Skip to content

Verkäuferhaftung bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben über Kaufsache

LG Dortmund – Az.: 1 S 188/17 – Beschluss vom 18.01.2018

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Gründe

I.

Die Entscheidung des Amtsgerichts verletzt nicht materielles Recht (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs.1, Abs. 3, 281 Abs.1, Abs. 2, Abs. 5 BGB wegen einer Falschberatung. Auch die Verletzung einer bloßen kaufvertraglichen Nebenpflicht begründet – wie vorliegend nach den vom Amtsgericht getroffenen und die Kammer bindenden Feststellungen – unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss einen Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers.

1. Soweit die Berufung rügt, dass der Tatbestand fehlerhaft wiedergegeben worden sei, ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fristen nicht gestellt worden.

Verkäuferhaftung bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben über Kaufsache
(Symbolfoto: Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

2. Auf der Grundlage der im Urteil des BGH (Urteil vom 16.06.2004, Az. VIII ZR 303/03) herausgearbeiteten Grundsätze ist im konkret zu beurteilenden Fall eine besondere Haftung des Verkäufers für fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des Verkäufers über Eigenschaften des Kaufgegenstandes durch die Sondervorschriften der §§ 434 ff. BGB nicht ausgeschlossen.

a) Beschränkt sich die Erklärung des Verkäufers nicht auf die Unterrichtung des Käufers über die Eigenschaften der Ware, holt sich vielmehr der nicht genügend sachkundige Käufer bei dem Verkäufer als Fachmann im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen Rat ein, so nimmt der Verkäufer u.U. die Stellung einer Vertrauensperson ein. Damit trifft ihn die Verpflichtung zur sachgemäßen und umfassenden Aufklärung über die besonderen Eigenschaften des ausgewählten oder von ihm verkauften Produkts (BGH, Urteil vom 23.07.1997, Az. VIII ZR 238/96, m.w.N.).

b) Der Beklagten, die es übernommen hat, den Käufer über die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten einer Ware zu beraten, ist die Verletzung der hierdurch begründeten Beratungspflicht vorzuwerfen unter Beachtung des Umfangs der von der Beklagten übernommenen – selbständigen oder unselbständigen – Verpflichtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu st. Rspr. des BGH, vgl. z.B. Urteil vom 23. Juli 1997 – VIII ZR 238/96, NJW 1997, 3227 = WM 1997, 2315 unter II 2 a; Urteil vom 23. Juni 1999 – VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192 = WM 1999, 1898 unter II 2 b a.E.).

aa) Dabei ist vor allem auf die Sicht des Klägers als Käufer abzustellen. Der Kläger konnte berechtigterweise in einem Fachgeschäft – als das sich die Beklagte selbst in der Berufung noch bezeichnet – eine größere Sachkunde des Verkaufspersonals erwarten als in einem Warenhaus oder gar im Internet, und vom Hersteller eines Produkts wiederum eine größere Sachkunde als vom bloßen (Fach-)Händler. Diese Erwartung ist für den Verkäufer unschwer erkennbar, zumal dann, wenn der nicht bzw. nicht hinreichend sachkundige Käufer oder Kaufinteressent – wie hier ein über 80 Jahre alter Kaufinteressent, besorgt um die Gesundheit seiner schwer kranken Ehefrau – sich ausdrücklich nach einem geeigneten Gerät für einen bestimmten Verwendungszweck erkundigt.

bb) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich aus der Natur des Beratungsverhältnisses zugleich seine Grenzen ergeben.

Wer sich mit der Bitte um Beratung an den nicht mit dem Hersteller identischen Verkäufer wendet, muss damit rechnen, dass er nicht über jedes denkbare Risiko, das mit der beabsichtigten Verwendung der Ware verbunden ist, lückenlos aufgeklärt wird; denn beim Verkäufer wird er regelmäßig nicht dieselbe überragende Sachkunde voraussetzen können wie beim Hersteller.

Ganz entfernt liegende Risiken, die sich möglicherweise erst durch aufwendige Untersuchungen feststellen lassen, brauchte die Beklagte als Verkäuferin nicht zu kennen. Die wirtschaftlichen Folgen der Verwirklichung eines solchen Risikos kann deshalb der Käufer im Regelfall nicht dadurch auf den Verkäufer abwälzen, dass er ihn um Beratung über den Kaufgegenstand bittet. Insoweit bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass – außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung (§§ 434 ff. BGB) – das Verwendungsrisiko beim Käufer liegt.

cc) Innerhalb des so begrenzten Beratungsverhältnisses war die Beklagte zunächst jedenfalls verpflichtet, den Kläger über alle für den vorgesehenen und ihm mitgeteilten Verwendungszweck wesentlichen – insbesondere auch ungünstige – Eigenschaften der in Betracht kommenden Ware zu informieren, die ihm bekannt sind. Gerade auch in Anbetracht des Fragen aufwerfenden (weil nicht näher spezifizierten) Rezepts hätte die Beklagte nachfragen oder den Kläger zu Nachfragen gegenüber dem Arzt auffordern müssen.

Hat der Verkäufer Bedenken gegen die uneingeschränkte Eignung der Ware oder liegen konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung vor, so muss er dies dem Käufer offenbaren oder seine Zweifel durch Rückfrage beim Hersteller ausräumen.

Angesichts des Geschäftsfeldes der Beklagten, die sich selbst als Sanitätsfachhandel versteht, also spezialisierter Fachhändler ist, konnte der Kläger jedenfalls insoweit mit einer Sachkunde rechnen, dass ihm nicht ein völlig ungeeignetes Gerät verkauft wird, ohne auf Bedenken bei der Eignung hinzuweisen und dem Kläger anzuraten, wegen bestehender Unklarheiten wegen des Rezepts nochmals medizinischen Rat einzuholen. Entgegen der Ansicht der Berufung geht es damit nicht darum, durch die Beklagte selbst eine medizinische Beratung des Klägers vorzunehmen oder gar selbst eine „medizinische Diagnose“ vorzunehmen.

Bestimmt die Beklagte als fachkundige Verkäuferin, die der ersichtlich nicht fachkundige Kläger im Zuge der Vertragsverhandlungen als seine Vertrauensperson um Rat oder Empfehlung betreffs der Verwendungsmöglichkeit der Kaufsache für einen bestimmten Zweck angegangen hat, den Käufer zum Kaufabschluss, so ist die Erteilung eines Rats mit Kaufempfehlung Gegenstand einer selbständigen vertraglichen Verpflichtung jedenfalls aber einer Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. In beiden Fällen hat der Verkäufer für fahrlässige falsche oder unvollständige Auskunft auf Grund des Vertrages einzustehen. Seine Haftung im Rahmen einer Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag wird durch die Gewährleistungsvorschriften auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich sein Verschulden auf Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht (BGH, Urteil vom 25.03.1958, Az. VIII ZR 48/57). Im zitierten Urteil hat der Senat sich mit einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt befasst: Trete der Verkäufer während der Kaufverhandlungen als Fachmann und Vertrauensperson auf, stelle sich sein Rat oder seine Empfehlung entweder als Verpflichtung aus einem selbständigen Beratungsvertrag oder bei einer Einheit des Geschäfts als Nebenleistung zum Kaufvertrag dar. Diese Grundsätze hat der BGH in späteren Entscheidungen wiederholt bestätigt und dabei ausdrücklich hervorgehoben, dass die rechtliche Einordnung in dem einen oder anderen Sinne – selbständige Beratung oder Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages – im Einzelfall von den konkreten Umständen abhänge (Urteil vom 12.06.1985 a.a.O.; Urteil vom 06.04 Juni 1984, Az. VIII ZR 83/83).

Insbesondere wenn sich der Verkäufer – wie hier unter Berufung darauf, einen Sanitätsfachhandel zu betreiben – auf sein Fachwissen beruft (BGH NJW 2004, 2302, anders etwa beim PC-Kauf vom Discounter: Hamm NJW-RR 1998, 200), u.U. aber auch sonst, wenn der Verkäufer weiß oder wissen muss, dass er aufgrund eines Informationsvorsprungs für den Käufer wesentliche Fakten kennt, die diesem unbekannt sind, trifft ihn die Pflicht, dieses Wissen dem Käufer auch ungefragt zugänglich zu machen. So hatte die Beklagte auf Umstände aufmerksam zu machen, welche nach dem Vertragsgegenstand und den Verhandlungen für den Kläger von Bedeutung waren, von diesem aber nicht ohne Weiteres erkannt werden konnten (BGH NJW 2001, 2021; 2004, 2302; 2013, 1808; (Grunewald in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 433 BGB, Rn. 25), und im konkreten Fall den Kläger darauf hinzuweisen, sich zur Sicherheit vor dem Kauf bei dem Arzt seiner Frau nach den genauen medizinischen Anforderungen des Gerätes zu erkundigen, um durch das Gerät eine fachgerechte medizinische Versorgung der Ehefrau des Klägers sicherzustellen und nicht ein ungeeignetes und ggfs. sogar für die Gesundheit der Ehefrau gefährliches Gerät zu verkaufen.

II.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den mit dem Beschluss erteilten Hinweisen der Kammer binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen und sich innerhalb dieser Frist auch dazu zu erklären, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Die weist darauf hin, dass die Zurücknahme der Berufung kostenrechtlich privilegiert ist, wenn die Berufung sich dadurch in der Gesamtheit erledigt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos