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Verjährung des Schenkungsrückforderungsanspruchs wegen Verarmung der Schenkerin

LG Bamberg – Az.: 1 O 295/09 – Endurteil vom 05.01.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Beschluss: Der Streitwert wird auf 28.333,58 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht Schenkungsrückforderungsansprüche wegen Verarmung der Schenkerin geltend. Hilfsweise begehrt er Feststellung, dass der Beklagte vorbehaltlich seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet ist, für den bei dem Kläger angefallenen ungedeckten Sozialaufwand in Höhe von 28.333,58 Euro aufzukommen.

Der Kläger gewährte als zuständiger Sozialhilfeträger der pflegebedürftigen Mutter des Beklagten, …, Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII im Pflegezentrum …, in welchem die Hilfeempfängerin seit dem 01.02.2004 untergebracht war. Da sie die Kosten ihrer Unterbringung und Betreuung nicht alleine tragen konnte, übernahm der Kläger die Kosten der Unterbringung und Betreuung von monatlich durchschnittlich 673,47 Euro. Im Zeitraum vom 01.02.2004 bis zum 31.12.2007 entstand dem Kläger ein ungedeckter Aufwand von 31.783,89 Euro.

Am 09.01.2002 löste der in Vollmacht seiner Mutter handelnde Beklagte ein bei der Sparkasse B geführtes Sparkonto der Hilfeempfängerin (Konto: …) auf. Das Guthaben in Höhe von 28.333,58 Euro erhielt der Beklagte mit einem Teilbetrag von 8.423,58 Euro an sich ausbezahlt, hinsichtlich des Restbetrags wies er die Bank an, an seine Kinder Teilbeträge in Höhe von 510,00 Euro sowie 19.400,00 Euro zu überweisen. Die Parteien streiten darüber, ob es sich diesbezüglich um eine Schenkung oder die Abgeltung des dem Beklagten zustehenden Pflichtteils hinsichtlich des Nachlasses seines 1971 verstorbenen Vaters handelt.

Am 30.09.2005 informierte der Kläger den Beklagten mit einem Anhörungsschreiben um die beabsichtigte Rückforderung Der Kläger, der von einer Schenkung ausgeht, hat mit Bescheid vom 27.04.2006 den Rückforderungsanspruch in Höhe von 28.333,58 Euro nach § 93 SGB XII auf sich übergeleitet. Die Klage des Beklagten gegen diesen Bescheid wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.08.2010, Az. S 10 SO 34/08, abgewiesen.

Der Kläger hat wegen des mit dieser Klage geltend gemachten Betrages das Mahnverfahren bestritten. Er beantragte am 29.12.2008 den Erlass eines Mahnbescheid, der am 07.01.2009 erlassen und dem Beklagten am 10.01.2009 zugestellt wurde. Nach Widerspruch des Beklagten begründete der Kläger mit am 01.07.2009 eingegangenen Schriftsatz seinen Anspruch. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensganges wird auf den Aktenauszug des Zentralen Mahngerichts Coburg Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, die Vereinnahmung des Sparguthabens zugunsten des Beklagten erfülle den Tatbestand der Schenkung, da der Beklagte als Beschenkter aus dem Vermögen der Schenkerin bereichert worden sei und sich der Beklagte und dessen Mutter über die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung einig gewesen seien.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 28.333,58 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sowie hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte vorbehaltlich seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet ist, den beim Kläger für Frau … ab dem 01.02.2004 anfallenden ungedeckten Sozialaufwand in Höhe von 28.333,58 Euro auszugleichen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt hierzu vor, es handele sich bei dem erhaltenen Geldbetrag von 28.333,58 Euro um den Pflichtteil nach dem im Jahr 1971 verstorbenen Vater des Beklagten und nicht um eine Schenkung im rechtlichen Sinne. Hierfür fehle es an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Zudem beruft er sich auf die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des Beginns der Verjährung müsse sich der Kläger als neuer Gläubiger die Kenntnis der alten Gläubigerin zurechnen lassen. Dieser sei aber spätestens ab dem Zeitpunkt der Unterbringung und Betreuung im Pflegeheim und der Übernahme der Kosten hierfür durch den Kläger bekannt gewesen, dass sie ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne.

Der Kläger erwidert, dass der Schenkungsrückforderungsanspruch auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem Bedarf des Schenkers entsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Schenkungsgegenstands gerichtet sei und sich daraus unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte ergeben würden. Insofern sei nicht hinsichtlich des gesamten Betrags Verjährung eingetreten.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.

Auf Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 17.12.2009 das Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO angeordnet. Es ist durch Zustellung vom 15.06.2010 des vom Kläger gestellten Wiederaufnahmeantrags an den Beklagten wiederaufgenommen worden.

Die Parteien haben durch die Schriftsätze vom 27.09.2010 und 05.10.2010 dem Übergang zum schriftlichen Verfahren ihre Zustimmung erteilt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten.

I. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein durchsetzbarer Anspruch aus gemäß § 93 SGB XII übergeleitetem Recht der Mutter des Beklagten auf Rückzahlung der Schenkung in Höhe von 28.333,58 Euro zu. Der Beklagte kann sich vielmehr mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung etwaiger Ansprüche aus § 528 Abs. 1 Alt. 1 BGB berufen.

1.

a)

Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob der Anspruch wirksam auf den Kläger übergeleitet wurde und der Kläger die Aktivlegitimation erworben hat. Durchgreifende Bedenken an der Wirksamkeit der Überleitung nach § 93 SGB XII auf den Kläger bestehen letztlich aber ohnehin nicht. Die Überleitung stellt einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt dar. Dieser entfaltet bei den Zivilgerichten Bindungswirkung, sofern er nicht durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurde die Anfechtungsklage des Beklagten gegen den Bescheid durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.08.2010 abgewiesen.

b)

Hierauf kommt es aber nicht an, da mit Ablauf des 31.12.2007 Verjährung eingetreten ist.

Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB. (MüKo-Koch, BGB; § 528 Rn. 34; 5. Auflage 2008)

Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt demnach mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von diesem Anspruch hatte oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatte.

aa) Der Anspruch auf Rückzahlung der Schenkung gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist entstanden. Insbesondere ist er mit der Unterbringung der Mutter des Beklagten im Seniorenheim am 01.02.2004 einheitlich fällig geworden.

Eine nach § 528 Abs. 1 1 Alt. 1 BGB vorausgesetzte vollzogene Schenkung liegt vor. Durch die Auszahlung des im Eigentum der Mutter des Beklagten stehenden Sparguthabens wurde der Beklagte aus dem Vermögen seiner Mutter bereichert. Eine Zuwendung liegt demnach vor. Auch wenn der Beklagte in Abrede stellt, dass Unentgeltlichkeit nicht angenommen werden könne, scheitert der Anspruch des Klägers nicht schon am Fehlen dieser Voraussetzung. Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt. Zur Beurteilung maßgeblich ist allein die objektive Sachlage. Vorliegend spricht diese nach Auffassung des Gerichts für die Unentgeltlichkeit der Schenkung. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beklagten bei der am 09.12.2002 erfolgten Zuwendung handele es sich um die Abgeltung eines mit dem Tode des Vaters im Jahr 1971 entstandenen Pflichtteils unglaubwürdig sind. Insbesondere der Einwand des Beklagten, er habe nur deshalb so lange von der Geltendmachung des Pflichtteils abgesehen, um das sich im Nachlass des Vaters befindliche und von der Mutter bewohnte Einfamilienhaus zu erhalten, ist in sich nicht nachvollziehbar und plausibel, da das Haus bereits im Jahr 1986 verkauft wurde.

Danach ist auf Grund der sich dem Gericht dargestellten Sachlage von der Unentgeltlichkeit der Zuwendung auszugehen, zumal eine objektiv unentgeltliche Zuwendung nicht durch Parteiwillen zu einer entgeltlichen gemacht werden kann. (Palandt-Weidenkaff § 516 Rn. 11; 60. Auflage 2011)

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Die Schenkung war auch vor Eintritt der Notbedarfslage vollzogen. Mit der am 09.12.2002 erfolgten Auszahlung des Sparguthabens an den Beklagten hat die Mutter des Beklagten die versprochene Leistung freiwillig bewirkt, da sie als Kontoinhaberin durch die Vollmachterteilung vom 19.11.2001 zur Verfügung über das Bankkonto durch den Beklagten eingewilligt hatte.

Schließlich ist mit der Unterbringung der Mutter des Beklagten im Seniorenheim ab dem 01.02.2004 die für § 528 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Notbedarfslage eingetreten. Der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB ist mit Eintritt des Notbedarfslage in gesamter Höhe fällig geworden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist indes nicht auf unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte abzustellen, weil es sich wegen des wiederkehrenden Unterhaltsbedarfs um wiederkehrende Leistungen handelt. Der Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB stellt gerade kein Stammrecht dar, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche laufend fließen. Vielmehr ist er als einheitlicher Anspruch anzusehen. (BGH-Urteil vom 19.12.2000, Az: X ZR 128/99).

bb) Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen lag ab dem 01.02.2004, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mutter des Beklagten im Pflegeheim vor.

Die Kenntnis der Mutter des Beklagten ist dem Kläger zuzurechnen.

Die Mutter des Beklagten hatte von der am 09.12.2002 erfolgten Auszahlung des Sparguthabens an den Beklagten Kenntnis; zumal diesbezüglich seit dem 19.11.2001 eine von ihr erteilte Vollmacht zugunsten des Beklagten bestand. Zudem wusste die Mutter des Beklagten mit der Unterbringung ins Seniorenheim ab dem 01.02.2004 von dem Umstand, dass sie außerstande ist ihren angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten.

Die Zurechnung der Kenntnis der Mutter des Beklagten auf den Kläger ergibt sich aus der Überleitung des Anspruchs nach § 93 SGB XII. Der Kläger kann danach den Anspruch nur in der Gestalt geltend machen, wie es die Mutter des Beklagten hätte tun können.

Die §§ 404, 412 BGB sind auf diese Konstellation entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass auf die subjektive Situation der Mutter des Beklagten abgestellt und dem Kläger deren Kenntnis zugerechnet werden muss. Daraus wiederum folgt, dass die Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2004 zu laufen begann und nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überleitung des Anspruchs auf den Kläger erfolgt ist. Gerade durch die Tatsache, dass die Überleitung erst nach Anspruchsentstehung erfolgt ist, ist eine mit der Abtretung vergleichbare Situation gegeben. (LG Stuttgart Urteil vom 18.12.2007 Az: 15 O 452/06)

Die Auffassung, dass diese Lösung die effektive Durchsetzung des Nachrangprinzips verhindere und insofern nicht interessengerecht sei, da sie für den neuen Gläubiger – bei dem es sich häufig um einen Sozialhilfeträger handelt – eine faktischen Verkürzung der Regelverjährungsfrist darstellt, muss mit dem Verweis darauf abgelehnt werden, dass es sich trotz der Überleitung bei dem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB immer noch um einen der Rechtnatur nach zivilrechtlichen Anspruch handelt. Ein solcher ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu behandeln, die Interessen der Allgemeinheit spielt demgegenüber eine nachgeordnete Rolle. (LG Stuttgart Urteil vom 18.12.2007 Az: 15 O 452/06; MüKo-Koch, BGB, § 528 Rn. 34; 5. Auflage 2008). Ein Abstellen allein auf die Kenntnis des neuen Gläubigers wäre systemwidrig, auch im Hinblick darauf, dass dem Beschenkten durch ein solches Vorgehen in beträchtlichem Maß Rechtsunsicherheit aufgebürdet werden würde.

Die Vorwirkung der Verjährungshemmung gemäß § 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Stellung des Mahnantrages am 29.12.2008 ist auf Grund des einheitlichen Verjährungsbeginns mit Ablauf des 31.12.2004 und einem sich daraus einheitlich ergebenden Verjährungsende mit Ablauf des 31.12.2007 nicht entscheidungserheblich.

2. Hinsichtlich des Hilfsantrages auf Feststellung, dass der Beklagte vorbehaltlich seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet ist, den bei dem Kläger für … ab dem 01.02.2004 anfallenden ungedeckten Sozialaufwand in Höhe von 28.333,58 Euro auszugleichen, ist die innerprozessuale Bedingung bereits nicht eingetreten, § 308 Abs. 1 ZPO. Über diesen war daher in der Sache nicht zu befinden.

Nach dem Antrag des Klägers wurde der Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass der Leistungsantrag gemäß § 529 Abs. 2 BGB auf Grund fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen wird.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da dem Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB die dauerhafte Einrede der Verjährung entgegensteht.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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