten war. Einen Neubeginn durch ein Anerkenntnis verwarf der Senat mangels Substantiierung der Angaben. Auch der zugestellte Mahnbescheid vom 19. Dezember 2022 konnte keine Hemmung mehr bewirken, da die Frist bereits sieben Jahre zuvor abgelaufen war.
Lassen Sie sich Bestätigungen über noch offene Beträge immer schriftlich geben. Ein mündliches Versprechen reicht als Anerkenntnis vor Gericht meist nicht aus, um die Verjährung rechtssicher neu zu starten.
Wann ist Verjährungseinrede trotz Täuschung zulässig?
Die Berufung auf Verjährung kann gemäß § 242 BGB wegen Treuwidrigkeit unzulässig sein. Dies setzt voraus, dass der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. Der Vertrauensschutz des Gläubigers entfällt jedoch, wenn er nach dem Wegfall des Hindernisses nicht binnen kurzer Frist verjährungshemmende Maßnahmen ergreift.
Treuwidrige Täuschung und Reaktionspflicht
Die rechtlichen Grenzen dieses Vertrauensschutzes zeigten sich bei der Bewertung einer E-Mail vom 14. März 2014. Einer der Käufer hatte darin den Eindruck erweckt, die Verrechnung sei bereits erfolgt und die Kaufpreisschuld damit getilgt. Das Gericht unterstellte zugunsten des Verkäufers sogar eine treuwidrige Täuschung durch diese Nachricht. Da der Mann jedoch nach eigener Aussage spätestens im Jahr 2021 erkannte, dass keine Zahlung an die Gesellschaften geflossen war, hätte er sofort rechtlich handeln müssen. Die lange Verzögerung bis zum Mahnbescheid Ende 2022 führte dazu, dass die Einrede der Verjährung durch die Gegenseite wieder zulässig war. Die Einrede der Verjährung ist das Recht des Schuldners, die Zahlung zu verweigern, weil die gesetzliche Frist abgelaufen ist.
Nach Fortfall der die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründenden Umstände muss der Gläubiger folglich innerhalb angemessener Frist geeignete Schritte zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung unternehmen […] Diese Frist kann aber in aller Regel nur kurz sein und wird normalerweise wenige Wochen nicht überschreiten dürfen. – so das OLG München
Handeln Sie bei Verdacht auf Täuschung innerhalb weniger Monate. Sobald Sie merken, dass Angaben der Gegenseite zur Verrechnung nicht stimmen, entfällt Ihr Vertrauensschutz. Ein Zögern von mehr als einem Jahr wird von Gerichten als zu lang bewertet.
Achtung Falle: Zögern nach Täuschung
Selbst wenn die Gegenseite Sie über den Stand einer Verrechnung getäuscht hat, schützt Sie das nicht dauerhaft vor der Verjährung. Sobald Sie den Irrtum bemerken oder Zweifel an der Richtigkeit aufkommen, müssen Sie umgehend rechtlich handeln. In diesem Fall wurde ein Zögern von über einem Jahr bereits als zu lang bewertet, wodurch der Schutz vor der Verjährungseinrede verloren ging.
Besteht Anspruch auf umfassende Kapitalkonten-Abrechnung?
Ein vertraglicher Anspruch kann auf die Prüfung einer Verrechnung und die Abstimmung von Salden gerichtet sein. Ein allgemeiner Anspruch auf Vorlage von Kapitalkonten-Abrechnungen muss explizit vertraglich vereinbart sein. Die Rechtsfigur des sekundären Schadensersatzanspruchs zur Überwindung der Verjährung ist nur in speziellen Haftungskonstellationen anwendbar.
Kein Anspruch auf umfassende Abrechnung
Bei der Klärung der verbliebenen Hilfsanträge forderte der Verkäufer, die Summe von 330.000 Euro hälftig auf die Konten der beiden anderen beteiligten Gesellschaften zu zahlen. Weiterhin verlangte er die Vorlage von Kapitalkonten-Abrechnungen for alle drei Gesellschaften zum Stichtag Ende September 2012. Das Gericht entschied, dass der Vertrag lediglich ein Recht zur Prüfung der Verrechnung und zur Abstimmung über ein mögliches Saldo vorsah, aber keinen umfassenden Abrechnungsanspruch begründete. Auch dieser Hilfsanspruch auf Prüfung wurde vom Senat als bereits verjährt angesehen. Einen sekundären Schadensersatzanspruch lehnte das Oberlandesgericht ab, da der Kaufvertrag keine umfassende Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Verkäufers durch die Käufer beinhaltete und diese Rechtsfigur in der Rechtsprechung für solche Fälle nicht einschlägig ist. Ein sekundärer Schadensersatzanspruch ist ein rechtlicher Hilfsweg, der unter strengen Voraussetzungen greift, wenn der eigentliche Anspruch verjährt ist, aber die Gegenseite eine besondere Hinweispflicht verletzt hat.
Verlangen Sie bei der Vertragsgestaltung explizit ein „umfassendes Auskunfts- und Rechenschaftsrecht“ sowie die „Vorlage von Kapitalkonten-Auszügen“. Die bloße „Abstimmung“ gibt Ihnen später kein Recht, die notwendigen Belege zur Kontrolle einzufordern.
Checkliste: So sichern Sie Ihren Kaufpreisanspruch
Prüfen Sie sofort Ihren Kaufvertrag auf den Übertragungsstichtag. Rechnen Sie von diesem Datum drei Jahre zum Jahresende hinzu – das ist Ihre absolute Deadline für die Geltendmachung. Fordern Sie die Gegenseite schriftlich zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf, falls die Verrechnung noch ungeklärt ist, um Zeit für eine Prüfung zu gewinnen ohne eine Klage einreichen zu müssen.
Fazit: Verjährungsfristen bei Firmenverkäufen aktiv überwachen
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, dass die Verjährung von Kaufpreisansprüchen bei Verrechnungsabreden gnadenlos mit dem Übertragungsstichtag beginnt. Die Entscheidung ist auf nahezu alle Anteilskäufe mit Verrechnungsklauseln übertragbar und stellt klar, dass Gläubiger nicht auf eine finale Abrechnung der Gegenseite warten dürfen.
Wer als Verkäufer seine Ansprüche sichern will, muss die Dreijahresfrist ab dem Tag der Anteilsübertragung eigenverantwortlich überwachen. Verlassen Sie sich nicht auf vage Zusagen oder eine vermeintlich fehlende Fälligkeit mangels Abrechnung, sondern leiten Sie rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ein.
Praxis-Hürde: Eingeschränkter Abrechnungsanspruch
Das Urteil zeigt eine wichtige Grenze auf: Die bloße Vereinbarung, ein Verrechnungsergebnis zu „prüfen“ oder „abzustimmen“, begründet keinen Anspruch auf die Vorlage kompletter Buchhaltungsunterlagen oder Kapitalkonten. Wer solche Informationen zur Kontrolle benötigt, muss im Kaufvertrag explizit einen umfassenden Auskunfts- und Rechenschaftsbericht vereinbaren.
Ansprüche sichern? Jetzt Verjährung und Verrechnung prüfen
Die Verjährung von Kaufpreisansprüchen beginnt oft früher als erwartet, selbst wenn noch keine finale Abrechnung vorliegt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge auf kritische Fristen und unterstützen Sie dabei, Ihre Forderungen rechtssicher geltend zu machen. Wir helfen Ihnen, drohende Rechtsverluste durch rechtzeitige Hemmungsmaßnahmen zu verhindern.
Experten Kommentar
Oft wird bei Firmenverkäufen gezielt auf Zeit gespielt, indem die Gegenseite den eigenen Steuerberater vorschiebt. Dann heißt es wochenlang, die finale Verrechnung hänge noch in der Buchhaltung fest oder müsse steuerlich geprüft werden. Viele Verkäufer scheuen in dieser Phase den Konflikt, weil sie die persönliche Beziehung zum ehemaligen Partner nicht durch juristische Schritte belasten wollen.
Genau diese Harmoniesucht wird am Ende extrem teuer, wenn die Frist unbemerkt abläuft. Betroffene fahren am besten, wenn sie einen gerichtlichen Mahnbescheid offen als rein formale Notwendigkeit für die eigenen Akten kommunizieren. So lässt sich der Anspruch sichern, ohne gleich alle Brücken zum Geschäftspartner einzureißen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Beginnt die Verjährung meines Anspruchs auch dann, wenn die finale Abrechnung noch fehlt?
JA. Die Verjährung beginnt zum Ende des Jahres, in dem der vertragliche Übertragungsstichtag liegt, unabhängig davon, ob bereits eine finale Abrechnung oder Bezifferung der Forderung durch die Gegenseite erfolgt ist. Das bloße Verstreichen des Stichtags löst die dreijährige Frist aus, sodass passives Abwarten auf Dokumente zum unwiederbringlichen Rechtsverlust führen kann.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren knüpft an die Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs an, welche bei Anteilsverkäufen meist mit dem vertraglich fixierten Übertragungsstichtag eintritt. Für den Beginn des Fristlaufs ist es rechtlich nicht erforderlich, dass die Forderung bereits exakt beziffert werden kann oder eine abschließende Stichtagsabrechnung der Gegenseite vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München genügt für den Verjährungsstart bereits die bloße Möglichkeit, eine Feststellungsklage zur Sicherung der Ansprüche zu erheben. Werden Sie also nicht erst aktiv, wenn Ihnen eine Abrechnung zugeht, sondern prüfen Sie das im Kaufvertrag vereinbarte Datum der Anteilsübertragung als maßgeblichen Startpunkt.
Eine Hemmung der Verjährung tritt nur ein, wenn Sie nachweislich Verhandlungen führen oder die Gegenseite Sie durch treuwidriges Verhalten aktiv von einer Klageerhebung abhält. Selbst bei einer Täuschung müssen Sie jedoch innerhalb weniger Wochen nach Kenntnisnahme rechtliche Schritte einleiten.
Schützen mich mündliche Zusagen des Käufers vor dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist?
NEIN. Mündliche Zusagen bieten keinen rechtssicheren Schutz vor dem Eintritt der Verjährung, da sie im Streitfall kaum beweisbar sind und meist nicht die strengen Anforderungen an ein wirksames Anerkenntnis erfüllen. Ohne eine schriftliche Fixierung riskieren Gläubiger den vollständigen Verlust ihrer Ansprüche nach Ablauf der dreijährigen Frist.
Zwar können Verhandlungen gemäß § 203 BGB die Verjährung hemmen oder ein Anerkenntnis nach § 212 BGB den Fristlauf neu starten, doch trägt der Gläubiger hierfür die volle Beweislast. In der gerichtlichen Praxis scheitern solche Nachweise oft daran, dass mündliche Bestätigungen zeitlich und inhaltlich nicht präzise genug dokumentiert sind, um als rechtserheblich eingestuft zu werden. Vage Aussagen wie die bloße Versicherung einer späteren Zahlung genügen den Gerichten regelmäßig nicht, um eine Hemmung der Verjährung substantiiert zu begründen. Daher führt das Vertrauen auf das bloße Wort des Geschäftspartners ohne schriftliche Dokumentation fast zwangsläufig dazu, dass Forderungen nach drei Jahren rechtlich nicht mehr durchsetzbar sind.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch arglistige Täuschung von der Klageerhebung abgehalten hat, was jedoch nach Entdeckung des Irrtums eine sofortige Reaktion binnen weniger Wochen erfordert. Um Rechtsverluste sicher zu vermeiden, sollten Gläubiger stets ein schriftliches Schuldanerkenntnis oder einen förmlichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung einfordern.
Wie stoppe ich die Verjährung, wenn die genaue Höhe der Verrechnung noch unklar ist?
Um die Verjährung bei unklarer Forderungshöhe zu stoppen, sollten Sie eine Feststellungsklage erheben oder einen Mahnbescheid beantragen, anstatt auf eine finale Abrechnung der Gegenseite zu warten. Diese gerichtlichen Maßnahmen hemmen den Fristablauf effektiv, auch wenn die genaue Summe noch nicht bezifferbar ist.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München beginnt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB bereits mit der Fälligkeit des Anspruchs, die oft schon am vertraglichen Übertragungsstichtag eintritt. Für den Verjährungsbeginn ist es nicht erforderlich, dass der Anspruch bereits beziffert werden kann oder eine abschließende Stichtagsabrechnung vorliegt. Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ermöglicht es Ihnen, das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach gerichtlich feststellen zu lassen, was die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vollständig hemmt. Ein Mahnbescheid ist ebenfalls ein geeignetes Mittel, muss jedoch rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist zugestellt werden, um den Rechtsverlust zu verhindern. Das bloße Abwarten auf Dokumente oder Abrechnungen der Gegenseite führt hingegen dazu, dass Ihre Ansprüche unwiederbringlich verjähren.
Beachten Sie, dass bloße Verhandlungen die Verjährung zwar gemäß § 203 BGB hemmen können, die Beweislast für solche Gespräche jedoch bei Ihnen liegt. Ohne schriftliche Bestätigung oder einen förmlichen Verzicht auf die Verjährungseinrede bleibt die gerichtliche Geltendmachung der sicherste Weg.
Wie schnell muss ich bei einer Täuschung über die erfolgte Verrechnung rechtlich handeln?
Nach Entdeckung einer Täuschung über eine erfolgte Verrechnung müssen Sie innerhalb weniger Wochen rechtliche Schritte einleiten, um Ihren Anspruch trotz eigentlich eingetretener Verjährung noch erfolgreich durchsetzen zu können. Ein Zögern von über einem Jahr führt nach der aktuellen Rechtsprechung zum dauerhaften Verlust Ihres rechtlichen Schutzes vor der Verjährungseinrede.
Eine treuwidrige Täuschung des Schuldners kann die Berufung auf die Verjährung gemäß § 242 BGB wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (das Gebot redlichen Verhaltens) vorübergehend blockieren. Dieser besondere Schutzstatus entfällt jedoch sofort in dem Moment, in dem Sie als Gläubiger den Irrtum bemerken oder die tatsächlichen Umstände der unterbliebenen Verrechnung erkennen. Das Oberlandesgericht München stellt klar, dass die Frist zur Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen nach Wegfall des Hindernisses im Regelfall nur sehr kurz bemessen sein darf. Wer nach der Aufdeckung der Lüge monatelang untätig bleibt, kann sich später nicht mehr darauf berufen, durch das Fehlverhalten der Gegenseite von einer Klage abgehalten worden zu sein.
Die Grenze der Zumutbarkeit ist spätestens überschritten, wenn zwischen der Kenntnis der Täuschung und der Einreichung eines Mahnbescheids mehr als zwölf Monate vergehen. In solchen Fällen wird die Einrede der Verjährung wieder zulässig, da Ihr Vertrauen rechtlich nicht mehr als schutzwürdig gilt.
Reicht die Klausel zur Abstimmung des Saldos aus, um später alle Belege einzufordern?
NEIN. Eine vertragliche Klausel zur bloßen Abstimmung eines Saldos berechtigt Sie rechtlich nicht dazu, die Vorlage umfassender Buchhaltungsbelege oder detaillierter Kapitalkonten-Auszüge von Ihrem Vertragspartner einzufordern. Diese Formulierung beschränkt sich nach der aktuellen Rechtsprechung lediglich auf den punktuellen Abgleich bereits bekannter Zahlenwerte ohne tiefergehende Prüfungspflichten.
Die rechtliche Begründung liegt in der engen Auslegung vertraglicher Prüfungsklauseln, da Gerichte strikt zwischen einer einfachen Abstimmung und einem echten Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gemäß § 259 BGB unterscheiden. Ohne die explizite Vereinbarung einer Rechenschaftspflicht (Verpflichtung zur geordneten Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben) besteht kein gesetzlicher Automatismus für eine vollumfängliche Einsicht in die zugrunde liegende Buchhaltung. Wenn Sie die Richtigkeit einer Verrechnung effektiv kontrollieren wollen, müssen Sie daher im Vertrag ausdrücklich das Recht zur Belegprüfung sowie die Einsichtnahme in Kapitalkonten festschreiben lassen. Fehlen diese Begriffe im Vertragstext, bleibt Ihnen der Zugang zu den primären Buchungsunterlagen verwehrt, da die bloße Abstimmung keinen Anspruch auf eine umfassende Rechnungslegung begründet.
Ein weitergehender Anspruch kann ausnahmsweise über den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entstehen, wenn Sie entschuldbar über den Inhalt des Saldos im Unklaren sind. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vertragspartner die Informationen unschwer erteilen kann und Ihre Rechtsposition ohne diese Auskunft unbillig gefährdet wäre.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG München (19 – Az.: 24 O 6860/23 – Beschluss vom 27.04.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




