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Verjährung von Beseitungs- und Unterlassungsansprüchen eines Wohnungseigentümers

LG Hamburg – Az.: 318 S 207/09 – Urteil vom 22.12.2010

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. November 2009 – Az. 102 D C 120/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung, der Kläger die Kosten der ersten Instanz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Mitglieder der WEG … (H). Sie streiten über den Anspruch des Klägers auf Austausch von Parkett gegen Teppichboden in der Wohnung des Beklagten sowie über dessen Durchsetzbarkeit.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der keiner weiteren Ergänzung bedarf.

Das Amtsgericht hat den Beklagten – nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten (vgl. Protokoll vom 23. Januar 2009, Bl. 82 d. A.) – mit seinem Urteil vom 10. November 2009 bei Kostenaufhebung verurteilt, „Trittschallemissionen seiner Wohnung in der Weise zu reduzieren, dass die verkehrstypischen Laufwege in der Wohnung, also die Flure sowie die verkehrstypischen Laufwege in den einzelnen Zimmern zum Esstisch, zur Couch, zu den Betten, zum Schreibtisch mit Teppichen bzw. sog. Läufern gedämmt werden“. Im Übrigen, und zwar hinsichtlich des vom Kläger gestellten „weitergehenden“ Antrages, den in der Wohnung des Beklagten vorhandenen Parkett- oder Laminatfußboden gegen einen Teppichboden auszutauschen, hat es die Klage abgewiesen. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen den Beklagten nach den §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG einen (teilweisen) Anspruch auf Reduzierung von Störungen aufgrund vermeidbarer Geräuschimmissionen durch Trittschall. Das von § 14 Ziff. 1 WEG vorgegebene Maß sei hier überschritten. Nach Abwägung der in der Rechtsprechung insoweit vertretenen Auffassungen könne der Kläger nicht „ohne Weiteres all das verlangen, was technisch möglich wäre, um Beeinträchtigungen abzustellen, sondern (habe) in gewissem Maß auch Beeinträchtigungen zu dulden, um seinerseits Belastungen des anderen Wohnungseigentümers durch unzumutbare Kosten und Einschränkungen seiner Gestaltungsfreiheit abzuwenden“. Der Kern der Regelung in § 14 Ziff. 1 WEG liege darin, eine Rücksichtnahme zu gebieten, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Einbeziehung des beiderseitigen Rücksichtnahmegebots geboten erscheine. Es, das Amtsgericht, halte es für geboten und angemessen, dass der Beklagte den von seiner Wohnung vor dem Hintergrund seines Parkettfußbodens ausgehenden Trittschall aus Rücksicht auf den Kläger reduziere, ohne dass er auf das Parkett als grundsätzlichen Fußbodenbelag verzichten müsse. Daher sei es geboten, nur die verkehrstypischen Laufwege mit sog. Läufern zu dämmen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es für diesen Punkt nicht bedurft.

Gegen dieses Urteil, dem Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 26. November 2009, hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 – Eingang bei Gericht am Folgetag – Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel (nach Fristverlängerung vom 11. Januar 2010 bis zum 26. Februar 2010) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Februar 2009 – Eingang bei Gericht am selben Tag – begründet.

Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung und bringt vor, dass der Kläger nicht mal einen Anspruch auf teilweise Reduzierung der Trittschallimmissionen habe. Er, der Beklagte, sei zu nichts verpflichtet, weil er das Schallschutzniveau durch die fachgerechte Verlegung des Parketts in seiner Wohnung nicht verschlechtert habe. Den rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts zum Umfang der sich aus § 14 Ziff. 1 WEG ergebenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Trittschallproblemen sei entgegen zu treten. Im Übrigen erhebe er, der Beklagte, die Einrede der Verjährung. Die Rechtsverletzung liege hier nicht im Begehen der Fußbodenflächen, sondern der Ursprung der Immissionen sei die Veränderung des Fußbodenbelages im Jahr 1997.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – 102 D C 120/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Ferner meint der Kläger, dass sein hier geltend gemachter Anspruch noch nicht verjährt sei. Das „Zusammenspiel“ von § 1004 BGB und den §§ 14, 15 WEG habe die Geltung des § 902 BGB zur Folge, so dass sein Anspruch der Verjährung ohnehin nicht unterliege. Ferner sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beklagte erst jetzt auf die Einrede der Verjährung berufe, weil die zunächst in den Jahren 2001 bis 2003 eingetretenen Beeinträchtigungen zunächst erledigt hätten und dann erst im Jahr 2008 wieder aufgetreten seien. Er, der Kläger, hätte ferner den Beklagten gerichtlich im Jahr 2004 in Anspruch nehmen müssen, obwohl sich gerade zu diesem Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen, ausgehend von dem Fußbodenbelag in der Wohnung des Beklagten, gezeigt hätten; dies wäre ein „merkwürdiges Ergebnis“. Für diesen Fall beantrage er die Zulassung der Revision.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 8. Dezember 2010 hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, durch den Trittschall in seiner Wohnung in der R chaussee …, … H, bedingte und über das übliche und zumutbare Maß hinausgehende Geräuschimmissionen zu unterlassen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat erklärt, er widerspreche der Klagänderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Berufung sind erfüllt. Die statthafte Berufung ist fristgemäß eingelegt (§ 517 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 2 ZPO) worden. Auch die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer des Beklagten ist erreicht.

2. Die Berufung ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten nach keiner denkbaren Grundlage einen durchsetzbaren Anspruch darauf, den in der Wohnung des Beklagten vorhandenen Parkettfußboden gegen einen Teppichboden auszutauschen. Ob sich ein solcher hier aus den §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG ergibt, kann dahinstehen. In jedem Fall könnte der Kläger diesen Anspruch nicht durchsetzen, weil sich der Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung beruft; dies hat dessen Undurchsetzbarkeit zur Folge, § 214 Abs. 1 BGB.

a) Die Kammer hat ihrer Entscheidung die vom Beklagten erst in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung zugrunde zu legen; mit dieser ist er nicht ausgeschlossen. Die Geltendmachung der Verjährung stellt einen tatsächlichen Vorgang dar, so dass die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz an sich nur unter den Voraussetzungen der §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist. Jene ist aber stets zu beachten, wenn die Erhebung der Einrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. dazu nur BGH GSZ, NJW 2008, 3434, 3435). So liegt der Fall hier. Tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist der unstreitige Umstand, dass der Beklagte in seiner Wohnung bereits im Jahr 1997 den damals vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettfußboden ausgetauscht hat und der Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2001 starke Geräuschentwicklung aus der Wohnung des Beklagten aufgrund von Trittschall beklagt hat. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf den unstreitigen Sachverhalt im Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts, den die Kammer ihrer Entscheidung hier zugrunde zu legen hat (BGH, NJW 2001, 448, 449).

b) Für die rechtliche Beurteilung, ob der Anspruch des Klägers hier bereits verjährt ist, kommt es maßgeblich auf sein Begehren an, das – neben dem Wortlaut – auch durch die Auslegung seines Antrages nebst dessen Begründung zu bestimmen ist. Ausweislich des Wortlauts des in erster Instanz gestellten Antrages, dem Beklagten „aufzugeben, den in (seiner) Wohnung vorhandenen Parkett- oder Laminatfußboden gegen einen Teppichboden auszutauschen“, geht es dem Kläger hier um die Beseitigung bzw. Wiederherstellung eines Zustands, den der Beklagte im Jahr 1997 dadurch hervorgerufen hat, dass er den seinerzeit vorhandenen Teppichboden durch einen Parkettboden hat austauschen lassen. Dem Kläger geht es danach jedoch mit seinem Antrag nicht (auch oder nur) darum, Störungen abzuwenden, die infolge dieser Veränderung der Fußbodenbeschaffenheit auftreten bzw. aufgetreten sind. Ein darauf gerichtetes Begehren wäre mit einem Antrag auf Unterlassung bestimmter Handlungen zu verfolgen gewesen, den der Kläger hier aber nicht gestellt hat. Soweit er im Rahmen seiner Klagebegründung auf die mit dem veränderten Fußbodenbelag einhergehenden „Geräuschentwicklungen“ abhebt, ergibt sich daraus nichts anderes, weil der Kläger noch in seiner Klageschrift vom 5. September 2008 (dort S. 4, Bl. 4 d. A.) ausgeführt hat, dass ein Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes mindestens durch Wiederherstellung des ursprünglich vorhandenen Zustandes bestehe. Dies spricht ebenfalls für ein Beseitigungsbegehren, denn ein solches kann – im Rahmen der Regelung des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB – auch die Wiederherstellung eines früheren Zustands umfassen (Baldus, in: MüKo-BGB, Bd. 6, 5. Aufl. 2009, § 1004, Rn. 106 m. w. N.).

Damit ist Gegenstand des Begehrens des Klägers ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, nicht aber ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

c) Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Anspruch, der nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung der Verjährung unterliegt (vgl. BGH, NJW 2007, 2183, 2184; OLG Hamm, NZM 2007, 624, 625; OLG Köln, Beschl. v. 24.04.2006 – 16 Wx 35/06, abrufbar unter BeckRS 2006, 06150; in diesem Sinne auch Schmid, NZM 2009, S. 605 f.). Diese Auffassung teilt auch die Kammer, ebenso wie die Annahme, dass § 902 BGB in der hiesigen Konstellation keiner Anwendung findet (so auch OLG München, NZM 2009, S. 33 f.). Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB ist gerade kein Anspruch aus eingetragenem Recht im Sinne des § 902 BGB, der von der Verjährung ausgenommen ist. Das Grundbuch gibt Auskunft darüber, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, nicht aber darüber, welche Ansprüche ihm zustehen. In § 902 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich zugelassen, was dem Rechtsgedanken zu Grunde liegt, dass das Grundbuch über deren Bestand keine Auskunft gibt. Ebenso wenig gibt dieses darüber Auskunft, ob dem Eigentümer Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB zustehen. Durch die Verjährung eines solchen Anspruchs wird der Inhalt des Grundbuchs nicht tangiert (OLG Hamm, a. a. O.).

Die Verjährung des hier geltend gemachten Beseitigungsanspruchs ist auch eingetreten, bevor die Klage des Klägers vom 5. September 2008 bei Gericht einging. Die ursprünglich 30jährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 1004 BGB ist durch die Einführung des § 195 BGB n. F. im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, S. 3138) auf nur noch 3 Jahre verkürzt worden. Die Regelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 hat für die durch die Gesetzesänderung verkürzten Verjährungsfristen die Regelung getroffen, dass die verkürzte Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet wird. Anerkannt ist ferner, dass der 1. Januar 2002 auch für den Beginn der Regelverjährung nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. das relevante Datum ist, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist und der Anspruchsinhaber vor diesem Datum von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte (vgl. dazu nur BGH, NJW 2007, 1584, 1585 f.).

Der Kläger hatte hier unstreitig bereits im Jahr 2001 Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch aus § 1004 BGB begründen und dass er seinen Beseitigungsanspruch gegen den Beklagten zu richten hatte. Mithin ist der Anspruch des Klägers auf Beseitigung des Parkettfußbodens schon zum 31. Dezember 2004 verjährt. Seine erst am 8. September 2008 anhängig gemachte Klage konnte daher den Lauf der – zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen – Verjährungsfrist nicht mehr nach Maßgabe von § 204 Nr. 1 BGB hemmen.

d) Die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist zu unterscheiden von der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Während erstere – wie hier (s. o.) – mit der Beendigung der Einrichtung der Störungsquelle zu laufen beginnt (so etwa auch Baldus, a. a. O., Rn. 122; Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2010, § 15, Rn. 33), entsteht der Unterlassungsanspruch mit jeder neuen Störungshandlung erneut und unterliegt sodann jeweils einer eigenständigen (neuen) Verjährung (vgl. dazu etwa BGH, NJW 1990, 2555, 2556). Um einen solchen etwaigen Anspruch des Klägers geht es hier jedoch hier nicht (s. o.).

e) Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs ist hier auch nicht nach den Maßstäben, die der BGH in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2010 (NZM 2010, 235) aufgestellt hat und die nach Schmid (IMR 2010, 360) auch auf den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG betreffend Mängel am Sonder- und am Gemeinschaftseigentum übertragbar sein sollen, ausgeschlossen. Danach ist der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen sind nach Auffassung der Kammer aber auf einen solchen Fall wie hier, in dem zwei Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft um eine Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB streiten, nicht übertragbar. Der BGH hat in der benannten Entscheidung darauf abgestellt, dass es sich bei der Pflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, um eine vertragliche Dauerverpflichtung handelt, die sich nicht in einer einmaligen Überlassung erschöpft und während der gesamten Vertragslaufzeit ständig neu entsteht, auch soweit sie darauf gerichtet ist, bereits aufgetretene Mängel zu beseitigen. Hier streiten die Parteien jedoch nicht um die Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Beklagten, sondern um dessen Pflicht zur Beseitigung von baulichen Maßnahmen. Diese könnte zwar mittelbar auch auf eine schuldrechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien gegründet werden und fände ihren gesetzlichen Anhalt in den §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG. Allerdings fehlt es insoweit an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage, weil die Rechtspflichten der Wohnungseigentümer untereinander aus ihrer bloßen Mitgliedschaft in der Gemeinschaft, also aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis und nicht aus einem jeweils eigenständig begründeten Vertragsverhältnis mit jedem ihrer Miteigentümer herrühren. Die aus den Vorschriften der §§ 14 und 15 WEG resultierenden Verpflichtungen der Wohnungseigentümer konkretisieren in nachbarrechtlicher Hinsicht lediglich ihr besonderes intensiviertes „Nachbarschaftsverhältnis“, begründen aber keine (weitere) Sonderrechtsbeziehung. Eine vertragliche Dauerverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger, den vorhandenen Fußbodenbelag gegen einen anderen auszutauschen, besteht daher nach alledem nicht.

f) Der Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung – Treu und Glauben, § 242 BGB – entgegen.

Zwar bestehen zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft untereinander (wie auch zwischen dem teilrechtsfähigen Verband und einzelnen Eigentümern) ungeschriebene Treue- und Rücksichtnahmepflichten, die aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das sie verbindet, resultieren (vgl. nur Wenzel, in: Bärmann, WEG, 10. Aufl. 2008, § 10, Rn. 48). Das kann etwa auch dazu führen, dass diese gesteigerte Treuepflicht der Erhebung der Einrede der Verjährung entgegensteht (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2009, 362). In diesem Zusammenhang führt das OLG Düsseldorf (NJW-RR 210, 528, 532) aus:

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„(…) Für die Annahme, der von dem Schuldner erhobene Verjährungseinwand verstoße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und stelle mit Blick auf ein vorangegangenes Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung dar, gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein strenger Maßstab (vgl. BGH, NJW 1988, 2245, 2247; BAG, NZA-RR 2008, 399, 400 Rdnr. 17; Staudinger/Peters, BGB, Stand: 2004, § 214 Rdnr. 21). Denn die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Ein solch widersprüchliches Verhalten liegt regelmäßig dann vor, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat (vgl. BAG, NZA-RR 2008, 399, 400 Rdnr. 17). Der Gläubiger muss auf Grund des Verhaltens des Schuldners nach verständigem Ermessen zu der nachvollziehbaren Vorstellung geraten sein, die Klage werde einstweilen nicht notwendig sein (vgl. Staudinger/Peters, § 214 Rdnr. 21): er also deshalb von der Unterbrechung der Verjährung abgesehen hat, weil die Befriedigung auch ohne Anrufung des Gerichts zu erwarten und mit ihrem Aufschub die Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu besorgen war (vgl. BGH, NJW 1970, 938, 940). (…)“

Gemessen an diesen – strengen – Voraussetzungen (vgl. dazu auch BGH, NJW 2001, 3543, 3545) erweist sich die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten vorliegend aber nicht als rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. November 2010 ausgeführt hat, die in den Jahren 2001 bis 2003 bestehenden Beeinträchtigungen aufgrund der „Interventionen“ des Klägers im Jahr 2004 zunächst nicht mehr gegeben gewesen wären und er deswegen über mehrere Jahre – bis 2008, als diese wieder aufgetreten seien – keine weiteren Tätigkeiten entfaltet hätte, rechtfertigten allein diese Umstände nicht die Versagung des Rechts des Beklagten, sich hier auf Verjährung zu berufen. Der Kläger wusste von Beginn an, dass die Einheit des Beklagten vermietet ist, also von Dritten genutzt wird. Auf ein gleichbleibendes Nutzungsverhalten des Beklagten konnte sich der Kläger wegen des „regelmäßigen Mietwechsels“ daher nicht einrichten, weswegen er stets damit rechnen musste, dass die von der Einheit des Beklagten ausgehenden Trittschallimmissionen von der jeweils unterschiedlichen Art und Weise der Nutzung der Wohnung des Beklagten abhängen. So hat der Kläger vor der Kammer mit Schriftsatz vom 30. September 2010 (Bl. 167 d. A.) auch selbst vorgetragen, dass er sich „alle paar Monate“ auf neue Mieter, deren Gewohnheiten und die dadurch bedingten Geräuschimmissionen habe einstellen müssen. Der Beklagte selbst bzw. das ihm ggfs. zurechenbare Verhalten Dritten hat den Kläger dadurch, sei es auch unabsichtlich, nicht von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten (vgl. zu dieser Anforderung etwa BGH, NJW 2008, 2776, 2779). Es hätte insoweit dem Kläger bis zum Ablauf des Jahres 2004 oblegen, sich zu vergewissern, ob der Beklagte tatsächlich geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die behaupteten, von dem im Jahr 1997 eingebrachten Parkettfußboden ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen zu beseitigen bzw. zu verringern. Dadurch, dass es vorliegend nicht um die Unterlassung konkreter Störungshandlungen, sondern um die Beseitigung bzw. Wiederherstellung eines Zustandes geht, wäre – entgegen der Ansicht des Klägers – eine im Jahr 2004 erhobene Klage auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen worden.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Als besondere Sachurteilsvoraussetzung bedarf es also eines Feststellungsinteresses, das dann gegeben ist, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. dazu nur BGH, NZM 2010, 237 m. w. N.). Anerkannt ist insoweit, dass die Gefahr der Verjährung eines Anspruchs das Feststellungsinteresse indiziert (BGH, NJW 2005, 3275, 3276; Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 256, Rn. 33). Dagegen kann das Feststellungsinteresse fehlen, wenn dafür eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit für den Kläger gegeben ist, etwa wenn gegen Dritte ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet ist, so dass dem Schuldner – mit verjährungsunterbrechender Wirkung – der Streit verkündet werden könnte (vgl. dazu BGH, NJW 1997, 859 f.). Darüber hinaus kann der Gefahr einer Beweiserschwerung oder eines Beweisverlusts zwar auch durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach Maßgabe der den §§ 485 ff ZPO begegnet werden; bei der Prüfung des Feststellungsinteresses können diese Gesichtspunkte aber – auch betreffend einer wesentlichen Erschwerung der Beweisführung – unterstützend herangezogen werden (s. BGH, NJW 1986, 2507).

Dass der Beklagte seine Einstandspflicht betreffend den von ihm veränderten Fußbodenbelag grundsätzlich verneint hat, ergibt sich schon aus seinem Schreiben vom 4. Juni 2003 (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.). Jedenfalls auch daraus musste dem Kläger ersichtlich werden, dass der Beklagte ein subjektives Recht des Klägers ernstlich bestreitet.

Nach den vorgenannten Ausführungen hätte der Kläger eben jene rechtlichen Schritte noch im Jahr 2004 ergreifen können, um der drohenden Verjährung seines Beseitigungsanspruchs zu begegnen. Dadurch, dass der Kläger aber erst 2008 auf diesen Anspruch – veranlasst durch neue „Störungen“ – zurückgekommen ist, haben nunmehr Rechtsfrieden einerseits und die Sicherheit des Rechtsverkehrs andererseits Vorrang.

3. Über den von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz, und zwar in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 8. Dezember 2010 gestellten Hilfsantrag hat die Kammer mangels dessen Zulässigkeit in der Sache nicht zu entscheiden. Der Beklagte hat dieser Klageänderung nicht zugestimmt; sie ist auch nicht sachdienlich, § 533 ZPO.

Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, wird der Fall einer nachträglichen, erst in der Berufungsinstanz erfolgten Hinzufügung eines Hilfsantrages als (Eventual-)Klagenhäufung behandelt, welche von § 263 ZPO und damit auch von § 533 ZPO erfasst wird (vgl. dazu nur BGH, NJW 1985, 1841, 1842; 2004, 2152, 2154; 2007, 2414, 2415; BAG, NJW 2006, 2716, 2717; OLG München, Urt. v. 23.07.2007 – 21 U 2279/07 (BeckRS 2007, 12203); NJOZ 2007, 5733, 5739; OLG Stuttgart, NZG 2005, 432, 433; OLG Brandenburg, FPR 2004, 708, 709).

Zur Sachdienlichkeit (s. § 533 Nr. 1 ZPO) führt der BGH (NJW 2007, 2414, 2415) aus:

(…) Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen (…) (Es kommt) allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. (…)“

Nach Würdigung dieser Maßstäbe und bei Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen kommt die Kammer im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass es an der Sachdienlichkeit des von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages fehlt. Dieser ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, durch den Trittschall in seiner Wohnung bedingte und über das übliche und zumutbare Maß hinausgehende Geräuschimmissionen zu unterlassen, gründet sich also auf die Regelung in § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG.

Der bisherige Streitstoff, den die Parteien in den Rechtsstreit eingeführt haben, bezog sich nur auf den geltend gemachten Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser hat aber im Vergleich zu dem Unterlassungsanspruch nach Satz 2 dieser Vorschrift abweichende Voraussetzungen, auch wenn es Überschneidungen gibt. So erfordert der Beseitigungsanspruch eine gegenwärtige Beeinträchtigung des Eigentums, während der Unterlassungsanspruch die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung voraussetzt. Auch der Inhalt der Ansprüche ist im Regelfall unterschiedlich, so dass dementsprechend auch in der Zwangsvollstreckung unterschiedliche Regelungen gelten, und zwar für den Beseitigungsanspruch § 887 ZPO oder § 888 ZPO, für den Unterlassungsanspruch dagegen die §§ 890, 891 ZPO (vgl. dazu Fritzsche, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Ed. 18 (Stand: 8/2010), § 1004, Rn. 6 f. und Rn. 141 f.).

So geht es bei der verlangten Beseitigung des im Jahr 1997 in die Wohnung des Beklagten eingebrachten Parkettfußbodens darum, ob von diesem selbst eine gegenwärtige Beeinträchtigung der Belange des Klägers im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG ausgeht. Der von dem Kläger mit seinem Hilfsantrag nunmehr verfolgte Unterlassungsanspruch hat aber zum Gegenstand, ob diese Belange des Klägers durch die durch den Trittschall in der Wohnung des Beklagten bedingten Geräuschimmissionen nachteilig betroffen sind. Das bisherige Ergebnis der Prozessführung, also der Sachvortrag der Parteien einerseits wie auch die durch das Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme (Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten) andererseits können dafür aber nicht verwertet werden. Insoweit völlig unbehandelt geblieben ist bislang die Frage, ob der Beklagte im Zusammenhang mit den aus seiner Wohnung – nach dem Vortrag des Klägers – dringenden Emissionen überhaupt als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist oder nicht. Jene Frage stellte sich im Zusammenhang mit dem Beseitigungsbegehren nicht, weil insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte den Teppich- gegen einen Parkettboden ausgetauscht hat. Ist aber die Wohnung des Beklagten (wie hier) vermietet, ist er nur dann als sog. mittelbarer Handlungsstörer – der die Beeinträchtigung des Klägers durch seinen Mieter, also einen anderen, in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (vgl. BGH, NJW 1968, 1281) – anzusehen, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. BGH, NZM 2000, 979, 980; 2006, 273). In Betracht kommt in solchen Fällen zudem seine Inanspruchnahme als sog. Zustandsstörer, jedoch nur dann, wenn er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern hinzu kommt, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird (vgl. dazu BGH, NZM 2007, 130; 2010, 365, 366). Der bisherige Rechtsstreit hat sich mit dem Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen jedoch nicht befasst; Feststellungen dazu sind weder vom Amtsgericht noch von der Kammer getroffen worden. Den Parteien ist es nach Auffassung der Kammer zumutbar, jene Fragen ggfs. in einem weiteren Rechtsstreit einer Klärung zuführen zu lassen.

4. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Für den (fiktiven) Streitwert ist neben dem Wert des Hauptantrages nicht auch der Wert des Hilfsantrages zu berücksichtigen, weil dessen Stellung unzulässig war (vgl. Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 260, Rn. 14 zur unzulässigen Anspruchshäufung). Eine Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO war daher vorliegend nicht veranlasst.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision nicht zugelassen hat und die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen (vgl. § 62 Abs. 2 WEG) ausgeschlossen ist.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Verjährung von Beseitigungsansprüchen nach § 1004 BGB – auch innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft und unter Heranziehung der §§ 15, 14 WEG – nicht ab. Hinzu kommt, dass es sich bei deren Übertragung auf den zu entscheidenden Sachverhalt um eine Einzelfallentscheidung und um eine nicht allgemein klärungsbedürftige Frage handelt, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen nicht zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht berührt (Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 543, Rn. 11).

 

 

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