Skip to content

Die „neuen“ Verjährungsregelungen:

Index: (a.F. = alte Fassung; n.F. = neue Fassung)


1. Einführung:

Verjährung bedeutet allgemein, den durch Zeitablauf eintretenden Verlust der Durchsetzbarkeit von Rechten und Forderungen. Das heißt, ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, jedoch kann der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Leistung (bzw. Zahlung) verweigern (vgl. § 214 BGB n.F.). Hieran hat sich auch durch die Änderung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernierungsgesetz nichts geändert.

 

2. Die Neuerungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts:

a. Früher betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre (vgl. § 195 BGB a.F.). Sie wird nun auf drei Jahre herabgesetzt (vgl. § 195 BGB n.F.).

Die Verjährungsfrist hat früher mit Entstehen des Anspruchs begonnen (vgl. § 198 S.1 BGB a.F.); nach den neuen Regelungen beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. I Nr. 1BGB n.F.) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders groben Maße) hätte erlangen können (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.).

aa. Die sog. „Kenntnis“ oder „Erkennbarkeit des Anspruchs“ bringt dann Probleme mit sich, wenn der Gläubiger erst sehr spät von seinem Anspruch erfährt. Diese Problematik regelt der § 199 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB n.F.. Wenn der Gläubiger die „anspruchsbegründenden Tatsachen“ oder die „Person des Schuldners“ nicht kennt und auch nicht kennen musste, verjähren Ansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, in zehn Jahren ab ihrer Entstehung (vgl. § 199 Abs. 4 BGB n.F.).

bb. Schadensersatzansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren nicht bereits nach zehn Jahren, sondern erst nach 30 Jahren (vgl. § 199 Abs. 2 BGB n.F.). Es ist hier egal, ob der Gläubiger Kenntnis oder Unkenntnis vom Schuldner oder von den anspruchbegründenden Tatsachen hatte bzw. aus grober Fahrlässigkeit nicht hatte.

cc. Andere Schadensersatzansprüche als die in § 199 Abs. 2 BGB n.F. genannten verjähren in 10 Jahren, wenn die Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch fehlt (vgl. § 199 Abs. 3 Nr.1 BGB n.F.); in allen anderen Fällen wiederum erst in 30 Jahren (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F.). Achtung: Maßgeblich gilt hier immer die früher endende Frist (vgl. § 199 Abs. 3 S. 2 BGB n.F.).

b. Ausnahmen von der generellen 3 Jahresfrist nach § 195 BGB n.F.:

Von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren des § 195 BGB n.F. gibt es aber auch Ausnahmen:

aa. Kaufverträge:

aaa. Verjährungsfrist der Mängelansprüche von 30 Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F., wenn der Mangel in einem dinglichen (= einen körperlichen Gegenstand betreffend) Recht, einem Recht besteht, aufgrund dessen die Herausgabe der Sache verlangt werden kann bzw. für ein sonstiges Recht, das im Grundbuch eingetragen ist.

bbb. Verjährungsfrist von 5 Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. bei einer Bausache bzw. einer Sache, die einen Fehler an einer Bausache verursacht hat.

ccc. Für Gewährleistungsansprüche aus allen anderen Kaufverträgen gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.. Dies ist nun erheblich länger als die bis zum 31.12.2001 geltende Gewährleistungsfrist von 6 Monaten gemäß § 477 BGB a.F..

ddd. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 438 Abs. 2 BGB n.F. bei Grundstücken mit der Übergabe, im übrigen mit der Ablieferung der Sache.

bb. Werkverträge: Bei werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen ist zu unterscheiden:

aaa. Ist durch den Werkvertrag die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen geschuldet, besteht gem. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Hiervon abweichend beträgt die Verjährungsfrist gem. § 634a Abs. 3 BGB n.F. 3 Jahre, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

bbb. Besteht bei dem Werkvertrag der Erfolg in Planungs- und Überwachungsleistungen, so beträgt die Verjährungsfrist gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. 5 Jahre.

ccc. In allen anderen Fällen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. mit Verweis auf § 195 BGB 3 Jahre.

ddd. Die Verjährungsfrist beginnt in den Punkten aaa. und bbb. gem. § 634a Abs. 2 BGB n.F mit der Abnahme.

cc. Sonstige Fälle – § 197 BGB n.F. (Dreißigjährige Verjährungsfrist):

Hierunter fallen Herausgabeansprüche, familien- oder erbrechtliche Ansprüche bzw. rechtkräftig festgestellte Ansprüche. Diese verjähren gem. § 197 BGB n.F. innerhalb von 30 Jahren.

 

3. Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfrist: Wie ist das möglich?

a. Hemmung der Verjährungsfrist:

Die Verjährung eines Anspruchs kann „angehalten“ werden. Dies bezeichnet man als sog. „Hemmung“ der Verjährungsfrist. Fällt nun später der Umstand weg, der zum „Anhalten“ der Verjährungsfrist führte, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt einfach weiter (§ 209 BGB n.F.).

b. Neubeginn der Verjährungsfrist:

Der sog. „Neubeginn“ der Verjährungsfrist ist in § 212 BGB n.F. geregelt.  Die Verjährungsfrist beginnt hiernach erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.).

Aber Achtung, bei einer Rücknahme der Vollstreckungshandlung (z.B. Mahnbescheid etc.) auf Antrag des Gläubigers, beginnt die Verjährungsfrist nicht wieder von neuem (vgl. § 212 Abs. 2 BGB n.F.)! Die Verjährungsfrist läuft dann einfach weiter; sie war durch die beantragte Vollstreckungshandlung nur gehemmt. Wenn Sie nun nicht aufpassen, verjährt der Anspruch. Dies war nach der alten Regelung, der „sog. Verjährungsunterbrechung“, nicht so. Wenn eine Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde, zählte die Frist bis zu dieser Handlung nicht! Nach Beendigung dieser Unterbrechung begann die Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen!!

Aus „Sicherheitsgründen“ sollten Forderungen aus dem Jahre 2001 und früher noch in diesem Jahr geltend gemacht werden! Ferner sollten Sie daran denken Ihre „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ an folgende Punkte anzupassen: Verjährung der Mängelhaftung bei Kauf- und Werkverträgen, Verletzung von wesentlichen vertraglichen Nebenpflichten, Verzug und Verzugsschaden, Ausschlussgründe etc.

c. Hemmung der Verjährungsfrist – Die wichtigsten Normen:

  • § 203 BGB n.F.: Wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch bestehen;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.: Bei Klageerhebung auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.: Zustellung des Antrags auf Unterhalt für Minderjährige;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.: Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F.: Güteantrag bei einer anerkannten Schlichtungsstelle, Einigungsversuch etc.;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F.: Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F.: Zustellung der Streitverkündung;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB n.F.: Zustellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung/Anordnung, des Arrestes;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB n.F.: Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren;
  • § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F.: Gesuch um Prozesskostenhilfe;
  • § 205 BGB n.F.: Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners;
  • § 206 BGB n.F.: Durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert;
  • § 207 BGB n.F.: Hemmung aus familiären und ähnlichen Gründen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos