Skip to content

Verjährungshemmung bei deliktischen Ansprüchen: Schweigen des Haftpflichtversicherers

OLG Hamm, Az.: 13 U 190/96, Urteil vom 19.03.1997

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 1996 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.850,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. April 1995 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 19.850,17 DM.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten kraft gesetzlichen Forderungsüberganges gem. § 116 SGB X die für ihr Mitglied … anläßlich des Unfalls vom 26.12.1991 aufgewendeten Kosten in Höhe des zuerkannten Betrages gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangen.

I.

Unstreitig ist die zu diesem Zeitpunkt 52 Jahre alte Frau am 26.12.1991 abends gegen 20.00 Uhr auf der Treppe vor dem im Eigentum der Beklagten stehenden Mehrfamilienhaus … in … gestürzt, als sie nach einem Besuch ihres Bruders das Haus verließ. Hierbei zog sich das Mitglied der Klägerin einen Sprunggelenksverrenkungsbruch links zu, der stationär in der Unfallchirurgie operativ versorgt wurde.

1.

Verjährungshemmung bei deliktischen Ansprüchen: Schweigen des Haftpflichtversicherers
Symbolfoto: Pixabay

Entgegen der in der Klageerwiderung von der Beklagten geäußerten Auffassung ist der Sturz der Frau … unter Berücksichtigung aller Umstände auf die unzureichende Beleuchtung des Hauseingangs … zurückzuführen. Die Beleuchtungsverhältnisse am Unfallort sind in dem Vorprozeß 22 O 87/94 Landgericht … zwischen Frau … und der Beklagten eingehend erörtert und durch die Augenscheinseinnahme des zuständigen Richters im Termin vom 03.05.1994 geklärt worden. Beide Parteien haben sich auf das Ergebnis des Ortstermins vom 03.05.1994 bezogen und die Beiziehung der Akten beantragt, so daß der unstreitige Inhalt des Sitzungsprotokolls auch in diesem Rechtsstreit zugrunde zu legen ist. Danach geht der Senat davon aus, daß die beiden Peitschenleuchten nicht ausreichend waren, bei Dunkelheit zur Beleuchtung der Treppe zu dienen. Zwar warf die Innenbeleuchtung ein deutliches Licht auf die Treppenstufen. Diese Beleuchtung aus dem Haus befindet sich jedoch im Rücken der sich nach unten bewegenden Personen und warf daher auf die Treppe einen Schatten. Diese unstreitigen Feststellungen des Einzelrichters werden belegt durch die vorliegenden Fotos des Eingangsbereiches. Danach ist davon auszugehen, daß weder die vorhandenen Peitschenleuchten noch die Innenbeleuchtung bei einem Mehrfamilienhaus der vorliegenden Art ausreichen, der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Der Verkehrssicherungspflichtige muß gewährleisten, daß Bewohner und Besucher des Mehrfamilienhauses die Treppe auch bei Dunkelheit ohne Gefährdung ihrer Person begehen können. Hierzu bedarf es entweder einer Lichtquelle auf dem Treppenabsatz selbst oder doch zumindest in unmittelbarer Nähe der Treppe. Die Innenbeleuchtung des Hauses kann zur ausreichenden Beleuchtung nicht als ausreichend angesehen werden. Der von der Beklagten in der Klageerwiderung vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Neuen Tatsachenvortrag oder Beweisantritte enthält die Klageerwiderung nicht.

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach der Überzeugung des Senats auch davon auszugehen, daß Frau … infolge der unzureichenden Beleuchtung der Treppenanlage zu Fall gekommen ist. Hiergegen spricht nicht ihre Angabe gegenüber dem Einzelrichter beim Ortstermin, sie sei „auf der letzten Treppenstufe weggerutscht, weil es auch naß war“. Die Gefährlichkeit einer Außentreppe wird, was allgemein bekannt ist, durch vorhandene Nässe noch erhöht. Gerade deshalb ist es bei Dunkelheit erforderlich, daß eine Außentreppe durch den Verkehrssicherungspflichtigen ausreichend beleuchtet wird. Wie im Protokoll des Ortstermins vom 03.05.1994 festgehalten ist, haben die anwesenden Bewohner des Hauses unstreitig erklärt, „daß bei Regen die Stufen deutlich dunkler seien“. Auch dies deutet darauf hin, daß gerade bei Nässe und Dunkelheit eine Person, die das Haus über die fragliche Treppenanlage verläßt, erheblicher Sturzgefahr dadurch ausgesetzt wird, daß sie wegen des durch die Innenbeleuchtung bedingten Schattens die untersten Treppenstufen nicht richtig sieht, einen Tritt ins Dunkle tut und dadurch wegrutscht. Dies läßt die Kausalität zwischen unzureichender Beleuchtung und Sturz nicht entfallen.

3.

Der Verweis der Beklagten auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.03.1994 in dem Vorprozeß veranlassen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob die Bezugnahme auf diesen Schriftsatz zulässig ist. Jedenfalls enthält dieser vor der Durchführung des Ortstermins eingereichte Schriftsatz keine erheblichen Tatsachen, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.

II.

Unter Berücksichtigung aller Umstände haftet die Beklagte wegen des zu berücksichtigenden Mitverschuldens der Frau … zur Hälfte. Der Senat schließt sich der Wertung des Einzelrichters des Landgerichts, der den Ortstermin vom 03.05.1994 im Vorprozeß durchgeführt hat, insoweit an. Auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 03.05.1994 und im Schreiben des Gerichts an die Parteien vom 11.05.1994 wird Bezug genommen. Die Beklagte und der hinter ihr stehende Haftpflichtversicherer haben sich mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag einverstanden erklärt und damit dem Grunde nach eine hälftige Haftung akzeptiert. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat den Vergleichsbetrag an das Mitglied der Klägerin bezahlt. Mit Schreiben vom 14.12.1994 hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten der Klägerin mitgeteilt, eine Beteiligung an den Aufwendungen der Klägerin könne „auf ähnlicher Basis erfolgen“. Dieses Schreiben entfaltet rechtliche Wirkungen auch gegen die Beklagte.

Dementsprechend kann die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Hälfte ihrer Aufwendungen für ihr Mitglied Frau … ersetzt verlangen. Die Klägerin hat hinreichend dargelegt und belegt, daß sie anläßlich des Unfalls vom 26.12.1991 bis zum 31.01.1993 insgesamt 39.700,33 DM aufgewandt hat. Nach entsprechender Aufforderung durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten hat die Klägerin ihre Aufwendungen für Krankenhauspflege, Krankengeld, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge, Fahr- und Transportkosten sowie Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Krankengymnastik mit Schreiben vom 02.03.1995 unter Angabe der Zeiträume und Kostensätze im einzelnen dargelegt. Die geltend gemachten Beträge sind von der Beklagten in erster Instanz nicht bestritten worden. Erstmals mit der Berufungserwiderung hat die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Anspruchs „vorsorglich bestritten“. Dieses Bestreiten der Beklagten ist nicht geeignet, die von der Klägerin in der formularmäßigen Abrechnung des Ersatzanspruches im einzelnen aufgelisteten Beträge in Zweifel zu ziehen. Die geltend gemachten Aufwendungen sind nachvollziehbar auf die unfallbedingten Verletzungen der Frau … zurückzuführen. Verletzungen sowie Dauer des Krankenhausaufenthaltes waren bereits Gegenstand des Vorprozesses. Die Kosten sind auch üblich und angemessen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, konkret vorzutragen, welche Positionen im einzelnen bestritten werden sollen. Das pauschale vorsorgliche Bestreiten sowie das Verlangen der Beklagten nach der Vorlage von Belegen durch die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz unmittelbar vor dem Senatstermin erscheint zudem treuwidrig, nachdem die Beklagte bzw. der hinter ihr stehende Haftpflichtversicherer über einen Zeitraum von fast zwei Jahren die Forderungshöhe nicht beanstandet hat.

III.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht verjährt. Forderungen aus einer unerlaubten Handlung verjähren gem. § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Diese dreijährige Verjährungsfrist ist durch die Klageerhebung mit Schriftsatz vom 30.01.1996, beim Landgericht … eingegangen am 31.01.1996, der Beklagten zugestellt am 08.02.1996, also mit Wirkung zum 31.01.1996 unterbrochen worden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen.

1.

Es kann dahinstehen, ob man entsprechend dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12.03.1997 davon ausgehen muß, daß die Verjährungsfrist nicht schon am 15.01.1992, sondern erst mit der Kenntnis des zuständigen Regreßsachbearbeiters der Klägerin am 13.02.1992 zu laufen begonnen hat.

2.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist jedenfalls eine Hemmung der Verjährung gem. § 852 Abs. 2 BGB auch für die Zeiträume vom 22.07.1992 bis zum 10.11.1993 und vom 26.11.1994 bis zum 23.04.1995 anzunehmen.

a)

Nach der Ablehnung der Haftung durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 22.04.1992 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.1992 nochmals an die Versicherung gewandt und Fotos des Unfallbereiches mit der Bitte um nochmalige Überdenkung des Standpunkts und Information über das Ergebnis der Prüfung vorgelegt. Zwar hat der Haftpflichtversicherer sowohl dieses Schreiben der Klägerin als auch die Erinnerungen vom 25.09.1992 und 30.11.1992 nicht beschieden. Nach dem unstreitigen Inhalt des Telefonats vom 11.01.1993, der in dem Vermerk des Sachbearbeiters der Klägerin … (Bl. 37 d.A.) niedergelegt ist, hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten auch schon in der Zeit vor dem 11.01.1993 in der Sache ermittelt und überlegt, ob ein Mitarbeiter der Versicherung eine Ortsbesichtigung in … durchführen solle. Lediglich versehentlich hat man der Klägerin eine Zwischennachricht nicht zukommen lassen. Dieses Verhalten des Haftpflichtversicherers ist als eine Verhandlung zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB anzusehen. Grundsätzlich ist der Begriff der Verhandlung i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB weit zu verstehen (vgl. BGH NJW 83, 2075). Es genügt grundsätzlich jeder Meinungsaustausch, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden (vgl. BGHZ 93, 64; DB 91, 2183). Zwar ist die erneute Verhandlungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers der Beklagten bis zum Telefonat vom 11.01.1993, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht in Erscheinung getreten. Da die Versicherung aber unstreitig die Ansprüche der Klägerin nach Zugang des Schreibens vom 20.07.1992 erneut geprüft hat und nach ihrem eigenen Bekunden lediglich versehentlich ihre erneute Verhandlungsbereitschaft der Klägerin nicht mitgeteilt hat, kann sie sich zumindest nicht auf die fehlende Erkennbarkeit ihrer Verhandlungsbereitschaft nach außen hin berufen. Das bloße Schweigen des Haftpflichtversicherers reicht unstreitig nicht, Verhandlungen zu beenden. Wenn tatsächlich die angemeldeten Ansprüche geprüft werden, kann das Schweigen unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von Treu und Glauben nicht dazu führen, den Hemmungstatbestand des § 852 Abs. 2 BGB auszuschalten. Die Klägerin als Berechtigte konnte davon ausgehen, daß ihr Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt werde (vgl. hierzu BGH VersR 69, 857; 70, 327).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs für den gesamten Zeitraum und nicht erst ab dem 11.01.1993 gehemmt. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 59, 34; 62, 615) wirkt die Verjährungshemmung zurück auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten gegen den Verpflichteten, wenn es zu schwebenden Vergleichsverhandlungen — wie hier — kommt. Beginn der Hemmung ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Geltendmachung, d.h. auf den Zugang des Schreibens der Klägerin beim Haftpflichtversicherer der Beklagten anzunehmen (vgl. hierzu OLG Hamburg VersR 91, 1263; OLG Frankfurt VersR 66, 1056).

b)

Darüber hinaus ist Hemmung auch eingetreten in der Zeit vom 26.11.1994 bis zum 23.04.1995. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. Das Schreiben der Klägerin vom 24.11.1994 hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 14.12.1994 beantwortet und in diesem Schreiben ausdrücklich erneute Vergleichsbereitschaft signalisiert, indem er der Klägerin mitteilte, sie solle ihre Regreßforderung spezifizieren und beziffern, sodann könne eine Beteiligung an den Kosten auf ähnlicher Basis wie im landgerichtlichen Vergleich mit Frau … vom 16.06.1994 erfolgen. Auch in diesem Fall ist eine Hemmung nicht erst mit der Reaktion des Versicherers auf das Schreiben der Klägerin vom 24.11.1994 anzunehmen, sondern bereits rückwirkend ab Zugang dieses Schreibens beim Versicherer.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos