Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann schützt ein Verjährungsverzicht auch laufende Einzelzahlungen?
- Gilt „wunschgemäß“ als Verzicht für alle Ansprüche?
- Warum 30.000 Euro Regress trotz Verzichtserklärung verjährten
- Ist ein eingeschränkter Verjährungsverzicht eine unzulässige Falle?
- Einzelansprüche sichern: Was Gläubiger jetzt tun müssen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt ein Verjährungsverzicht für das Stammrecht auch für die bereits fälligen Monatsraten?
- Verliere ich meinen Zahlungsanspruch, wenn die Versicherung nur ‚wunschgemäß‘ für das Stammrecht verzichtet?
- Wie muss ich den Verzicht formulieren, damit auch künftige Einzelansprüche sicher abgedeckt sind?
- Kann ich mich auf Treu und Glauben berufen, wenn die Versicherung eine Verjährungsfalle gestellt hat?
- Sollte ich trotz Stammrechtsverzicht vorsorglich einen Mahnbescheid für die aufgelaufenen Einzelbeträge beantragen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 52/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Datum: 20.11.2025
- Aktenzeichen: 7 U 52/25
- Verfahren: Beschluss zur Berufungszurückweisung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Verjährungsrecht
- Streitwert: 30.011,34 €
- Relevant für: Sozialversicherungsträger, Kfz-Versicherer, Unfallopfer
Eine Versicherung verweigert Zahlungen, wenn ihr Verjährungsverzicht ausdrücklich nur den Grundanspruch des Klägers absichert.
- Das Gericht unterscheidet strikt zwischen dem Grundanspruch und den einzelnen monatlichen Zahlungen.
- Die Versicherung muss den Verzicht im Text klar auf diesen Grundanspruch begrenzen.
- Betroffene verlieren ihr Geld, wenn sie Verjährungsfristen für einzelne Zahlungen falsch berechnen.
- Ein Hinweis auf Kundenwünsche macht eine begrenzte Zusage nicht automatisch umfassend gültig.
Wann schützt ein Verjährungsverzicht auch laufende Einzelzahlungen?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen ein Gesamtanspruch – das sogenannte Stammrecht – und die daraus resultierenden laufenden Einzelzahlungen einer jeweils selbstständigen Verjährung. Eine Verjährungsvereinbarung nach § 202 BGB kann wirksam auf dieses Stammrecht beschränkt werden, wodurch lediglich der rechtliche Grund des Anspruchs gesichert bleibt. Diese juristische Differenzierung zwischen dem Grundanspruch und wiederkehrenden Einzelleistungen ist auch nach der Schuldrechtsreform weiterhin von großer Bedeutung für die juristische Praxis.
Nach ganz herrschender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur unterliegen sowohl der auch als Stammrecht bezeichnete Gesamtanspruch als auch die einzelnen laufenden Zahlungen einer selbständigen Verjährung. – so das OLG Schleswig-Holstein

Ein aktueller Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2025 zeigt eindrücklich, wie sich diese strikte Unterscheidung im Alltag auswirkt.
Ein Sozialversicherungsträger forderte nach einem Verkehrsunfall vom 29. April 2018 von einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Regress für erbrachte Leistungen. Regress bedeutet hierbei: Der Träger holt sich das Geld, das er für den Geschädigten gezahlt hat, vom Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung zurück. Der Träger verlor den Prozess, da der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, und die Zahlungsansprüche für die Jahre 2019 und 2020 rechtlich verjährt sind. Im Detail erbrachte der Träger für den Geschädigten im Zeitraum vom 27. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 verschiedene Leistungen nach dem SGB III. Im November 2019 forderte die Behörde die Versicherung auf, zur grundsätzlichen Sicherung der Ansprüche bis zum 31. Dezember 2024 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Einrede der Verjährung bedeutet konkret: Eine Verjährung tritt nicht automatisch ein, sondern der Schuldner muss sich aktiv und ausdrücklich darauf berufen, um eine Zahlung verweigern zu dürfen. Die Versicherung antwortete daraufhin am 14. November 2019, dass man wunschgemäß hinsichtlich des Stammrechts auf die Einrede der Verjährung verzichte, befristet bis Ende 2024 und soweit noch keine Verjährung eingetreten sei. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Aktenzeichen 7 U 52/25) bestätigte am 20. November 2025 die Entscheidung des vorangegangenen Landgerichts, wonach dieser eingeschränkte Verzicht die Verjährung der konkreten Einzelansprüche nicht aufhalten konnte.
Nur wenn der Verjährungsverzicht ohne Beschränkung auf die Anspruchsart ausgesprochen wird, bezieht er sich sowohl auf das Stammrecht als auch die wiederkehrenden Leistungen. – OLG Schleswig-Holstein
Praxis-Hinweis: Stammrecht vs. Einzelansprüche
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der strikten Trennung zwischen dem Grundanspruch (Stammrecht) und den daraus entstehenden Zahlungen. Ein Verzicht für das Stammrecht sichert lediglich die Position, dass der Gegner dem Grunde nach haftet. Für jede einzelne Rechnung oder laufende Leistung läuft die Verjährungsfrist jedoch separat weiter. Werden laufende Kosten geltend gemacht, genügt ein Verzicht für das Stammrecht nicht – die Verzichtserklärung muss explizit auch die daraus resultierenden Einzelansprüche umfassen, um den Zahlungsanspruch abzusichern.
Gilt „wunschgemäß“ als Verzicht für alle Ansprüche?
Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen richtet sich im deutschen Zivilrecht nach den §§ 133 und 157 BGB und erfolgt stets aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Das bedeutet konkret: Es kommt bei einem rechtlichen Streit nicht darauf an, was der Absender heimlich gemeint oder gehofft hat. Entscheidend ist vielmehr, wie ein neutraler, verständiger Empfänger die Formulierung unter normalen Umständen verstehen musste. Bei professionellen Akteuren im Rechtsverkehr wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass rechtliche Einschränkungen in einer Erklärung als solche verstanden werden. Unklarheiten in einer einseitigen Erklärung gehen nicht automatisch zulasten des Erklärenden, wenn eine Einschränkung im Wortlaut deutlich und erkennbar benannt ist.
Genau diese Auslegungsfrage stand im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung vor dem 7. Zivilsenat.
Sichert „wunschgemäß“ auch die bereits laufenden Leistungen?
Der betroffene Leistungsträger argumentierte im Verfahren, das in der Antwort verwendete Wort „wunschgemäß“ suggeriere eine vollständige Annahme des eigenen Angebots. Man habe im Vorfeld eine umfassende Sicherung der Ansprüche – inklusive der bereits laufenden Leistungen – bis Ende 2024 gefordert und sei davon ausgegangen, dass die Versicherung dies vorbehaltlos akzeptiert habe.
OLG: Profis müssen rechtliche Einschränkungen erkennen
Das Gericht widersprach dieser Sichtweise deutlich. Die unmittelbar auf das Wort „wunschgemäß“ folgende Einschränkung auf das Stammrecht war für den Sozialversicherungsträger als professionellen Akteur, der regelmäßig mit derartigen Vorgängen befasst ist, unmissverständlich und ohne Weiteres erkennbar. Der Senat stellte klar, dass es sich um eine einseitige Verzichtserklärung der Versicherung handelte. Solche Erklärungen müssen sich nicht zwingend deckungsgleich mit dem Wunsch der Gegenseite verhalten. Die Versicherung durfte ihren Verzicht wirksam begrenzen.
Achtung Falle: Die wunschgemäß-Bestätigung
Häufig wiegen einleitende Floskeln wie „wunschgemäß“ den Empfänger in falscher Sicherheit. Das Gericht stellte klar, dass der nachfolgende Text die entscheidende rechtliche Einschränkung enthalten kann. Verzichtserklärungen der Gegenseite sollten immer auf Begriffe wie „hinsichtlich des Stammrechts“ oder „begrenzt auf“ geprüft werden. Bei einem Widerspruch zur eigenen Forderung ist eine sofortige Klarstellung nötig, da Gerichte insbesondere bei geschäftlich erfahrenen Beteiligten davon ausgehen, dass derartige Präzisierungen im Wortlaut erkannt und akzeptiert wurden.
Warum 30.000 Euro Regress trotz Verzichtserklärung verjährten
Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers unterliegen der regelmäßigen Verjährung, sofern im Einzelfall keine wirksame Hemmung oder ein umfassender vertraglicher Verzicht vorliegt. Eine Hemmung bedeutet, dass die Uhr für die Verjährungsfrist vorübergehend angehalten wird, beispielsweise während die Parteien verhandeln oder ein gerichtliches Verfahren läuft. Ohne einen Verzicht, der ausdrücklich auch die Einzelansprüche umfasst, tritt für wiederkehrende Leistungen die Verjährung völlig eigenständig ein. Die bloße Sicherung des Stammrechts verhindert somit nicht den Eintritt der Verjährung für bereits fällig gewordene oder laufende Einzelbeträge.
Im vorliegenden Fall führte diese rechtliche Trennung zu erheblichen finanziellen Einbußen für den Leistungsträger.
Späte Bezifferung der Forderung
Der Sozialversicherungsträger bezifferte seine Leistungen für den verletzten Geschädigten in Höhe von insgesamt 49.317,74 Euro erst am 22. Januar 2024. Zu diesem späten Zeitpunkt war für die älteren Ansprüche bereits die reguläre Frist abgelaufen. Warten Sie bei fortlaufenden Leistungen in der Praxis nicht bis zum Ende einer vermeintlich vereinbarten Frist. Beziffern Sie jede einzelne Forderung zeitnah und leiten Sie für ältere Rechnungsposten zwingend vor Ablauf der dreijährigen Regelverjährung zum Jahresende verjährungshemmende Schritte ein.
Teilweise Zahlung und Verjährung
Die beteiligte Kfz-Haftpflichtversicherung glich daraufhin lediglich die Forderungen für das Jahr 2021 in Höhe von 19.306,40 Euro aus. Für die davorliegenden Zeiträume verweigerte das Unternehmen die Zahlung und erhob die Einrede der Verjährung. Da der Verzicht rechtlich auf das Stammrecht beschränkt war, teilte das Oberlandesgericht diese Einschätzung. Die restlichen Forderungen über 30.011,34 Euro für die Jahre 2019 und 2020 waren mit Ablauf des Jahres 2023 endgültig verjährt. Der betroffene Träger verwies vergeblich darauf, dass die Unterscheidung zwischen dem Grundrecht und wiederkehrenden Leistungen durch die Schuldrechtsreform für diesen Fall irrelevant sei. Das Gericht wies dieses Argument unter Verweis auf die aktuelle juristische Fachliteratur von Küpperbusch und Höher sowie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 90/18) zurück. Die Differenzierung bleibt bestehen; die gewählte Beschränkung reduziert die Wirkung des Verzichts auf die reine Sicherung des Grundanspruchs, was in der Praxis der Wirkung eines Feststellungsurteils ähnelt. Ein solches Feststellungsurteil bedeutet konkret: Es stellt nur bindend fest, dass ein Anspruch dem Grunde nach existiert, zwingt den Gegner aber noch nicht zu einer direkten Zahlung der konkreten Summe.
Ist ein eingeschränkter Verjährungsverzicht eine unzulässige Falle?
Ein Berufen auf die Verjährung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt. Dieser wichtige Grundsatz im deutschen Recht besagt, dass sich jeder im Rechtsverkehr rücksichtsvoll, redlich und loyal verhalten muss. Wer das Vertrauen der Gegenseite gezielt ausnutzt, darf sich später nicht auf formale Rechte berufen. Die juristische Schwelle für eine solche unzulässige Rechtsausübung ist jedoch sehr hoch angesetzt. Ein widersprüchliches Verhalten muss eindeutig eine regelrechte Verjährungsfalle für die Gegenseite darstellen. Es obliegt grundsätzlich dem Gläubiger, bei erkennbaren Einschränkungen in einer Verzichtserklärung eine rechtzeitige Klarstellung herbeizuführen oder verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
Eine Treuwidrigkeit bzw. eine unzulässige Rechtsausübung kann im Hinblick auf den Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nur in engen Grenzen bei wirklich groben Verstößen gegen Treu und Glauben angenommen werden. – so der Senat
Diese hohen Anforderungen an ein treuwidriges Verhalten wurden in der abschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts detailliert geprüft.
Vorwurf der Verjährungsfalle
Der leistungserbringende Träger warf der Versicherung vor, durch die gefällige Formulierung im Schriftverkehr eine gezielte Falle gestellt zu haben. Das Unternehmen habe die volle Übernahme suggeriert, obwohl es genau gewusst habe, dass das Datum Ende 2024 von der Behörde als umfassende Frist missverstanden werde.
Keine Treuwidrigkeit bei erkennbar begrenztem Verzicht
Der Senat sah in dem Vorgehen der Versicherung allerdings keine Treuwidrigkeit. Das Gericht begründete dies damit, dass die Versicherung in derselben Erklärung verdeutlichte, dass die Haftungsübernahme nicht grenzenlos ist. Sie nahm bereits verjährte Ansprüche explizit aus und begrenzte den Verzicht auf das Stammrecht. Da Unklarheiten in diesem Fall nicht zulasten des Erklärenden gingen, hätte es an dem Träger gelegen, bei dem offensichtlichen Widerspruch eine Klarstellung herbeizuführen oder gerichtlich vorzugehen. Ein bloßes Missverständnis über die tatsächliche Tragweite der Formulierung rechtfertigt keinen Verstoß gegen § 242 BGB. Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wies der Senat den Träger darauf hin, dass die Berufung durch einen einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden soll, wobei der Streitwert für die zweite Instanz auf 30.011,34 Euro festgesetzt wird. Das bedeutet in der Praxis: Das Gericht teilt den Parteien damit vorab mit, dass es die Berufung für offensichtlich aussichtslos hält, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Rechtsmittel kostensparend zurückzunehmen.
Einzelansprüche sichern: Was Gläubiger jetzt tun müssen
Mit dieser Entscheidung wendet das OLG Schleswig-Holstein die gefestigte BGH-Rechtsprechung zur strengen Auslegung von Verjährungsverzichten konsequent an. Der Fall ist problemlos übertragbar und gilt bundesweit für alle professionellen Akteure im Rechtsverkehr, die fortlaufende Leistungen, Renten oder Regressforderungen abrechnen.
Prüfen Sie umgehend Ihre laufenden Akten auf drohende Verjährungen zum kommenden Jahresende. Wenn Ihnen von der Gegenseite lediglich ein Verjährungsverzicht für das „Stammrecht“ vorliegt, fordern Sie sofort eine schriftliche Erweiterung auf die „daraus resultierenden Einzelansprüche“ an. Weigert sich die Versicherung oder der Schuldner, müssen Sie bereits fällige Zahlungsansprüche noch vor Ablauf der dreijährigen Regelverjährung (Stichtag 31. Dezember) gerichtlich einklagen oder per Mahnbescheid sichern, da diese sonst unwiederbringlich verfallen.
Verjährung droht? Ihre Ansprüche rechtssicher prüfen
Ein unvollständiger Verjährungsverzicht führt oft zum unwiederbringlichen Verlust berechtigter Forderungen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Korrespondenz auf versteckte Einschränkungen und sichert sowohl Stammrechte als auch Einzelansprüche rechtssicher ab. Wir unterstützen Sie dabei, Verjährungsfallen zu umgehen und Ihre Zahlungsansprüche fristgerecht durchzusetzen.
Experten Kommentar
Sachbearbeiter in Behörden und Kanzleien scannen die tägliche Post oft nur nach positiven Signalwörtern ab. Taucht im Antwortschreiben der Versicherung der ersehnte Begriff „wunschgemäß“ auf, wandert die Akte gedanklich sofort abgehakt für Jahre in die Wiedervorlage. Genau auf diesen psychologischen Reflex im eiligen Büroalltag sind solche raffinierten Textbausteine der Regulierer zugeschnitten.
Wer sich hier vom freundlichen Einstieg blenden lässt, verschenkt am Ende bares Geld. Der sicherste Schutz gegen diese teuren Routinefehler ist das konsequente Vier-Augen-Prinzip beim Posteingang. Weicht die erhaltene Verzichtserklärung auch nur minimal vom eigenen Entwurf ab, rate ich zur sofortigen und hartnäckigen Nachforderung beim Gegner.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt ein Verjährungsverzicht für das Stammrecht auch für die bereits fälligen Monatsraten?
NEIN, ein Verjährungsverzicht für das Stammrecht schützt bereits fällige Monatsraten nicht automatisch vor der Verjährung. Da Grundanspruch und Einzelzahlungen rechtlich getrennt verjähren, müssen Sie für konkrete Einzelforderungen stets einen expliziten Verzicht einholen.
Diese strikte rechtliche Trennung bedeutet, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB für jede einzelne Rate völlig unabhängig vom Fortbestand des Stammrechts abläuft. Ein Verzicht für das Stammrecht sichert lediglich die grundsätzliche Haftung des Schuldners dem Grunde nach ab, was rechtlich der eingeschränkten Wirkung eines bloßen Feststellungsurteils entspricht. Er schützt den Gläubiger jedoch nicht vor dem endgültigen Verfall konkreter Zahlungsansprüche, sofern diese nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen beziffert werden. Werden laufende Kosten geltend gemacht, muss die Verzichtserklärung nach § 202 BGB daher zwingend auch die Einzelansprüche benennen, um einen umfassenden Rechtsschutz zum Jahresende zu gewährleisten.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verjährungsverzicht ohne jegliche sachliche Beschränkung ausgesprochen wurde. In der Praxis legen Gerichte solche Erklärungen jedoch streng aus, weshalb Sie bei einschränkenden Formulierungen der Gegenseite sofort eine förmliche Klarstellung fordern sollten.
Verliere ich meinen Zahlungsanspruch, wenn die Versicherung nur ‚wunschgemäß‘ für das Stammrecht verzichtet?
JA, Sie können Ihren Zahlungsanspruch trotz der Formulierung wunschgemäß verlieren, wenn die Versicherung den Verzicht im selben Satz auf das Stammrecht begrenzt. Solche einschränkenden Zusätze lassen die Verjährungsfristen für Ihre konkreten Einzelforderungen rechtlich unberührt weiterlaufen.
Juristisch wird strikt zwischen dem Grundanspruch auf eine Leistung und den daraus resultierenden, regelmäßig wiederkehrenden Einzelzahlungen unterschieden. Ein Verjährungsverzicht für das Stammrecht sichert lediglich die grundsätzliche Haftung des Gegners ab, während jede einzelne Rechnung einer eigenständigen Verjährungsfrist unterliegt. Gerichte legen solche Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß den Paragrafen 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus. Bei professionellen Akteuren wird vorausgesetzt, dass sie unmittelbar folgende Einschränkungen im Text wahrnehmen und deren rechtliche Tragweite korrekt erfassen. Wer eine solche Begrenzung im Antwortschreiben ignoriert, riskiert den unwiederbringlichen Verlust seiner finanziellen Forderungen durch den Eintritt der Verjährung.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Verhalten der Versicherung als grob treuwidrig im Sinne des Paragrafen 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches eingestuft wird. Dies setzt jedoch voraus, dass eine gezielte Verjährungsfalle vorliegt, die für den Gläubiger trotz sorgfältiger Prüfung des Schreibens absolut nicht erkennbar war.
Wie muss ich den Verzicht formulieren, damit auch künftige Einzelansprüche sicher abgedeckt sind?
Für eine rechtssichere Abdeckung künftiger Einzelansprüche muss die Erklärung ausdrücklich das Stammrecht sowie die daraus resultierenden künftigen Einzelansprüche und wiederkehrenden Leistungen benennen. Nur durch diese explizite Erweiterung des Wortlauts verhindern Sie eine separate Verjährung laufender Forderungen.
Die Notwendigkeit dieser präzisen Formulierung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamtanspruch (Stammrecht) und die einzelnen Zahlungsansprüche rechtlich als eigenständig behandelt werden. Gemäß § 202 BGB kann ein Verjährungsverzicht wirksam auf das Stammrecht begrenzt werden, was jedoch nicht automatisch die Verjährung der daraus fließenden Einzelforderungen hemmt. Ein professioneller Schuldner, wie etwa eine Haftpflichtversicherung, darf seinen Verzicht rechtlich einschränken, indem er nur den Grund des Anspruchs sicherstellt. Ohne den Zusatz für Einzelansprüche läuft die dreijährige Regelverjährungsfrist für jede fällig werdende Rechnung oder Rentenzahlung völlig unabhängig vom Grundanspruch weiter.
Ein umfassender Schutz ist nur gewährleistet, wenn der Verzichtserklärende auf jegliche Beschränkung der Anspruchsart verzichtet oder die betroffenen Zeiträume lückenlos benennt. Sollte die Gegenseite lediglich wunschgemäß bestätigen, aber im Folgetext Einschränkungen vornehmen, müssen Sie umgehend widersprechen, um keine Rechtsverluste durch den objektiven Empfängerhorizont zu riskieren.
Kann ich mich auf Treu und Glauben berufen, wenn die Versicherung eine Verjährungsfalle gestellt hat?
NEIN, eine Berufung auf Treu und Glauben gemäß Paragraph 242 BGB scheitert meistens, wenn die Versicherung die Einschränkung im Antwortschreiben klar benannt hat. Die Gerichte bewerten ein Missverständnis über schriftlich fixierte Einschränkungen als persönliches Risiko des Empfängers. Offen kommunizierte Vorbehalte gelten rechtlich nicht als unzulässige Falle.
Eine unzulässige Rechtsausübung durch die Versicherung wird von der Rechtsprechung nur in sehr engen Grenzen bei wirklich groben Verstößen gegen die Redlichkeit im Rechtsverkehr angenommen. Wenn ein Versicherer zwar höfliche Floskeln verwendet, aber gleichzeitig den Verzicht ausdrücklich auf das sogenannte Stammrecht begrenzt, handelt er innerhalb seiner rechtlichen Gestaltungsfreiheit. Da die Information schwarz auf weiß im Dokument steht, obliegt es der Sorgfaltspflicht des Gläubigers, diesen Wortlaut genau zu prüfen und bei Widersprüchen zum eigenen Begehren sofort eine schriftliche Klarstellung einzufordern. Ein bloßes Vertrauen darauf, dass die Versicherung schon alles Gewünschte akzeptiert habe, schützt nicht vor dem Eintritt der Verjährung für die tatsächlich nicht vom Verzicht umfassten Einzelansprüche.
Ausnahmsweise kann eine Treuwidrigkeit vorliegen, wenn der Versicherer den Gläubiger durch gezielte Falschauskünfte oder bewusst irreführendes Verhalten von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat, was jedoch im Prozess detailliert bewiesen werden muss. Ein rechtlich präzise formulierter Teilverzicht stellt für sich genommen noch keine solche arglistige Behinderung der Rechtsverfolgung dar.
Sollte ich trotz Stammrechtsverzicht vorsorglich einen Mahnbescheid für die aufgelaufenen Einzelbeträge beantragen?
JA, Sie sollten zwingend einen Mahnbescheid für fällige Einzelbeträge beantragen, wenn der Verjährungsverzicht der Gegenseite nur das Stammrecht (den Grundanspruch) umfasst. Ohne diese Maßnahme verjähren Ihre konkreten Zahlungsansprüche trotz des Fortbestands der grundsätzlichen Haftung zum Ablauf des Kalenderjahres.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der generelle Anspruchsgrund und die daraus resultierenden monatlichen Zahlungen einer jeweils rechtlich vollkommen selbstständigen Verjährung. Gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB verfallen einzelne Geldforderungen bereits nach drei Jahren, sofern keine spezifische Hemmung durch gerichtliche Schritte eintritt. Ein einseitiger Verzicht der Gegenseite, der lediglich das Stammrecht sichert, schützt Sie daher nicht vor dem finanziellen Totalverlust Ihrer bereits fällig gewordenen Forderungen. Um diesen Verfall rechtssicher zu verhindern, müssen Sie für jeden rückständigen Betrag vor Ablauf des dritten Kalenderjahres einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben.
Ein gerichtliches Mahnverfahren ist nur dann entbehrlich, wenn der Schuldner schriftlich bestätigt, dass sich der Verzicht zweifelsfrei auch auf alle bereits entstandenen Einzelansprüche bezieht. Fehlt dieser ausdrückliche Zusatz in der Verzichtserklärung, sollten Sie sich keinesfalls auf unverbindliche Floskeln verlassen, sondern umgehend die gerichtliche Titulierung einleiten.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 7 U 52/25 – Beschluss vom 20.11.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




