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Haftpflichtversicherung – Verjährung der Ansprüche gegenüber dieser

Oberlandesgericht Celle

Az: 14 U 59/05

Urteil vom 27.09.2005

Vorinstanz: LG Hannover, Az.: 12 O 38/04


Leitsatz:

Auf eine dauerhafte Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. durch Anmeldung seiner Ansprüche beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers kann der Geschädigte sich nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, wenn er, nachdem der Versicherer die letzten Zahlungen geleistet hat, jahrelang nicht mehr auf die Angelegenheit zurückgekommen ist.


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2005 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 68.689,40 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem er als Fußgänger am 7. Februar 1985 von einem Pkw angefahren wurde, der von einer Versicherungsnehmerin der Beklagten geführt wurde. Dabei erlitt er eine Verletzung des rechten Schienbeinkopfes, die auch nach einer Operation weiter zu Beschwerden führte. Inwieweit beim Kläger eine dauerhafte Schmerzsymptomatik bestand, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist allerdings die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalls.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 versetzte die Hansestadt B. den am … 1945 geborenen Kläger, der bei ihr in dem Eigenbetrieb „B. … K. … “ beschäftigt war, vorzeitig in den Ruhestand. Dieser Entscheidung lag ein orthopädisches Gutachten vom 21. Januar 2002 zugrunde, in dem festgestellt wird, dass der Unfall vom 7. Februar 1985 die wesentliche mitwirkende Teilursache für die vom Kläger seinerzeit geklagten Beschwerden darstelle.

Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz des ihm durch die vorzeitige Pensionierung entstandenen Verdienstausfalls sowie ein weiteres Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden. Nachdem der Kläger bereits zeitnah nach dem Unfall von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM erhalten hat, bewegt sich seine Begehrensvorstellung im Hinblick auf ein weiteres Schmerzensgeld in der Größenordnung von 12.782 EUR.

Die Beklagte hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Februar 1985 und der Dienstunfähigkeit, die zum 1. Juli 2001 zur Frühpensionierung des Klägers führte, bestritten. Außerdem hat sie eingewandt, dass die nunmehr geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt seien.

Nach Einholung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens des Privatdozenten Dr. med. H. vom 16. August 2004 (lose im hinteren Aktendeckel) sowie des Ergänzungsgutachtens vom 18. Oktober 2004 (Bl. 61) hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall vom 7. Februar 1985 und einem am 22. September 2000 vom Kläger erlittenen Sturz feststellen lasse, auf den dieser beispielhaft zum Nachweis seines sich stetig unfallbedingt verschlechternden Gesundheitszustandes hingewiesen hatte.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens stellt er klar, dass er keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Sturz vom 22. September 2000 geltend mache, sondern dass er die Klageforderung vielmehr darauf stütze, dass die andauernden Schmerzen im rechten Kniegelenk sowie seine vorzeitige zur Ruhesetzung zum 1. Juli 2001 Folgen des Verkehrsunfalls vom 7. Februar 1985 seien, für die die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin hafte.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.635,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 12.932,92 EUR seit dem 26. Mai 2003 sowie auf 4.702,88 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen monatlichen Betrag in Höhe von 587,86 EUR, beginnend am 1. Januar 2004, jeweils bis zum 15. des Monats, bis zum 28. November 2010 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2003 zu zahlen und

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen
materiellen Schaden aus dem Unfall vom 7. Februar 1985 auf der S. … Straße … in B. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich – wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat – auch weiterhin darauf, dass die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt seien.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage – wenn auch nur im Ergebnis – zu Recht abgewiesen.

1.

Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger als Folge des Unfalls vom 7. Februar 1985 zum 1. Juli 2001 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist. So hat es der gerichtliche Sachverständige Privatdozent Dr. H. insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten vom 18. Oktober 2004 (Bl. 61) ausdrücklich für nachvollziehbar gehalten, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers bei der von ihm – dem Sachverständigen – festgestellten fortgeschrittenen posttraumatischen Kniegelenksarthrose mit Bewegungseinschränkung und bestehenden Schmerzen so eingeschränkt ist, dass er seiner ehemals ausgeübten Tätigkeit als Fernmeldekabelverleger (häufig kniend und dies zudem auf nicht ebener Grundfläche) nicht mehr nachkommen kann.

2.

Die Ursächlichkeit zwischen dem Unfallereignis vom 7. Februar 1985 und der Dienstunfähigkeit des Klägers im Jahr 2001 kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil darauf gestützte Schadensersatzansprüche des Klägers jedenfalls verjährt sind.

Gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren. Diese Frist war bei Einreichung der Klage am 12. Februar 2004 seit langem abgelaufen. Sie war entgegen der Rechtsansicht des Klägers auch nicht durch sein anwaltliches Anspruchsschreiben vom 1. Juni 1987 (Bl. 19 des Anlagenhefters) allein deshalb gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auf Dauer gehemmt, weil die Beklagte bis zur Klageerhebung keine schriftliche Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche getroffen hatte. Denn wie der Bundesgerichtshof verschiedentlich entschieden hat

(vgl. BGH VersR 1977, 335, 336; 1978, 93, 94; 1982, 1006; ebenso OLG Düsseldorf, NZV 1990, 74), verhindert es die formstrenge Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht, das Verhalten des Geschädigten, der sich auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung beruft, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen. Der Schutzgedanke, der der genannten Vorschrift zugrunde liegt, verliert dann seine Berechtigung, wenn für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, etwa weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche nach einiger Zeit offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und daher einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers auch gar nicht mehr erwartet. Bei einer derartigen Konstellation wäre es unbillig, diesem zuzumuten, noch einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, um die Verjährungshemmung zu beseitigen.

So liegt der Fall hier. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, leistete sie die letzten beiden Zahlungen an den Kläger Ende Oktober 1988. Erst mit Anwaltsschreiben vom 24. April 2003 (Anlagenhefter Bl. 13) kam der Kläger auf die Angelegenheit zurück und verlangte von der Beklagten wegen der unfallbedingten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein weiteres Schmerzensgeld sowie den Ersatz der ihm durch seine vorzeitige zur Ruhesetzung seit dem 1. Juli 2001 entstandenen Verdiensteinbußen. Dies bedeutet, dass der Kläger nach der letzten Zahlung der Beklagten fast 15 Jahre lang nicht mehr auf das Schadensereignis zurückgekommen ist. Unter diesen Umständen wäre eine förmliche Entscheidung der Beklagten jedenfalls nach Ablauf von mehr als zehn Jahren nach ihrer letzten Reaktion auf den Verkehrsunfall vom 7. Februar 1985 eine bloße Förmelei gewesen; spätestens zu diesem Zeitpunkt erwartete der Kläger nach der Lebenserfahrung keinerlei weitere Stellungnahme mehr seitens der Beklagten. Diese konnte die jahrelange Untätigkeit des Klägers – umgekehrt ausgedrückt – nach Treu und Glauben nur dahin verstehen, dass er eventuelle weitere Ansprüche aufgrund des genannten Verkehrsunfalls nicht weiterverfolgen wolle.

Daraus folgt, dass die Hemmung weiterer Ansprüche spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Zahlung der Beklagten im Jahr 1988 endete und die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Februar 2004 jedenfalls abgelaufen war.

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Dieses Ergebnis erscheint dem Senat auch nicht unbillig zu sein, weil es dem von Anfang an anwaltlich beratenen Kläger freigestanden hätte, zu unverjährter Zeit der Beklagten die Abgabe einer einem Feststellungsurteil gleichkommenden Erklärung abzuverlangen oder eine entsprechende Feststellungsklage zu erheben.

3.

Da die mit der Klage geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche des Klägers nach alledem verjährt sind, erweist sich die Abweisung der Klage durch das Landgericht im Endergebnis als zutreffend. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert beläuft sich in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil auf 68.689,40 EUR: Antrag zu 1. 17.635,80 EUR; Antrag zu 2. 35.271,60 EUR (= 587,86 EUR/Monat x 12 Monate x 5); Antrag zu 3. 12.782 EUR; Antrag zu 4. 3.000 EUR.

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