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Die Verjährung von Geldforderungen zum 31.12.2002:

 

I. Einführung:

Nur noch 5 Wochen bis zum Jahreswechsel und Weihnachten steht auch schon vor der Tür. Gerade aufgrund dieser kurzen Zeitspanne und des Trubels rund um die Weihnachtsfeiertage sollten Sie an die Verjährung von alten Geldforderungen denken. Wenn die Forderung vor dem 01.01.2002 entstanden ist, wird noch das „alte Schuldrecht“ angewendet, welches bis zum 31.12.2001 galt. Hier sind vor allem die Forderungen zu beachten, die unter die zweijährige bzw. die vierjährige Verjährungsfrist fallen (vgl. hierzu Tabelle unter III auf Seite 2) Über die „alten“ Verjährungsregelungen möchte ich Sie daher noch einmal informieren, so dass Sie kein Geld „verlieren“.

 

II. Begrifflichkeiten:

 

1. Was ist Verjährung? Verjährung ist der durch Zeitablauf eintretende Verlust von Rechten. Gemäß § 194 BGB a.F. unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun (ist ein aktives Verhalten, z.B. Geldzahlung) oder ein Unterlassen zu verlangen, der Verjährung.

2. Leistungsverweigerungsrecht nach Ablauf der Verjährungsfrist? Die Verjährung begründet eine „dauerhafte Einrede“ gem. § 222 BGB a.F. Der Verpflichtete ist hierdurch berechtigt, die Leistung (z.B. Zahlung einer Geldsumme) zu verweigern.

3. Wann beginnt die Verjährungsfrist? Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (vgl. § 198 BGB a.F.) bzw. bei den kurzen Verjährungsfristen (von 2 Jahren gem. § 196 BGB und 4 Jahren gem. § 197 BGB a.F.) mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

4. Was hemmt oder unterbricht die Verjährung? Die Verjährung kann z.B. durch eine Stundung (= ist die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Forderung) oder ein Leistungsverweigerungsrecht gehemmt werden (der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungszeit nicht eingerechnet) oder sie kann unterbrochen werden.

Eine Unterbrechung kann z.B. durch Anerkenntnis des Anspruchs (gem. § 208 BGB a.F.), durch gerichtliche Geltendmachung (gem. § 209 BGB a.F.) oder durch Zustellung eines Mahnbescheids (siehe § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.) erfolgen. Bei der Verjährungsunterbrechung beginnt im Gegensatz zur Verjährungshemmung nach deren Beendigung eine neue Verjährungsfrist zu laufen.

5. Kann die Verjährung ausgeschlossen werden? Die Verjährung kann durch ein Rechtsgeschäft (z.B. Vertrag) oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen weder ausgeschlossen noch erschwert werden.

 

III. Übersicht über Ansprüche die in 2, 3, 4 und 5 Jahren verjähren (nicht vollständig!):

 

2 Jahren

3 Jahren

4 Jahren

5 Jahren

– Handwerkerlohn (§ 196 BGB a.F.)

– Kaufpreis (nicht bei privatem Verkäufer) – (§ 196 BGB a.F.)

– Fahrkarten (§ 196 BGB a.F.)

– Arbeitslohn (§ 196 BGB a.F.)

– Miete bei beweglichen Sachen (§ 196 BGB a.F.)

– Rechnungen von Gaststätten, Ärzten, Tierärzten, Anwälten, Notaren Architekten, Steuerberatern, Maklern, Hoteliers, (§ 196 BGB a.F.)

– Rechnungen von Kaufleuten und Handwerkern für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten (§ 196 BGB a.F.)

-Rechnungen von Privatschulen (§ 196 BGB a.F.)

– Pflichtteilsanspruch aus Erbschaft (§ 2332 BGB)

Produkthaftung (§ 12 ProdHaftG)

– Schmerzensgeld (§ 852 BGB a.F.)

– Zugewinnausgleich nach Beendigung des Güterstandes (§ 1378 Abs. 4 BGB)

– Schadensersatz gegen Rechtsanwälte (§ 51 BRAO)

– Schadensersatz gegen Steuerberater

 

– Kreditzinsen (§ 197 BGB a.F.) z.B. Darlehens-, Verzugs-, Hypotheken- und Grundschuldzinsen,  Miete und Nebenkosten

– Renten (§ 197 BGB a.F.)

– Unterhaltsgeld (§ 197 BGB a.F.)

– Arbeitslosengeld und – hilfe

– Gerichtskosten (§ 10 GKG und § 17 KostO)

– Vereinsbeiträge (§ 197 BGB a.F.)

– Zinsen,  z.B. Darlehens-, Verzugs-, Hypotheken- und Grundschuldzinsen (§ 197 BGB a.F.)

– regelmäßig wiederkehrender Leistungen, z.B. Vereinsbeiträge (§ 197 BGB a.F.)

– Ansprüche von Beamten auf Besoldung  (§ 197 BGB a.F.)

– Ansprüche von „Beamten-Waisen“ auf Waisengeld  (§ 197 BGB a.F.)

– Ansprüche von „Beamten-Witwen“ auf Pension (§ 197 BGB a.F.)

-Versicherungsprämien (§ 197 BGB a.F.)

-Werkarbeiten an Bauwerken (§ 638 BGB a.F.)

-Industrie- und Handelskamm-erbeiträge (§ 3 Abs. 8 IHKG)

 

IV. Was ist zu tun, wenn die Verjährung des Anspruchs droht?

1. Die sinnvollste und einfachste Möglichkeit die Verjährung einer Geldforderung zu unterbrechen ist, einen Mahnbescheid zu beantragen. Zudem ist das mahngerichtliche Verfahren auch noch relativ kostengünstig. Diesen Weg sollten Sie wählen, wenn Sie glauben, dass Ihr Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids „freiwillig“ zahlt. Hier eine kleine Übersicht über die möglichen Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens, wenn das Verfahren durch einen Rechtsanwalt durchgeführt wird:

Wert

RA-Gebühren für den Mahnbescheid

RA-Gebühren für den

  zzgl. Auslagen                

bis in €

 

Vollstreckungs

bescheid

 

15%;

max. 20,00 €

     

RA-Geb.

 

Gerichts-

kosten

 

Kosten

insges.

 

1

 5/10

     

16 % MwSt.

 

brutto

 

5/10

   

300,00

25,00 €

12,50 €

+

5,63 €

+

6,90 €

=

50,03 €

+

12,50 €

=

62,53 €

600,00

45,00 €

22,50 €

+

10,13 €

+

12,42 €

=

90,05 €

+

17,50 €

=

107,55 €

900,00

65,00 €

32,50 €

+

14,63 €

+

17,94 €

=

130,07 €

+

22,50 €

=

152,57 €

1.200,00

85,00 €

42,50 €

+

19,13 €

+

23,46 €

=

170,09 €

+

27,50 €

=

197,59 €

1.500,00

105,00 €

52,50 €

+

20,00 €

+

28,40 €

=

205,90 €

+

32,50 €

=

238,40 €

 

Eine ausführliche Tabelle mit den entstehenden Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens bis 65.000,00 € finden Sie unter: https://www.ra-kotz.de/kostenmahnverfahren.htm Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema gerichtliches Mahnverfahren, so können Sie sich unter:

https://www.ra-kotz.de/mahnverfahren.htm informieren.

2. Bekommen Sie hingegen noch Geld von einem sog. „Profischuldner“, kommen Sie auf diesem Weg in der Regel nicht zum Erfolg. Hier müssen Sie leider vor dem Amtsgericht (bis 10.000 DM bzw. 5.000 €) oder dem Landgericht (ab 10.000,01 DM bzw. 5.000,01 €) klagen.

3. Sowohl ein Mahnbescheid als auch eine Klage sind selbst bei Schuldnern die momentan kein Geld haben sinnvoll! Durch das Mahnbescheidsverfahren bzw. durch eine Klage vor Gericht erhalten Sie einen sog. „Vollstreckungstitel“, mit dem Sie 30 Jahre lang gegen den Schuldner vollstrecken können. 30 Jahre sind eine lange Zeit. Wichtig ist es hier, alle 3 Jahre überprüfen zu lassen, ob der Schuldner wieder zu Geld gekommen ist!

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