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Verkauf gemeinsames Hausgrundstück –  Ausgleichsanspruch geschiedener Ehegatte

Verkauf des gemeinsamen Hauses nach der Scheidung – wer bekommt wie viel vom Erlös? Das Oberlandesgericht Frankfurt musste entscheiden, wie der Erlös aus dem Hausverkauf zwischen den geschiedenen Eheleuten aufgeteilt wird. Dabei ging es um die Frage, ob bereits geleistete Zahlungen und bestehende Unterhaltsvereinbarungen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden müssen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entscheidung betrifft die Aufteilung von Vermögenswerten nach einer Scheidung, insbesondere die Frage von Ausgleichszahlungen für Darlehensraten und Nebenkosten.
  • Die Beteiligten waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet wurde.
  • Der Antragsgegner zahlte während und nach der Trennung beträchtliche Darlehensraten und Nebenkosten für das gemeinsame Eigentum.
  • Das Gericht entschied, dass der Antragsgegner eine Zahlung an die Antragstellerin leisten muss, um die Ausgleichsansprüche zu erfüllen.
  • Die Berechnungen zur Höhe der Ausgleichszahlung basierten auf den gemeinsam getragenen Kosten und den halben Beträgen, die der Antragsgegner geleistet hatte.
  • Der Antragsgegner behauptete, seine Zahlungen für Darlehen und Nebenkosten wären teilweise ausgleichsfähig, was das Gericht in die Entscheidung einfließen ließ.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Ansprüche auf einen regelmäßigen Ausgleich der finanziellen Belastungen in einer Scheidung.
  • Die Ausgleichszahlung sorgt dafür, dass beide Parteien fair an den Kosten des gemeinsamen Eigentums beteiligt werden, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden.
  • Die rechtlichen Regelungen zum Ausgleichsanspruch werden im Kontext von Trennungen klargestellt, was für Betroffene von Bedeutung ist.
  • Diese Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf die Vermögensaufteilung während einer Scheidung und stärkt die Rechtssicherheit für kommenden Scheidungsfälle.

Ausgleichsanspruch bei der Veräußerung gemeinsamen Eigentums in der Scheidung

Der Verkauf eines gemeinsamen Hausgrundstücks ist häufig ein zentraler Punkt in geschiedenen Ehen, der sowohl emotionale als auch rechtliche Herausforderungen mit sich bringt. Im Rahmen einer Scheidung kann die Aufteilung von Vermögen, insbesondere von Immobilien, zu komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Hierbei stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich hat, wenn das gemeinsame Eigentum veräußert wird. Der Ausgleichsanspruch zielt darauf ab, eine gerechte Verteilung des gemeinsam Erworbenen zu gewährleisten und die finanziellen Ungleichgewichte, die durch die Scheidung entstehen, zu minimieren.

Rechtliche Regelungen zum Ausgleichsanspruch hängen maßgeblich von den individuellen Umständen der Ehe, der Dauer der Beziehung sowie von etwaigen vertraglichen Vereinbarungen ab. Im deutschen Recht sind diese Ansprüche im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und bieten einen Rahmen, um die Vermögensverhältnisse nach einer Trennung zu klären. Es ist essenziell, die relevanten gesetzlichen Bestimmungen sowie die Praxis der Gerichte zu verstehen, um die eigenen Rechte und Möglichkeiten im Falle einer Scheidung adäquat einschätzen zu können.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Thematik des Ausgleichsanspruchs bei der Veräußerung von gemeinsamem Eigentum aufgreift und die entscheidenden rechtlichen Aspekte zusammenfasst und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Ausgleichsanspruch nach Immobilienverkauf: OLG Frankfurt entscheidet über finanzielle Folgen einer Scheidung

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die finanziellen Folgen der Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie entscheiden. Der Fall drehte sich um ein Ehepaar, das gemeinsam Eigentümer eines Hausgrundstücks war und dieses im Zuge der Scheidung verkauft hatte. Der Verkaufserlös in Höhe von 82.391,83 Euro wurde zunächst auf das Konto des Ehemannes überwiesen.

Die zentrale Frage des Verfahrens war, wie dieser Verkaufserlös zwischen den ehemaligen Ehepartnern aufzuteilen sei. Die Ehefrau forderte vom Ehemann einen Ausgleichsbetrag von 2.124,97 Euro. Dieser Betrag ergab sich aus der Hälfte des Verkaufserlöses abzüglich verschiedener Verbindlichkeiten, die mit dem Erlös verrechnet wurden.

Das Gericht gab der Forderung der Ehefrau statt und verpflichtete den Ehemann zur Zahlung des geforderten Betrags. In seiner Begründung führte das OLG aus, dass die Ehepartner als Gesamtgläubiger hinsichtlich der Kaufpreisforderung zu betrachten seien. Nach § 430 BGB sind Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Da keine anderslautende Vereinbarung vorlag, stand der Ehefrau die Hälfte des auf das Konto des Ehemannes überwiesenen Betrages zu.

Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigte das Gericht verschiedene Verbindlichkeiten, die mit dem Verkaufserlös verrechnet wurden. Dazu gehörten die Ablösung eines gemeinsamen Darlehens bei der S-Bank, Vorfälligkeitszinsen sowie der Ausgleich eines gemeinsamen Girokontos. Das Gericht stellte klar, dass die Ehepartner für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner hafteten und im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet waren.

Ein wichtiger Aspekt des Urteils betraf die vom Ehemann geltend gemachten Aufwendungen für Nebenkosten und Darlehensraten des gemeinsamen Hauses. Der Ehemann hatte mit diesen Zahlungen aufgerechnet und argumentiert, die Ehefrau müsse sich daran zur Hälfte beteiligen. Das Gericht wies diese Forderung jedoch zurück und begründete dies damit, dass diese Kosten bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt worden waren. Eine doppelte Anrechnung dieser Aufwendungen zulasten der Ehefrau sei nicht gerechtfertigt.

Für den Zeitraum vor der räumlichen Trennung der Ehepartner sah das Gericht ebenfalls keinen Ausgleichsanspruch des Ehemannes. Es argumentierte, dass während einer intakten Ehe von einer stillschweigenden Vereinbarung auszugehen sei, wonach kein Ausgleich für Zahlungen verlangt werden könne, die während des Zusammenlebens erbracht wurden. Diese Regelung gelte auch dann, wenn die Ehepartner bereits getrennte Konten führten, solange sich an den wirtschaftlichen Grundlagen der Familie nichts Wesentliches änderte.

Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht die komplexen finanziellen Verflechtungen, die bei der Auflösung einer Ehe zu berücksichtigen sind. Es unterstreicht die Bedeutung einer genauen Aufarbeitung aller gemeinsamen Verbindlichkeiten und Vermögenswerte im Scheidungsfall. Gleichzeitig zeigt es, dass bereits geleistete Zahlungen und bestehende Unterhaltsvereinbarungen bei der Berechnung von Ausgleichsansprüchen eine wichtige Rolle spielen.

Rechtliche Grundlagen und ihre Anwendung im konkreten Fall

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Rechtsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). § 430 BGB regelt die Ansprüche von Gesamtgläubigern im Innenverhältnis. § 426 BGB befasst sich mit dem Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern. Diese Vorschriften bildeten die Basis für die Beurteilung der gegenseitigen Ansprüche der Ehepartner im Zusammenhang mit dem Verkauf der gemeinsamen Immobilie und den damit verbundenen Verbindlichkeiten.

Ein besonderes Augenmerk legte das Gericht auf die Frage, inwieweit eine „andere Bestimmung“ im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB vorlag, die von der grundsätzlichen Regel der gleichmäßigen Verteilung abwich. Hier berücksichtigte das Gericht insbesondere die Tatsache, dass bestimmte Aufwendungen bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhalts eingeflossen waren. Dies wurde als eine solche „andere Bestimmung“ gewertet, die eine erneute hälftige Aufteilung dieser Kosten ausschloss.

Das Urteil des OLG Frankfurt bietet wertvolle Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle. Es zeigt, wie komplex die finanzielle Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung sein kann und wie wichtig eine genaue Prüfung aller relevanten Umstände ist. Für Betroffene unterstreicht es die Notwendigkeit, alle finanziellen Aspekte ihrer Ehe sorgfältig zu dokumentieren und im Scheidungsfall fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht die komplexe Natur von Ausgleichsansprüchen bei Scheidungen, insbesondere hinsichtlich gemeinsamer Immobilien. Es unterstreicht die Bedeutung der §§ 426, 430 BGB für die Verteilung von Verkaufserlösen und Verbindlichkeiten zwischen Ehepartnern. Entscheidend ist die Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen und bestehender Unterhaltsvereinbarungen, um eine doppelte Anrechnung zu vermeiden. Das Gericht betont zudem die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung während intakter Ehen, die Ausgleichsansprüche für Zahlungen während des Zusammenlebens ausschließt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich in einer Scheidung befinden und gemeinsames Eigentum veräußert wurde, hat dieses Urteil wichtige Auswirkungen für Sie. Es zeigt, dass der Verkaufserlös grundsätzlich hälftig aufzuteilen ist, aber Verbindlichkeiten und bereits geleistete Zahlungen berücksichtigt werden müssen. Besonders wichtig: Kosten für das gemeinsame Haus, die bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhalts eingeflossen sind, können nicht nochmals geltend gemacht werden. Für die Zeit vor der Trennung gilt: Zahlungen eines Ehepartners für gemeinsame Verbindlichkeiten können in der Regel nicht zurückgefordert werden. Um Ihre Rechte zu sichern, ist es entscheidend, alle finanziellen Transaktionen während der Ehe und Trennung genau zu dokumentieren und bei der Aufteilung des Vermögens fachkundige rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir häufig gestellte Fragen rund um das Thema Scheidung und alles, was damit zusammenhängt. Besonders beleuchten wir den Ausgleichsanspruch bei Scheidung, um Ihnen fundierte Informationen und wertvolle Einblicke zu bieten. Unsere Antworten sollen Ihnen helfen, die rechtlichen Aspekte besser zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen.


Wie wird der Ausgleichsanspruch nach dem Verkauf einer gemeinsamen Immobilie berechnet?

Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach dem Verkauf einer gemeinsamen Immobilie wird grundsätzlich der Verkaufserlös hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Dies gilt unabhängig davon, wer wie viel in die Immobilie investiert hat. Allerdings müssen vor der Aufteilung zunächst bestehende Verbindlichkeiten beglichen werden.

Der Ausgleichsanspruch berechnet sich wie folgt:

  1. Ermittlung des Verkaufserlöses
  2. Abzug aller auf der Immobilie lastenden Kredite und Verbindlichkeiten
  3. Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer und Notarkosten
  4. Aufteilung des verbleibenden Betrags zu gleichen Teilen

Beispiel: Ein Ehepaar verkauft ihr gemeinsames Haus für 500.000 Euro. Es besteht noch ein Restkredit von 100.000 Euro. Die Verkaufskosten betragen 20.000 Euro.

Berechnung: 500.000 € (Verkaufserlös)

  • 100.000 € (Restkredit)
  • 20.000 € (Verkaufskosten) = 380.000 € (zu verteilender Betrag)

Jeder Ehepartner erhält somit 190.000 Euro.

Es gibt jedoch Faktoren, die diese Grundregel beeinflussen können:

  1. Zugewinnausgleich: Wurde die Immobilie während der Ehe erworben, kann der Wertzuwachs im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant sein.
  2. Alleinige Kreditraten: Hat ein Partner nach der Trennung die Kreditraten allein getragen, kann dies zu einem höheren Anspruch führen.
  3. Nutzungsentschädigung: Der ausgezogene Partner kann unter Umständen eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum nach der Trennung verlangen.
  4. Investitionen: Wurden von einem Partner besondere Investitionen getätigt, können diese berücksichtigt werden.
  5. Ehevertrag: Ein bestehender Ehevertrag kann die Aufteilung des Verkaufserlöses regeln.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es ratsam, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Dies spart nicht nur Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen, sondern ermöglicht auch eine schnellere und oft fairere Lösung. Können Sie sich nicht einigen, sollten Sie rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um Ihre Interessen zu wahren.

Beachten Sie, dass die Übertragung von Immobilienanteilen vor der rechtskräftigen Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Dies kann erhebliche Kosten sparen.

In komplexeren Fällen, etwa wenn einer der Partner die Immobilie übernehmen möchte, sind zusätzliche rechtliche und finanzielle Aspekte zu berücksichtigen. Hier ist eine professionelle Beratung unerlässlich, um alle relevanten Faktoren wie Kreditübernahme, Wertermittlung und steuerliche Konsequenzen korrekt einzuschätzen.

Denken Sie daran: Jede Situation ist individuell. Was in Ihrem Fall die beste Lösung ist, hängt von den spezifischen Umständen ab. Eine offene Kommunikation und die Bereitschaft zu Kompromissen können den Prozess erheblich erleichtern und zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis führen.

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Welche Rolle spielen gemeinsame Verbindlichkeiten beim Ausgleichsanspruch?

Gemeinsame Verbindlichkeiten spielen eine zentrale Rolle beim Ausgleichsanspruch zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern. Grundsätzlich haften beide Ehepartner für gemeinsam eingegangene Schulden als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder Partner gegenüber dem Gläubiger für die gesamte Schuld haftet. Im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern gilt jedoch in der Regel eine hälftige Aufteilung.

Nach der Trennung ändert sich die Situation. Wenn ein Partner die gemeinsamen Schulden allein weiter bedient, kann er vom anderen Partner einen Ausgleich für dessen Anteil verlangen. Dieser Anspruch basiert auf dem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB.

Für Sie bedeutet das konkret: Wenn Sie nach der Trennung beispielsweise die Raten für einen gemeinsam aufgenommenen Hauskredit allein weiterzahlen, können Sie von Ihrem Ex-Partner grundsätzlich die Hälfte dieser Zahlungen zurückfordern. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Trennung, nicht rückwirkend für die Zeit des Zusammenlebens.

Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten:

  1. Nutzungsvorteil: Wenn Sie allein in der gemeinsam finanzierten Immobilie wohnen bleiben, kann Ihr Ausgleichsanspruch gemindert sein. Der Grund: Sie haben einen Nutzungsvorteil, den Ihr Ex-Partner nicht hat.
  2. Unterhaltsrechtliche Aspekte: Zahlt ein Partner Unterhalt, kann dies den Ausgleichsanspruch für Schulden beeinflussen. Unter Umständen wird die Schuldentilgung bereits im Unterhalt berücksichtigt.
  3. Vereinbarungen: Haben Sie und Ihr Ex-Partner Absprachen über die Schuldentilgung getroffen, sind diese maßgeblich. Solche Vereinbarungen können den gesetzlichen Ausgleichsanspruch modifizieren oder ausschließen.
  4. Art der Verbindlichkeit: Nicht alle gemeinsamen Ausgaben führen zu einem Ausgleichsanspruch. Laufende Kosten des täglichen Lebens, die vor der Trennung entstanden sind, werden in der Regel nicht ausgeglichen.
  5. Zeitpunkt der Schuldenaufnahme: Verbindlichkeiten, die ein Partner nach der Trennung allein eingegangen ist, fallen nicht unter den Gesamtschuldnerausgleich, auch wenn sie die gemeinsame Immobilie betreffen.

Für die praktische Umsetzung ist es ratsam, nach der Trennung zeitnah eine klare Regelung über den Umgang mit gemeinsamen Schulden zu treffen. Dokumentieren Sie alle Zahlungen sorgfältig, um später Ausgleichsansprüche belegen zu können.

Bedenken Sie: Der Ausgleichsanspruch für gemeinsame Schulden ist unabhängig vom Güterstand. Er besteht sowohl bei Zugewinngemeinschaft als auch bei Gütertrennung. Bei der Gütergemeinschaft gelten jedoch Sonderregeln.

In komplexen Fällen, etwa wenn hohe Summen im Spiel sind oder Uneinigkeit über die Aufteilung besteht, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Ihre individuelle Situation prüfen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.

Denken Sie daran: Trotz Trennung bleiben Sie gegenüber dem Gläubiger gemeinsam haftbar. Eine interne Vereinbarung mit Ihrem Ex-Partner ändert daran nichts. Achten Sie daher darauf, dass die Verbindlichkeiten weiterhin bedient werden, um negative Folgen für Ihre Bonität zu vermeiden.

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Kann eine bereits bestehende Unterhaltsvereinbarung den Ausgleichsanspruch beeinflussen?

Ja, eine bereits bestehende Unterhaltsvereinbarung kann den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch beeinflussen, schließt ihn aber nicht automatisch aus. Der Einfluss hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Inhalt und der Reichweite der Vereinbarung sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Grundsätzlich dient der familienrechtliche Ausgleichsanspruch dazu, eine gerechte Verteilung der Unterhaltslast zwischen den Elternteilen herzustellen. Er kommt zum Tragen, wenn ein Elternteil mehr für den Unterhalt des Kindes aufgewendet hat, als es seinem Anteil entspricht.

Eine bestehende Unterhaltsvereinbarung kann diesen Ausgleichsanspruch auf folgende Weise beeinflussen:

1. Berücksichtigung in der Vereinbarung: Wenn die Unterhaltsvereinbarung den Ausgleichsanspruch explizit berücksichtigt oder ausschließt, ist dies in der Regel bindend. Haben Sie und Ihr Ex-Partner beispielsweise vereinbart, dass mit den festgelegten Unterhaltszahlungen alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind, könnte dies einen späteren Ausgleichsanspruch ausschließen.

2. Unvollständige Regelung: Enthält die Vereinbarung keine Aussage zum Ausgleichsanspruch, bleibt dieser grundsätzlich möglich. In diesem Fall müssen Sie prüfen, ob die vereinbarten Unterhaltszahlungen tatsächlich alle relevanten Aspekte abdecken oder ob Lücken bestehen, die einen Ausgleichsanspruch rechtfertigen könnten.

3. Veränderte Umstände: Selbst wenn eine Unterhaltsvereinbarung ursprünglich den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen hat, können wesentliche Änderungen der Lebensumstände einen neuen Anspruch begründen. Wenn sich beispielsweise die Betreuungssituation oder die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Elternteils erheblich verändert hat, könnte dies einen Ausgleichsanspruch rechtfertigen.

4. Gerichtliche Überprüfung: In bestimmten Fällen kann ein Gericht eine bestehende Unterhaltsvereinbarung überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Vereinbarung zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Elternteils führt oder wenn sie nicht im besten Interesse des Kindes ist.

5. Zeitliche Begrenzung: Eine Unterhaltsvereinbarung könnte den Ausgleichsanspruch für einen bestimmten Zeitraum ausschließen, aber für die Zukunft offenlassen. In diesem Fall wäre ein Ausgleichsanspruch ab dem Ende der vereinbarten Frist möglich.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer Situation ein Ausgleichsanspruch trotz bestehender Unterhaltsvereinbarung möglich ist, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Dieser kann Ihre spezifische Situation analysieren und Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten aufklären.

Bedenken Sie auch, dass der Verkauf eines gemeinsamen Hausgrundstücks nach einer Scheidung ebenfalls Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch haben kann. Die Erlösverteilung aus einem solchen Verkauf könnte als eine Form des Ausgleichs betrachtet werden und somit einen separaten Ausgleichsanspruch beeinflussen oder sogar ersetzen.

Letztendlich zielt das Familienrecht darauf ab, eine faire und dem Kindeswohl dienende Lösung zu finden. Eine bestehende Unterhaltsvereinbarung ist dabei ein wichtiger Faktor, aber nicht zwangsläufig das letzte Wort in Bezug auf den Ausgleichsanspruch.

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Wie beeinflusst eine stillschweigende Vereinbarung während der Ehe die Aufteilung bei der Scheidung?

Stillschweigende Vereinbarungen während der Ehe können erheblichen Einfluss auf die Vermögensaufteilung bei der Scheidung haben. Sie können die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich oder zur Aufteilung des ehelichen Vermögens modifizieren.

Grundsätzlich gilt, dass stillschweigende Vereinbarungen aus den konkreten Umständen und dem Verhalten der Ehepartner abgeleitet werden. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten der Ehegatten auf einen übereinstimmenden Willen geschlossen werden kann, von der gesetzlichen Vermögensaufteilung abzuweichen.

Ein typisches Beispiel ist die Finanzierung einer Immobilie: Wenn ein Ehepartner allein Eigentümer eines Grundstücks ist und die Ehegatten darauf gemeinsam ein Haus bauen, kann eine stillschweigende Vereinbarung vorliegen, dass der Eigentümer des Grundstücks im Innenverhältnis auch allein für den Kredit aufkommen soll. Dies kann bedeuten, dass er bei der Scheidung den gesamten Kredit übernehmen muss, auch wenn beide Ehegatten den Kreditvertrag unterschrieben haben.

Weitere Beispiele für mögliche stillschweigende Vereinbarungen sind:

  • Die Verwendung des Einkommens eines Ehepartners für gemeinsame Anschaffungen, während das Einkommen des anderen gespart wird.
  • Erhebliche einseitige Zuwendungen eines Ehepartners an den anderen, die über das übliche Maß hinausgehen.
  • Die Übernahme bestimmter finanzieller Verpflichtungen durch einen Ehepartner.

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede finanzielle Entscheidung während der Ehe automatisch eine stillschweigende Vereinbarung darstellt. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob tatsächlich eine Vereinbarung vorlag oder ob es sich um normale eheliche Zuwendungen handelte.

Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie glauben, dass stillschweigende Vereinbarungen relevant sein könnten, sollten Sie folgende Aspekte beachten:

  1. Dokumentation: Sammeln Sie alle verfügbaren Unterlagen, die Ihre finanziellen Entscheidungen und Absprachen während der Ehe belegen können.
  2. Zeitlicher Zusammenhang: Beachten Sie, wann bestimmte finanzielle Entscheidungen getroffen wurden und ob sie in einem erkennbaren Zusammenhang stehen.
  3. Kommunikation: Erinnern Sie sich an Gespräche oder Absprachen mit Ihrem Ehepartner über finanzielle Angelegenheiten.
  4. Verhaltensweisen: Überlegen Sie, ob bestimmte wiederkehrende Verhaltensweisen auf eine Vereinbarung hindeuten könnten.

Die Beweislast für eine stillschweigende Vereinbarung liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft. Es kann schwierig sein, eine solche Vereinbarung nachzuweisen, insbesondere wenn keine schriftlichen Aufzeichnungen existieren.

In Ihrer Situation könnte es entscheidend sein, ob Sie und Ihr ehemaliger Ehepartner bestimmte finanzielle Entscheidungen getroffen haben, die auf eine Abweichung von der gesetzlichen Vermögensaufteilung hindeuten. Beispielsweise könnte die Art und Weise, wie Sie mit dem Verkaufserlös eines gemeinsamen Hausgrundstücks umgegangen sind, Aufschluss über eine stillschweigende Vereinbarung geben.

Es ist ratsam, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Ihre spezifische Situation analysieren und einschätzen, ob und wie sich mögliche stillschweigende Vereinbarungen auf die Vermögensaufteilung bei Ihrer Scheidung auswirken könnten.

Bedenken Sie, dass Gerichte bei der Beurteilung stillschweigender Vereinbarungen sehr sorgfältig vorgehen. Sie wägen ab zwischen dem Schutz berechtigter Erwartungen und der Vermeidung unbilliger Härten. Letztendlich geht es darum, eine faire und ausgewogene Lösung für beide Ehepartner zu finden, die den individuellen Umständen Ihrer Ehe Rechnung trägt.

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Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, um meine Ausgleichsansprüche zu sichern?

Um Ihre Ausgleichsansprüche bei einer Scheidung zu sichern, können Sie folgende rechtliche Schritte unternehmen:

Frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt

Es ist ratsam, sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Ein erfahrener Anwalt kann Ihre individuelle Situation analysieren und Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten aufklären.

Geltendmachung des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich ist ein wichtiger Bestandteil der Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Der Zugewinnausgleich muss spätestens mit dem Scheidungsantrag geltend gemacht werden.
  • Eine nachträgliche Geltendmachung ist nur innerhalb von 3 Jahren nach rechtskräftiger Scheidung möglich.
  • Der Stichtag für die Ermittlung des Zugewinns ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

Auskunftsanspruch nutzen

Sie haben das Recht, von Ihrem Ehepartner Auskunft über dessen Vermögen zu verlangen. Dies ist wichtig, um eine faire Berechnung des Zugewinnausgleichs zu ermöglichen.

Vermögensbewertung durchführen

Lassen Sie eine professionelle Bewertung des vorhandenen Vermögens durchführen, insbesondere bei komplexen Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen.

Außergerichtliche Einigung anstreben

Versuchen Sie zunächst, eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Ehepartner zu erzielen. Dies kann Zeit und Kosten sparen.

Mediation in Betracht ziehen

Eine Mediation kann helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Speziell ausgebildete Mediatoren können Sie bei diesem Prozess unterstützen.

Gerichtliches Verfahren einleiten

Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, können Sie ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einleiten.

Vorsichtsmaßnahmen treffen

  • Dokumentieren Sie sorgfältig alle relevanten finanziellen Informationen und Vermögenswerte.
  • Achten Sie auf mögliche illoyale Vermögensminderungen durch Ihren Ehepartner.

Besondere Situationen berücksichtigen

In bestimmten Fällen können zusätzliche Ausgleichsansprüche neben dem Zugewinnausgleich bestehen:

  • Bei Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen den Ehegatten.
  • Bei ehebedingten Zuwendungen unter bestimmten Umständen.

Steuerliche Aspekte beachten

Bedenken Sie, dass der Zugewinnausgleich steuerpflichtig ist und wie eine Schenkung versteuert werden muss.

Durch diese rechtlichen Schritte können Sie Ihre Ausgleichsansprüche effektiv sichern und eine faire Vermögensaufteilung anstreben. Es ist jedoch wichtig, jeden Schritt sorgfältig abzuwägen und sich professionell beraten zu lassen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Ausgleichsanspruch: Der Ausgleichsanspruch ist das Recht eines Ehepartners, nach der Scheidung eine faire finanzielle Aufteilung des gemeinsam erworbenen Vermögens zu fordern. Er zielt darauf ab, wirtschaftliche Ungleichheiten auszugleichen, die durch die Aufgabenteilung während der Ehe entstanden sind. Bei der Berechnung werden alle relevanten Vermögenswerte, wie Immobilien, Ersparnisse oder Schulden berücksichtigt. Wichtig ist, dass bereits geleistete Zahlungen oder bestehende Unterhaltsvereinbarungen einbezogen werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Der Anspruch kann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird.
  • Gesamtgläubiger: Gesamtgläubiger sind mehrere Personen, denen gemeinsam eine Forderung zusteht. Im Scheidungsfall sind Ehepartner oft Gesamtgläubiger bezüglich des Verkaufserlöses einer gemeinsamen Immobilie. Jeder Gesamtgläubiger kann die gesamte Leistung fordern, ist im Innenverhältnis aber nur zu seinem Anteil berechtigt. Bei Ehepartnern gilt in der Regel eine hälftige Teilung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass bei einem Hausverkauf jeder Ehepartner grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Erlöses hat, auch wenn dieser zunächst nur einem Partner ausgezahlt wurde.
  • Gesamtschuldner: Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften. Bei einer Scheidung sind Ehepartner oft Gesamtschuldner für gemeinsam aufgenommene Kredite oder Hausverbindlichkeiten. Jeder Gesamtschuldner kann vom Gläubiger für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis besteht jedoch ein Ausgleichsanspruch, sodass die Schuld letztlich zu gleichen Teilen getragen wird. Dies ist besonders relevant, wenn ein Ehepartner nach der Trennung alleine Zahlungen leistet und dafür einen Ausgleich vom anderen fordert.
  • Trennungsunterhalt: Der Trennungsunterhalt ist eine finanzielle Unterstützung, die ein Ehepartner dem anderen während der Trennungsphase vor der rechtskräftigen Scheidung zahlt. Er soll den wirtschaftlich schwächeren Partner absichern und den ehelichen Lebensstandard aufrechterhalten. Bei der Berechnung werden Einkommen, Vermögen und Bedarf beider Partner berücksichtigt. Wichtig ist, dass Zahlungen für gemeinsame Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Trennungsunterhalts geleistet wurden, nicht nochmals bei späteren Ausgleichsansprüchen berücksichtigt werden können, um eine doppelte Anrechnung zu vermeiden.
  • Stillschweigende Vereinbarung: Eine stillschweigende Vereinbarung in der Ehe ist eine nicht ausdrücklich getroffene, aber aus dem Verhalten der Ehepartner abgeleitete Übereinkunft. Im Scheidungsfall kann sie relevant werden, wenn es um die Aufteilung von Vermögen oder die Bewertung von Zahlungen geht, die während der Ehe geleistet wurden. Gerichte gehen oft davon aus, dass während einer intakten Ehe eine stillschweigende Vereinbarung besteht, wonach Zahlungen für gemeinsame Zwecke ohne Ausgleichsanspruch erfolgen. Dies kann bedeuten, dass ein Ehepartner für Zahlungen, die er während des Zusammenlebens geleistet hat, keinen nachträglichen Ausgleich fordern kann.
  • Vorfälligkeitsentschädigung: Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Gebühr, die Banken bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits erheben. Sie gleicht den Zinsschaden aus, der der Bank durch die frühere Rückzahlung entsteht. Bei Scheidungen und Hausverkäufen ist sie oft ein wichtiger Kostenfaktor, da gemeinsame Kredite vorzeitig abgelöst werden müssen. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird in der Regel als gemeinsame Verbindlichkeit betrachtet und muss bei der Aufteilung des Verkaufserlöses berücksichtigt werden. Ehepartner sollten prüfen, ob die Höhe der Entschädigung angemessen ist und ob Möglichkeiten bestehen, sie zu reduzieren oder zu vermeiden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 430 BGB (Gesamtgläubigerschaft): Gesamtgläubiger sind mehrere Personen, denen eine Leistung gemeinschaftlich zusteht. Im vorliegenden Fall waren beide Ehepartner Gesamtgläubiger bezüglich des Verkaufserlöses des gemeinsamen Hauses. § 430 BGB bestimmt, dass jeder Gesamtgläubiger Anspruch auf den gesamten Erlös hat, im Innenverhältnis aber zu gleichen Teilen berechtigt ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • § 426 BGB (Gesamtschuld): Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die für dieselbe Leistung verantwortlich sind. Im konkreten Fall hafteten beide Ehepartner gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Hausverkauf (z.B. Darlehen, Vorfälligkeitsentschädigung). § 426 BGB regelt den Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis, wonach Gesamtschuldner grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet sind.
  • § 1360 BGB (Haushaltsführung): Während der Ehe besteht eine gegenseitige Verpflichtung zur Haushaltsführung. § 1360 BGB bestimmt, dass Leistungen für den gemeinsamen Haushalt grundsätzlich unentgeltlich erbracht werden und kein Ausgleichsanspruch besteht, solange die Ehe intakt ist. Im vorliegenden Fall wurde dies angewendet, um den Ausgleichsanspruch des Ehemanns für Zahlungen vor der Trennung abzulehnen.
  • § 1361 BGB (Trennungsunterhalt): Bei Trennung der Ehegatten kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen. § 1361 BGB regelt die Voraussetzungen und die Höhe des Trennungsunterhalts. Im vorliegenden Fall war relevant, dass bestimmte Zahlungen des Ehemanns bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurden und daher nicht erneut im Rahmen des Ausgleichsanspruchs geltend gemacht werden konnten.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben ist eine grundlegende Norm im deutschen Recht. Er verlangt von allen Beteiligten ein redliches und faires Verhalten. Im vorliegenden Fall wurde dieser Grundsatz herangezogen, um eine doppelte Anrechnung von Aufwendungen des Ehemanns zu verhindern, die bereits im Trennungsunterhalt berücksichtigt waren.

Das vorliegende Urteil

AG Büdingen – Az.: 53 F 750/14 – Beschluss vom 09.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin 2.124,97 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

Die Beteiligten waren verheiratet. Mit Beschluss vom 13. November 2013, rechtskräftig seit dem 14. Januar 2014, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Büdingen die Ehe geschieden (AZ: 53 F 949/12 S). Aus der Ehe der Beteiligten sind zwei Töchter hervorgegangen, geboren am …1990 und am …1999. Die ältere Tochter ist behindert. Ihr Lebensunterhalt ist durch öffentliche Leistungen sichergestellt.

Die Beteiligten waren Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks … in …. Zur Finanzierung eines Neubaus eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück hatten die Beteiligten gemeinsam am 30. September 2003 bei der S-Bank ein Darlehen aufgenommen – wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage AG2 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 29. Oktober 2014 (Bl. 57 ff. d.A.). Bei der L-Bank … hatten die Beteiligten weitere Darlehen zur Finanzierung des Hausbaus aufgenommen -wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage AG1 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 29. Oktober 2014 (Bl. 41 ff. d.A.). In der Zeit von Januar 2012 bis Juli 2013 zahlte der Antragsgegner insgesamt 4.357,98 € auf das Darlehen bei der S-Bank, und zwar monatlich 396,18 Euro von Januar bis August 2012 und von März bis Juni 2013. Auf die Darlehen bei der L-Bank zahlte der Antragsgegner im Januar 2012 1.016,11 Euro, im April 2012 1.267,36 Euro und im Juli 2012 1.016,11 Euro, insgesamt also 3.299,58 Euro.

Der Antragsgegner hat mit 50% der von ihm gezahlten Darlehensraten (4.357,98 Euro + 3.299,58 € = 7.657,56 Euro / 2 = 3.828,78 Euro) hilfsweise aufgerechnet.

Ferner zahlte der Antragsgegner ab Januar 2012 bis zur Veräußerung des Hauses auch die gesamten Nebenkosten des Hausgrundstücks, und zwar im Einzelnen:

Am 11.01.2013

295,20 € Gebäudeversicherung

Am 17.01.2013

193,41 € Kanalgebühren

Vom 01.01.-31.10.2012 monatlich 131,00 € =

1.310,00 € Strom

Am 02.11.2012

197,61 € Strom

Am 03.12.2012

133,00 € Strom

Vom 01.01.-30.03.2013 monatlich 133,00 € =

399,00 € Strom

Am 18.02.2013

264,37 € Wasser- und Kanalgebühren und Grundsteuer

1. Quartal 2013

In 2012

1.391,50 € Wasser- und Kanalgebühren und Grundsteuer

In 2012

25,43 € Grundsteuer Wiesengrundstück

In 2012

23,07 € Schornsteinfeger

In 2012

288,86 € Gebäude- und Hausratsversicherung

In 2012

317,55 € Abfallgebühren

Im ersten Quartal 2013

58,63 € Abfallgebühren

Insgesamt: 4.896,63 €

Der Antragsgegner hat mit 50% der von ihm gezahlten Nebenkosten, die er mit insgesamt 5.035,71 € beziffert, hilfsweise aufgerechnet.

Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde das Anwesen veräußert. Von dem Kaufpreis wurden 82.391,83 Euro im Oktober 2013 auf ein Girokonto des Antragsgegners bei der S-Bank gezahlt. Vor der Einzahlung war das Girokonto des Antragsgegners mit 7.895,42 Euro im Soll. Von dem Girokonto des Antragsgegners überwies die S-Bank zur vollständigen Tilgung des von den Beteiligten am 30. September 2003 aufgenommenen Darlehens am 08. Oktober 2013 11.821,33 Euro als Teilablösung und weitere 62.048,66 Euro als Sondertilgung. Ferner belastete die S-Bank das Girokonto des Antragsgegners am 08. Oktober 2013 mit 820,63 Euro. Hierbei handelte es sich um die Vorfälligkeitsentschädigung, die durch die vorzeitige Tilgung des Darlehens vom 30. September 2013 fällig wurde -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage AG 22 des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters vom 27. Mai 2015 in Kopie eingereichte Schreiben der S-Bank vom 12. Mai 2015 sowie den als Anlage AG 23 zum gleichen Schriftsatz in Kopie eingereichten Kontoauszug vom 11. Oktober 2013 (Bl. 177 bis 179 d.A.).

Die Beteiligten hatten bei der S-Bank noch ein gemeinsames Girokonto. Von diesem Konto wurden am 30. August 2013 100,00 Euro an Notargebühren für eine Löschungsbewilligung gezahlt, die im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks entstanden waren. Das Konto wies danach einen Sollstand von 67,14 Euro auf -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den in Kopie als Anlage AG 12 des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters vom 29. Oktober 2014 eingereichten Kontoauszug vom 24. September 2013 (Bl. 80 d.A.). Zum Ausgleich dieses Kontos überwies die Bank am 08. Oktober 2013 69,17 Euro vom Konto des Antragsgegners auf das gemeinsame Konto der Beteiligten.

Der Antragsgegner hat mit 50% der Vorfälligkeitszinsen und 50% der Kosten für die Löschungsbewilligung hilfsweise aufgerechnet.

Bereits in 2010 hatte die Antragstellerin vom Antragsgegner mit anwaltlichen Schriftsatz einen Trennungsunterhalt in Höhe von 600,00 Euro geltend gemacht. Bereits zu diesem Zeitpunkt unterhielten die Beteiligten getrennte Konten. Der Verdienst des Antragsgegners wurde auf sein Konto überwiesen, von dem auch die Darlehensraten beglichen wurden. Der Antragsgegner zahlte dann in der Folgezeit 450,00 Euro Unterhalt an die Antragstellerin, obwohl die Beteiligten in der Folgezeit wieder in ehelicher Gemeinschaft zusammen gelebt haben. Spätestens seit September 2012 lebten die Beteiligten dann zunächst in dem gemeinsamen Haus getrennt und zum 1. Oktober 2012 ist der Antragsgegner dann ausgezogen. Die beiden Töchter verblieben bei der Antragstellerin.

Mit Antragsschrift vom 03. Dezember 2012 machte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner Kindesunterhalt für die jüngere Tochter sowie Trennungsunterhalt geltend. Mit Beschluss vom 21. August 2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Büdingen (AZ: 53 F 966/12 UEUK) dem Antragsgegner unter anderem aufgegeben, ab August 2013 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 356,00 Euro zu zahlen sowie rückständigen Trennungsunterhalt ab September 2012 in unterschiedlicher Höhe und ab Juli 2013 monatlich 330,00 Euro. Für die Monate März bis Juni 2013 wurden nach den Gründen der Entscheidung bei der Unterhaltsberechnung die vom Antragsgegner in dieser Zeit gezahlten Darlehensraten berücksichtigt. Im Übrigen wurde in den Gründen auf die Berechnungen in der Antragsschrift vom 03. Dezember 2012 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren (AZ: 5 UF 325/13 – OLG Frankfurt am Main) vereinbarten die Beteiligten dann in der mündlichen Verhandlung vom 12. März einen Vergleich, wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.300,00 Euro zu zahlen hatte -wegen des Inhalts des Vergleichs wird Bezug genommen auf den als Anlage zur Antragsschrift eingereichten Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Bl. 11 und 12 d.A.). In der mündlichen Verhandlung wies der Senat darauf hin, „dass hinsichtlich der Kreditverbindlichkeiten die nachgewiesenen Zahlungen für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2013 selbstverständlich zu berücksichtigen sind.“ Weiter wies der Senat darauf hin: „Zu berücksichtigen sind selbstverständlich weiterhin vom Antragsgegner erbrachte Zahlungen, insbesondere Strom und Nebenkosten für das gemeinsame Haus der Beteiligten. Dies betrifft den Zeitraum September 2012 bis einschließlich März 2013.“ Weiter ist in dem Protokoll festgehalten: „Der Senat hat, basierend auf seine gemachten Ausführungen, eine grobe Unterhaltsberechnung durchgeführt. Es handelt sich bei den ausstehenden und geltend gemachten Zahlungen auf Kindes- und Trennungsunterhalt, um einen Gesamtbetrag i.H.v. 5.036,– €. Nach den Berechnungen des Senats gelangt man insgesamt zu einem Betrag von ca. 2.300,– €. Dies könnte Grundlage für einen Vergleich der Beteiligten sein.“

Die Antragstellerin behauptet, sie hätten bis September 2012 nicht getrennt gelebt.

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zum Ausgleich des vom Verkaufserlös des ehemals gemeinschaftlichen Anwesens … in … an die S-Bank abgelösten Schuldverbindlichkeiten seines Girokontos Nr. … einen Betrag in Höhe von € 2.124,97 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, sie hätten seit Januar 2012 getrennt gelebt.

Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Büdingen mit dem Aktenzeichen 53 F 966/12 UEUK und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem AZ: 5 UF 325/13 zu Beweiszwecken beigezogen.

Der Antrag ist begründet.

Die Antragstellerin hatte gegenüber dem Antragsgegner nach § 430 BGB einen Ausgleichsanspruch in Höhe von (82.391,83 € / 2 =) 41.195,92 €, der sich durch die Verrechnung der S-Bank mit Ansprüchen gegenüber den Beteiligten, die insoweit als Gesamtschuldner hafteten, auf 3.816,02 € reduziert hat, so dass die Antragstellerin vom Antragsgegner nach § 430 BGB den geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.124,97 Euro beanspruchen kann.

Die Beteiligten waren gemeinsam Eigentümer des Hausgrundstücks. Da sie das Haus auch gemeinsam verkauft haben, waren sie hinsichtlich der Kaufpreisforderung Gesamtgläubiger. Die Zahlungen in Höhe von 82.391,83 € auf das Girokonto des Antragsgegners erfolgte nach § 428 BGB auch gegenüber der Antragstellerin mit befreiender Wirkung. Nach § 430 BGB sind Gesamtgläubiger jedoch im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Da eine andere Bestimmung insoweit nicht ersichtlich ist, konnte die Antragstellerin vom Antragsgegner die Hälfte der auf sein Konto vom Käufer geleisteten Zahlungen beanspruchen.

Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der S-Bank, die sich aus dem Darlehensvertrag vom 30. September 2003 ergaben und im September/Oktober 2013 noch bestanden, waren die Beteiligten Gesamtschuldner. Sie haben den Darlehensvertrag mit der S-Bank gemeinsam abgeschlossen und die S-Bank konnte die gesamten Zins- und Tilgungsleistungen selbstverständlich auch nur einmal fordern (§ 421 BGB). Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der im September/Oktober 2013 noch offenen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag ist eine andere Bestimmung nicht ersichtlich. Ferner hatten die Beteiligten bei der S-Bank noch ein gemeinsames Girokonto. Da im Hinblick auf dieses Konto eine andere Bestimmung nicht ersichtlich ist, stand Ihnen ein etwaiges Kontoguthaben als Gesamtgläubiger im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte zu und hinsichtlich etwaiger Sollstände hafteten sie als Gesamtschuldner im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte.

Es ergibt sich danach folgende Kaufpreisabrechnung:

Restkaufpreis: 11.821,33 + 70.570,50 = 82.391,83 €

Sondertilgung -11.821,33 €

Rückzahlung Darlehen -62.048,66 €

Ausgleich gemeinsames Konto der Beteiligten -69,17 €

Vorfälligkeitszinsen -820,63 €

Restbetrag 7.632,04 €

Restanspruch der Antragstellerin: 7.632,04 € / 2 = 3.816,02 €

Soweit der Antragsgegner mit der Hälfte der Kosten für die Löschungsbewilligung und der Hälfte der Vorfälligkeitszinsen hilfsweise aufgerechnet hat, ist ein diesbezüglicher Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht ersichtlich.

Wie sich aus der obigen Kaufpreisabrechnung ergibt, wurden die Vorfälligkeitszinsen mit dem Kaufpreis verrechnet, so dass die Antragstellerin sich bereits zu 50% an den Vorfälligkeitszinsen beteiligt hat. Erst mit dem vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 vorgelegten vollständigen Kontoauszug Nummer … über sein Girokonto bei der S-Bank vom 11. Oktober 2013 konnte der gesamte Vorgang nachvollzogen werden. Aus diesem Auszug ergibt sich nämlich, dass nicht nur die Vorfälligkeitszinsen von diesem Konto abgebucht wurden, sondern auch, dass diesem Konto auch die Kaufpreiszahlungen in Höhe von 82.391,83 Euro gut geschrieben wurden. Dies bedeutet im Ergebnis nicht nur, dass das von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegte Schreiben der S-Bank vom 15. September 2014 richtig ist und dies keinen Widerspruch zu dem Vortrag des Antragsgegners darstellt, dass die Vorfälligkeitszinsen von seinem Konto überwiesen wurden, sondern auch, dass die Antragstellerin sich durch eine Verrechnung mit den Kaufpreiszahlungen bereits zu 50% an den Vorfälligkeitszinsen beteiligt hat.

Die Kosten der Löschungsbewilligung wurden nicht vom Antragsgegner alleine gezahlt sondern von dem gemeinsamen Konto der Beteiligten, so dass die Antragstellerin sich auch insoweit bereits zu 50% an den Kosten beteiligt hat. Auch an dem Ausgleich dieses Kontos hat die Antragstellerin sich zu 50% beteiligt, da auch dieser Ausgleich mit dem Kaufpreis verrechnet wurde.

Der Antragsgegner kann von der Antragstellerin auch keinen Ausgleich hinsichtlich der von ihm in 2012 und im ersten Quartal 2013 gezahlten Nebenkosten für das gemeinsame Haus verlangen, so dass auch die insoweit erklärte Hilfsaufrechnung wirkungslos ist (§ 387 ff. BGB).

Auch insoweit kann der Antragsgegner von der Antragstellerin keinen Gesamtschuldnerausgleich beanspruchen. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander nur dann zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Behauptungs- und Beweislast für eine andere Bestimmung trägt insoweit zwar die Antragstellerin. Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt und den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten steht jedoch fest, dass sowohl für die Zeit bis August 2012 als auch für die Zeit von September 2012 bis März 2013 (Zahlungen auf gemeinsame Schulden der Beteiligten für die Zeit nach März 2013 hat der Antragsgegner nicht vorgetragen) der Antragsgegner aufgrund einer anderen Bestimmung im Sinne des § 426 BGB im Verhältnis zur Antragstellerin verpflichtet war, diese Kosten alleine zu tragen.

Für die Zeit von September 2012 bis März 2013 ergibt sich eine anderweitige Bestimmung daraus, dass die Hausnebenkosten bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurden. Eine anderweitige Regelung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt dann vor, wenn eine gemeinsame Schuld der Ehegatten bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wird (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1236; OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1169). Sobald die Aufwendungen einkommensmindernd berücksichtigt werden, beteiligt sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch einen entsprechend gekürzten Unterhaltsanspruch an den Aufwendungen. Nach den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die vom Antragsgegner in der Zeit von September 2012 bis März 2013 gezahlten Hausnebenkosten bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurden. Aus dem Protokoll über den Termin am 12. März 2014 vor dem Oberlandesgericht ergibt sich ausdrücklich, dass die vom Antragsgegner für den Zeitraum September 2012 bis März 2013 gezahlten Hausnebenkosten bei der Unterhaltsberechnung durch den Senat berücksichtigt wurden und dass nach diesen Berechnungen noch ein rückständiger Betrag in Höhe von ca. 2.300,00 € bestünde und dass diese Ausführungen Grundlage für einen Vergleich sein könnten, den die Beteiligten dann in genau dieser Höhe auch vereinbarten.

Für die Zeit von Januar bis August 2012 ergibt sich eine andere Bestimmung unabhängig davon, ob die Beteiligten in dieser Zeit i.S.d. § 1567 BGB im gemeinsamen Haus getrennt gelebt haben oder nicht, bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt. Eine Beweisaufnahme darüber, ob die Beteiligten schon vor September im Haus getrennt gelebt haben oder nicht, war daher entbehrlich.

Während einer intakten Ehe wird das Gesamtschuldnerverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, so dass bis zum Scheitern der Ehe von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Nach dem Scheitern der Ehe bestehen Ausgleichs- und Freistellungsansprüche für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen dann, wenn nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt. Dies kann sich auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1236).

Die Beteiligten hatten sich bereits in 2010 einmal getrennt. Seit dieser Zeit zahlte der Antragsgegner monatlich 450,00 Euro an die Antragstellerin, die sich im Wesentlichen um den Haushalt und die Kinder kümmerte. Darüber hinaus wurden vom Konto des Antragsgegners auch die Darlehensverbindlichkeiten und Hausnebenkosten gezahlt. Ferner hatten die Beteiligten in dieser Zeit auch schon immer getrennte Konten (das gemeinsame Girokonto bei der S-Bank hatte nach dem vorliegenden Auszug wirtschaftlich für die Ehegatten keine Bedeutung). Selbst wenn die Beteiligten im gemeinsamen Haus also schon seit Januar 2012 getrennt gelebt hätten, hätte sich an den wirtschaftlichen Grundlagen der Familie ab Januar 2012 nichts geändert. Erst mit der räumlichen Trennung der Beteiligten bzw. mit der Forderung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner mehr als 450,00 Euro monatlich an Kindes- und Trennungsunterhalt zu zahlen habe, trat gegenüber dem ehelichen Zusammenleben der Beteiligten wirtschaftlich betrachtet eine Änderung ein. Diese besondere Gestaltung des tatsächlichen Geschehens begründet daher eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin gehend, dass der Antragsgegner im Innenverhältnis zur Antragstellerin bis zur räumlichen Trennung alleine verpflichtet war, die Hausnebenkosten sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsame Hausgrundstück zu tragen.

Der Antragsgegner kann von der Antragstellerin auch keinen Ausgleich hinsichtlich der von ihm in 2012 und im ersten Quartal 2013 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, so dass auch die insoweit erklärte Hilfsaufrechnung wirkungslos ist (§ 387 ff. BGB).

Auch insoweit kann der Antragsgegner von der Antragstellerin keinen Gesamtschuldnerausgleich beanspruchen. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander nur dann zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Behauptungs- und Beweislast für eine andere Bestimmung trägt insoweit zwar die Antragstellerin. Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt und den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten steht jedoch fest, dass sowohl für die Zeit bis August 2012 als auch für die Zeit von September 2012 bis März 2013 (Zahlungen auf gemeinsame Schulden der Beteiligten für die Zeit nach März 2013 hat der Antragsgegner nicht vorgetragen) der Antragsgegner aufgrund einer anderen Bestimmung im Sinne des Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin verpflichtet war, diese Kosten alleine zu tragen.

Für die Zeit von September 2012 bis März 2013 ergibt sich eine anderweitige Bestimmung daraus, dass die in dieser Zeit vom Antragsgegner gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurden. Dies stellt, wie oben bereits ausgeführt, eine anderweitige Regelung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, mit der Folge, dass der Antragsteller im Innenverhältnis gegenüber der Antragstellerin die Aufwendungen alleine zu zahlen hatte. Nach den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Antragsgegner in der Zeit von September 2012 bis März 2013 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden. Auch dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Protokoll über den Termin am 12. März 2014 vor dem Oberlandesgericht. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Für die Zeit von Januar bis August 2012 ergibt sich eine andere Bestimmung unabhängig davon, ob die Beteiligten in dieser Zeit i.S.d. § 1567 BGB im gemeinsamen Haus getrennt gelebt haben oder nicht, bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt. Insoweit gelten die gleichen Ausführungen wie zu den vom Antragsgegner in dieser Zeit gezahlten Hausnebenkosten.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 ZPO.

 


 

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