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Verjährung Handwerkerrechnung

Wann verjähren Rechnungen und Forderungen vom Handwerker?

Gemäß § 195 BGB verjähren Rechnungen, also auch Handwerkerrechnungen, nach drei Jahren. Allerdings gibt es hierbei einige Ausnahmen, die Sie kennen sollten. Denn nach 3 Jahren kann der Handwerker unter gewissen Bedingungen dennoch weiterhin auf die Erfüllung seiner Ansprüche pochen. Hier kann der Schuldner, die Erfüllung an sich ablehnen und sich seinerseits auf die Einrede berufen. Was das alles zu bedeuten hat und worauf Sie achten sollte, lesen Sie im folgendem Artikel.

Die Rechte von Handwerkern und Verbrauchern.

Handwerkerrechnungen sind vielen Menschen ein regelrechter Graus, da die Dienste des Handwerkers gerade in der heutigen Zeit alles andere als günstig sind. Problematisch ist nur der Umstand, dass dem Handwerkerdienst in der gängigen Praxis zuvor ein Werkvertrag vorausgeht, sodass der Kunde die Rechnung letztlich schuldet.

Wann verjähren Handwerkerrechnungen?
Handwerkerrechnungen Eine häufig gestellte Frage, die durchaus verwirrend sein kann. Die Antwort lautet: in der Regel nach drei Jahren, es gibt jedoch einige Ausnahmen. (Symbolfoto: GaudiLab/Shutterstock.com)

Dies ist jedoch abhängig zu machen von einem handwerklichen Erfolg, dem wiederum der Handwerker dem Kunden schuldet. Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten zwischen dem Handwerker und dem Kunden im Hinblick auf die Leistung des Handwerkers oder auch dem Umfang der Handwerkerrechnung. Den wenigsten Kunden ist dabei der Umstand bekannt, dass auch eine Handwerkerrechnung verjähren kann. Der Gesetzgeber hat hierfür gem. § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt. Die Verjährung bringt den Umstand mit sich, dass der Handwerker seine Rechnung nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Kunden nicht mehr geltend machen kann. Dies ist allerdings an ganz bestimmte Rahmenumstände geknüpft.

Wann startet die Verjährung?

Die Verjährungsfrist startet stets mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Handwerkeranspruch auf den Ausgleich der Rechnung entstanden ist. Die Grundvoraussetzung für den Anspruch ist allerdings der handwerkliche Erfolg respektive die Werkfertigstellung. Ist dies nicht gegeben, so startet die Verjährungsfrist für die Handwerkerrechnung erst mit der Fertigstellung durch den Handwerker respektive mit der Handwerksabnahme durch den Kunden.

Die Grundvoraussetzung ist die Abnahme

Der Kunde bzw. Auftraggeber des Handwerkers hat die gesetzliche Verpflichtung, das von handwerklich hergestellte Werk auch abzunehmen. Diese Voraussetzung gilt allerdings nur dann, wenn das Werk frei von gravierenden Mängeln ist und entsprechend dem Handwerkervertrag auch hergestellt wurde. Ist dies der Fall und der Kunde verweigert trotz dieses Umstandes die Abnahme, gibt es eine gesetzlich festgelegte Abnahmefrist.

Abnahmefrist der Leistung

Diese Abnahmefrist muss jedoch von dem Handwerker in einer angemessenen Form und mit einem angemessenen Zeitraum festgelegt werden. Kommt es nach dem Ablauf der angemessenen Frist immer noch nicht zu einer Abnahme des Werks durch den Kunden, so greift die sogenannte stillschweigende Abnahme. Das Werk gilt dann als abgenommen und der Handwerker ist seinen vertraglich festgelegten Fristen nachgekommen. Mit der stillschweigenden Abnahme startet dann auch die Verjährungsfrist der Handwerkerrechnung.

Es kam aufgrund von Mängeln nicht zu einer Abnahme

Sollte der Auftraggeber das Werk des Handwerkers aufgrund von gravierenden Mängeln nicht abnehmen startet nicht die Verjährung. In derartigen Fällen greift das Mangelrecht auf der Grundlage des § 634 BGB. Der Auftraggeber hat demnach das Recht, innerhalb einer von ihm festgelegten angemessenen Frist eine Nacherfüllung von dem Handwerker zu verlangen.

Verstreichen der Frist

Lässt der Handwerker diese Frist ungenutzt verstreichen, so kann der Auftraggeber eine Preisminderung oder auch einen Schadensersatz von dem Handwerker verlangen. Es ist auch möglich, in derartigen Fällen den vollständigen Rücktritt von dem Vertrag anzutreten.

Mögliche Preisminderung

Im Fall einer Preisminderung erfolgt eine Schätzung. Die Preisminderung muss sich in einem direkten Verhältnis zu dem mangelfreien Gegenstandswert und dem real vorhandenen Wert bewegen. Sollte der Auftraggeber bereits eine höhere Summe an den Handwerker gezahlt haben, so besteht das Recht auf eine Rückerstattung der Mehrkosten.

Die Verjährung im Detail

Grundsätzlich nimmt der Gesetzgeber eine Unterscheidung vor zwischen einem Verjährungsfristneubeginn sowie einer Verjährungshemmung. Diese beiden Aspekte der Verjährung unterscheiden sich gänzlich voneinander und haben dementsprechend auch unterschiedliche Folgen. Ein Verjährungsfristneubeginn startet, wenn ein Schuldner seinem Gläubiger entsprechende Zugeständnisse im Hinblick auf Zinszahlungen oder auch Abschlagszahlungen macht oder falls eine behördliche bzw. gerichtliche Vollstreckung per Antrag gestartet wird. In derartigen Fällen beginnt auch die Verjährungsfrist erneut.

Die Verjährungshemmung hingegen hat gänzlich anderweitige Auswirkungen. Bei einer Verjährungshemmung wird der vollständige Zeitraum der Hemmung außer Acht gelassen und es erfolgt auch keine Einrechnung dieser Zeitspanne in die gesetzlich verankerte Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungshemmung hat keine verlängernde Wirkung auf die Verjährungsfrist an sich. Vielmehr erfolgt eine Ergänzung der gesetzlich festgelegten dreijährigen Verjährungsfrist um eben jene Zeitspanne, in welcher die Verjährungshemmung eingesetzt hat.

Gründe für eine Verjährungshemmung im Überblick

  • gem. § 203 BGB werden Verhandlungen geführt
  • gem. § 204 BGB erfolgt eine Rechtsverfolgung
  • gem. § 205 verweigert der Auftraggeber vorübergehend die Leistung aufgrund seines Rechts
  • gem. § 206 wird die Rechtsverfolgung durch das Vorliegen „höherer Gewalt“ verhindert

Damit die Hemmungsgründe rechtlich zum Tragen kommen können muss zwingend eine gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte erfolgen. Es ist nicht ausreichend, einfach eine simple Mahnung an den Handwerker in schriftlicher Form zu richten.

Die Problematik für rechtliche Laien

Problematisch könnte es in der gängigen Praxis für rechtliche Laien sein, das Vorliegen eines dieser Gründe überhaupt feststellen zu können. Dies ist jedoch grundlegend wichtig, um die Feststellung treffen zu können, ob die Handwerkerrechnung tatsächlich gezahlt werden muss oder ob die Zahlung unterbleiben kann.

Der Grund hierfür, dass es in der gängigen Praxis so schwierig ist, das Vorliegen dieser Gründe festzustellen, liegt in der nicht immer eindeutigen Rechtsprechung. Diesbezüglich gibt es auch ein BGH-Urteil vom 07. Juli 2011, Aktenzeichen IX ZR 100/08, nach welchem es ausreichend ist, wenn der Anspruchsinhaber deutlich macht, dass er den Anspruch geltend machen will und nach dieser Artikulierung sämtliche Kommunikation mit dem Schuldner verweigert.

Die Verjährung muss geltend gemacht werden

Damit ein Schuldner den Anspruch auf die Zahlung der Handwerkerrechnung im Fall der Verjährung endgültig auflösen kann ist es erforderlich, dass die Einrede der Verjährung abgegeben wird. Hierbei handelt es sich um eine Erklärung einseitiger Natur einer Vertragspartei, welche in schriftlicher Form der anderen Vertragspartei zugestellt werden muss. In dieser Einrede der Verjährung müssen natürlich gewisse inhaltliche Aspekte enthalten sein. Es ist zwingend erforderlich, dass das Datum der Rechnung sowie das Aktenzeichen enthalten sind. Zudem muss auch der von dem Handwerker geforderte Betrag nebst dem Hinweis, dass diese Forderung die Verjährung erreicht hat, in der Verjährungseinrede zwingend enthalten sein. Die Vertragspartei, welche die Einrede der Verjährung abgeben möchte, sollte sich zwingend auf den § 214 Abs. 1 BGB berufen. Dieser Paragraf stellt die Rechtsgrundlage für die Verjährungseinrede dar.

Streit um die Verjährung

Es ist davon auszugehen, dass die andere Vertragspartei die Einrede der Verjährung zwar zur Kenntnis nehmen wird, allerdings eine andere rechtliche Auffassung vertritt. Gerade im Hinblick auf die Verjährungsfrage gibt es in der gängigen Praxis sehr häufig Streitigkeiten, die dann gerichtlich geklärt werden müssen. Zwar ist der Umstand stimmig, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage eine sehr eindeutige Auffassung vertritt und zudem auch die Rahmenumstände der Verjährung sehr genau definiert hat, allerdings kann es trotzdem zu unterschiedlichen rechtlichen Auffassungen kommen.

Da sich Handwerkerrechnungen jedoch in der gängigen Praxis auf einem durchaus beachtlichen Niveau bewegen kann es daher sehr sinnvoll sein, die genauen Rahmenumstände des vorliegenden Falls von einem erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen. Ein derartiger Rechtsanwalt wird auch sehr gut einschätzen können, ob die Verjährung der Handwerkerrechnung im aktuell vorliegenden Fall tatsächlich zum Tragen kommt oder ob die Handwerkerrechnung durch den Auftraggeber doch gezahlt werden muss. Auf diese Weise kann ein langwieriger Rechtsstreit, der auch Kosten verursacht, vermieden werden.

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