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Verjährungshemmung durch Verhandlungen

OLG Bamberg – Az.: 4 U 114/17 – Beschluss vom 06.11.2017

1. Der Senat beabsichtigt nach wie vor, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 05.05.2017, Az. 23 O 500/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme für beide Parteien (für die Beklagten auch zum neuen Vorbringen im Schriftsatz vom 16.10.2017); FRIST: 29.11.2017.

Gründe

I. Stellungnahme der Klägerin:

Die Klägerin wendet gegen den (ersten) Hinweis des Senats ein (Stellungnahme vom 16.10.2017):

1. Das Landgericht habe keinen Hinweis (§ 139 ZPO) gegeben. Ansonsten wäre zur (unstreitigen) Hemmung der Verjährung und zur Abnahme (Verjährungsbeginn) wie folgt vorgetragen worden: Die Beklagten und deren Haftpflichtversicherung seien mehrfach angeschrieben worden. Die Verhandlungen seien erst mit Schreiben der Versicherung vom 15.12.2014 zum Erliegen gekommen (S. 3 unter Ziffer 2), zuvor sei stets Gesprächsbereitschaft signalisiert worden (Zeugin N., S. 3 / 297). Hierzu sei in der Klage (15.08.2016, S. 16, Bl. 34, Verweis auf Anlagenkonvolut K 23) und im Schriftsatz vom 04.10.2016 (S. 17, Bl. 81, Verweis auf Anlagenkonvolut K 23) sowie im Schriftsatz vom 24.11.2016 (S. 17, Bl. 188 – Erstkontakt Februar 2014 / Mitteilung: Prüfung des Schadensfalls) vorgetragen worden. Damit sei unstreitig Hemmung zwischen März 2014 und Dezember 2014 anzunehmen (BGHZ 93, 64; BGH WM 2009, 1597).

2. Zudem sei eine Abnahme erst Ende Januar / Anfang Februar 2011 erfolgt.

3. Weiterhin verweist die Klägerin auf Sachvortrag im Parallelprozess 23 O 85/16 (im Einzelnen: Ziffern 5 bis 7 der Stellungnahme).

II. Zweiter Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO:

1.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer Verjährungshemmung (§ 203 BGB) nach wie vor nicht dargelegt. Das Anlagenkonvolut K 23, auf das sie sich auch in der Klage und in den weiterhin genannten Schriftsätzen bezogen hat, ist – wie im 1. Hinweis dargelegt – bezüglich einer Verjährungshemmung ohne konkrete Aussagekraft. Zu konkreten Verhandlungen trägt die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme nicht vor. Auch die behauptete Gesprächsbereitschaft der Haftpflichtversicherung legt sie nicht substantiiert dar. Ein Bestreiten dieses substanzlosen Vortrags war nicht notwendig.

a.

Allgemein gilt (zusammengefasst und verkürzt):

Die Hemmung der Verjährung setzt Verhandlungen über den Anspruch voraus, wobei der Begriff der Verhandlung weit zu verstehen ist. Hierfür genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt. Eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen ist nicht erforderlich. Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird. Allerdings reicht allein die Erklärung des Schuldners, dass er grds. zu einer einverständlichen Regelung bereit sei, nicht aus, um schon eine Hemmung anzunehmen ebenso wenig die schlichte Entgegennahme eines Vergleichsvorschlags oder die Mitteilung, dass die Angelegenheit an die Haftpflichtversicherung abgegeben wurde, sofern auf die versicherungsrechtlichen Obliegenheiten Bezug genommen wird. Ohne eine solche Eingrenzung kann diese Mitteilung allerdings den Beginn von Verhandlungen bedeuten; entscheidend ist immer der Empfängerhorizont des Gegners. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Verhandlung über den Anspruch ist ebenso wenig vonnöten wie der Bezug zu einem bestimmten Anspruch. Unerlässliche Voraussetzung ist aber, dass für den Empfänger erkennbar sein muss, um welche Art von Anspruch es eigentlich geht; ist dies aufgrund nicht hinreichend thematisierter Erörterungen nicht der Fall, liegt keine Verhandlung im Sinne des § 203 S. 1 BGB vor.

Als Verhandlung ist insbesondere qualifiziert worden: die Mitteilung des Versicherers, er werde unaufgefordert nach Abschluss des Strafverfahrens auf die Angelegenheit zurückkommen, das Verfahren vor einer ärztlichen Schieds- und Gutachterstelle bis zur Bekanntgabe des Bescheides der Gutachterkommission, der Abschluss eines Vergleichs mit Widerrufsmöglichkeit, die einverständliche Prüfung von Werkmängeln durch Unternehmer und Besteller oder die Durchführung eines Nachbesserungsversuchs oder sogar bereits der bloße Hinweis auf die Mangelerscheinung ohne Bezug zu einer möglichen Ursache, selbst wenn der Besteller bis dahin noch irrtümlich von einem Bedienungsfehler seinerseits ausgegangen ist. Hingegen stellt es keine Verhandlung dar, wenn die Gegenseite auf ein Aufforderungsschreiben der anderen Partei nicht reagiert. Ebenfalls keine Verhandlungsqualität besitzen einseitige Terminvereinbarungsversuche, auch wenn sie sich über mehrere Monate erstrecken.

b.

Weder der Vortrag der Klägerin, noch das vorgelegte Anlagenkonvolut K 23 belegen Verhandlungen in diesem Sinne. Solche sind auch nicht unstreitig (Ziffer 2 auf S. 7 der Berufungserwiderung).

Eine Reaktion der Haftpflichtversicherung (A.) auf das im Anlagenkonvolut K 23 vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 22.04.2014 (der Versicherungsnehmer der A. ist dort im Übrigen nicht benannt) legt die Klägerin nicht substantiiert dar.

Ob und wie die A. auf die Bitte um Eingangsbestätigung und Eintrittspflicht reagiert hat, ist nicht ersichtlich. Weitere Anschreiben an die A. hat die Klägerin – wie schon im Hinweis ausgeführt – ebenfalls nicht vorgelegt.

Das Schreiben der A. vom 15.12.2014 bezieht sich auf (unbekannte) Schreiben der Klägerin vom 03.12.2014 und vom 15.12.2014 (also nicht etwa auf das Schreiben vom 22.04.2014) und enthält die (eindeutig ablehnende) Erklärung, sich mit Forderungen nicht befassen und einen Einredeverzicht nicht abgeben zu können. Verhandlungen zwischen März und Dezember 2014 hat die Klägerin damit nicht belegt.

Mangels substantiierten Sachvortrags hierzu kommt insoweit auch eine Zeugenvernehmung nicht in Betracht.

2.

Die (konkludente) Abnahme hat das Landgericht (wie im Hinweis des Senats ausgeführt) in der Abrechnung der Fa. T. (Auftragnehmerin) an deren Auftraggeberin L. vom 27.12.2010 (Anlage K 4) gesehen. Es hat seine Auffassung mit entsprechender Kommentierung (Genius in: Herberger / Martinek / Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 640 BGB, RN 13) und Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, 5 U 49/95, Orientierungssatz 2 und RN 28 ff. – Abrechnung des Hauptunternehmers gegenüber der Bauherrin) begründet. Der Senat ist dem im Hinweis gefolgt. Die Klägerin hat diese Argumentation nicht angegriffen (weder in der Berufungsbegründung noch in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis). Es besteht kein Grund, hiervon abzuweichen.

3.

Die Bezugnahme der Klägerin auf Vortrag im Parallelverfahren 23 O 85/16 erfolgt nunmehr erstmals in diesem Prozess.

a.

Die Zulässigkeit des Vorbringens ist einerseits (weil in der Berufungsbegründung nicht enthalten) verspätet (§§ 530, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO); die Klägerin hat hierzu nicht vorgetragen.

b.

Zudem ist der diesbezügliche Vortrag neu und ggf. ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2 ZPO).

(1) Zur Zulässigkeit trägt die Klägerin nicht vor (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO).

(2) Die Klägerin trägt vielmehr vor, die Beklagten hätten das Urteil im Parallelprozess mit Schriftsatz vom 13.04.2017 (Bl. 201/202 d.A.) vorgelegt. Die Beklagten haben dort (lediglich) vorgetragen, das Landgericht habe im Parallelprozess Verjährung angenommen. Danach hat die Klägerin bis zur (angefochtenen) Entscheidung des Landgerichts am 05.05.2017 nicht mehr weiter vorgetragen, also auch nicht zum Parallelprozess.

In der Klage vom 15.08.2016 (Bl. 19-36), der Klageerweiterung vom 04.10.2016 (Bl. 65-83 – identischer Vortrag) und im Schriftsatz vom 24.11.2016 (Bl. 171-193; vgl. dort Ziffer VI auf S. 17, Bl. 188 d.A.) hat die Klägerin nicht zu einer Verjährungshemmung unter Bezug auf das Parallelverfahren vorgetragen. Ein solcher Vortrag wäre aber wegen der Verjährungseinrede der Beklagten unabhängig vom Streit über anzuwendende Verjährungsfrist zweifellos geboten gewesen.

(3) Da die Beklagte zu dem neuen Vortrag bisher nicht Stellung genommen hat, kann er auch nicht als unstreitig (und damit zulässig, vgl. z.B. BGH IX ZR 229/03) angesehen werden.

c.

Dem Vortrag unter Ziffern 6 und 7 der Stellungnahme der Klägerin vom 16.10.2017 lassen sich im Übrigen „Verhandlungen“ nicht entnehmen. Die Klägerin behauptet ohne weitere Erläuterung zwei Ortstermine (S. 9) und nimmt wegen der Meldung des Beklagten an die Versicherung eine Verjährungshemmung an. Dies ist für die Annahme von „Verhandlungen“ nicht ausreichend, weil für die Informierung der Versicherung (und auch für Ortstermine) viele Gründe – so z.B. die bloße Information selbst – denkbar sind. Das Schreiben der A. vom 15.12.2014 ist schon oben (II/1b) erörtert. Es ist an die Klägerin gerichtet und stützt für sich gesehen „Verhandlungen“ nicht. Dies gilt auch – mangels ersichtlicher Reaktion der Beklagten – für die behaupteten Mängelrügen im Februar 2013 (S. 11). Wie schon oben ausgeführt ist zu einer Reaktion der A. vor deren (eindeutig ablehnendem) Schreiben vom 15.12.2014 nicht vorgetragen.

III.

Im Übrigen (weitere Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO) verbleibt es beim ersten Hinweis.

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