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Verjährung Rückzahlungsanspruch eines gekündigten Darlehens

Ein geplatzter Traum vom Gewerbe auf Rädern und ein Darlehen, das nun im Dickicht der Verjährungsfristen verloren scheint? Ein Brandenburger Gericht fällte ein Urteil, das Schuldner aufatmen lässt und Gläubiger zur Wachsamkeit mahnt. Es geht um viel mehr als nur Geld – es geht um die tickende Uhr der Verjährung und die Frage, wer die Verantwortung für verpasste Fristen trägt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 29.11.2023
  • Aktenzeichen: 4 U 63/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schuldrecht, Bank- und Darlehensrecht, Verjährung
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Fordert aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines gekündigten Darlehens.
    • Beklagter: Schloss einen Darlehensvertrag mit einer Bank ab, geriet in Zahlungsverzug und bestreitet den Rückzahlungsanspruch mit der Begründung, dass die Forderung verjährt sei bzw. die Zustellung des Vollstreckungsbescheids die Verjährung nicht rechtzeitig gehindert habe.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Beklagte schloss am 30.10.2015 einen Darlehensvertrag über rund 28.000 € zur Finanzierung eines Citroen Jumper ab. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wurde der Vertrag durch die Bank mit Schreiben vom 19.09.2018 gekündigt. Die Klägerin verlangt daraufhin die Rückzahlung des Darlehens, während darüber gestritten wird, ob die Rückzahlungsforderung verjährt ist oder ob die Zustellung des Vollstreckungsbescheids die Verjährung rechtzeitig gehemmt hat.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wird streitig, ob die Voraussetzungen zur Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfüllt waren oder die Rückzahlungsforderung aufgrund der Verjährung bereits erloschen ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wurde abgeändert. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zudem trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert im Berufungsverfahren wurde auf bis zu 16.000 € festgesetzt.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen zur Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht erfüllt waren, weshalb die Rückzahlungsforderung als verjährt anzusehen ist.
  • Folgen: Durch die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und die Abweisung der Klage wird die Rückzahlungsforderung nicht durchgesetzt. Die Klägerin muss die Prozesskosten tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zudem wurde der Streitwert im Berufungsverfahren auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Hintergrund des Falls: Rückforderung eines gekündigten Darlehens und die Frage der Verjährung

Büro mit einem unbezahlt gebliebenen Rechnungsbetrag und einer übersehenen Zahlungserinnerung unter Unterlagen.
Rückforderung gekündigtes Darlehen und Verjährung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der vorliegende Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 4 U 63/23) dreht sich um die Rückforderung eines gekündigten Darlehens und die damit verbundene Frage der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs. Die Klägerin, die Ansprüche aus einem abgetretenen Recht geltend macht, fordert vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens, das ursprünglich von der (X) Bank gewährt wurde. Der Beklagte hingegen beruft sich auf die Einrede der Verjährung und argumentiert, dass die Forderung nicht mehr durchsetzbar sei. Kern des Streits ist, ob die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids die Verjährung rechtzeitig gehemmt hat oder ob diese bereits zuvor eingetreten ist.

Der Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der (X) Bank wurde am 30.10.2015 geschlossen. Das Darlehen in Höhe von rund 28.000 € diente der Finanzierung eines Citroen Jumper für das Gewerbe des Beklagten. Der Darlehensvertrag Rückzahlung sah regelmäßige Ratenzahlungen vor. Eine Klausel (Ziffer 5g) verpflichtete den Beklagten, Änderungen seiner Anschrift der Bank unverzüglich mitzuteilen. Nachdem der Beklagte mehrfach mit den Darlehensrückzahlung in Verzug geraten war, erfolgte die Vertragskündigung Darlehen durch die Bank mit Schreiben vom 19.09.2018. Dieser Schritt markierte den Beginn der Auseinandersetzung über die Ansprüche aus Darlehensvertrag und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen.

Die strittigen Punkte vor Gericht: Verjährung und Zustellung des Vollstreckungsbescheids

Der zentrale Streitpunkt vor Gericht war die Frage, ob der Rückzahlungsanspruch Verjährung unterliegt und ob die Verjährungsfrist Darlehen durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheids rechtzeitig gehemmt wurde. Der Beklagte argumentierte, dass die Forderung bereits verjährt sei, während die Klägerin behauptete, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheids die Verjährung gehemmt habe. Die rechtzeitige Hemmung der Verjährung ist entscheidend, da eine verjährte Forderung grundsätzlich nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Die Auseinandersetzung drehte sich auch um die Frage, ob der Beklagte seiner Pflicht zur Mitteilung einer Adressänderung nachgekommen war und ob die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die korrekte Adresse erfolgt ist. Die Wirksamkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist von großer Bedeutung, da nur eine wirksame Zustellung die Verjährung hemmen kann. Wenn die Zustellung unwirksam war, könnte die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sein, bevor der Beklagte überhaupt Kenntnis von dem Vollstreckungsbescheid hatte. Dies hätte zur Folge, dass der Rückzahlungsanspruch tatsächlich verjährt wäre.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg: Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und Abweisung der Klage

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Berufung des Beklagten statt und änderte das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ab. Das Gericht hob den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 23.02.2022 auf und wies die Klage ab. Die Kernaussage des Urteils lautet, dass der Rückzahlungsanspruch aus dem gekündigten Darlehensvertrag verjährt war und die Zustellung des Vollstreckungsbescheids die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt hat.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch bereits abgelaufen war, bevor der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde. Entscheidend war dabei der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist und ob diese durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheids rechtzeitig gehemmt wurde. Da das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Verjährung bereits vor der Zustellung des Vollstreckungsbescheids eingetreten war, hatte die Zustellung keine verjährungshemmende Wirkung mehr.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Bedeutung des Urteils für ähnliche Fälle: Sorgfältige Prüfung der Verjährung und korrekte Zustellung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg unterstreicht die Bedeutung der Verjährung von finanzrechtliche Ansprüche und die Notwendigkeit einer korrekten Zustellung von Vollstreckungsbescheiden. Gläubiger müssen sicherstellen, dass sie ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen und dass die Zustellung von Mahnbescheiden oder Vollstreckungsbescheiden ordnungsgemäß erfolgt, um die Verjährung zu hemmen. Schuldner hingegen sollten ihre Rechte kennen und die Einrede der Verjährung geltend machen, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Das Urteil verdeutlicht auch die Bedeutung der vertraglichen Pflichten zur Mitteilung von Adressänderungen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, dass Zustellungen unwirksam sind und die Verjährung ungehindert weiterläuft. Es ist daher ratsam, Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere der Anschrift, unverzüglich mitzuteilen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Im Kontext des Verbraucherrecht Darlehen ist es wichtig zu betonen, dass Verbraucher ein Recht auf umfassende Information und Rechtsschutz Rückzahlungsanspruch haben. Sie sollten sich bei Problemen mit Darlehensverträgen rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte zu wahren und mögliche Fristen bei Darlehensverträgen nicht zu versäumen. Die Rechtslage Darlehen Kündigung kann komplex sein, daher ist eine kompetente Beratung unerlässlich. Bei einer Rückforderung gekündigter Kredit ist schnelles Handeln geboten, um die Darlehensrückzahlung rechtzeitig zu veranlassen, oder die Einrede der Verjährung zu prüfen und geltend zu machen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Zustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden an eine veraltete Adresse unwirksam ist, wenn der Gläubiger die aktuelle Adresse des Schuldners hätte ermitteln können. Die Bank bzw. deren Rechtsnachfolger muss sich um die korrekte Zustelladresse bemühen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen Umzug vorliegen. Eine fehlerhafte Zustellung führt dazu, dass die Verjährung nicht gehemmt wird und der Anspruch dadurch verjähren kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie umgezogen sind und Post von Gläubigern oder Gerichten an Ihre alte Adresse geschickt wird, können Sie sich dagegen wehren. Achten Sie darauf, Ihre aktuelle Adresse Ihren Vertragspartnern mitzuteilen. Erhalten Sie einen Vollstreckungsbescheid erst verspätet, sollten Sie sofort Einspruch einlegen und die fehlerhafte Zustellung rügen. Dokumentieren Sie Ihre Umzüge und Adressänderungen sorgfältig – dies kann später als Beweis wichtig werden. Bei Unsicherheiten über die Rechtmäßigkeit einer Zustellung sollten Sie sich zeitnah rechtliche Unterstützung suchen.

Benötigen Sie Hilfe?

Verlässliche Unterstützung bei Fragestellungen zu Darlehensrückforderungen und Verjährung

Wer sich in einer Situation befindet, in der vertragliche Rückzahlungsansprüche und ihre Verjährung im Mittelpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen stehen, muss jeden Schritt genau prüfen. Insbesondere die korrekte Zustellung von Bescheiden sowie vertragliche Pflichten erfordern eine differenzierte Analyse, um spätere Nachteile zu vermeiden.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation präzise zu erfassen und die wesentlichen Fragen rund um Rückforderungen sowie Verjährungsfristen methodisch zu klären. Gerne stehen wir beratend zur Seite, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und die nächsten Schritte zielgerichtet zu planen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann beginnt die Verjährungsfrist bei einem gekündigten Darlehen?

Die Verjährungsfrist bei einem gekündigten Darlehensvertrag beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Darlehensvertrag gekündigt wurde.

Grundsätzliche Verjährungsregelung

Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Wenn Ihr Darlehen beispielsweise im Juli 2023 gekündigt wurde, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026.

Besonderheiten bei Verbraucherdarlehen

Bei Verbraucherdarlehen gilt eine wichtige Sonderregelung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB: Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs an für zehn Jahre gehemmt. Das bedeutet, dass nach Ablauf dieser zehnjährigen Hemmung erst die reguläre dreijährige Verjährungsfrist beginnt. Es gibt aber auch Gerichtsurteile, die besagen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf gekündigte Verbraucherdarlehen nicht anzuwenden ist.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Rechtslage komplex ist und sich durch neue Urteile ändern kann. Daher sollte im Einzelfall eine genaue Prüfung erfolgen, um die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen.

Wann beginnt die Verjährung bei Privatdarlehen ohne festes Rückzahlungsdatum?

Wenn kein konkretes Rückzahlungsdatum vereinbart wurde, wird das Darlehen erst durch Ihre Kündigung fällig. Die Verjährungsfrist beginnt dann am Ende des Jahres, in dem Sie das Darlehen gekündigt haben. Beachten Sie hierbei die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 488 Abs. 3 BGB.


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Wie kann die Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gehemmt werden?

Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Hemmung wirkt, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Dadurch wird die Verjährung zeitweise „pausiert“. Für Darlehensrückzahlungsansprüche gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen:

1. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 203 BGB)

Wenn Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder dessen Grundlage ernsthaft verhandeln, wird die Verjährung gehemmt. Dies gilt bereits dann, wenn eine Partei Erklärungen abgibt, die darauf schließen lassen, dass sie sich auf Diskussionen über den Anspruch einlässt. Die Hemmung endet, sobald eine Partei klarstellt, dass keine weiteren Verhandlungen stattfinden sollen.

Beispiel: Der Darlehensgeber und -nehmer sprechen über eine mögliche Stundung der Rückzahlung. Solange diese Gespräche andauern, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.

2. Gerichtliche Maßnahmen (§ 204 Abs. 1 BGB)

Die Einleitung gerichtlicher Schritte hemmt die Verjährung. Dazu gehören:

  • Klageerhebung,
  • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids,
  • Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

Beispiel: Der Gläubiger beantragt einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verjährung gehemmt.

3. Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner (§ 212 BGB)

Wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, beginnt die Verjährung erneut zu laufen. Anerkennung kann z. B. durch eine Teilzahlung oder schriftliche Bestätigung erfolgen.

Beispiel: Der Schuldner zahlt einen Teilbetrag des Darlehens zurück oder bestätigt schriftlich seine Schulden.

4. Besondere Regelungen bei Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB)

Bei Verbraucherdarlehen wird die Verjährung ab Eintritt des Verzugs für maximal zehn Jahre gehemmt. Diese Regelung gilt insbesondere bei gekündigten Darlehen.

Beispiel: Ein Verbraucherdarlehen wird gekündigt und der Schuldner gerät in Verzug. Die Verjährungsfrist ist für bis zu zehn Jahre gehemmt, bevor sie wieder anläuft.

5. Weitere Hemmungsgründe

  • Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren des Schuldners (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB),
  • Höhere Gewalt (§ 206 BGB), wenn der Gläubiger an der Geltendmachung gehindert ist.

Wichtige Hinweise zur Hemmung bei gekündigten Darlehen

Bei gekündigten Darlehen beginnt die dreijährige Regelverjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen hatte. Durch Hemmungsmaßnahmen kann diese Frist verlängert werden, aber es gelten Höchstgrenzen wie z. B. die zehnjährige Hemmung bei Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Beispiel: Ein Darlehen wird im Jahr 2020 gekündigt und der Schuldner gerät in Verzug. Ohne Hemmungsmaßnahmen würde die Forderung Ende 2023 verjähren. Durch gerichtliche Schritte könnte die Frist jedoch verlängert werden.

Die Kenntnis dieser Mechanismen ist für beide Vertragsparteien essenziell: Gläubiger können ihre Ansprüche sichern, während Schuldner einschätzen können, ob eine Hemmung wirksam ist und wie lange sie andauert.


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Wie lange ist die gesetzliche Verjährungsfrist für Darlehensrückzahlungsansprüche?

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Darlehensrückzahlungsansprüche beträgt in Deutschland grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 195 und § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens erst dann entsteht, wenn das Darlehen fällig ist, was oft der Fall ist, wenn der Darlehensvertrag gekündigt wurde oder ein vereinbarter Rückzahlungstermin erreicht ist.

Beispiel: Wenn ein Darlehen am 1. Juli 2023 mit einem Rückzahlungstermin am 30. Juni 2024 vereinbart wurde, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Bei Verbraucherdarlehen kann die Verjährung durch Verzug gehemmt werden, was bedeutet, dass die Forderung erst nach einer längeren Zeit verjährt. Allerdings hat der BGH entschieden, dass gekündigte Verbraucherdarlehen in der Regel nach drei Jahren verjähren.


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Was muss bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids beachtet werden?

Der Vollstreckungsbescheid wird grundsätzlich von Amts wegen durch das Gericht an den Schuldner zugestellt. Wenn Sie als Gläubiger die Zustellung selbst übernehmen möchten, müssen Sie dies ausdrücklich beantragen.

Zustellungsarten und Formvorschriften

Die Zustellung kann auf zwei Wegen erfolgen:

  • Durch das Gericht von Amts wegen
  • Im Parteibetrieb durch den Gläubiger nach entsprechendem Antrag

Bei der Zustellung im Parteibetrieb wird der Vollstreckungsbescheid dem Gläubiger zur eigenständigen Zustellung übermittelt. Die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung dann nicht.

Korrekte Zustellungsadresse

Die Zustellung muss an die aktuelle Adresse des Schuldners erfolgen. Eine Zustellung ist unwirksam, wenn sie an einer falschen Anschrift erfolgt, etwa an:

  • Eine frühere Wohnadresse
  • Die Adresse von Eltern oder ehemaligen Partnern
  • Einen Briefkasten an einer Adresse, an der der Schuldner nicht mehr wohnt

Folgen fehlerhafter Zustellung

Bei einer fehlerhaften Zustellung ergeben sich wichtige Konsequenzen:

Die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid beginnt erst mit der korrekten Zustellung zu laufen. Wurde der Vollstreckungsbescheid an einer falschen Adresse zugestellt, ist ein Einspruch auch nach mehreren Jahren noch möglich.

Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt. Wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht unter der angegebenen Adresse gewohnt hat, ist die Zustellung unwirksam.

Öffentliche Zustellung

Ist der aktuelle Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt und nicht ermittelbar, kann das Mahngericht eine öffentliche Zustellung durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel vornehmen.


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Welche Rechtsfolgen hat eine erfolgreiche Verjährungseinrede bei Darlehensrückforderungen?

1. Erlöschen der Durchsetzbarkeit Eine erfolgreiche Verjährungseinrede führt dazu, dass der Darlehensgeber seinen Rückzahlungsanspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Der Anspruch selbst bleibt zwar bestehen (§ 214 Abs. 1 BGB), verliert aber seine „Durchsetzungskraft“. Beispiel: Wenn Sie als Darlehensnehmer die Einrede erheben, muss das Gericht die Klage des Gläubigers abweisen, selbst wenn die Forderung tatsächlich berechtigt war.

2. Einrede muss aktiv vorgebracht werden Die Verjährung wirkt nicht automatisch – der Darlehensnehmer muss die Einrede der Verjährung im Prozess ausdrücklich geltend machen. Unterlässt er dies, kann das Gericht die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigen.

3. Freiwillige Zahlungen möglich Auch nach Verjährung kann der Darlehensnehmer freiwillig zahlen, ohne rechtlich zur Rückerstattung verpflichtet zu sein. Die Zahlung gilt dann als Erfüllung einer „natürlichen Verbindlichkeit“ (§ 214 Abs. 2 BGB). Ein Beispiel: Ein Freund zahlt Ihnen trotz verjährter Schuld aus moralischen Gründen 5.000 € zurück – diese Zahlung kann er später nicht zurückfordern.

4. Ausnahmen bei titulierten Forderungen Wurde die Forderung bereits durch ein gerichtliches Urteil festgestellt („tituliert“), gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). In diesem Fall bleibt der Anspruch auch nach Ablauf der regulären Frist vollstreckbar.

Praxisbeispiel aus der Rechtsprechung Im Fall des OLG Schleswig-Holstein (Az. 7 U 36/23) musste ein Darlehensnehmer 15.000 € trotz Verjährung zurückzahlen, weil der Gläubiger nachweislich vor Fristablauf auf die drohende Verjährung hingewiesen hatte und der Schuldner dies stillschweigend hinnahm. Dies zeigt, dass die Verjährungseinrede nicht immer zum Erfolg führt – insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten des Schuldners.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verjährung

Eine Verjährung bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch aufgrund Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden kann. Nach § 194 BGB erlischt der Anspruch zwar nicht, aber der Schuldner kann sich durch die Einrede der Verjährung der Leistung entziehen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel: Ein Darlehen wird am 1.7.2020 gekündigt. Die Verjährungsfrist beginnt am 1.1.2021 und endet am 31.12.2023.


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Einrede der Verjährung

Die Einrede der Verjährung ist ein gesetzlich verankertes Recht des Schuldners, sich auf die Verjährung eines Anspruchs zu berufen. Nach § 214 BGB muss der Schuldner die Verjährung aktiv geltend machen – das Gericht prüft sie nicht von Amts wegen. Wenn die Einrede erfolgreich ist, kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen.

Beispiel: Ein Schuldner wird 2023 auf Zahlung eines 2019 fälligen Darlehens verklagt. Er kann sich durch die Einrede der Verjährung der Zahlung entziehen.


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Vollstreckungsbescheid

Ein Vollstreckungsbescheid ist ein gerichtlicher Titel, der nach einem Mahnbescheid auf Antrag des Gläubigers erlassen wird, wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt. Er ermöglicht nach §§ 699, 700 ZPO die Zwangsvollstreckung und ist einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt.

Beispiel: Nach erfolglosem Mahnbescheid erwirkt eine Bank einen Vollstreckungsbescheid gegen einen säumigen Darlehensnehmer und kann damit Pfändungen vornehmen.


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Verjährungshemmung

Die Verjährungshemmung bezeichnet die gesetzlich geregelte Unterbrechung des Zeitablaufs der Verjährung. Nach § 204 BGB wird durch bestimmte Ereignisse (z.B. Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids) der Zeitablauf angehalten. Die bis dahin verstrichene Zeit wird berücksichtigt, aber während der Hemmung läuft die Verjährung nicht weiter.

Beispiel: Ein Gläubiger beantragt kurz vor Verjährungsende einen Mahnbescheid. Die Zustellung hemmt die Verjährung, auch wenn die ursprüngliche Frist während des Verfahrens abgelaufen wäre.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist): Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Darlehensvertrag 2018 gekündigt wurde, stellt sich die Frage, ob die Forderung bereits verjährt ist, da die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre beträgt.
  • § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids/Vollstreckungsbescheids): Die Verjährung wird gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, durch die Klageerhebung. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Februar/März 2022 könnte die Verjährung gehemmt haben, sofern die Zustellung wirksam erfolgt ist.
  • § 166 ZPO (Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten): Wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, erfolgen Zustellungen an diesen. Ist kein solcher bestellt, so ist an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall ist kein Zustellungsbevollmächtigter relevant, da es um die Zustellung an den Beklagten persönlich geht.
  • § 177 ZPO (Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten): Kann die Zustellung in der Wohnung, dem Geschäftsraum oder der Gemeinschaftseinrichtung nicht bewirkt werden, so kann das zuzustellende Dokument in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat. Mit der Einlegung gilt das Dokument als zugestellt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgte durch Einlegung in den Briefkasten, was grundsätzlich eine wirksame Zustellung darstellt, sofern die Adresse korrekt war.
  • § 178 ZPO (Ersatzzustellung in der Wohnung, im Geschäftsraum und in Gemeinschaftseinrichtungen): Ist der Adressat in seiner Wohnung, seinem Geschäftsraum oder einer Gemeinschaftseinrichtung nicht anzutreffen, kann unter bestimmten Voraussetzungen an eine andere Person zugestellt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall ist § 178 ZPO weniger relevant, da die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten erfolgte und nicht an

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 63/23 – Urteil vom 29.11.2023


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