Skip to content

Verjährung eines Anspruchs aus § 852 BGB

Ein Autokauf kann teure Folgen haben, besonders wenn sich der Hersteller einer Täuschung bedient. Genau das warf ein Käufer einem großen deutschen Automobilkonzern vor, da sein Dieselmotor eine umstrittene Abschalteinrichtung enthielt. Obwohl das Landgericht Bayreuth die sittenwidrige Täuschung des Konzerns prinzipiell bestätigte, ging der Kläger unerwartet leer aus. Der Grund: Sein Anspruch auf Schadensersatz war schlichtweg verjährt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 O 620/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Bayreuth
  • Datum: 05.07.2021
  • Aktenzeichen: 31 O 620/20
  • Verfahrensart: Endurteil

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die Schadensersatz vom Fahrzeughersteller forderte, nachdem sie ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben hatte.
  • Beklagte: Der Fahrzeughersteller Volkswagen, der den Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung herstellte und die Klageabweisung beantragte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger erwarb 2009 einen Volkswagen mit einem Motor, der eine vom Hersteller 2015 eingeräumte, Unzulässige Abschalteinrichtung enthielt. Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz vom Hersteller.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung zustand und ob dieser Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers auf Schadensersatz wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Dem Kläger stand zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu, dieser war jedoch bei Klageerhebung verjährt. Dies betraf sowohl den Hauptanspruch (Verjährung Ende 2018) als auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch (Verjährung Ende 2019).
  • Folgen: Der Kläger erhält keinen Schadensersatz und muss die anfallenden Gerichtskosten und Anwaltskosten der Gegenseite tragen.

Der Fall vor Gericht


Ein Autokauf mit teuren Folgen: Warum ein Käufer trotz Täuschung leer ausging

Ein Autokauf ist oft eine große Investition. Man verlässt sich darauf, dass das Fahrzeug den Angaben des Herstellers entspricht und alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Doch was passiert, wenn sich später herausstellt, dass der Hersteller bei wichtigen Eigenschaften getäuscht hat? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Bayreuth, bei dem es um einen bekannten Automobilhersteller und eine sogenannte unzulässige Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor ging.

Der Weg vor Gericht: Was genau war passiert?

Man kauft einen neuen dunkelblauen Diesel-SUV im Autohaus, Schlüsselübergabe, Kaufvertrag unterschrieben
Dieselauto mit manipulierte Software: Käufer fordert Schadenersatz bei Abgas-Täuschung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Kläger, nennen wir ihn Herrn S., kaufte am 20. Februar 2009 bei einem Vertragshändler einen neuen Volkswagen der Marke V. Der Preis für das Fahrzeug betrug 21.428,01 Euro. In diesem Auto war ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, der vom beklagten Fahrzeughersteller, einem großen deutschen Automobilkonzern, produziert wurde. Die Besonderheit dieses Motors: Er verfügte über eine spezielle Software, eine sogenannte Umschaltlogik. Das ist eine Technik, die erkennt, ob sich das Auto auf einem Prüfstand zur Messung der Abgaswerte befindet oder ob es normal auf der Straße gefahren wird. Je nach Situation passte die Software die Motorsteuerung und damit die Abgasreinigung an. Im Herbst 2015 räumte der Fahrzeughersteller öffentlich ein, dass diese Umschaltlogik in den Motoren vorhanden ist. Später wurde diese Technik von den Behörden als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.

Herr S. sah sich getäuscht. Er argumentierte, der Fahrzeughersteller habe ihn vorsätzlich und sittenwidrig zum Kauf des Fahrzeugs verleitet. Sittenwidrig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Handeln des Herstellers gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstoßen habe. Hätte Herr S. von dieser Abschalteinrichtung gewusst, so seine Behauptung, hätte er das Auto nicht gekauft. Er forderte daher Schadensersatz. Schadensersatz ist eine Leistung, die einen erlittenen Nachteil ausgleichen soll. Herr S. war der Ansicht, sein Anspruch auf diesen Schadensersatz sei auch noch nicht verjährt. Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten gesetzlichen Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, auch wenn er ursprünglich einmal bestanden hat.

Die Forderungen des Käufers: Was wollte er erreichen?

Konkret verlangte Herr S. vom Gericht, den Fahrzeughersteller zu mehreren Dingen zu verurteilen.

Erstens sollte der Hersteller ihm den vollen Kaufpreis von 21.428,01 Euro zurückzahlen, zuzüglich Zinsen. Zinsen sind eine Art Entgelt für die Überlassung von Geld. Im Gegenzug bot Herr S. an, das Fahrzeug an den Hersteller zurückzugeben. Von dem Kaufpreis wollte er sich allerdings eine sogenannte Nutzungsentschädigung abziehen lassen. Das ist ein Betrag, der den Vorteil ausgleicht, den Herr S. dadurch hatte, dass er das Auto über die Jahre fahren konnte. Diese Nutzungsentschädigung bezifferte er auf 10.224,02 Euro. Man spricht hier von einer „Zug um Zug“-Leistung: Geld gegen Rückgabe des Autos.

Für den Fall, dass das Gericht diesem Hauptantrag nicht stattgeben würde, forderte Herr S. hilfsweise die Zahlung von 5.357 Euro.

Zweitens wollte Herr S. festgestellt wissen, dass sich der Fahrzeughersteller seit dem 21. August 2020 mit der Rücknahme des Autos im sogenannten Annahmeverzug befindet. Annahmeverzug liegt vor, wenn jemand eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre und die Leistung korrekt angeboten wurde.

Drittens forderte Herr S. die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.461,23 Euro, ebenfalls zuzüglich Zinsen. Das sind Kosten, die ihm für seinen Anwalt entstanden sind, bevor er Klage beim Gericht eingereicht hat. Die Klage selbst wurde am 16. September 2020 eingereicht und dem Fahrzeughersteller am 9. Oktober 2020 zugestellt.

Die Verteidigung des Herstellers: Was entgegnete das Unternehmen?

Der beklagte Fahrzeughersteller sah die Sache naturgemäß anders. Er beantragte, die Klage von Herrn S. vollständig abzuweisen. Der Hersteller bestritt, dass die von ihm zugegebene Softwaresteuerung im Motor EA 189 überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Zudem, so das Hauptargument des Herstellers, sei ein möglicher Anspruch von Herrn S. ohnehin verjährt. Dies gelte auch für einen möglichen Anspruch aus einem speziellen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem § 852. Auf diesen Paragraphen hatte sich Herr S. hilfsweise berufen. Schließlich meinte der Hersteller, bei ihm sei auch keine sogenannte Bereicherung eingetreten. Eine Bereicherung liegt vor, wenn jemand ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil erlangt hat.

Das Gericht führte in diesem Fall keine Beweisaufnahme durch. Das bedeutet, es wurden keine Zeugen vernommen oder Sachverständigengutachten eingeholt, da die entscheidenden Tatsachen zwischen den Parteien entweder unstrittig waren oder das Gericht auf Basis der vorliegenden Informationen entscheiden konnte. Der Wert, um den gestritten wurde, der sogenannte Streitwert, wurde auf 11.203,99 Euro festgesetzt.

Die Kernfrage für das Gericht: Anspruch ja, aber wann verjährt er?

Das Landgericht Bayreuth musste also eine komplexe Situation bewerten. Im Kern ging es um zwei große Fragen:

  1. Hatte Herr S. überhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller, weil dieser die Umschaltlogik in den Motor eingebaut und dies verschwiegen hatte?
  2. Wenn ja, war dieser Anspruch möglicherweise bereits verjährt, als Herr S. seine Klage einreichte? Und was war mit dem speziellen Anspruch aus § 852 BGB?

Um das zu verstehen, müssen wir uns anschauen, wie Gerichte in solchen Fällen vorgehen. Zuerst prüfen sie, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, also ob das Verhalten des Beklagten überhaupt geeignet ist, einen Schadensersatzanspruch auszulösen. Erst wenn diese Frage mit „Ja“ beantwortet wird, prüft das Gericht weitere Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Verjährung.

Die Entscheidung des Landgerichts Bayreuth: Klage abgewiesen

Das Landgericht Bayreuth fällte sein Urteil am 5. Juli 2021: Die Klage von Herrn S. wurde abgewiesen. Das bedeutet, Herr S. bekam weder den Kaufpreis zurückerstattet noch eine andere der geforderten Zahlungen. Außerdem musste Herr S. die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen. Das Gericht ordnete zudem an, dass das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar ist. Das heißt, der Fahrzeughersteller könnte die ihm zugesprochenen Kosten von Herrn S. bereits verlangen, auch wenn das Urteil noch nicht endgültig rechtskräftig ist (z.B. weil Herr S. Berufung einlegt), müsste dafür aber eine Sicherheit hinterlegen.

Die Begründung des Gerichts: Warum der Käufer leer ausging

Aber warum kam das Gericht zu dieser Entscheidung, obwohl der Dieselskandal und die Problematik der Abschalteinrichtungen doch weithin bekannt sind? Die Begründung des Gerichts ist hier entscheidend und muss in mehreren Schritten betrachtet werden.

Grundsätzlicher Anspruch anerkannt: Die sittenwidrige Täuschung

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Klage von Herrn S. zwar zulässig war – also alle formalen Voraussetzungen für ein Gerichtsverfahren erfüllt waren – aber in der Sache selbst unbegründet sei. Interessanterweise sah das Gericht aber durchaus einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch von Herrn S. gegenüber dem Fahrzeughersteller. Es bejahte also die erste Kernfrage.

Das Gericht führte aus, dass der Fahrzeughersteller durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor EA 189 und das Vortäuschen der Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen (NOx) auf dem Prüfstand Herrn S. vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe. Die Konsequenz dieser Täuschung war, so das Gericht, dass die Fahrzeuge mit diesem Motor dem Risiko ausgesetzt waren, vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) – der in Deutschland für die Typgenehmigung von Fahrzeugen zuständigen Behörde – mit einer Nutzungsuntersagung oder zumindest mit Nutzungseinschränkungen belegt zu werden. Dieses Risiko stellte bereits einen Schaden für den Käufer dar.

Der Knackpunkt: Die Verjährung des Hauptanspruchs

Warum also wurde die Klage dann trotzdem abgewiesen, wenn doch ein Anspruch grundsätzlich bestand? Hier kommt die Verjährung ins Spiel. Das Gericht erklärte, dass dieser an sich bestehende Schadensersatzanspruch leider verjährt war. Dabei stützte sich das Landgericht Bayreuth ausdrücklich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), des höchsten deutschen Zivilgerichts, vom 17. Dezember 2020 (Aktenzeichen: VI ZR 739/20). In diesem Grundsatzurteil hatte der BGH Leitlinien zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal aufgestellt.

Nach diesen vom BGH entwickelten Grundsätzen, denen das Landgericht Bayreuth nun folgte und damit seine frühere Rechtsprechung aufgab, war der Schadensersatzanspruch von Herrn S. mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier Herr S.) von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners (hier der Fahrzeughersteller) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da der Dieselskandal und die Verwendung der Abschalteinrichtung durch den beklagten Hersteller spätestens im Laufe des Jahres 2015 umfassend öffentlich bekannt wurden, ging das Gericht davon aus, dass Herr S. bis Ende 2015 von seinem möglichen Anspruch Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2015 zu laufen und endete am 31. Dezember 2018. Da Herr S. seine Klage aber erst im September 2020 einreichte, war diese Frist bereits abgelaufen. Sein Anspruch war somit nicht mehr durchsetzbar.

Auch der „Plan B“ scheiterte: Die Verjährung nach § 852 BGB

Herr S. hatte sich ja noch auf einen weiteren Paragraphen berufen, § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Paragraph ist eine Art „Auffangnetz“ und regelt, dass jemand, der durch eine unerlaubte Handlung (wie die Sittenwidrige Täuschung) etwas auf Kosten eines anderen erlangt hat, diesen Vorteil auch dann noch herausgeben muss, wenn der eigentliche Schadensersatzanspruch schon verjährt ist. Man spricht hier von einer Bereicherungshaftung nach einem Delikt. Aber auch dieser „Plan B“ half Herrn S. nicht.

Das Gericht stellte fest, dass auch dieser hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 852 BGB verjährt war. Für diesen speziellen Anspruch gilt eine andere, absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese Zehnjahresfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Schädiger (hier der Fahrzeughersteller) durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Geschädigten (hier Herr S.) erlangt hat. Im Falle des Autokaufs ist das der Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs. Herr S. hatte das Fahrzeug am 20. Februar 2009 gekauft. Die Zehnjahresfrist endete somit mit Ablauf des 20. Februar 2019. Da die Klage erst im September 2020 eingereicht wurde, war auch dieser Anspruch verjährt.

Somit musste das Landgericht Bayreuth die Klage von Herrn S. vollständig abweisen, da alle seine potenziellen Ansprüche aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar waren.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt deutlich, dass Käufer von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware zwar grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz haben, aber das Timing entscheidend ist. Obwohl das Gericht die vorsätzliche und sittenwidrige Täuschung durch den Hersteller anerkannte, scheiterte der Käufer an der Verjährung seiner Ansprüche – sowohl der normale Schadensersatz nach drei Jahren als auch der Bereicherungsanspruch nach zehn Jahren waren bereits abgelaufen. Die zentrale Erkenntnis ist, dass Betroffene des Dieselskandals ihre Ansprüche schnell geltend machen müssen, da die Gerichte davon ausgehen, dass die notwendigen Informationen spätestens 2015 öffentlich bekannt waren. Für zukünftige Fälle bedeutet dies, dass trotz berechtigter Ansprüche die strengen Verjährungsfristen dazu führen können, dass Verbraucher trotz nachgewiesener Täuschung leer ausgehen, wenn sie zu spät handeln.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Verjährung für meine rechtlichen Ansprüche und warum ist das wichtig?

Die Verjährung ist eine gesetzlich festgelegte Frist. Sie sorgt dafür, dass rechtliche Ansprüche nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden können. Sobald diese Frist abgelaufen ist, kann die Person, gegen die sich der Anspruch richtet (der Schuldner), die Erfüllung dieser Leistung verweigern. Das bedeutet, der Anspruch kann dann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Anspruch bleibt, die Durchsetzbarkeit verfällt

Es ist wichtig zu verstehen: Der eigentliche Anspruch selbst bleibt bestehen. Er ist nicht erloschen oder ungültig geworden. Nur die Möglichkeit, diesen Anspruch vor Gericht oder mit Hilfe des Staates durchzusetzen, geht verloren. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Recht auf etwas, können es aber nach einer bestimmten Zeit nicht mehr einklagen.

Beispiel: Wenn Ihnen jemand Geld schuldet und diese Forderung verjährt ist, bleibt die Schuld prinzipiell bestehen. Der Schuldner könnte die Schuld theoretisch noch freiwillig begleichen. Er kann aber nicht mehr dazu gezwungen werden, wenn er sich auf die Verjährung beruft. Das ist ein großer Unterschied.

Warum gibt es Verjährung?

Die Verjährung dient mehreren wichtigen Zwecken und ist ein grundlegender Bestandteil unseres Rechtssystems. Für Sie als Laie ist das Verständnis dieser Gründe relevant:

  • Rechtsfrieden: Nach einer bestimmten Zeit sollen sich alle Beteiligten auf den Bestand einer Situation verlassen können. Alte Angelegenheiten sollen nicht ewig offen bleiben und jederzeit wieder aufgerollt werden können.
  • Rechtssicherheit: Mit der Zeit können Zeugen sich nicht mehr erinnern, Beweismittel verloren gehen oder Unterlagen unvollständig werden. Die Verjährung verhindert, dass Ansprüche unter unklaren oder schwer beweisbaren Umständen geltend gemacht werden müssen. Sie schafft Klarheit darüber, wann eine Sache endgültig abgeschlossen ist.
  • Schutz des Schuldners: Die Person, gegen die sich ein Anspruch richtet, soll nicht ewig mit der Ungewissheit leben müssen, ob und wann ein alter Anspruch noch gegen sie geltend gemacht wird.

Wann beginnt die Verjährungsfrist und wie lange ist sie?

Die genauen Verjährungsfristen können je nach Art des Anspruchs sehr unterschiedlich sein. Die Regelverjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre. Sie beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und derjenige, der den Anspruch hat, von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Es gibt jedoch viele Ausnahmen und Sonderfristen, zum Beispiel für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, Mängelansprüche oder Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen.

Das Verständnis der Verjährung ist entscheidend, da ein an sich bestehender Anspruch durch Zeitablauf seine Durchsetzbarkeit verlieren kann.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wann verjährt ein Schadensersatzanspruch, insbesondere wenn ich getäuscht wurde?

Die regelmäßige Verjährungsfrist

Ein Schadensersatzanspruch verjährt in Deutschland grundsätzlich nach drei Jahren. Dies bedeutet, dass Sie nach Ablauf dieser Zeitspanne einen solchen Anspruch in der Regel nicht mehr gerichtlich durchsetzen können.

Beginn der Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht sofort mit dem Eintreten des Schadens oder dem Zeitpunkt der Täuschung. Entscheidend für den Start der Frist ist der Schluss des Jahres, in dem zwei wichtige Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie als geschädigte Person haben Kenntnis von den Umständen, die Ihren Anspruch begründen. Das heißt, Sie wissen, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und wer dafür verantwortlich ist (zum Beispiel, wer Sie getäuscht hat).
  2. Oder aber Sie hätten diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.

Was „hätte erlangen müssen“ bedeutet – das Beispiel Täuschung

Gerade in Fällen von Täuschung, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit großen öffentlichen Skandalen bekannt wurden (denken Sie an den Dieselskandal), ist der zweite Punkt besonders wichtig. Wenn eine Täuschung oder ein Mangel öffentlich bekannt wird, etwa durch ausführliche Berichterstattung in den Medien oder offizielle Mitteilungen, kann dies den Beginn der Verjährungsfrist auslösen.

Das bedeutet: Wenn Informationen allgemein zugänglich waren und Sie diese bei einer üblichen und zumutbaren Aufmerksamkeit nicht übersehen hätten, kann die Verjährungsfrist auch dann beginnen, wenn Sie persönlich noch keine konkrete Kenntnis vom Schaden oder der Täuschung hatten. Ihre persönliche Unkenntnis schützt Sie in solchen Situationen nicht immer vor dem Beginn der Verjährung, wenn die entscheidenden Informationen bereits öffentlich und leicht zugänglich waren.

Es gibt auch absolute Verjährungsfristen (zum Beispiel zehn oder dreißig Jahre), die unabhängig von Ihrer Kenntnis laufen. Für die meisten Schadensersatzansprüche ist jedoch die regelmäßige Verjährung von drei Jahren die entscheidende Frist.


Zurück zur FAQ Übersicht

Gibt es auch nach Ablauf der regulären Frist noch eine Möglichkeit, meinen Anspruch geltend zu machen, zum Beispiel über § 852 BGB?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann auch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist noch ein Anspruch geltend gemacht werden, insbesondere über die Regelung des § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Unterschied zur regelmäßigen Verjährung

Im deutschen Recht gibt es eine sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist für die meisten Ansprüche, auch für Schadensersatzansprüche. Diese Frist beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt, sobald der Anspruchsinhaber (also Sie als Geschädigter) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ist diese Frist abgelaufen, ist der ursprüngliche Anspruch auf Schadensersatz verjährt und kann nicht mehr durchgesetzt werden.

Der Anspruch nach § 852 BGB

Hier kommt § 852 BGB ins Spiel. Er betrifft eine spezielle Situation: Wenn jemand durch eine unerlaubte Handlung (ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, das zu einem Schaden führt) nicht nur einen Schaden verursacht, sondern dadurch auch selbst einen Vorteil erlangt hat. Stellen Sie sich vor, jemand hat Ihnen etwas gestohlen und dadurch einen Gewinn gemacht. Ihr ursprünglicher Schadensersatzanspruch wegen des Diebstahls könnte verjährt sein.

Der § 852 BGB ermöglicht es Ihnen dann, nicht den ursprünglichen Schaden ersetzt zu bekommen, sondern die Herausgabe dessen zu verlangen, was der Schädiger durch die unerlaubte Handlung auf Ihre Kosten erlangt hat. Dies ist eine Art Bereicherungsausgleich, also der Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung. Es geht darum, dass der Schädiger den erlangten Vorteil nicht behalten darf.

Die absolute Zehnjahresfrist

Für diesen speziellen Herausgabeanspruch nach § 852 BGB gilt eine besondere Verjährungsfrist. Diese Frist beträgt zehn Jahre.

Der entscheidende Unterschied zur regelmäßigen Verjährung ist:

  • Diese zehnjährige Frist ist absolut. Das bedeutet, sie läuft unabhängig davon, ob Sie als Geschädigter von der unerlaubten Handlung oder dem erlangten Vorteil des Schädigers Kenntnis hatten oder nicht.
  • Die Frist beginnt, sobald der Schädiger den Vorteil durch die unerlaubte Handlung erlangt hat. Es kommt also auf den Zeitpunkt an, zu dem der Schädiger seinen Gewinn gemacht oder den Vorteil erlangt hat, nicht auf den Zeitpunkt, zu dem Sie davon erfahren haben.

Für Sie bedeutet das: Selbst wenn Ihr direkter Schadensersatzanspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist, kann unter den Voraussetzungen des § 852 BGB noch ein Anspruch auf Herausgabe des vom Schädiger Erlangten bestehen, wenn die zehnjährige absolute Frist noch nicht abgelaufen ist. Es handelt sich um eine Auffangregelung für Fälle, in denen der Schädiger aus seiner unerlaubten Handlung einen eigenen Vorteil gezogen hat und der ursprüngliche Schadensersatzanspruch bereits verjährt wäre.


Zurück zur FAQ Übersicht

Was sind die konkreten Folgen, wenn mein Anspruch verjährt ist?

Wenn ein Anspruch verjährt ist, bedeutet dies, dass er nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Obwohl Ihr ursprünglicher Anspruch – beispielsweise auf Zahlung einer Forderung oder auf Lieferung einer Ware – weiterhin besteht, hat der Schuldner (die Person, die Ihnen etwas schuldet) das Recht, die Erfüllung dieser Pflicht zu verweigern.

Für Sie als Gläubiger bedeutet das konkret: Sollten Sie einen verjährten Anspruch vor Gericht einklagen, wird Ihre Klage in aller Regel abgewiesen, wenn sich die Gegenseite auf die Verjährung beruft. Das Gericht berücksichtigt dann, dass der Anspruch rechtlich nicht mehr einklagbar ist. Die schwerwiegendste Folge ist, dass Sie Ihren Anspruch nicht realisieren können und darüber hinaus möglicherweise die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen müssen, also die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten der Gegenseite. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, selbst wenn Ihr Anspruch ursprünglich berechtigt war.

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Anspruch selbst durch die Verjährung nicht erlischt, sondern lediglich seine richterliche Durchsetzbarkeit verloren geht. Der Schuldner hat ein Leistungsverweigerungsrecht. Das bedeutet, er kann die Leistung – zum Beispiel die Rückzahlung eines Darlehens – ohne rechtliche Konsequenzen verweigern, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist und er sich auf die Verjährung beruft.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie kann ich feststellen, ob mein Anspruch verjährt ist, und welche Schritte kann ich unternehmen?

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Zeit rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann. Es ist, als würde eine Uhr ablaufen, nach deren Ende der Anspruch zwar noch existiert, aber nicht mehr erzwungen werden kann. Für Sie ist es wichtig zu verstehen, wann diese Uhr zu ticken beginnt und wie lange sie läuft, um Ihre eigenen Ansprüche gedanklich einordnen zu können.

Wie Sie den Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist einschätzen können

Die Bestimmung der Verjährungsfrist hängt von der Art des Anspruchs und den spezifischen Umständen ab.

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist: Der häufigste Fall ist die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre.
    • Wann beginnt die Verjährungsfrist? Die dreijährige Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen.
    • Beispiel: Stellen Sie sich vor, ein Anspruch entsteht im Juli 2020 und Sie erfahren im September 2020 davon, wer der Schuldner ist und warum Sie einen Anspruch haben. Die Verjährungsfrist beginnt dann am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2023.
  • Besondere Verjährungsfristen: Für bestimmte Ansprüche gelten längere Verjährungsfristen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:
    • Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit: Hier gibt es eine Verjährung von 30 Jahren ab der Schädigung, unabhängig von der Kenntnis der Umstände.
    • Ansprüchen, die auf einer Täuschung oder Drohung beruhen: In solchen Fällen kann die Frist erst zu laufen beginnen, wenn die Täuschung oder Drohung entdeckt wurde. Es gibt jedoch Maximalfristen, die eine Verjährung auch ohne Kenntnis nach einer bestimmten Zeit eintreten lassen (z.B. 10 Jahre bei reinen Vermögensschäden, 30 Jahre bei Körperverletzung). Das bedeutet, auch wenn Sie erst spät von einer Täuschung erfahren, kann der Anspruch irgendwann maximal verjährt sein.
    • Ansprüchen aus Mängeln an Bauwerken: Diese verjähren in der Regel in fünf Jahren.

Um den Beginn der Frist für Ihre Situation zu beurteilen, können Sie sich fragen: Wann genau entstand der Anspruch? Wann hatte ich Kenntnis von allen wichtigen Umständen, die den Anspruch begründen (z.B. einem Schaden und der dafür verantwortlichen Person)? Die genaue Bestimmung ist hier entscheidend.

Maßnahmen, die die Verjährung beeinflussen können

Es gibt bestimmte Handlungen, die den Ablauf der Verjährungsfrist beeinflussen können. Man spricht hier von Hemmung oder Neubeginn der Verjährung.

  • Hemmung der Verjährung: Wenn die Verjährung gehemmt wird, läuft die Uhr für einen bestimmten Zeitraum nicht weiter. Sobald der Hemmungsgrund wegfällt, läuft die verbleibende Verjährungsfrist weiter.
    • Beispiele für Hemmung:
      • Die Einreichung einer Klage bei Gericht oder die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
      • Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände. Die Verjährung ist gehemmt, solange ernsthafte Verhandlungen geführt werden.
      • Die Beantragung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zur Streitbeilegung, wie zum Beispiel eines Schlichtungsverfahrens.
  • Neubeginn der Verjährung: Wenn die Verjährung neu beginnt, läuft die Verjährungsfrist komplett von vorne. Die ursprüngliche Zeit wird also nicht angerechnet.
    • Beispiele für Neubeginn:
      • Wenn der Schuldner den Anspruch Ihnen gegenüber anerkennt, zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung, Zinszahlung oder eine schriftliche Erklärung.
      • Wenn ein Gericht einen Anspruch feststellt, beispielsweise durch ein rechtskräftiges Urteil.
      • Die Vornahme einer Zwangsvollstreckungshandlung durch den Gläubiger.

Frühes Handeln ist oft entscheidend. Wenn Sie das Gefühl haben, einen Anspruch zu haben, ist es ratsam, die relevanten Daten genau zu prüfen und sich frühzeitig mit den Möglichkeiten der Verjährungsbeeinflussung auseinanderzusetzen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Ansprüche nicht verjähren.


Zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Unzulässige Abschalteinrichtung

Eine unzulässige Abschalteinrichtung ist eine technische Vorrichtung in einem Fahrzeug, die die Abgasreinigung gezielt reduziert oder ausschaltet, um unter bestimmten Bedingungen – etwa auf einem Prüfstand – günstigere Messwerte zu erzeugen. Solche Vorrichtungen sind nach § 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verboten, weil sie das Ziel der Emissionsbegrenzung unterlaufen und damit Verbraucherschutz und Umweltvorschriften verletzen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Software (Umschaltlogik), die unterschiedliche Abgasreinigungen je nach Fahrbedingungen steuert, was später von Behörden als rechtswidrig eingestuft wurde.

Beispiel: Ein Dieselfahrzeug erkennt durch eine Software, ob es auf einem Teststand steht, und schaltet nur dann die vollständige Abgasreinigung ein. Wird normales Fahren erkannt, wird die Reinigung reduziert, um Motorleistung zu erhöhen, was aber gegen geltendes Recht verstößt.


Zurück zur Glossar Übersicht

Sittenwidrige Täuschung

Eine sittenwidrige Täuschung bezeichnet eine absichtliche und ethisch verwerfliche Irreführung, die gegen das allgemeine Anstandsgefühl aller sowie gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB kann hier zur Anwendung kommen). Im Kontext des Falles handelte der Hersteller sittenwidrig, indem er bewusst falsche Angaben über die Abgaswerte machte und dadurch den Käufer zum Vertragsschluss verleitet hat. Diese Täuschung gilt als schwerwiegender Rechtsverstoß, der grundsätzlich Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Beispiel: Wenn ein Verkäufer wissentlich verschweigt, dass ein Auto manipulierte Abgaswerte hat, um es teurer zu verkaufen, ist das eine sittenwidrige Täuschung.


Zurück zur Glossar Übersicht

Verjährung

Verjährung bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht mehr durch ein Gericht geltend gemacht werden kann (vgl. §§ 194 ff. BGB). Dabei bleibt der Anspruch selbst bestehen, aber die Durchsetzbarkeit vor Gericht ist erloschen. Für Schadensersatzansprüche beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Beispiel: Wenn Sie erst 2020 von einer im Jahr 2015 begangenen Täuschung erfahren, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2020 und endet am 31. Dezember 2023. Wird der Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend gemacht, kann er vor Gericht nicht mehr durchgesetzt werden.


Zurück zur Glossar Übersicht

§ 852 BGB (Herausgabeanspruch bei unerlaubter Handlung)

§ 852 BGB regelt einen speziellen Anspruch: Wenn jemand durch eine unerlaubte Handlung (eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung) einen Vermögensvorteil erlangt hat, kann der Geschädigte die Herausgabe dieses Vorteils verlangen, auch wenn der ursprüngliche Schadensersatzanspruch bereits verjährt ist. Dieser Herausgabeanspruch dient dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen und hat eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren, die unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten läuft.

Beispiel: Wenn ein Händler durch unerlaubte Täuschung einen Gewinn zieht und Sie als Käufer erst später davon erfahren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass er diesen Vorteil herausgibt – selbst wenn Ihr ursprünglicher Anspruch auf Schadensersatz verjährt ist.


Zurück zur Glossar Übersicht

Annahmeverzug

Annahmeverzug liegt vor, wenn eine Person, die eine Leistung schuldet, diese ordnungsgemäß anbietet, der Leistungsempfänger aber die Annahme ohne rechtfertigenden Grund verweigert (§ 293 BGB). Im Fall wollte Herr S., dass der Hersteller das Fahrzeug zurücknimmt, doch dieser nahm das Auto nicht an, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Die Feststellung des Annahmeverzugs kann Folgen haben, etwa, dass Herr S. für die Dauer des Verzugs Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung verlangen kann.

Beispiel: Wenn Sie als Käufer einem Verkäufer anbieten, die gekaufte Ware zurückzugeben, und dieser die Annahme verweigert oder verzögert, befindet sich der Verkäufer im Annahmeverzug.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB – Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung: Dieser Paragraph regelt, dass jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die sittenwidrige Täuschung und das Einbauen einer unzulässigen Abschalteinrichtung stellen hier eine unerlaubte Handlung dar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr S. beruft sich auf Schadensersatz wegen der sittenwidrigen Täuschung durch den Hersteller, der durch das Verschweigen der Abschalteinrichtung sein Eigentum getäuscht hat und somit eine Schadensersatzpflicht auslöst.
  • § 852 BGB – Herausgabe des Erlangten bei verjährtem Schadensersatzanspruch: Dieser Paragraph regelt, dass ein Schädiger eine ungerechtfertigte Bereicherung auch dann herauszugeben hat, wenn der eigentliche Schadensersatzanspruch wegen Verjährung erloschen ist. Dadurch soll ein rechtswidriger Vermögensvorteil beseitigt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr S. versuchte, seinen Anspruch notfalls über § 852 BGB geltend zu machen, weil der normale Schadensersatzanspruch bereits verjährt sein könnte.
  • § 199 BGB – Beginn der Verjährung: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht setzte den Verjährungsbeginn für Herrn S. auf Ende 2015, als die Abschalteinrichtung publik wurde, und bejahte daher eine Verjährung seines Schadensersatzanspruchs zum Ende 2018.
  • Die Verjährungsregeln des BGH im Dieselskandal (BGH VI ZR 739/20): Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal ab Kenntnis des Skandals regulär verjähren. Dabei wird die Kenntnis des Verbrauchers von Täuschung und Verantwortlichem als maßgeblich angesehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht Bayreuth folgte diesen Vorgaben und entschied, dass der Anspruch von Herrn S. verjährt ist, da seine Klage erst nach Ablauf der dreijährigen Frist ab Kenntnis erhoben wurde.
  • § 214 BGB – Einrede der Verjährung: Dieser Paragraph gibt dem Schuldner das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, um die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs zu verhindern, wenn die gesetzliche Frist abgelaufen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Hersteller berief sich erfolgreich auf die Verjährungseinrede, was zur Abweisung der Klage führte.
  • § 286 BGB – Annahmeverzug: Regelt, dass ein Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner Schadensersatz zu verlangen, wenn dieser eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr S. beanspruchte Feststellung und Ersatz für Annahmeverzug als Folge der verweigerten Rücknahme des Fahrzeugs, was jedoch keine separate Durchsetzung aufgrund der Gesamtverjährung erbrachte.

Das vorliegende Urteil


LG Bayreuth – Az.: 31 O 620/20 – Endurteil vom 05.07.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben