Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann verjährt der Kaufpreis für GbR-Anteile?
- Redaktionelle Leitsätze
- Verrechnungsabrede: Wann gilt der Kaufpreis als gezahlt?
- Warum der Mahnbescheid 2022 zu spät kam
- Verschiebt eine fehlende Abrechnung die Fälligkeit?
- Verjährung trotz Täuschung: Wann endet der Schutz?
- Warum die Sekundärhaftung beim GbR-Kauf scheiterte
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Verjährungsfrist auch, wenn mein Kaufpreis mit alten Schulden verrechnet werden soll?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich nach Entdeckung einer Täuschung zu lange warte?
- Wie stoppe ich die Verjährung, wenn ich die genaue Forderungshöhe noch nicht kenne?
- Was mache ich, wenn die Verjährung bereits während unserer laufenden Verhandlungen eingetreten ist?
- Kann ich die Fälligkeit vertraglich an eine Abrechnung binden, um die Verjährung hinauszuzögern?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 U 3262/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 27.04.2026
- Aktenzeichen: 19 U 3262/25
- Verfahren: Berufung zurückgewiesen
- Rechtsbereiche: Kaufvertrag, Gesellschaftsrecht, Verjährung
- Streitwert: 333.300 €
- Relevant für: Käufer, Verkäufer, GbR-Gesellschafter
Das Gericht weist die Berufung ab, weil die Kaufpreis- und Prüfungsansprüche verjährt sind.
- Der Vertrag sah zuerst Verrechnung mit GbR-Verbindlichkeiten vor.
- Ansprüche entstanden schon am 30.09.2012 und verjährten Ende 2015.
- Der Kläger bewies keine Hemmung, kein Anerkenntnis und keine wirksamen Verhandlungen.
- Die E-Mail von 2014 rettete ihn nicht; sein Mahnbescheid kam zu spät.
- Ein direkter Zahlungsanspruch konnte ergänzend bestehen, half hier aber nicht.
Wann verjährt der Kaufpreis für GbR-Anteile?
Ansprüche auf Zahlung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 Abs. 1 BGB. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt nach § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung. Ist diese Frist abgelaufen, berechtigt § 214 Abs. 1 BGB den Schuldner dazu, die geforderte Leistung dauerhaft zu verweigern.
Das Oberlandesgericht München wandte diese Fristen auf einen Kaufvertrag über einen GbR-Gesellschaftsanteil vom 29. August 2012 an. Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist ein Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck, etwa einer Immobiliengemeinschaft. Ein Gesellschafter hatte seinen Drittelanteil für 330.000 Euro an einen Mitgesellschafter veräußert.
Fristbeginn: Warum 2012 das entscheidende Jahr war
Der Senat stellte in seinem Beschluss (Az. 19 U 3262/25) fest, dass die Kaufpreisforderung am 30. September 2012 fällig und damit entstanden war. Folglich begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und endete regulär am 31. Dezember 2015. Damit bestätigte das Gericht die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts München I (Az. 24 O 6860/23), und wies die Berufung des Verkäufers vollständig zurück.
Berechnen Sie Ihre Frist sofort: Notieren Sie sich den 31. Dezember des Jahres, in dem Ihr Anspruch fällig wurde. Addieren Sie exakt drei Jahre. Dies ist Ihr Stichtag, an dem eine Klage oder ein Mahnbescheid spätestens bei Gericht eingegangen sein muss, um den Anspruch zu retten.
Redaktionelle Leitsätze
- Ist ein Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil vertraglich durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten des Verkäufers zu erfüllen, entsteht der Anspruch mit dem vereinbarten Übertragungsstichtag; die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf dieses Jahres zu laufen, ohne dass es einer vorherigen Abrechnung der Verrechnungsposten bedarf.
- Erlangt ein Gläubiger Kenntnis davon, dass ihn der Schuldner durch falsche Angaben von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat, endet der daraus folgende Schutz vor der Verjährungseinrede; der Gläubiger muss nach dieser Kenntniserlangung innerhalb weniger Wochen verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, andernfalls kann er sich nicht mehr auf die Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede berufen.
- Ein allgemeiner Kaufvertrag begründet keine umfassende Pflicht des Käufers zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Verkäufers; ein sekundärer Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Warnung vor drohender Verjährung kommt im gewöhnlichen Vertragsrecht nicht in Betracht.

Verrechnungsabrede: Wann gilt der Kaufpreis als gezahlt?
Im Rahmen der Vertragsfreiheit nach § 311 Abs. 1 BGB können Parteien vereinbaren, dass eine Schuld durch Verrechnung erfüllt wird. Die Erfüllung einer Forderung tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB ein, sobald die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist. Eine solche vertragliche Verrechnungsabrede kann beispielsweise vorsehen, dass ein Kaufpreis direkt mit bestehenden Verbindlichkeiten des Verkäufers ausgeglichen wird.
Die Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) gestattet eine Vereinbarung zwischen mehreren Gläubigern und Schuldnern, dass wechselseitige Forderungen durch Verrechnung getilgt werden sollen […] Die Voraussetzungen der Aufrechnung i.S.v. §§ 387 ff. BGB, insbesondere die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen, müssen dann nicht vorliegen. – so das Oberlandesgericht München
Bei dem Münchner Immobilienstreit war ein solches Vorgehen in § 4 des Kaufvertrags festgeschrieben. Der Kaufpreis von 330.000 Euro sollte mit den Verbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber drei Grundstücksgesellschaften verrechnet werden.
Vertraglicher Ausschluss der Direktauszahlung
Der Vertrag sah ausdrücklich vor, dass mit dieser Summe sämtliche rückständigen Beträge aus Einnahme-Überschussrechnungen sowie negative Kapitalkonten auszugleichen seien. Eine direkte Auszahlung des Geldes an den Verkäufer war vertraglich explizit ausgeschlossen. Am 14. März 2014 teilte der Käufer dem Verkäufer per E-Mail mit, dass die Konten nach einer Umbuchung nun ausgeglichen seien.
Warum der Mahnbescheid 2022 zu spät kam
Die Verjährung eines Anspruchs kann durch die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids gehemmt werden. Hemmung bedeutet konkret: Die Verjährungsuhr bleibt stehen und läuft erst weiter, wenn der Grund für die Pause entfällt. Ebenso tritt eine Hemmung nach § 203 BGB ein, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch schweben. Ein kompletter Neubeginn der Verjährung erfolgt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch eine Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Beim Neubeginn startet die volle Frist wieder bei Null.
Der Verkäufer versuchte, seine Forderung Ende 2022 noch gerichtlich durchzusetzen, scheiterte jedoch an den abgelaufenen Fristen. Er beantragte erst am 16. Dezember 2022 einen Mahnbescheid, der am 22. Dezember 2022 zugestellt wurde.
Verspätete gerichtliche Geltendmachung
Da die Verjährung bereits am 31. Dezember 2015 abgelaufen war, konnte dieser späte Mahnbescheid keine rechtliche Hemmungswirkung mehr entfalten. Auch die vom Verkäufer behaupteten Verhandlungen im Jahr 2022 fanden erst nach dem bereits eingetretenen Verjährungsende statt. Ein Anerkenntnis nach § 212 BGB lehnte das Gericht ebenfalls ab, da der Verkäufer keine substanziierten Angaben zu Zeitpunkt und Form der angeblichen Erklärungen des Käufers machen konnte. Substanziiert bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kläger konkrete Details und belegbare Tatsachen hätte vortragen müssen, statt nur vage Behauptungen aufzustellen.
Verschiebt eine fehlende Abrechnung die Fälligkeit?
Aus vertraglichen Vereinbarungen kann ein Nebenanspruch auf die Prüfung einer Verrechnung sowie auf die Abstimmung über Salden folgen. Salden sind dabei die Endbeträge, die nach dem Verrechnen von gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten übrig bleiben. Die Fälligkeit solcher Ansprüche richtet sich nach § 271 Abs. 1 BGB, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das bloße Fehlen einer Abrechnung stellt nicht automatisch eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Hauptforderung dar, es sei denn, dies ist vertraglich ausdrücklich so bestimmt.
Der Verkäufer argumentierte vor Gericht, dass sein Anspruch mangels einer Stichtagsabrechnung noch gar nicht fällig gewesen sei. Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass § 4 Abs. 2 des Vertrags keine solche Abrechnung als Voraussetzung für die Fälligkeit vorsah.
Keine Abrechnung als Voraussetzung
Es bestand lediglich ein Nebenanspruch auf die Prüfung der Verrechnung, der allerdings ebenfalls der Verjährung unterlag. Für den Beginn der Verjährungsfrist wäre laut dem Senat zudem keine bezifferte Leistungsklage nötig gewesen; die Möglichkeit einer Feststellungsklage hätte bereits ausgereicht. Das bedeutet konkret: Man muss nicht sofort auf die Zahlung einer exakten Summe klagen (Leistungsklage), sondern kann das Gericht auch erst einmal nur feststellen lassen, dass der Gegner grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet ist (Feststellungsklage).
Im Rahmen der Verjährung ist überhaupt nicht erforderlich, dass der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann; um die Verjährung in Lauf zu setzen, genügt vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben. – so das Oberlandesgericht München
Sichern Sie sich ab: Wenn Ihr Vertragspartner die Abrechnung verzögert, erheben Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage oder eine Stufenklage (Auskunft und Zahlung). Warten Sie nicht auf die Zahlen des Gegners, da dies den Verjährungsbeginn Ihrer Hauptforderung im Regelfall nicht hinauszögert.
Praxis-Hürde: Fälligkeit ohne Abrechnung
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war das Fehlen einer Verknüpfung zwischen Abrechnung und Fälligkeit im Vertrag. Wenn Sie darauf warten, dass Ihr Vertragspartner eine Abrechnung erstellt, bevor Sie Ihre Forderung geltend machen, riskieren Sie die Verjährung. Das Gericht stellte klar: Nur wenn im Vertrag explizit vereinbart ist, dass der Anspruch erst nach Erteilung einer Abrechnung fällig wird, verschiebt sich der Verjährungsbeginn. Ohne eine solche Klausel läuft die Uhr ab dem vereinbarten Zahlungstermin, selbst wenn noch Unklarheit über die genaue Verrechnung besteht.
Verjährung trotz Täuschung: Wann endet der Schutz?
Die Erhebung der Verjährungseinrede kann gemäß § 242 BGB wegen Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Schuldner den Gläubiger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. Treu und Glauben bedeutet hier, dass sich ein Vertragspartner fair verhalten muss und aus seinem eigenen Fehlverhalten keinen Vorteil ziehen darf. Die Verjährungseinrede wiederum ist das Recht des Schuldners, die Zahlung allein wegen des Zeitablaufs zu verweigern; er muss dieses Recht im Prozess aber ausdrücklich selbst einfordern. Eine solche Hemmung wegen treuwidrigen Verhaltens endet jedoch, sobald der Gläubiger Kenntnis von den wahren Umständen erlangt.
Der Verkäufer warf seinem ehemaligen Geschäftspartner vor, ihn durch die E-Mail vom 14. März 2014 getäuscht zu haben, da diese einen nahezu ausgeglichenen Kontostand vorspiegelte. Er räumte allerdings selbst ein, bereits in den Jahren 2020 oder 2021 erkannt zu haben, dass der Kaufpreis tatsächlich nicht an die Gesellschaften gezahlt worden war.
Reaktionspflicht nach Kenntniserlangung
Das Gericht befand, dass der Mahnbescheid im Dezember 2022 viel zu spät kam, da der Verkäufer nach seiner Kenntniserlangung nicht binnen weniger Wochen gehandelt hatte. Die Verjährungseinrede des Käufers war daher nicht dauerhaft ausgeschlossen.
Nach Fortfall der die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründenden Umstände muss der Gläubiger folglich innerhalb angemessener Frist geeignete Schritte zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung unternehmen […] Diese Frist kann aber in aller Regel nur kurz sein und wird normalerweise wenige Wochen nicht überschreiten dürfen. – so das Oberlandesgericht München
Handeln Sie bei Entdeckung einer Täuschung innerhalb von maximal zwei bis drei Wochen. Sobald Sie erfahren, dass Angaben des Gegners falsch waren, müssen Sie sofort gerichtliche Schritte einleiten. Jedes längere Zögern führt dazu, dass Sie sich nicht mehr auf die Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede berufen können.
Achtung Falle: Verspätete Reaktion nach Entdeckung
Falls Sie vermuten, dass Ihr Vertragspartner Sie über Tatsachen getäuscht hat, um den Eintritt der Verjährung zu provozieren, müssen Sie nach der Entdeckung der Wahrheit sofort handeln. Der entscheidende Faktor war hier die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Täuschung und dem ersten gerichtlichen Schritt. Wer nach dieser Kenntnis Monate oder gar Jahre verstreicht, kann sich nicht mehr darauf berufen, dass die Verjährungseinrede des Gegners treuwidrig sei. In der Praxis wird nach Wegfall eines Hindernisses ein Handeln innerhalb weniger Wochen erwartet.
Warum die Sekundärhaftung beim GbR-Kauf scheiterte
Ein sogenannter sekundärer Schadensersatzanspruch setzt eine umfassende Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen des Vertragspartners voraus. Dies ist ein spezieller Haftungsanspruch, der meist dann greift, wenn ein Berater (z. B. ein Anwalt) es versäumt, seinen Mandanten vor dem drohenden Verfall seiner Ansprüche zu warnen. Diese Rechtsfigur ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wesentlichen auf spezielle Berufshaftungsbereiche beschränkt. Im allgemeinen Vertragsrecht wird diese Konstruktion mittlerweile als weitgehend überholt angesehen.
Der Verkäufer versuchte im Berufungsverfahren, seine Forderung hilfsweise auf einen solchen sekundären Schadensersatzanspruch zu stützen. Das Oberlandesgericht München wies diesen Ansatz zurück.
Keine umfassende Vermögensbetreuungspflicht
Der Kaufvertrag über die GbR-Anteile verpflichtete den Käufer nicht zu einer umfassenden Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Verkäufers. Eine sekundäre Haftung war im vorliegenden Vertragsverhältnis nicht ersichtlich, womit die Klage endgültig abgewiesen blieb.
OLG München: Verjährungsgefahr bei Verrechnungsabreden
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts München hat Signalwirkung für alle vertraglichen Verrechnungsmodelle und mahnt zur aktiven Fristenkontrolle. Da es sich um eine Entscheidung einer hohen Instanz handelt, ist sie als Richtschnur für ähnliche Fälle bundesweit anzusehen: Die Verjährung läuft unerbittlich, auch wenn die genaue Höhe der Verrechnung noch nicht durch eine Abrechnung fixiert wurde.
Für Sie bedeutet das: Überwachen Sie Ihre Zahlungsansprüche eigenständig und verlassen Sie sich nicht auf die Untätigkeit Ihres Geschäftspartners. Bei Unklarheiten müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einreichen und bei Entdeckung von Täuschungen innerhalb eines extrem kurzen Zeitfensters von wenigen Wochen reagieren, um Ihre Rechte nicht endgültig zu verlieren.
Handlungsempfehlung: So verhindern Sie die Verjährung
Prüfen Sie Ihre Verträge auf Klauseln, die eine Abrechnung zwingend zur Bedingung für die Fälligkeit machen. Fehlt eine solche explizite Verknüpfung, müssen Sie Ihre Forderung unabhängig von einer fehlenden Abrechnung innerhalb der Drei-Jahres-Frist geltend machen. Falls Sie vermuten, getäuscht worden zu sein, prüfen Sie das Datum Ihrer Kenntniserlangung – liegt dieses mehr als drei Wochen zurück, ist höchste Eile für gerichtliche Maßnahmen geboten.
Verjährung droht? Jetzt Ihre Ansprüche rechtzeitig sichern
Die Verjährungsfristen bei komplexen Verrechnungsabreden sind tückisch und laufen oft unbemerkt ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge auf kritische Fristen und leiten bei Bedarf sofort die notwendigen rechtlichen Schritte ein. So verhindern Sie den endgültigen Verlust Ihrer Zahlungsansprüche durch Zeitablauf.
Experten Kommentar
Ein kurzes „Wir klären die Zahlen noch“ per E-Mail stoppt keine Verjährung. Unter ehemaligen GbR-Partnern herrscht nach einem Verkauf oft eine fatale Scheinharmonie, bei der man den anderen nicht sofort mit einer Klage vor den Kopf stoßen will. Man wartet geduldig auf den Steuerberater oder den Jahresabschluss und übersieht völlig, dass die juristische Uhr gnadenlos weiterläuft.
Wer hier aus reiner Höflichkeit stillhält, zahlt am Ende meist drauf. Betroffene tun gut daran, rechtzeitig vor Jahresende einen harten Schnitt zu machen und die Verrechnung notfalls gerichtlich klären zu lassen. Freundschaftliche Nachfragen ersetzen eben keinen Mahnbescheid.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Verjährungsfrist auch, wenn mein Kaufpreis mit alten Schulden verrechnet werden soll?
JA. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt auch bei einer vereinbarten Verrechnung des Kaufpreises mit Altschulden und beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres der Anteilsübertragung. Der Anspruch auf den Kaufpreis entsteht rechtlich bereits mit dem vereinbarten Übertragungsstichtag, wodurch der Fristlauf nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB ausgelöst wird.
Eine Verrechnungsabrede stellt gemäß § 362 BGB eine Form der Erfüllung dar, die den rechtlichen Bestand des Zahlungsanspruchs und dessen Fälligkeit unberührt lässt. Da der Anspruch mit dem vertraglich fixierten Stichtag der Anteilsübertragung als entstanden gilt, setzt dies die Verjährungsuhr unabhängig von tatsächlichen Zahlungsströmen zwingend in Gang. Sie dürfen daher nicht darauf warten, dass die Verrechnungsposten final saldiert oder durch die Gegenseite schriftlich bestätigt werden, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Ohne eine rechtzeitige Hemmung durch einen Mahnbescheid oder eine Klage kann der Käufer nach Ablauf der drei Jahre die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB erheben.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vertrag die Fälligkeit des Kaufpreises ausdrücklich an die vorherige Erteilung einer finalen Abrechnung über alle Verrechnungsposten knüpft. Ohne eine solche explizite Vereinbarung verschiebt das bloße Ausstehen der Abrechnung den Verjährungsbeginn nicht, da zur Fristwahrung bereits eine Feststellungsklage möglich gewesen wäre.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich nach Entdeckung einer Täuschung zu lange warte?
JA, Sie verlieren Ihren Anspruch trotz einer Täuschung, wenn Sie nach deren Entdeckung nicht innerhalb von maximal zwei bis drei Wochen gerichtliche Maßnahmen ergreifen. Dieser rechtliche Vertrauensschutz endet unmittelbar mit der Kenntniserlangung der wahren Umstände.
Zwar kann eine arglistige Täuschung dazu führen, dass die Einrede der Verjährung gemäß § 242 BGB als treuwidrig gilt und somit vorerst blockiert wird. Dieser Schutzmechanismus bewahrt den Gläubiger jedoch nur vor den Folgen einer unverschuldeten Unkenntnis, die durch das Fehlverhalten des Gegners verursacht wurde. Sobald Sie die Täuschung bemerken, entfällt die Grundlage für diesen Vertrauensschutz nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München sofort. Das Gericht fordert eine extrem kurzfristige Reaktion, da Ihnen die Einleitung verjährungshemmender Schritte ab diesem Zeitpunkt wieder uneingeschränkt zumutbar ist.
Beachten Sie, dass die Entdeckung der Täuschung keinen Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist auslöst, sondern lediglich ein minimales Zeitfenster für die sofortige Einleitung gerichtlicher Maßnahmen öffnet.
Wie stoppe ich die Verjährung, wenn ich die genaue Forderungshöhe noch nicht kenne?
Die Verjährung stoppen Sie bei unklarer Forderungshöhe effektiv durch die Erhebung einer Feststellungsklage oder einer Stufenklage gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Diese gerichtlichen Maßnahmen hemmen den Fristlauf zuverlässig, auch wenn die exakte Summe erst im weiteren Verlauf des Verfahrens beziffert werden kann.
Die Unkenntnis über die genaue Höhe einer Forderung schützt den Gläubiger nicht vor der Verjährung, da für den Fristbeginn lediglich die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach maßgeblich ist. Eine Feststellungsklage ist bereits zulässig, wenn ein rechtliches Interesse besteht, die Verpflichtung des Gegners gerichtlich festschreiben zu lassen, ohne dass bereits ein konkreter Euro-Betrag genannt werden muss. Alternativ bietet die Stufenklage nach § 254 ZPO die Möglichkeit, zunächst Auskunft über die Berechnungsgrundlagen zu erzwingen und im selben Verfahren später den daraus resultierenden Zahlungsantrag zu stellen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Vertrag explizit vereinbart wurde, dass der Anspruch erst mit Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung fällig wird. In diesen seltenen Fällen verschiebt sich der Verjährungsbeginn tatsächlich bis zum Erhalt der entsprechenden Dokumente durch den Schuldner.
Was mache ich, wenn die Verjährung bereits während unserer laufenden Verhandlungen eingetreten ist?
Wenn die Verjährung bereits eingetreten ist, können laufende Verhandlungen den Anspruch nicht mehr retten. Ein bereits verjährter Anspruch bleibt dauerhaft mit der Einrede der Verjährung behaftet und kann gegen den Willen des Schuldners nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
Die gesetzliche Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt zwingend voraus, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Gespräche noch nicht abgelaufen war. Sobald die Frist verstrichen ist, erwirbt der Schuldner nach § 214 Abs. 1 BGB ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht, welches durch bloße Gespräche über die Forderung nicht mehr entfällt. Selbst wenn der Gegner den Eindruck erweckt, er wolle sich gütlich einigen, führt dies ohne eine rechtlich bindende Erklärung nicht zu einem Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung. Sie müssen daher prüfen, ob der Gegner in den Verhandlungen ein neues, eigenständiges Schuldanerkenntnis abgegeben hat, welches eine neue Verjährungsfrist in Gang setzen könnte. Ohne eine solche qualifizierte Bestätigung der Schuld bleibt die Forderung rechtlich wertlos, sofern der Gegner sich im Prozess auf die Verjährung beruft.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Schuldner nachweislich auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat oder sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB einzustufen ist. Dies erfordert jedoch den Nachweis, dass er Sie gezielt und arglistig von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat, um sich später auf den Zeitablauf zu berufen.
Kann ich die Fälligkeit vertraglich an eine Abrechnung binden, um die Verjährung hinauszuzögern?
JA. Sie können die Fälligkeit eines Anspruchs vertraglich explizit an die Erteilung einer Abrechnung binden, um den Beginn der Verjährungsfrist rechtssicher nach hinten zu verschieben. Erst mit dem tatsächlichen Zugang der Abrechnung tritt dann die Fälligkeit ein, wodurch die dreijährige Verjährungsfrist deutlich später zu laufen beginnt.
Grundlage hierfür ist die im deutschen Zivilrecht geltende Vertragsfreiheit gemäß § 311 Abs. 1 BGB, die es den Parteien erlaubt, vom gesetzlichen Regelfall der sofortigen Fälligkeit abzuweichen. Ohne eine solche ausdrückliche Regelung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch objektiv entstanden und fällig geworden ist. Die aktuelle Rechtsprechung stellt klar, dass bloße Nebenpflichten zur Abrechnung oder Verrechnungsabreden den Verjährungsbeginn der Hauptforderung nicht automatisch hemmen oder zeitlich hinausschieben. Um die Verjährungsfalle zu vermeiden, muss im Vertrag daher unmissverständlich festgelegt werden, dass die Zahlungspflicht erst nach Erhalt einer prüffähigen Abrechnung oder nach Ablauf einer festen Prüffrist eintritt.
Diese Gestaltung findet ihre Grenze jedoch im Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB, falls der Gläubiger die Abrechnung absichtlich jahrelang nicht anfordert. Eine Berufung auf die fehlende Fälligkeit wäre dann als treuwidrig zu bewerten, da der Gläubiger den Eintritt der Bedingung nicht nach Belieben verzögern darf.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 19 U 3262/25 – Beschluss vom 27.04.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




