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Verjährungsunterbrechung OWi – aufgrund vorläufiger Verfahrenseinstellung

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 2 Ss OWi 1073/06

Beschluss vom 18.04.2007


Leitsatz:

Für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG aufgrund vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit kommt es weder auf die tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen an, noch muss ein diesbezüglicher Irrtum der Verfolgungsbehörde unverschuldet sein (im Anschluss an BGH NStZ 1985, 545; NJW 1981, 133; entgegen OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 247; OLG Hamm NZV 2005, 491 und OLG Brandenburg NZV 2006, 100).


Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 18.04.2007 folgenden B e s c h l u s s :

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts M. vom 21.04.2006 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 100 EUR und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt; insbesondere ist sie der Auffassung, dass die in Frage stehende Ordnungswidrigkeit verjährt sei.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Die der Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nach den Feststellungen des Amtsgerichts am 08.04.2005 begangen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 24, 26 Abs. 3 StVG drei Monate und nach Erlass des wirksam zugestellten Bußgeldbescheides sechs Monate. Bis zum Erlass des Urteils ist die Verfolgungsverjährung mehrfach und jeweils rechtzeitig durch Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 5, 9, 10 und 11 OWiG unterbrochen worden.

a) Zwar hat der Erlass des Bußgeldbescheides am 20.06.2005 die Verjährung nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen, da er nicht binnen zwei Wochen, sondern erst am 23.07.2005 wirksam zugestellt werden konnte. In einem solchen Fall tritt die Unterbrechung erst durch die spätere Zustellung ein (Göhler OWiG 14. Aufl. § 33 Rn. 35). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch keine Verjährung eingetreten, da diese durch die am 28.06.2005 erfolgte vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit der Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG wirksam unterbrochen worden war und die Verjährung deshalb neu zu laufen begonnen hatte (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

b) Wie sich den Akten, die dem Senat aufgrund des von Amts wegen zu prüfenden Verfahrenshindernisses zugänglich sind, entnehmen lässt, war die Betroffene tatsächlich nicht unbekannten Aufenthalts. Da der unter der ermittelten Hauptwohnung in der L.-Straße in B. versandte Anhörungsbogen nicht in Rücklauf gekommen war, wurde die örtliche Polizeidienststelle in B. mit der Anhörung des Fahrers beauftragt. Diese stellte die polizeiliche Meldung der Betroffenen unter zwei weiteren Nebenwohnungen, nämlich in der K.-Alle in B. und in der P.-Straße in N. fest, wobei sich die Betroffene nach deren Ermittlungen zur damaligen Zeit hauptsächlich in B. aufhalten sollte. Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde der Bußgeldbescheid unter der Anschrift P-Straße in B. versandt und konnte dort zwangsläufig nicht zugestellt werden. Daraufhin stellte der Sachbearbeiter der zentralen Bußgeldstelle mit Verfügung vom 28.06.2005 das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts vorläufig ein und veranlasste die Aufenthaltsermittlung durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt in B., woraufhin ihm die bereits bekannte Anschrift K.-Allee in B. mitgeteilt wurde. Unter dieser Anschrift konnte der Bußgeldbescheid sodann am 23.07.2005 zugestellt werden.

c) Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG unterbricht die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter die Verjährung. Die enumerative Aufzählung der verjährungsunterbrechenden Handlungen in § 33 OWiG sollte wie in § 78 c StGB gegenüber der früher geltenden Regelung der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit dienen, weil angesichts des Gewichts der Unterbrechungshandlungen und damit ihrer generellen Eignung zur ernstlichen Förderung der Verfolgung im Einzelfall keine Prüfung mehr notwendig sein sollte, ob die Unterbrechungshandlung zur Förderung des Verfahrens geeignet oder bestimmt war (BayObLGSt 1976, 28/30; 1979, 91/92; 1999, 128/129).

Hieraus folgt, dass den in § 33 OWiG aufgeführten Maßnahmen nur in engen Grenzen die Unterbrechungswirkung abgesprochen werden kann. Soweit sie nicht nichtig sind, tritt auch bei ihrer Fehlerhaftigkeit die Verjährungsunterbrechung ein (BGH NJW 1981, 133/134 ; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. 2006 § 78 c Rn. 3). Insbesondere kommt es auf ihre konkrete Eignung zur Verfahrensförderung, das heißt, ob die getroffene Maßnahme notwendig oder zweckmäßig war, nicht an (BGH NJW NStZ 1985, 545/546). Erforderlich ist lediglich, dass die getroffene Maßnahme sich gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat in einem bestimmten Verfahren richtet und sich für den Betroffenen erkennbar aus den Akten ergibt (KK-Weller OWiG 3. Aufl. 2006 § 33 Rn. 7 und 12 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft vor.

d) Dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht vorlagen, weil die Betroffene tatsächlich nicht abwesend war, ist daher kein Grund, der Unterbrechungshandlung die verjährungsunterbrechende Wirkung abzusprechen. Nach BGH (BGHSt 46, 160/168) sind sogar Maßnahmen, die einzig dem Ziel dienen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, grundsätzlich zulässig. Ob dies auch für eine willkürlich getroffene Scheinmaßnahme gilt (so BayObLGSt 1999, 128/130), kann hier wie in der Entscheidung des BGH (aaO) offen bleiben, da vorliegend jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Handhabung gegeben sind.

Die Annahme, dass die Betroffene unbekannten Aufenthalts sei, basiert auf einem Irrtum des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle, der wiederum auf einem Versehen bei der Adressierung des Bußgeldbescheides beruht. Im Hinblick auf die oben aufgezeigten Grundsätze schadet daher ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit nicht, wie es bislang auch einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung und Literaturmeinung entsprach (OLG Hamm VRS 51, 217/218; OLG Köln VRS 54, 361; 57, 433; BayObLG VRS 58, 389; Göhler OWiG § 33 Rn. 3 a.E. m.w.N. und Rn. 27; Schönke/Schröder StGB § 78 c Rn. 18).

e) Darauf, dass der Irrtum der Behörde zudem unverschuldet sein müsse, wie die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (NStZ-RR 2000, 247) und des OLG Hamm (NZV 2005, 491) sowie nunmehr auch des OLG Brandenburg (NZV 2006, 100) meint, kommt es nicht an. Eine solche Einschränkung lässt sich der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit verjährungsunterbrechender Handlungen nicht entnehmen; sie widerspricht ihr vielmehr insoweit, als hiermit geprüft wird, ob die Maßnahme zur Förderung des Verfahrens tatsächlich geboten war. Auch aus den von den zitierten Obergerichten in Anspruch genommenen Entscheidungen BGHSt 26, 80 ff und BGHSt 28, 381 ff, in denen der BGH an dem Grundsatz festhielt, dass die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung eng auszulegen sind, ergibt sich dieses nicht. Diese Entscheidungen betrafen die Frage, ob die jeweils getroffenen Maßnahmen überhaupt Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 29 Abs. 1 OWiG a.F. bzw. § 78 c StGB n.F. darstellen.

Da sich der Senat mit der hier vertretenen Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet, kommt eine Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht (KK-Hannich StPO 5. Aufl. § 121 GVG Rn. 26 m.w.N., insbes. BGHSt 13, 149/151).

2. Schuld- und Rechtsfolgenausspruch des angegriffenen Urteils sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung der Erwiderungsschrift vom 10.08.2006 zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 28.07.2006 Bezug genommen.

3. Der Umstand, dass seit der Tatbegehung auf Grund des eingelegten Rechtsmittels nunmehr zwei Jahre verstrichen sind, macht die Anordnung eines Fahrverbots angesichts der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung und der bestehenden Vorahndung noch nicht entbehrlich (BayObLG ZfS 2002, 203), selbst wenn sich die Betroffene tatsächlich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten haben sollte.

4. Kostenentscheidung: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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