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Allgemeines zur Thematik Verjährung

 

von RA Dr. C. Kotz


1. Einführung:

Verjährung bedeutet allgemein, den durch Zeitablauf eintretenden Verlust der Durchsetzbarkeit von Rechten und Forderungen. Das heißt, ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, jedoch kann der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Leistung (bzw. Zahlung) verweigern (vgl. § 214 BGB n.F.). Hieran hat sich auch durch die Änderung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernierungsgesetz zum 01.01.2002 nichts geändert.  (Vgl. Sie hierzu auch Verjährungsregelungen – Neuerungen)

2. Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfrist: Wie ist das möglich?

a. Hemmung der Verjährungsfrist:

Die Verjährung eines Anspruchs kann „angehalten“ werden. Dies bezeichnet man als sog. „Hemmung“ der Verjährungsfrist. Fällt nun später der Umstand weg, der zum „Anhalten“ der Verjährungsfrist führte, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt einfach weiter (§ 209 BGB n.F.).

b. Neubeginn der Verjährungsfrist:

Der sog. „Neubeginn“ der Verjährungsfrist ist in § 212 BGB n.F. geregelt.  Die Verjährungsfrist beginnt hiernach erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.).

Achtung: Bei einer Rücknahme der Vollstreckungshandlung (z.B. Mahnbescheid etc.) auf Antrag des Gläubigers beginnt die Verjährungsfrist nicht wieder von neuem (vgl. § 212 Abs. 2 BGB n.F.)! Die Verjährungsfrist läuft dann einfach weiter; sie war durch die beantragte Vollstreckungshandlung nur gehemmt. Wenn Sie nun nicht aufpassen, verjährt der Anspruch. Dies war nach der alten Regelung, der „sog. Verjährungsunterbrechung“, nicht so. Wenn eine Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde, zählte die Frist bis zu dieser Handlung nicht! Nach Beendigung dieser Unterbrechung begann die Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen!!

c. Hemmung der Verjährungsfrist – Die wichtigsten Normen:

  • § 203 BGB n.F.: Wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch bestehen;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.: Bei Klageerhebung auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.: Zustellung des Antrags auf Unterhalt für Minderjährige;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.: Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F.: Güteantrag bei einer anerkannten Schlichtungsstelle, Einigungsversuch etc.;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F.: Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F.: Zustellung der Streitverkündung;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB n.F.: Zustellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung/Anordnung, des Arrestes;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB n.F.: Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F.: Gesuch um Prozesskostenhilfe;
  • § 205 BGB n.F.: Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners;
  •  §.F.: Hemmung aus familiären und ähnlichen Gründen.

Verjährung in (Stand: 01.01.2002):

6 Wochen:

  • Erbausschlagung – Erblasser (= Verstorbener) wohnte im Inland (§ 1944 Abs. 1 BGB)

6 Monate:

  • Entleiher – Ansprüche auf Verwendungsersatz (§ 606 BGB)
  • Erbausschlagung – Erblasser (= Verstorbener) wohnte im Ausland  (§ 1944 Abs. 2 BGB)
  • Leihvertrag – Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Leihsache (§ 606 BGB)
  • Mietvertrag – Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache (§ 548 BGB)
  • Pachtverträge – Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Pachtsache (§ 591b Abs. 1 BGB)
  • Pfandrechte – Schadensersatz wegen Verschlechterung der Pfandsache (§ 1226 BGB)
  • Scheck – Rückgriffsanspruch des Inhabers (§ 52 Abs. 1 ScheckG)
  • Vermieter – Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache (§ 548 BGB)
  • Wechsel – Rückgriff des Indossanten gegen den Aussteller und andere Indossanten (Art. 70 Abs. 3 WG)

1 Jahr:

  • Anfechtung von Willenserklärungen – wegen Täuschung oder Drohung (§ 124 Abs.1 BGB) – Ausschluss nach 10 Jahren
  • Bauhandwerker etc. – VOB-Werkvertrag, Mängelgewährleistung für Arbeiten an Grundstücken (§ 13 Nr. 4 VOB/B)
  • Frachtkosten – Güterbeförderung (§ 439 Abs. 1 HGB)
  • Mietnebenkosten – Einwendungen des Mieters (§ 556 Abs. 3 BGB)
  • Mietnebenkosten – Nachforderung durch Vermieter (§ 556 Abs. 3 BGB)
  • Testament – Anfechtung (§ 2082 Abs. 1 BGB)
  • Verbrauchssteuern und Verbrauchsgütersteuern (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO)
  • VOB-Werkvertrag (Gewährleistungsanspruch) – Arbeiten an Grundstücken und Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB)
  • Wechsel – Rückgriff des Inhabers gegen den Aussteller und Indossanten (Art. 70  Abs. 2 WG)

2 Jahre:

  • Bauhandwerker, Bauunternehmer – VOB-Werkvertrag, Mängelgewährleistung für Arbeiten an Gebäuden (§ 13 Nr. 4 VOB/B)
  • Gewährleistungsansprüche – Kaufvertrag über bewegliche Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • Gewährleistungsansprüche/Rückgriffsansprüche von Händlern gegen Vorlieferanten bei neu hergestellten Sachen

(§ 479 Abs. 1 BGB)

  • Gewährleistungsansprüche/Werkvertrag, Arbeiten an beweglichen Sachen sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten etc. (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
  • Pauschalreisen – Schadensersatz wegen Reisemängeln (§ 651g Abs. 2 BGB) – Geltendmachung innerhalb 1 Monats!
  • Reisevertrag – Ansprüche wegen Reisemängeln (§ 651g Abs. 2 BGB) – Geltendmachung innerhalb 1 Monats!
  • Verbrauchsgüterkauf – Gewährleistungsansprüche, sonstige bewegliche Sachen (§ 475 Abs. 2 BGB)
  • Verlobung – Ansprüche bei Auflösung (§ 1302 BGB)
  • Versicherungen – sonstige Versicherungsverträge (§ 12 Abs. 1 VVG)
  • VOB-Werkvertrag (Gewährleistungsanspruch) – Arbeiten an Gebäuden (§ 13 Nr. 4 VOB)

3 Jahre:

  • Abzahlungsgeschäfte – Kaufpreisanspruch (§ 195, § 199 BGB)
  • Allgemeine Verjährungsfrist (§ 195, § 199 BGB)
  • Amtspflichtverletzung – Schadensersatzanspruch (§ 195, § 199 BGB)
  • Arbeitslohn – sofern keine tarifvertraglichen Ausschlussfristen gelten (§ 195, § 199 BGB)
  • Architekten – Honoraransprüche (§ 195 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI)
  • Ärzte – Honoraransprüche (§ 195, § 199 BGB)
  • Autovermietung (§ 195, § 199 BGB)
  • Bauhandwerker, Bauunternehmer – Werklohnanspruch (§ 195, § 199 BGB)
  • Beamtenbesoldung, Beamtenversorgung (§ 195, § 199 BGB)
  • Botenlohn (§ 195, § 199 BGB)
  • Bürgschaft – Haftungsansprüche (§ 195, § 199 BGB)
  • Darlehen – Rückzahlungs- und Zinsansprüche (§ 195, § 199 BGB)
  • Dienstbezüge, Angestellte – sofern keine tariflichen Ausschlussfristen gelten (§ 195, § 199 BGB)
  • Erbbaurecht – Erbbauzinsen (§ 195, § 199 BGB)
  • Fahrgeld – Personenbeförderung (§ 195, § 199 BGB)
  • Gastwirte – Rechnungen (§ 195, § 199 BGB)
  • Gewährleistungsansprüche/arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 438 Abs. 3 Satz 1, § 634a Abs. 3 Satz 1, 195 BGB)
  • Gewährleistungsansprüche – arglistig verschwiegene Mängel bei Bauwerken und Baumaterialien
    (§ 438 Abs. 3 Satz 2, § 634a Abs. 3 Satz 1, 195 BGB)
  • Gewährleistungsansprüche – Werkvertrag, Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern
    (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB)
  • Handelsvertreter, unselbständige – Provisionsanspruch (§ 195, § 199 BGB)
  • Handwerkskammer – Beiträge (§ 113 HwO, § 195, § 199 BGB)
  • Hotelrechnungen (§ 195, § 199 BGB)
  • Kaufpreisansprüche – Lieferung von beweglichen Sachen (§ 195, § 199 BGB)
  • Kraftfahrzeugunfall – Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 14 StVG, § 195, § 199 BGB)
  • Krankenhausrechnungen (§ 195, § 199 BGB)
  • Leasing – Leasing-Raten (§ 195, § 199 BGB)
  • Lehrerhonorare (§ 195, § 199 BGB)
  • Makler – Provisionsanspruch (§ 195, § 199 BGB)
  • Mietkaution – Rückzahlungsanspruch des Mieters  (§ 195, § 199 BGB)
  • Mietvertrag – Mietzahlungen  (§ 195, § 199 BGB)
  • Notare – Gebührenforderungen (§ 195, § 199 BGB)
  • Pachtverträge – Pachtzahlungen (§ 195, § 199 BGB)
  • Pflichtteilsanspruch (§ 2332 Abs. 1 BGB)
  • Produkthaftung – Schadensersatzansprüche (§ 12 Abs. 1 ProdHaftG)
  • Rechtsanwalt – Honorarforderungen gegen Mandanten (§ 195, § 199 BGB)
  • Rechtsanwalt – Schadensersatzansprüche von Mandanten (§ 51b BRAO)
  • Verjährungsfrist – allgemeine  (§ 195, § 199 BGB)
  • Renten (§ 195, § 199 BGB)
  • Sachverständige – Gebühren (§ 195, § 199 BGB)
  • Schadensersatzansprüche – unerlaubte Handlung (§ 195, § 199 BGB)
  • Schmerzensgeldanspruch (§ 847, § 195, § 199 BGB)
  • Schuldanerkenntnis (§ 195, § 199 BGB)
  • Statiker – Werklohnanspruch (§ 195, § 199 BGB)
  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte – Honorarforderungen gegen Mandanten (§ 195, § 199 BGB)
  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte – Schadensersatzansprüche von Mandanten (§ 68 StBerG)
  • Tantiemen (§ 195, § 199 BGB)
  • Taxiunternehmen – Entgelt für Beförderungsleistungen (§ 195, § 199 BGB)
  • Tierärzte – Honoraransprüche (§ 195, § 199 BGB)
  • Unerlaubte Handlung – Schadensersatzanspruch (§ 195, § 199 BGB)
  • Ungerechtfertigte Bereicherung – Rückforderungsanspruch (§ 195, § 199 BGB)
  • Unterhaltsansprüche – unterhaltsberechtigte Angehörige (§ 195, § 199 BGB)
  • Verleiher – schuldrechtlicher Rückgabeanspruch (§ 195, § 199 BGB)
  • Vermieter, Verpächter – Miet- oder Pachtzinsen  (§ 195, § 199 BGB)
  • Wechsel – Anspruch gegen den Annehmer (Art. 70 Abs. 1 WG)
  • Werkvertrag – Gewährleistung bei Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, § 195 BGB)
  • Werkvertrag – Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 634a Abs. 3 Satz 1, § 195 BGB)
  • Werkvertrag – Unternehmerlohn (§ 195, § 199 BGB)
  • Wirtschaftsprüfer – Vergütungsanspruch (§ 195, § 199 BGB)
  • Zahnärzte – Honorarforderungen (§ 195, § 199 BGB)
  • Zinsen (§ 195, § 199 BGB)
  • Zugewinnausgleich nach Beendigung des Güterstandes (§ 1378 Abs. 4 BGB)

4 Jahre:

  • Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (§ 45 SGB I)
  • Gerichtskosten (§ 17 KostO)
  • Handelsvertreter, selbständige – Provisionsanspruch (§ 88 HGB)
  • Industrie- und Handelskammern – Beiträge (§ 3 Abs. 8 IHKG, § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO)

5 Jahre:

  • Gewährleistungsansprüche – Kaufvertrag über Grundstücke und Baumaterialien (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  • Gewährleistungsansprüche – Werkvertrag, Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  • Versicherungen – Lebensversicherungsverträge (§ 12 VVG)
  • Werkvertrag – Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei Bauwerken (§ 634a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  • Wirtschaftsprüfer – Schadensersatzanspruch des Auftraggebers (§ 51a WPO)

10 Jahre:

  • Kaufpreisansprüche – Grundstücksverträge (§ 196 BGB)
  • Ungerechtfertigte Bereicherung – deliktischer Bereicherungsanspruch (§ 852 BGB) ab Entstehung des Anspruchs!

30 Jahre:

  • Eigentümer – Herausgabeanspruch gegen Besitzer (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
  • Gewährleistungsansprüche – Kaufvertrag, Rechtsmängel (§ 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB)
  • Gewährleistungsansprüche bei im Grundbuch eingetragenen Rechten (§ 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB)
  • Herausgabeansprüche des Erben – gegen den (unberechtigten) Erbschaftsbesitzer (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  • Insolvenzverfahren – Gläubigeransprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 5, § 201 BGB)
  • Leihvertrag – Rückgabeanspruch des Verleihers (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
  • Pflichtteilsansprüche des Erben ohne Kenntnis des Erbfalls und des Testaments (§ 2332 Abs. 1 S. 2 BGB)
  • Rechtsmängel – Ansprüche gegen Verkäufer (§ 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB)
  • Ungerechtfertigte Bereicherung – deliktischer Bereicherungsanspruch (§ 852 BGB) ab Vornahme der Handlung die den Anspruch begründet.
  • Urteile – Vollstreckungsmöglichkeit (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
  • Vergleich – Vollstreckungsmöglichkeit (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
  • Vermächtnis – Erfüllungsanspruch gegen Erben (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
  • Vollstreckungstitel (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 u. Nr. 4 BGB)

Einführung nach „alten Recht“ – Stand bis 31.12.2001!

1. Allgemeine Begrifflichkeiten zum Thema Verjährung:

a. Was ist Verjährung?

Verjährung ist der durch Zeitablauf eintretende Verlust von Rechten.

Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun (ist ein aktives Verhalten) oder ein Unterlassen (dies ist die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung) zu verlangen, der Verjährung.

b. Leistungsverweigerungsrecht nach Ablauf der Verjährungsfrist?

Die Verjährung begründet eine dauerhafte Einrede gem. § 222 BGB. Der Verpflichtete ist berechtigt die Leistung zu verweigern. Er kann jedoch das nach der Verjährung geleistete nicht wieder zurückverlangen, auch wenn er nur in Unkenntnis der Verjährung geleistet hat.

c. Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (vgl. § 198 BGB) bzw. bei den kurzen Verjährungsfristen (von 2 Jahren gem. § 196 BGB und 4 Jahren gem. § 197 BGB) mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

d. Was hemmt oder unterbricht die Verjährung?

Die Verjährung kann z.B. durch eine Stundung (= ist die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Forderung) oder ein Leistungsverweigerungsrecht gehemmt werden (der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungszeit nicht eingerechnet) oder sie kann unterbrochen werden. Eine Unterbrechung kann z.B. durch Anerkenntnis des Anspruchs (gem. § 208 BGB), durch gerichtliche Geltendmachung (gem. § 209 BGB) oder durch Zustellung eines Mahnbescheids (siehe § 209 Abs.2 Nr.1 BGB) erfolgen. Bei der Verjährungsunterbrechung beginnt im Gegensatz zur Verjährungshemmung nach deren Beendigung eine neue Verjährungsfrist zu laufen.

e. Kann die Verjährung ausgeschlossen werden?

Die Verjährung kann durch ein Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden.

2. Verjährung von Widerrufsrechten

(Veränderungen durch das neue Fernabsatzgesetz seit dem 01.07.2000):

aa. BGB (Gilt für Sachverhalte, die nach dem 29.06.2000 entstanden sind)

  • Widerrufsrecht von 2 Wochen bei Verbraucherverträgen gem. § 361a Abs.1 BGB
  • Rückgaberecht von 2 Wochen bei Verbraucherverträgen gem. §§ 361b Abs.1, 361a Abs.1 BGB

bb. Verbraucherkreditgesetz

(Anwendung auf Verträge erst ab dem 01.10.2000!)

Exkurs: Verbraucherkreditgesetz:

Das Verbraucherkreditgesetz gilt für alle Kauf- und Kreditvermittlungsverträge zwischen Personen (Kreditgeber), die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (Banken, Händler, Handwerker, auch Freiberufler, soweit nicht im privaten Bereich) und einer natürlichen (Privat-)Person, sofern der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages nicht für deren bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist (die Beweislast hierfür trägt der Kreditgeber). Das Gesetz gilt auch für sogenannte Existenzgründungsdarlehen, soweit diese nicht über 100.000 DM liegen.

Ein Kreditvertrag ist jeder Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

Diese Regelungen finden keine Anwendung auf Kredite oder Barzahlungspreise unter 200 Euro.

  • Widerrufsrecht 2 Wochen gem. § 7 Abs.1 VerbrKrG i.V.m. § 361a Abs.1 BGB
  • Rückgaberecht 2 Wochen gem. § 7 Abs.1 VerbrKrG i.V.m. § 361b BGB

cc. Haustürwiderrufsgesetz

(Anwendung auf Verträge erst ab dem 01.10.2000!)

Exkurs: Haustürwiderrufsgesetz:

Ein Haustürgeschäft nennt man einen Vertragsabschluß z.B. in der Privatwohnung, auf der Strasse, am Arbeitsplatz, auf sogenannten Kaffeefahrten und dergleichen. Ein solches Haustürgeschäft kann von dem Kunden innerhalb von einer Woche (vgl. hierzu die Regelungen ab dem 01.10.2000 – unten!) widerrufen werden (Fristbeginn ist erst ab ausdrücklicher ordentlicher Belehrung; die fristgemäße Absendung des Widerrufs genügt!); dann sind die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren. Das Widerrufsrecht entfällt, wenn das Haustürgeschäft auf Bestellung des Kunden zustandegekommen ist (noch nicht, wenn der Kunde zuvor lediglich, z.B. telefonisch, sein Interesse bezeugt und/oder eine Präsentation des Warenangebots erbeten hat) oder das Entgelt 80 DM nicht übersteigt. Das Gesetz ist nicht anwendbar bei Abschluss eines Versicherungsvertrages oder wenn der Kunde einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.

  • Widerrufsrecht 2 Wochengem. § 1 Abs.1 HausTürWG i.V.m. § 361a Abs.1 BGB – Erfolgt keine Belehrung über das Widerrufsrecht, so erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen (vgl. § 2 HausTürWG).3. Tabellarische Übersicht über die wichtigsten Verjährungsvorschriften (Stand: bis 01.01.2002):
  • Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungszeit 30 Jahre. Für zahlreiche Ansprüche bestehen jedoch kürzere bzw. sogar längere Verjährungsfristen, diese können zwischen 6 Monate und bis zu 30 Jahre betragen (vgl. hierzu die Auflistung).

Verjährung in (Stand: bis 31.12.2001):

Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

*) Ist jedoch der Hauptanspruch selbst verjährt, so ist das Auskunftsbegehren zu verneinen, weil ein Informationsinteresse grundsätzlich nicht mehr besteht (BGHZ 108, 393)

© C. Kotz – 2000-2002

 

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