Skip to content

Verjährung – Unkenntnis anspruchsbegründende Tatsachen

LG Frankfurt – Az.: 2-19 O 274/17 – Urteil vom 28.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Zahlung von Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parten streiten über Ansprüche aufgrund von Lastschriftwidersprüchen.

Die Klägerin ist Teilrechtsnachfolgerin der B AG (zur besseren Verständlichkeit in der Folge „Klägerin“) und übernahm als solche auch ein Girokonto des Bundeslandes1, über welches das Bundesland1 durch seine Finanzämter im Wege von Einzugsermächtigungen und Lastschriften Steuerschulden vereinnahmte. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit auch Schadensersatzansprüche durch den Abspaltungsvertrag auf die Klägerin übergegangen sind.

Im Jahr 2012 wurden seitens einiger Steuerschuldner des Bundeslandes1 bereits zu Gunsten des Girokontos des Bundeslandes1 ausgeführte Lastschriften widerrufen. Die Lastschriften wurden sodann von den Banken der Steuerschuldner zurückgegeben und von der Klägerin zulasten des Kontos des Bundeslandes1 zurückgebucht. Die jeweiligen Beträge wurden den Konten der Steuerschuldner wieder gutgeschrieben. Den Belegen der jeweiligen Rücklastschriften ist zu entnehmen, dass es sich bei den Zahlungsempfängern um Finanzämter des Bundeslandes1 handelt. Ferner weisen sie jeweils die Steuernummer des „Zahlers“ aus.

Die streitgegenständlichen Buchungs- und Rückbuchungsvorgänge lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Am 14.03.2012 ließ das Bundesland1 eine Lastschrift zulasten der A GmbH (in der Folge „A GmbH) in Höhe von 201.487,82 EURO einziehen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (in der Folge „Beklagte“), als kontoführendes Kreditinstitut der A GmbH, belastete das Konto der A GmbH in besagter Höhe und die Klägerin schrieb den entsprechenden Betrag dem Konto des Bundeslandes1 gut. Am 05.04.2012 erfolgte hinsichtlich der Kontobelastung ein Widerspruch seitens der A GmbH, woraufhin die Beklagte die Lastschrift zurückgab und die Klägerin eine entsprechende Belastungsbuchung zuzüglich einer Gebühr von 3,00 Euro auf dem Konto des Bundeslandes1 durchführte.

b) Am 05.04.2012 ließ das Bundesland1 eine Lastschrift zulasten der C AG in Höhe von 301.897,09 EURO einziehen. Die Beklagte, als kontoführendes Kreditinstitut der C AG, belastete das Konto der C AG in besagter Höhe und die Klägerin schrieb den entsprechenden Betrag dem Konto des Bundeslandes1 gut. Am 11.06.2012 erfolgte hinsichtlich der Kontobelastung ein Widerspruch seitens der C AG, woraufhin die Beklagte die Lastschrift zurückgab und die Klägerin eine entsprechende Belastungsbuchung zuzüglich einer Gebühr von 3,00 Euro auf dem Konto des Bundeslandes1 durchführte.

c) Am 15.05.2012 ließ das Bundesland1 eine Lastschrift zulasten der C GmbH (in der Folge „C GmbH“) in Höhe von 36.556,27 EURO einziehen. Die Beklagte, als kontoführendes Kreditinstitut der C GmbH, belastete das Konto der C GmbH in besagter Höhe und die Klägerin schrieb den entsprechenden Betrag dem Konto des Bundeslandes1 gut. Am 08.06.2012 erfolgte hinsichtlich der Kontobelastung ein Widerspruch seitens der C GmbH, woraufhin die Beklagte die Lastschrift zurückgab und die Klägerin eine entsprechende Belastungsbuchung zuzüglich einer Gebühr von 3,00 Euro auf dem Konto des Bundeslandes1 durchführte.

Mit Schreiben vom 29.01.2013 (Anlage K4, Blatt 43 d.A.) erklärte das Bundesland1 der Klägerin gegenüber, dass die Lastschriften aufgrund vorheriger konkludenter Genehmigungen nicht mehr widerruflich gewesen und die Rückbelastungen daher zu Unrecht erfolgt seien.

Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückbelastungen strengte das Bundesland1 in der Folge eine Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main an. Mit Schriftsatz vom 19.02.2016 verkündete die Klägerin der Beklagten den Streit. Mit Urteil vom 19.05.2017 (…/15) gab das Landgericht Frankfurt der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte die Klägerin zur Rückgängigmachung der jeweiligen Belastungsbuchungen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Widersprüche erst erfolgt seien, nachdem die Lastschrifteinzüge durch die Steuerschuldner gegenüber der hiesigen Beklagten als Schuldnerbank bereits wirksam „konkludent genehmigt“ hätten. Da die Widerrufe der Steuerschuldner somit keine Wirkung mehr hätten entfalten können, sei das Konto des Bundeslandes1 ohne Autorisierung belastet worden, weshalb die entsprechenden Beträge dem Konto wieder gutzuschreiben seien. Hinsichtlich der Einzelheiten des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf das als Anlage K2 (Blatt 30 ff. der Akte) zur Akte gelangte Urteil Bezug genommen. Die Beklagte trat dem Rechtsstreit zwischen den Instanzen bei, legte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein, welche sie jedoch in der Folge wieder zurücknahm.

Mit Ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz in Höhe der Rückbelastungsbeträge sowie für ihr durch den Vorprozess entstandene Verfahrenskosten.

Mit ihrer am 14.12.2017 eingereichten Klage beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

a. der Klägerin einen Betrag in Höhe von 539.941,18 EURO mit Wertstellung zum 10.04.2012 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 201.487,82 EURO, mit Wertstellung zum 08.06.2012 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 36.556,27 EURO sowie mit Wertstellung zum 12.06.2012 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 301.897,09 EURO jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Wertstellungsdatum gutzuschreiben sowie einen Betrag in Höhe von 18.353,93 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen,

b. hilfsweise

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 558.295,11 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.4.2012 aus einem Betrag in Höhe von 201.487,82 EURO, ab dem 8.6.2012 aus einem Betrag in Höhe von 36.556,27 EURO sowie ab dem 12.6.2012 aus einem Betrag in Höhe von 301.897,09 EURO und ab dem 1.12.2017 aus einem Betrag in Höhe von 18.353,93 EURO zu zahlen;

2. Die Klägerin von vorgerichtlich angefallen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.458,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten weder Ersatz für die der Beklagten zurückgegebenen drei Lastschriften in Höhe von insgesamt 539.941,18 EURO noch anteilige Kosten aus dem Vorprozess in Höhe von 18.353,93 EURO verlangen. Unabhängig davon, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich bestehen, wären etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt.

Ansprüche der Klägerin aufgrund einer Verletzung der Pflichten aus dem Lastschriftabkommen, Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsbesorgungsvertrag oder Ansprüche aus Nichtleistungskondiktion verjährten gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2015, weshalb weder die Streitverkündung im Februar 2016 noch die im Dezember 2017 eingereichte Klage die Verjährung noch zu hemmen vermochten.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Streitgegenständliche Lastschriften wurden Mitte 2012 aufgrund der erfolgten Widerrufe zurückgegeben und von der Klägerin selbst zurückgebucht. Ferner ergab sich für die Klägerin auch aufgrund der „Rückbuchungstexte“, dass es sich um Zahlungen an Finanzämter des Bundeslandes1 unter Angabe der jeweiligen Steuernummern handelte. Waren somit für die Klägerin ohne weiteres die Zeitpunkte der Lastschriftbuchungen, der Widerrufe und der Rücklastschriften ersichtlich und ergab sich aufgrund der „Rückbuchungstexte“ der einzig logische Schluss, dass es sich um Steuerzahlungen gehandelt haben muss, so ist davon auszugehen, dass die Klägerin von den Anspruch begründenden Umständen bereits Mitte 2012 zumindest grob fahrlässig in Unkenntnis blieb. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger eines Anspruchs dann, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.9.2008 – XI ZR 253/07). Größere Marktteilnehmer müssen mit dem Entstehen von Schadensersatzansprüchen rechnen. Die diesbezüglichen Ansprüche müssen kontrolliert und systematisch erfasst und aufgeklärt werden. Insoweit besteht die Obliegenheit, sich zumindest über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist, so dass das Unterlassen von Ermittlungen geradezu unverständlich erscheint. Organisationsmängel an einer dieser Stellen begründen ohne weiteres den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Der Tatbestand des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in seiner 2. Alternative in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs bei gehöriger Organisation geklärt gewesen wären. (vgl. MüKoBGB/Grothe BGB § 199 Rn. 31; Peters/Jacoby BGB § 199 Rn. 77).

Bei Beachtung ihrer Organisationspflichten hätte die Klägerin bereits Mitte des Jahres 2012 erkennen müssen, dass die Widersprüche gegen die Lastschriften aufgrund zwischenzeitliche erfolgter konkludenter Genehmigungen unwirksam waren, mithin die von ihr vorgenommenen Rückbuchungen nicht hätten erfolgen dürfen beziehungsweise – eine Prüfungspflicht der Beklagten unterstellt – die Lastschriften von der Beklagten nicht an die Klägerin hätten zurückgegeben werden dürfen. Es wäre der Klägerin technisch möglich und zumutbar gewesen, auch aus einer Vielzahl von im Massengeschäft abgewickelter Buchungen im Einzugsermächtigungsverfahren diejenigen Rückbuchungen durch ihr Computersystem ausweisen zu lassen, hinsichtlich derer aufgrund des verstrichenen Zeitraums eine Genehmigungsfiktion in Betracht kommt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2017 (…/15). Würde man eine Organisationspflicht der Klägerin zur Kontrolle von Rückbuchungen verneinen, würde der Eintritt der Verjährung eines aus dem Lastschriftabkommen abgeleiteten Schadensersatzanspruchs bloß von der zufällig erlangten Kenntnis der Klägerin abhängen. Es kann nicht sein, dass die Klägerin sich ein theoretisch ewiges Recht auf Schadensersatz gegenüber den als Zahlstellen auftretenden anderen am Lastschriftverfahren teilnehmenden Banken sichern könnte, weil sie ihr Lastschriftengeschäft ausschließlich durch ihre Computersysteme vornehmen lässt und sich so vor der für sie nachteiligen positiven Kenntnis und den damit verbundenen Beginn der Verjährung zu schützen versucht. Es wäre für die Klägerin unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt aufgrund der „Rückbuchungstexte“ auch ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um Steuerzahlungen an die Finanzämter des Bundeslandes1 handelt und somit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 03.04.2012, XI ZR 39/11; BGH Urteil vom 01.12.2012 XI ZR 39/11) von einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen bereits nach drei Bankarbeitstagen auszugehen ist.

Blieb die Klägerin mithin im Jahr 2012 zumindest grob fahrlässig in Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, steht den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos