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Verjährung nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch

Kläger fordert Beseitigung von zwei Kiefern auf dem Nachbargrundstück.

Ein Kläger aus Karlsruhe macht Ansprüche wegen Immissionen geltend, die von zwei Kiefern auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten ausgehen. Der Kläger fordert die Beseitigung der Bäume und argumentiert, dass diese durch Nadeln, Zapfen und Pflanzenreste eine außerordentliche Belastung auf seinem Grundstück verursachten. Außerdem bestehe die akute Gefahr, dass die Bäume auf sein Wohnhaus stürzten. Die Beklagten hingegen behaupten, dass die Immissionen von den auf dem Grundstück des Klägers stehenden, erheblich größeren Bäumen stammen würden. Eine Beseitigung der Kiefern sei zudem unmöglich, da die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe einen Eingriff in den Bestand der Bäume verbiete. Das Landgericht hat die Beklagten unter dem Vorbehalt der Erteilung der dafür erforderlichen Erlaubnisse dazu verurteilt, die beiden Kiefern zu entfernen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beklagten haben Berufung eingelegt und argumentieren, dass ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume nicht bestehe, da weder die vom Kläger behaupteten Schäden an seinem Wohnhaus noch die Ursächlichkeit der von den Kiefern ausgehenden Immissionen hierfür festgestellt worden seien.

Das Urteil des Landgerichts zur Beseitigung zweier Kiefern auf dem Grundstück eines Nachbarn steht in der Berufungsinstanz zur Überprüfung. Die Kiefern gehören zum Gemeinschaftseigentum und ihr Fällen würde einen substanziellen Eingriff in das Grundstück darstellen, der von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vorgenommen werden muss. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Beseitigung der Kiefern besteht nicht, da er aufgrund von Verjährung nicht durchsetzbar ist. Auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der von den Bäumen ausgehenden Immissionen besteht nicht. Ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume ergibt sich nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Das Urteil des Landgerichts betrifft auch die Beklagten 3 und 4, obwohl diese es nicht angefochten haben, da sie notwendige Streitgenossen aus materiell-rechtlichen Gründen sind.[…]


OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 165/22 – Urteil vom 02.03.2023

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.05.2022, Az. 1 O 106/21, abgeändert. Die Klage wird – auch gegen die Beklagten Ziffer 3 und 4 – abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche wegen Immissionen geltend, die von zwei Kiefern auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten ausgehen.

Verjährung nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch
(Symbolfoto: Rozhnovskaya Tanya/Shutterstock.com)

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R. 13 (Flurstück …) im Stadtteil … in Karlsruhe. Die Beklagten Ziffer 1 und 2 sind – gemeinsam mit den Beklagten Ziffer 3 und 4, die keine Berufung eingelegt haben – Wohnungseigentümer des benachbarten Grundstücks H. 10/10a (Flurstück …). Im Abstand von 0,5 m bis 3 m zur Grundstücksgrenze des Klägers stehen auf dem Grundstück der Beklagten seit dem Jahr 1985 zwei heute über 10 m hohe Kiefern.Nach § 3 Nr. 1 der Teilungserklärung vom 19.03.1981 ist der gesamte Grund und Boden der Beklagten gemeinschaftliches Eigentum. Den Beklagten Ziffer 1 und 2 ist gemäß § 4 Nr. 1, 2 der Teilungserklärung das alleinige Sondernutzungsrecht an ihrer Grundstückshälfte zugewiesen; auf dieser Hälfte stehen die den Kläger störenden Bäume. Die Teilungserklärung bestimmt in § 5 Nr. 1 weiter, dass „die nicht sondereigentumsfähigen … Grundstücksflächen samt Bestandteilen im Bereich der Sondernutzungsrechte bezüglich der Unterhaltung, Instandhaltung und Pflege… so anzusehen [sind], als ob sie Sondereigentum wären.“

Der Kläger forderte die mittlerweile verstorbene ehemalige Beklagte Marianne P. mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.03.2019 unter Fristsetzung bis zum 31.03.2019 zur Beseitigung der beiden Bäume auf (Anlage K 2, AH Kl. 1. Instanz). Marianne P. verstarb im Verlauf des Verfahrens erster Instanz und wurde von den Beklagten Ziffer 1 und 2 beerbt.

Der Kläger hat behauptet, die Bäume seien wegen Trockenheit stark angegriffen und nicht mehr standsicher. Aufgrund des Winddrucks bestehe die akute Gefahr, dass die Bäume auf sein Wohnhaus stürzten. Wegen der von den Bäumen ausgehenden Immissionen durch Nadeln, Zapfen und Pflanzenreste sei sein Grundstück einer außerordentlichen Belastung ausgesetzt: Regelmäßig verstopften die Dachrinnen; diese und die Gehweg- und Terrassenflächen müssten mit erheblichem Aufwand, auch wegen der Harzantragungen, gereinigt werden. Die Kosten einer Reinigung durch eine gewerbliche Gartenbaufirma beliefen sich auf mindestens 3.500,- EUR jährlich. Dabei würden 80 % des Arbeitsaufwandes durch die beiden Bäume generiert. Weil der Grenzkanal seines Daches durch Pflanzenteile der Kiefern verstopft worden sei, sei es bereits zu einem Wassereinbruch in seinem Wohnhaus gekommen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, die zwei 15 m/18 m hohen Kiefern auf ihrem Flurstück mit der Nr. …, welche unmittelbar an der Grenze zum Flurstück des Klägers mit der Nr. … stehen, zu beseitigen.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger mindestens 80 % der Kosten zu erstatten, welche dadurch entstehen, dass Emissionen durch die beiden im Klageantrag zu 1 bezeichneten Kiefern in Form von herabfallenden Pflanzenteilen wie Kieferästen, Kiefernadeln, Blütenteilen und Kiefernzapfen auf dem bebauten Grundstück des Klägers niedergehen, beseitigt werden müssen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Immissionen stammten von den auf dem Grundstück des Klägers stehenden, erheblich größeren Bäumen. Von den Bäumen auf ihrem Grundstück gehe keine unzumutbare, einen Mehraufwand in der vom Kläger angegebenen Höhe verursachende Beeinträchtigung aus. Eine Beseitigung der Kiefern sei unmöglich, weil die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe einen Eingriff in den Bestand der Bäume verbiete und im Hinblick auf die Schreiben des Gartenbauamts vom 23.07.2019 (Anlage B 1) und 17.06.2021 (Anlage B 3) auch keine Erlaubnis erteilt würde. Der Beseitigung stünde auch ein Eichhörnchen-Kobel in den Kiefern entgegen.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten unter dem Vorbehalt der Erteilung der dafür erforderlichen Erlaubnisse bzw. Befreiungen dazu verurteilt, die beiden Kiefern zu entfernen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Der Anspruch ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Die von den Bäumen ausgehenden Nadel-, Zapfen- und Astimmissionen stellten ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB dar. In der Sache gehe es dem Kläger darum, künftige weitere Störungen seines Eigentums in Gestalt von Immissionen abzuwenden, und damit um einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser richte sich gegen die Beklagten als Störer, weil sich die Nutzung ihres Grundstücks nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte: Denn sie hätten beim Pflanzen der Kiefern die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 NRG-BW BW geltenden Grenzabstände von vier bzw. acht Metern nicht eingehalten und damit durch ihre Gartengestaltung das Risiko geschaffen, dass die natürlichen Immissionen der Bäume zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führten. Aufgrund der bisher eingetretenen Beeinträchtigungen sei auch von einer Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen.

Eine Duldungspflicht des Klägers ergebe sich nicht aus § 906 Abs. 1 S. 1 BGB, weil es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um wesentliche Beeinträchtigungen handele: Der Sachverständige habe die Immissionen überwiegend den streitgegenständlichen Bäumen zugeordnet. Der durch sie verursachte Reinigungsaufwand gehe erheblich über das Maß der üblichen Gartenpflege und Instandsetzung hinaus. Eine Duldungspflicht bestehe auch nicht gemäß § 906 Abs. 2 S. 1 BGB: Die Nichteinhaltung des Grenzabstands spreche gerade gegen eine ortsübliche Benutzung des emittierenden Grundstücks. § 907 Abs. 2 BGB betreffe lediglich den speziellen Abwehranspruch aus § 907 Abs. 1 BGB und sei daher nicht anwendbar. Jede erneute Zuwiderhandlung lasse einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Da ständig weitere Immissionen von den Bäumen ausgingen, bestehe ein unverjährter Anspruch.

Zur Erfüllung ihrer Unterlassungsverpflichtung schuldeten die Beklagten die Entfernung der Bäume. Nur sie gewähre den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung. Den Beklagten fehle nach vernünftigen Maßstäben das Interesse an anderen Abhilfemaßnahmen, die hier vernünftigerweise nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könnten: Das Zurückschneiden der Bäume würde dem Sachverständigen zufolge deren Fortbestand gefährden. Eine regelmäßige Reinigung sei nicht in gleichem Umfang geeignet, die Immissionen zu unterbinden. Zudem fehle den Beklagten im Hinblick auf die von dem Kläger mitgeteilten Kosten hierfür das Interesse. Der Ablauf der Frist in § 26 Abs. 1 NRG-BW BW stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen: Eine solche landesgesetzliche Regelung könne das Grundstückseigentum zu Gunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich für ihn aus dem BGB ergäben. Der Ausschluss des landesrechtlichen Anspruchs bleibe daher auf seinen Anwendungsfall beschränkt; er lasse einen konkurrierenden Anspruch aus dem BGB unberührt. Die Vorschriften des BNatSchG und der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe führten nicht zu einem Entfallen der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten. Erst die rechtskräftige Verweigerung einer erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde begründe eine Unmöglichkeit. Ihre Erteilung erscheine hier jedenfalls nicht vollkommen ausgeschlossen. Ob sie vorliege, sei im Vollstreckungsverfahren zu klären. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 BGB.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten Ziffer 1 und 2 mit ihrer Berufung. Der Kläger habe einen Beseitigungsanspruch lediglich im Hinblick auf die Umsturzgefahr der Bäume geltend gemacht, welche der Sachverständige nicht bestätigt habe. Wegen der von den Kiefern ausgehenden Immissionen habe er lediglich eine teilweise Kostenerstattung verlangt, die nicht in einen Antrag auf Beseitigung umgedeutet werden könne. Ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume bestehe nicht: Es seien weder die vom Kläger behaupteten Schäden an seinem Wohnhaus festgestellt worden (dazu habe es auch eines Sachverständigen für Gebäude bedurft), noch die Ursächlichkeit der von den Kiefern ausgehenden Immissionen hierfür. Es bleibe grundsätzlich dem Störer überlassen, welche von mehreren zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen er wähle. Die Immissionen führten hier zu keiner Substanzverletzung am Gebäude des Klägers, sondern allenfalls zu einer Verschmutzung, die auch ohne Fällen der Bäume beseitigt werden könne. Eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks stellten sie nicht dar; die insoweit vorgelegten Lichtbilder zeigten Ausnahmesituationen und ließen – wie auch die Einschätzung des Sachverständigen – eine zeitliche Einordnung vermissen. Die beiden Bäume stellten sich bereits deshalb als ortsübliche Benutzung des Grundstücks dar, weil sich auf dem klägerischen Grundstück annähernd gleich hohe Bäume mit vergleichbaren Immissionen befänden. Diese würden das Grundstück des Klägers jedenfalls bei dem vorherrschenden Westwind von den Immissionen der streitgegenständlichen Bäume abschirmen, was der Sachverständige nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Landgericht habe, was die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigungen angehe, auch die Schreiben des Gartenbauamtes der Stadt Karlsruhe vom 23.07.2019 und 17.06.2021 nicht berücksichtigt und das angebotene Zeugnis der Sachbearbeiterin des Gartenbauamtes übergangen. Der Beseitigungsanspruch des Klägers sei darüber hinaus verjährt: Die Verjährung beginne nach dem Nachbarrechtsgesetz mit der Pflanzung der Bäume, jedenfalls aber mit der erstmals aufgetretenen behandlungsbedingten Beeinträchtigung, die bereits deutlich mehr als drei Jahre zurückliege. Zudem könne ein Nachbar die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhielten, nach Ablauf der dafür im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfristen nicht mehr verlangen. Ihm könne allenfalls ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für den ggf. erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume zustehen. Der vom Kläger behauptete Kostenaufwand von 3.500,- EUR jährlich sei ebenfalls unzutreffend.

Die Beklagten beantragen: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 1 O 106/21) vom 02.05.22 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Hilfsweise: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen jährlichen Kostenvorschuss in Höhe von 2800,00 EUR, jeweils fällig ab dem 1. Januar eines Jahres beginnend ab dem Jahre 2020 zu zahlen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Nur die Beseitigung der Kiefern behebe die von ihnen ausgehenden enormen Beeinträchtigungen, darunter auch die Gefahr des Umsturzes aufgrund von Starkwindereignissen. Der Sachverständige habe das kausale Ausmaß der Immissionen eindeutig festgestellt; seine Bewertung als außerordentliche Belastung sei nachvollziehbar; auch die Substanzschäden seien dargetan. Kiefernbäume seien Waldbäume und in einem eng besiedelten Wohngebiet nicht standorttypisch. Dass der landesnachbarrechtliche Beseitigungsanspruch verjährt sei, stehe dem Anspruch aus § 1004 BGB angesichts der dargelegten Ausnahmesituation nicht entgegen. Die erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Nadeln, Äste, Astteile, Früchte und Harzverschmutzungen schätzt er auf 3.500,- EUR jährlich, wovon er 80 % als jährlichen Kostenvorschuss verlangen könne.

Das Gericht hat die Beklagten Ziffer 3 und 4 als notwendige Streitgenossen am Berufungsverfahren beteiligt; Anträge haben diese nicht gestellt. Es hat die Beklagten im Termin vom 31.01.2023 informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2023 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Urteil des Landgerichts steht insgesamt – auch hinsichtlich der Beklagten Ziffer 3 und 4 – zur Überprüfung in der Berufungsinstanz (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beseitigung der beiden auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Kiefern (2.) und keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der von den Bäumen ausgehenden Immissionen (3.). Daher kann er auch keine Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen (4.).

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1. Die Beklagten Ziffer 3 und 4 haben das Urteil des Landgerichts vom 02.05.2022 nicht angefochten. Es steht dennoch in der Berufungsinstanz insgesamt zur Überprüfung, weil es gegenüber den Beklagten Ziffer 3 und 4 nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beklagten Ziffer 1 bis 4 sind gemäß § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO notwendige Streitgenossen aus materiell-rechtlichen Gründen. Die streitgegenständlichen Bäume sind über 10 m hoch und mehr als 35 Jahre alt. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums; ihre begehrte Beseitigung betrifft nicht allein die Ausübung des Sondernutzungsrechts zur Unterhaltung/Pflege der eigenen Gartenfläche, sondern stellt einen das Gesamtbild der Anlage verändernden, substanziellen Eingriff in das Grundstück dar. Einzelne Miteigentümer dürfen diesen nicht eigenmächtig vornehmen. Es handelt sich vielmehr um eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2019 – V ZR 136/18).

Entgegen der Ansicht der Beklagten Ziffer 1 und 2 ist insoweit auch unerheblich, ob ihnen an dem Teil des Gemeinschaftseigentums, von dem die Störung ausgeht, ein Sondernutzungsrecht zusteht und ob dieser Teil gemäß § 5 Nr. 1 der Teilungserklärung bezüglich der Unterhaltung, Instandhaltung und Pflege als Sondereigentum anzusehen ist. Die vollständige Beseitigung der Bäume geht aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung über die Ausübung des Sondernutzungsrechts hinaus. Sie bleibt eine gemeinschaftliche Angelegenheit (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2015 – V ZR 180/14).

2. Einen durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Kiefern hat der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts weder aus § 16 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG-BW) (a) noch aus § 1004 Abs. 1 BGB (b) oder dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (c).

a. Ein Beseitigungsanspruch des Klägers aus § 16 Abs. 1 Nr. 4a, Nr. 5 NRG-BW ist wegen Verjährung nicht durchsetzbar, § 214 Abs. 1 BGB.

Bei § 16 Abs. 1 NRG-BW handelt es sich um eine selbständige landesrechtliche Anspruchsgrundlage, die dem betroffenen Nachbarn bei Nichteinhaltung der genannten Grenzabstände einen Anspruch auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze gibt (BGH, Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19; vgl. Senat, Urteil vom 17.07.2020 – 12 U 113/19). Hier werden die beiden Bäume unstreitig unter Missachtung der einschlägigen nachbarrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten.

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 NRG-BW verjährt der Beseitigungsanspruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 NRG-BW innerhalb von zehn Jahren. Nach Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 11.02.2013 (GBl. S. 65) ist § 26 NRG-BW in der durch Art. 1 geänderten Fassung auf alle an dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bestehenden, noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 NRG-BW in der Fassung vom 14.12.1959 (GBl. S. 171 [a.F.]) verjährte der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzungen in fünf Jahren. Verjährungsbeginn war der 1. Juli nach der Pflanzung (§ 26 Abs. 1 S. 2 NRG-BW a.F.).

Da sich die beiden streitgegenständlichen Kiefern nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten seit 1985 an Ort und Stelle befinden, begann die Verjährung nach § 26 NRG-BW a.F. spätestens am 01.07.1984 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 1989.

b. Ob der Kläger aus § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Entfernung der Bäume hatte, kann dahinstehen. Ein solcher wäre jedenfalls nicht mehr durchsetzbar.

aa. Das Begehren des Klägers auf Entfernung der beiden Bäume stellt sich nicht als Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar, sondern als Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

In der Sache geht es dem Kläger darum, zukünftige Beeinträchtigungen seines Eigentums in Gestalt des Befalls mit Nadeln, Zapfen und Pflanzenteilen abzuwehren. Nachdem der Sachverständige Dipl.-Fortswirt D. in seinem Gutachten vom 07.07.2021 (dort S. 3) die Standsicherheit der Kiefern ausdrücklich als noch ausreichend bezeichnet hat, kann der Kläger ein Fällen der Bäume mit der Befürchtung, dass sie auf sein Wohnhaus zu stürzen drohen, nicht verlangen. Er verlangt auch keinen Schadensersatz für etwaige (Wasser-)Schäden an seinem Wohnhaus, sondern die Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen durch die von den beiden Kiefern ausgehenden Immissionen. Dafür gibt das Gesetz den Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, der hier auf die Ursache der Eigentumsbeeinträchtigung zielt, nämlich auf die Entfernung der Störungsquelle in Gestalt der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Bäume (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 98/03).

bb. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre ein solcher – unterstellter – Anspruch nach Ablauf der nachbarrechtlichen Verjährungsfrist aus § 26 Abs. 1 NRG-BW nicht mehr durchsetzbar:

Geht es allein um die Abwehr von Einwirkungen durch das Abfallen von Laub, Nadeln oder Pflanzenteilen, so steht die Verjährung des landesrechtlichen Beseitigungsanspruchs dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung der Bäume entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 14.11.2003 – V ZR 102/03; vom 27.10.2017 – V ZR 8/17; Sponheimer, in: Beck-OGK, Stand: 01.11.2022, § 1004 Rn. 28; Thole, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 1004 Rn. 128). Infolge der Verjährung des Beseitigungsanspruchs muss der Nachbar den rechtswidrigen Zustand hinnehmen. Der Eigentümer von Bäumen muss diese nicht mehr zurückschneiden oder entfernen; der Nachbar muss ihr Höhenwachstum im Ergebnis dulden (so auch: Senat, Urteil vom 14.08.2019 – 12 U 179/18, dort S. 17, nicht veröffentlicht). Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach der Ablauf der Frist aus § 26 NRG-BW den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung der Bäume in dieser Konstellation nicht einzuschränken vermag (Urteil S. 13, vgl. auch Vollkommer, in: Beck-OGK, Stand: 01.02.2021, EGBGB Art. 124, Rn. 124; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2021, Einl. Rn. 41; Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 unter 8.).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2021 (V ZR 234/19) steht dem nicht entgegen: Dort ging es um das Selbsthilferecht des Beklagten aus § 910 BGB, welches auf das Abschneiden überhängender Zweige gerichtet ist; dieses wird durch das Landesnachbarrecht nicht eingeschränkt (BGH a.a.O.). Ein Anspruch auf Entfernung des Baumes aus § 1004 Abs. 1 BGB war nicht Gegenstand jener Entscheidung. Ein solcher kommt auch nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung lediglich dann in Betracht, wenn durch die störenden Bäume eine über die Einwirkungen durch Laub- und Nadelbefall hinausgehende Substanzverletzung des beeinträchtigten Grundstücks vorliegt (vgl. Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 98/03: Risse in der Garagenwand/Grenzmauer; vgl. auch Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18: Zurückschneiden von über die Grundstücksgrenze ragenden Ästen). Wird dagegen das Fällen der unter Verletzung des nachbarrechtlichen Grenzabstands gepflanzten Bäume allein aufgrund von Immissionen durch Laub, Nadeln oder Pflanzenteile verlangt, so umfasst die landesnachbarrechtliche Regelung die künftige natürliche Entwicklung im Allgemeinen mit (vgl. schon BGH, Urteil vom 23.02.1971 – V ZR 109/71). Aufgrund derartiger Einwirkungen und allein durch sie verursachte – hier bestrittene – Folgen kann das Fällen der Bäume nach Ablauf der landesrechtlichen Verjährungsfrist nicht mehr verlangt werden.

c. Ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume ergibt sich schließlich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB).

Dieses kann im Grundsatz zwar einen Anspruch auf Rückschnitt bzw. Kürzung eines Baumes auf eine beiden Interessen gerecht werdende Höhe begründen (Senat, Urteil vom 14.08.2019 – 12 U 179/18, nicht veröffentlicht, S. 17; BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03), nicht aber einen Anspruch auf vollständige Beseitigung: Ein solcher Anspruch kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18). Die generelle Erhöhung des Reinigungsaufwandes durch pflanzliche Immissionen begründet einen Beseitigungsanspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis grundsätzlich nicht (Senat, a.a.O. S. 18; BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03).

d. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob dem Kläger – anders als mit seinem Hauptantrag verlangt – ein „Weniger“ zugesprochen werden kann und die Beklagten verpflichtet wären, nur die streitgegenständlichen Kiefern zurückzuschneiden oder einzelne Zweige zu entfernen.

Der Kläger stellt für den Fall, dass sein Hauptantrag auf Beseitigung der Bäume ohne Erfolg bleibt, Hilfsanträge auf Feststellung bzw. Zahlung. Damit gibt er zu erkennen, dass er einen Rückschnitt bzw. eine Kürzung der Bäume, die im übrigen Belästigungen durch abfallende Pflanzenteile nicht (völlig) beseitigen könnten, nicht verlangt. Im Übrigen hat er nichts dafür geltend gemacht, dass und wo Äste abgeschnitten werden müssten und könnten, um eine erhebliche Eigentumsbeeinträchtigung zu beseitigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.1988 – 9 U 228/87).

3. Die Hilfsanträge des Klägers haben ebenfalls keinen Erfolg. Dies gilt sowohl für den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Kostenerstattung aufgrund des erhöhten Reinigungsaufwandes (a.) als auch für den in der Berufungsinstanz erhobenen Zahlungsanspruch (b).

a. Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (BGH, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17; vom 14.11.2003 – V ZR 102/03). Einen solchen Anspruch hat der Kläger hier mit seinem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag auf Feststellung in der Sache geltend gemacht. Dieser Hilfsantrag ist auch ohne Anschlussberufung des Klägers Gegenstand des Berufungsverfahrens; über ihn ist zu entscheiden, wenn der Hauptantrag abgelehnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 – III ZR 208/12). Dem Antrag fehlt jedoch das Feststellungsinteresse.

aa. Einer positiven Feststellungsklage fehlt das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft (st. Rspr., BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 m.w.N.). Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ist eine Feststellungsklage dann zulässig, wenn sich die mutmaßliche Weiterentwicklung noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit übersehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.1952 – III ZA 20/52).

bb. Der Kläger hat zu dem erforderlichen Feststellungsinteresse nichts vorgetragen; insbesondere hat er nicht dargelegt, aus welchen Gründen er daran gehindert sein sollte, seinen Ausgleichsanspruch zu beziffern. Seinem Vortrag in der Klageschrift ist zu entnehmen, dass er 80 % seines jährlichen Reinigungsaufwands auf die streitgegenständlichen Bäume zurückführt und von jährlichen Reinigungskosten in Höhe von insgesamt 3.500,- EUR ausgeht. Dementsprechend hat er seinen Ausgleichsanspruch mit Schriftsatz vom 03.01.2023 auf jährlich (80 % von 3.500,- EUR =) 2.800,- EUR beziffert. Dabei hat er offen gelassen, ob er nunmehr ausschließlich Zahlung beantragt oder weiter an seinem Feststellungsantrag festhält.

Die Zahlungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel und war dem Kläger von Anfang an möglich und zumutbar. Sofern es ihm um die zukünftigen, jährlich wiederkehrenden Ausgleichszahlungen gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog geht, hätte er gemäß § 258 ZPO Klage auf künftige Entrichtung erheben können; diese Möglichkeit schließt das Feststellungsinteresse aus (Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 258 Rn. 4). Etwaige Unsicherheiten bei der Berechnung der Anspruchshöhe sind ebenfalls unerheblich, da auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch § 287 ZPO Anwendung findet (BGH, Urteil vom 23.02.2001 – V ZR 389/99). Für den Fall der späteren Veränderung der Verhältnisse hätte der Kläger nach § 323 ZPO vorgehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.1952 – III ZA 20/52).

b. Einen Zahlungsanspruch kann der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend machen.

Bei der Umstellung eines unzulässigen Feststellungsantrags auf eine deckungsgleiche Leistungsklage handelt es sich um eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (Zahlung anstatt Feststellung; vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2001 – XII ZR 199/98). Eine derartige Klageerweiterung setzt voraus, dass Anschlussberufung eingelegt wurde (BGH, Urteile vom 31.08.2022 – VIII ZR 233/21; vom 07.05.2015 – VII ZR 145/12; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 – 13 U 296/20). Eine zulässige Anschlussberufung ist indessen vorliegend nicht gegeben. Die Frist aus § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO war im Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage mit Schriftsatz vom 03.01.2023 bereits abgelaufen.

4. Einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat der Kläger ebenfalls nicht.

Die Erstattung dieser Kosten kann der Kläger nicht aus Verzugsgesichtspunkten verlangen. Denn die Beklagten befanden sich nicht in Verzug, als die Gebührenforderung entstand (vgl. Senat, Urteil vom 06.12.2016 – 12 U 130/16; BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 212/16). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers verfassten bereits das Schreiben vom 11.03.2019, mit dem seine Forderung erstmals geltend gemacht wurde. Für diese Tätigkeit entstand die anwaltliche Gebührenforderung. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Beklagten jedoch – mangels Zugangs des Schreibens – noch nicht in Verzug.

Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB liegen nicht vor. Denn es ist mangels eines Anspruchs in der Hauptsache nicht ersichtlich, dass die entstandenen Anwaltskosten zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des Klägers erforderlich und zweckmäßig waren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil betroffen:

  • Nachbarrecht: Das Urteil betrifft die Rechte und Pflichten von Nachbarn in Bezug auf Immissionen und Beeinträchtigungen durch Bäume auf dem Nachbargrundstück.
  • Baumschutzsatzung: Die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe wird in diesem Fall in Bezug auf die Beseitigung der Kiefern auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten erwähnt.
  • Gemeinschaftseigentum: Das Urteil betrifft die Frage, ob die Kiefern auf dem benachbarten Grundstück Gemeinschaftseigentum sind und ob ihre Beseitigung einen substanziellen Eingriff in das Grundstück darstellen würde, der von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vorgenommen werden muss.
  • Verjährung: Die Frage der Verjährung in Bezug auf einen Anspruch auf Beseitigung der Kiefern wird in diesem Urteil behandelt.
  • Materiell-rechtliche Gründe: Das Urteil betrifft auch die Beklagten 3 und 4, obwohl sie das Urteil nicht angefochten haben, da sie notwendige Streitgenossen aus materiell-rechtlichen Gründen sind.

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