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Verjährungshemmung bei ungeeigneten Anträgen

 

 

LG Frankfurt  – Az.: 2-23 O 19/20 – Urteil vom 20.01.2022

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz aus § 945 ZPO, hilfsweise Zahlung nach den §§ 812ff. BGB von der Beklagten.

Der Kläger war privater Krankenversicherer der Beklagten und ihres Sohnes …. (Versicherungsscheinnummer …). Er kündigte den Krankenversicherungsvertrag im Dezember 2010 mit sofortiger Wirkung, woraufhin die Beklagte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.01.2011 erwirkte, wonach der Kläger verpflichtet wurde, die Beklagte bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 16.12.2010 weiter in der privaten Krankenversicherung zum bisherigen Tarif im bisherigen Umfang zu versichern; den weitergehenden Antrag wies das Landgericht zurück (Az.: 2-23 O …, K2). Auf den Widerspruch des Klägers hin hielt das Landgericht mit Urteil vom 24.02.2011 die einstweilige Verfügung vom 13.01.2011 aufrecht (Az.: 2-23 O …, K3).

Die Beklagte erhob im März 2011 vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Kläger und begehrte die Feststellung des Fortbestehens der Krankenversicherung bei diesem (Az.: 2-23 O …). Mit Urteil vom 29.09.2011 stellte das Landgericht fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsverhältnis nicht durch die Kündigungserklärung des Klägers vom 16.12.2010 beendet worden sei, sondern fortbestehe. Im Übrigen wies es die Klage ab (Beiakte 2-23 O …, Bl. 194-199 d.A.).

Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers erhob er in der Berufungsinstanz Widerklage und begehrte die Erstattung erbrachter Versicherungsleistungen aus dem Zeitraum 2008 bis 24.11.2010 in einer Höhe von EUR 85.975,30. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte mit Urteil vom 25.03.2015 das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage der Beklagten und die erhobene Widerklage des Klägers ab (Az.: 7 U …). Zur Begründung führte das Oberlandesgericht u.a. aus, die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 16.12.2010 aus wichtigem Grund sei wirksam erfolgt und habe den Versicherungsvertrag beendet. Die Widerklage wies das Oberlandesgericht als unzulässig ab.

Auf den Antrag des Klägers hin hob das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.05.2015 die einstweilige Verfügung vom 13.01.2011 (Az.: 2-23 O …) mit Wirkung vom 20.05.2015 insofern auf, als der Kläger verpflichtet worden sei, die Beklagte bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 16.12.2011 weiter in der privaten Krankenversicherung zum bisherigen Tarif im bisherigen Umfang zu versichern und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.01.2011 insoweit zurück.

Die Beklagte nahm die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.05.2015 eingelegte Berufung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Bundesgerichtshof zurück.

In der Zeit nach der Kündigung im Dezember 2010 bis in das Jahr 2015 erbrachte der Kläger auf der Grundlage des Versicherungsvertrages Versicherungsleistungen an die Beklagte, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist und die der Kläger in diesem Rechtsstreit von der Beklagten erstattet verlangt.

Der Kläger erwirkte einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 02.01.2018 (Az.: …) über EUR 85.975,30, der der Beklagten am 04.01.2018 zugestellt wurde (Bl. 6 d.A.). In dem Mahnbescheid hieß es (Bl. 4 d.A.): „ungerechtfertigte Bereicherung gem. Widerklageschriftsatz v. 23.12.2013 OLG Frankfurt a.M. 7 U … vom 23.12.13“. Die Beklagte legte hiergegen Widerspruch ein, wovon der Kläger unter dem 17.01.2018 benachrichtigt wurde (Bl. 7 d.A.). Das Mahnverfahren wurde nach Kostendeckung am 24.07.2018 an das Landgericht Frankfurt am Main abgegeben und der Kläger zur Anspruchsbegründung aufgefordert. Das Verfahren wurde nach § 7 AktO im März 2019 ausgetragen (Bl. 11 d.A.).

Mit Schreiben vom 04.07.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung u.a. eines Betrages in Höhe der Klageforderung bis zum 31.07.2018 auf (K13, Bl. 172 d.A.). Hierauf zeigte Rechtsanwalt …. unter dem 25.07.2018 die Vertretung der Beklagten an und wies die Zahlungsansprüche zurück (K15, Bl. 179f. d.A.).

Der Kläger erwirkte einen weiteren Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 28.12.2018 (Az.: 18-…-N) über EUR 125.976,05, der der Beklagten am 05.01.2019 zugestellt wurde (Beiakte, Bl. 6). In dem Mahnbescheid hieß es (Beiakte, Bl. 4): „ungerechtfertigte Bereicherung gem. Schreiben Service Nr. … vom 04.07.18“. Die Beklagte legte hiergegen Widerspruch ein, wovon der Kläger unter dem 18.01.2019 benachrichtigt wurde (Beiakte, Bl. 7). Mit Schreiben vom 28.06.2019 beantragte der Kläger die Durchführung des streitigen Verfahrens und die Abgabe an das hiesige Gericht (Beiakte, Bl. 14). Mit weiterem Schriftsatz vom 30.12.2019 beantragte der Kläger unter Angabe des Az. des Mahngerichts 18-…-N bei diesem die Abgabe an das Streitgericht und die Durchführung des streitigen Verfahrens und kündigte einen Zahlungsantrag über EUR 125.976,05 nebst Zinsen an (Beiakte, Bl. 16ff. d.A.). Eine Kostendeckung für die Durchführung des streitigen Verfahrens erfolgte in diesem Mahnverfahren nicht (Beiakte, Bl. 9). Das Mahnverfahren ging bei hiesigem Gericht ein und wurde zunächst der vierten Zivilkammer zugewiesen.

Ebenfalls am 30.12.2019 übersandte der Klägervertreter mit der Angabe, dass das Aktenzeichen des Landgerichts noch nicht bekannt sei, einen gleichlautenden Schriftsatz an das Landgericht Frankfurt am Main unter Angabe des Aktenzeichens des Mahnverfahrens 18-…-N (Bl. 12ff. d.A.). Die vierte Zivilkammer gab das Verfahren darauf aufgrund der Sonderzuständigkeit Personenversicherungen an die erkennende Kammer ab, die einen weiteren Vorschuss für die „Klageerweiterung“ anforderte (Streitwert ursprünglich EUR 85.975,30, nunmehr EUR 125.976,05, Bl. 104 d.A.). Das Gericht wies den Kläger Anfang Juli 2020 auf den ausstehenden Vorschuss hin (Bl. 110 d.A.). Nach Kostendeckung wurde die Anspruchsbegründung der Beklagten am 15.08.2020 zugestellt (Bl. 127 d.A.).

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Kläger behauptet, er habe im Verhältnis zu der Beklagten in der Zeit nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 13.01.2011 hinsichtlich der Kündigung des Versicherungsvertrages bis einschließlich 2015 an diese Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 125.976,05 erbracht (K4).

Weiter behauptet der Kläger, das Schreiben vom 04.07.2018 sei der Beklagten zugegangen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 125.976,05 nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Zusammenstellung der gegen sie erhobenen Forderung nicht nachvollziehbar sei; der Streitgegenstand sei nicht bestimmbar, weshalb auch die Zustellung der Mahnbescheide keine verjährungsunterbrechende Wirkung aufgewiesen hätten. Mangels Nachvollziehbarkeit der Forderungen bestreite sie auch behauptete Zahlungen des Klägers, auch insoweit als sie nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung am 29.09.2011 datierten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.07.2021 (Bl. 239-241 d.A.) und vom 02.12.2021 (Bl. 272f. d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat folgende Akten beigezogen: Akte des Mahngerichts Mayen, Az.: 18-…-N, sowie die Akten des Landgerichts Frankfurt am Main zu den Az.: 2-23 O … und 2-23 O …. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2021.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt, § 253 ZPO.

Der Mahnbescheid vom 28.12.2018, Az.: 18-…-N, erfasste die Forderung in Höhe der Klageforderung unter Bezugnahme auf die Versicherungsscheinnummer sowie das Schreiben vom 04.07.2018, aus dem sich die Zusammensetzung der Forderung ergab. Das Bestreiten des Zugangs dieses Schreibens vom 04.07.2018 seitens der Beklagten ist unerheblich, § 138 Abs. 3 ZPO. Rechtsanwalt …. hat mit Schreiben vom 25.07.2018 unter Anzeige der Vertretung der Beklagten auf dieses Schreiben reagiert und die Forderung zurückgewiesen. Der Mahnbescheid vom 28.12.2018 nahm auf das Schreiben vom 04.07.2018 Bezug, sodass der Streitgegenstand hinreichend bestimmbar war.

Eine Auswechslung des Streitgegenstandes war nicht erfolgt. Nach Beiziehung der weiteren Akte des Mahngerichts (Az.: 18…-N) ergab sich, dass die Zuordnung der Anspruchsbegründungsschrift, die auf das zuvor angegebene Aktenzeichen des Mahngerichts ausdrücklich Bezug nahm, aus Sicht des Gerichts zwar folgerichtig erfolgte, da zu diesem Zeitpunkt nur dieses Mahnverfahren bereits an das Landgericht abgegeben worden war. Jedoch fiel in diesem Zusammenhang nicht auf, dass das Aktenzeichen des bereits bei der vierten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main anhängigen (Mahn-)Verfahrens nicht mit dem in der Anspruchsbegründung vom 30.12.2019 identisch war und sich mithin auf ein anderes Mahnverfahren bezog, dessen Akte noch anzufordern gewesen wäre. Dieser Umstand fällt in die Sphäre des Gerichts, sodass objektiv keine Auswechslung des Streitgegenstandes durch den Kläger erfolgt war.

II. Etwaige Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von EUR 125.976,05 wegen der an die Beklagte erbrachten Versicherungsleistungen in dem Zeitraum 2011 bis einschließlich 2015 sind nicht mehr durchsetzbar. Ihrer Durchsetzung steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214, § 199, § 195 BGB.

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Die Verjährung der Zahlungsansprüche begann spätestens mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen. Im Mai 2015 wurde die einstweilige Verfügung vom 13.01.2011 mit Wirkung ab dem 20.05.2015 aufgehoben.

Die Zustellung des Mahnbescheides vom 02.01.2018 führte zu keiner Hemmung nach § 204 BGB, da dieser Mahnbescheid nicht die streitgegenständliche Forderung erfasste.

Der Mahnbescheid vom 28.12.2018, der die streitgegenständliche Forderung umfasste, wurde der Beklagten am 05.01.2019 und damit noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt mit der Folge, dass die Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB mit der letzten Verfahrenshandlung einer der Parteien nach Ablauf eines sechsmonatigen Stillstandes des Verfahrens endete. Die Verjährung war im Zeitpunkt des Eingangs der Anspruchsbegründung am Landgericht (und gleichermaßen am Mahngericht) am 30.12.2019 bereits eingetreten.

Die letzte Verfahrenshandlung stellte die Kostenanforderung des Mahngerichts für die Abgabe des Mahnverfahrens an das Gericht der Hauptsache dar, die am 18.01.2019 erfolgte. Die sechs Monate waren im Zeitpunkt des Eingangs der Anspruchsbegründung – unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Mahngericht und/oder das Streitgericht abstellt – am 30.12.2019 bereits abgelaufen.

Die letzte maßgebliche Verfahrenshandlung stellte nicht der Antrag auf Abgabe des Verfahrens vom 28.06.2019 gegenüber dem Mahngericht dar. Denn diese Handlung war nicht geeignet, dem Verfahren Fortgang zu geben, da die Kostenanforderung weiterhin offenstand. Maßgebend ist, wer in dem betreffenden Verfahrensstadium die Verantwortung für den Fortgang des Prozesses trägt. Im Zeitpunkt des Antrags auf Abgabe an das Gericht der Hauptsache am 28.06.2019 lag die Verantwortung im Bereich des Klägers, von dem bereits im Januar 2019 die Kosten angefordert worden waren. Es sind insoweit nur die verfahrensfördernden Handlungen maßgebend, nicht aber solche Handlungen, die das Verfahren nicht voranführen (BGH, NJW 2012, 2180, Rn. 28). Der Antrag auf Abgabe an das Gericht der Hauptsache ist grundsätzlich geeignet, einem Verfahren Fortgang zu geben; gleichwohl ist dies aber nicht der Fall, wenn dieser Antrag – wie hier geschehen – bereits im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides enthalten war, sodass es seiner ohnehin gar nicht mehr bedurft hätte, demgegenüber aber eine andere Verfahrenshandlung, zu der im Sinne des § 204 BGB auch die Herbeiführung der Kostendeckung gehört, nicht vorgenommen wird. Der Antrag auf Abgabe an das Streitgericht war mithin nicht geeignet, das Verfahren voranzubringen.

Es kann deshalb dahinstehen, auf welcher Anspruchsgrundlage der Kläger seine Rückerstattungsansprüche erbrachter Versicherungsleistungen hätte stützen können. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den §§ 812ff. BGB sowie aus § 945 ZPO beträgt jeweils drei Jahre, § 195, § 199 BGB (BeckOK § 945 ZPO, Vorwerk/Wolf, 42. Edition, Stand: 01.09.2021, Rn. 38f.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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