LG Kaiserslautern, Az.: 2 O 783/12, Urteil vom 15.10.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.374,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.880,00 € seit 03.01.2012 und aus einem Betrag 494,00 € seit dem 14.11.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 256,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2012 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 12.12.2011 ereignete sich in K. ein Verkehrsunfall unter Beteiligung des Fahrzeuges der Klägerin, einem Ford Focus Turnier 1.6 16V Connection mit dem amtlichen … , und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Am 14.12.2011 beauftragte die Klägerin beim Sachverständigenbüro für den Kraftfahrzeug-Verkehr Dipl.-Ing. F. ein privates Schadensgutachten. Im Gutachten vom 15.12.2011, der Klägerin zugegangen am 16.12.2011, stellte das Sachverständigenbüro einen Totalschaden fest. Die Reparaturkosten betrugen danach 8.613,72 €, der Wiederbeschaffungswert 8.500,00 € (differenzbesteuert). Der Restwert wurde auf 1.850,00 € beziffert. Das Gutachten weist drei Restwertbieter aus dem regionalen Markt samt Firmenadressen und Telefonnummern auf. Auf das Gutachten vom 15.12.2011 wird Bezug genommen (Bl. 6ff. d. A.).
Per Schreiben vom 16.12.2011 wurde die Beklagte vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin über den Sachverhalt informiert. In diesem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass keine Vollmacht zur Entgegennahme von Restwertangeboten besteht. Es wird auf das vorgenannte Schreiben verwiesen (Bl. 22f. d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 20.12.2011 wurde gegenüber der Beklagten sodann der Schaden mit 8.147,29 € (insbesondere Netto-Reparaturkosten) beziffert und eine Zahlungsfrist bis zum 02.01.2012 gesetzt. Auch auf dieses Schreiben wird verwiesen (Bl. 24f. d. A.).
In der Folge ging das Schadensgutachten des Sachverständigenbüros am 27.12.2012 bei der Beklagten ein.
Sodann bat die Beklagte den Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 02.01.2012 dieser mitzuteilen, mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu warten bis die Beklagte den Restwert überprüft habe, „gegebenenfalls“ würden Interessenten benannt werden. Es wird auf das vorgenannte Schreiben Bezug genommen (Bl. 65 d. A.).
Die Beklagte teilte sodann mit Schreiben vom 01.02.2012 der Klägerin mit, dass nach ihrer Überprüfung ein Restwert von 6.730,00 € zu erzielen sei und ein verbindliches Angebot vorliege. Es wird auf das vorgenannte Schreiben verwiesen (Bl. 26f. d. A.). Mit Schreiben vom 03.02.2012 wurde sodann auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin über das verbindliche Restwertangebot informiert.
Mit Schreiben vom 23.02.2012 übersandte der Vertreter der Klägerin der Beklagten einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Kaufpreis von 1.850,00 €. Es wurde mitgeteilt, dass die Veräußerung vor Eingang des Restwertangebotes zustande kam. Ein Datum enthielt der Kaufvertrag nicht. Es wird auf das Schreiben sowie den Kaufvertrag Bezug genommen (Bl. 52f. d. A.).
Ende März regulierte die Beklagte Nutzungsausfall für 20 Tage auf einer Tagessatzbasis von 38,00 €, mithin in Höhe von 760,00 €.
Nachdem die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitteilte, dass der übermittelte Kaufvertrag keine Datumsangabe enthalte, übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2012 ein weiteres Kaufvertragsformular – mit Datum vom 03.01.2012. Es wird auf dieses Schreiben nebst Kaufvertragsformular Bezug genommen (Bl. 55f. d. A.).
In der Folge kam es zu keiner weiteren Zahlung der Beklagten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage.
Die Klägerin trägt vor: Ihr ehemaliger Wagen sei vor Eingang eines verbindlichen Restwertangebotes der Beklagten, nämlich bereits am 02.01.2012 im Rahmen eines Telefongesprächs an den Zeugen G. verkauft worden. Die Übergabe habe am 03.01.2012 stattgefunden. Ein Datum sei auf dem Vertrag nicht vermerkt worden, da dies nicht als „wichtig“ empfunden worden sei, der zweite Kaufvertrag sei wegen der Nachfrage der Versicherung nochmals mit Datum versehen worden. Sie habe auf den im Gutachten ermittelten Restwert vertrauen dürfen und sei dementsprechend berechtigt gewesen, den Pkw zu verkaufen. Insbesondere gäbe es keine Verpflichtung, mit dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges nach Eingang des Gutachtens abzuwarten.
Schließlich stünde ihr ein Nutzungsausfallschadensanspruch für insgesamt 34 Tage und damit – nach Regulierung von 20 Tagen – für noch weitere 14 Tage zu. Insbesondere sei eine Überlegungszeit (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) von 14 Tagen angemessen gewesen.
Nachdem sich die Klage ursprünglich auf die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zwischen ihrem Restwertangebot in Höhe von 6.730,00 € und den vom Sachverständigenbüro ermittelten 1.850,00 € bezog, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2012 die Klage um Nutzungsausfall für die Zeit vom 12.12.2011 bis einschließlich 14.01.2012 (34 Tage je 38,00 €) um 1.292,00 € erweitert. Mit Schriftsatz vom 21.01.2013 hat die Klägerin wiederum die Klage in Bezug auf den regulierten Nutzungsausfall in Höhe von 760,00 € zurückgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.02.2013 zugestimmt und beantragt, insoweit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.412,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.01.2012 zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 256,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 03.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht vor Eingang des erhöhten Restwertangebotes veräußert worden. Unabhängig davon, dass für die Klägerin keine Eile zum Verkauf bestanden habe – eine Ersatzbeschaffung ist unstreitig erst am 20.02.2012 erfolgt – sei die Klägerin bereits aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 02.01.2012, welches ihr vor Verkauf des Wagens zugegangen sei, nicht mehr zur Veräußerung berechtigt gewesen.
Auch sei der im Gutachten vom 15.12.2011 angegebene Restwert unangemessen niedrig. Da die im Gutachten des Sachverständigenbüro für den Kraftfahrzeug-Verkehr Dipl.-Ing. M.F. aufgeführten Restwertangebote weder ein Datum noch eine etwaige Befristung enthalten, würde erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Sachverständige die Angebote tatsächlich eingeholt und darauf gestützt sein Gutachten gefertigt habe.
Schließlich komme hinsichtlich des Nutzungsausfalls eine Regulierung über die normale Wiederbeschaffungsdauer hinaus nicht in Betracht.
Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Kaiserslautern den Rechtsstreit per Beschluss vom 20.11.2012 an das Landgericht verwiesen. Die Kammer hat in der Sitzung vom 10.01.2013 die Klägerin informatorisch angehört und in der Sitzung vom 27.06.2013 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G .mit dem aus den Sitzungsprotokollen vom 10.01.2013 und 27.06.2013 ersichtlichen Ergebnis (Bl. 101ff. und 153ff. d. A.).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
In Bezug auf die geltend gemachten Schadensersatzpositionen des Antrages zu Ziffer 1. (Restwert und Nutzungsausfall) steht der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Ersatzanspruch in Höhe von 5.374,00 € zu. Im Übrigen hat dieser Antrag kein Erfolg. (I.). Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß des Antrages zu Ziffer 2. ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB in Höhe von 256,62 € (II.). In Bezug auf die Nebenforderungen bestehen die Ansprüche nur teilweise (III.).
I. Hinsichtlich der geltend gemachten Differenz der von den Parteien eingeholten Restwertangebote besteht der Anspruch in voller Höhe von 4.880,00 € (1.). Nutzungsausfallschaden kann die Klägerin lediglich noch in Höhe von 494,00 € (weitere 13 Tage) beanspruchen, im Übrigen ist die Klage diesbezüglich unbegründet (2.).
1. Die Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.880,00 € – der Differenz zwischen dem von der Beklagten in Ansatz gebrachten Restwert von 6.730,00 € und dem vom Sachverständigenbüro für den Kraftfahrzeug-Verkehr Dipl.-Ing. M.F. ermittelten 1.850,00 € – zu. Sie hat das streitgegenständliche Fahrzeug in zulässiger Weise verwertet, eine Verletzung ihrer Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Im Rahmen der Schadensberechnung ist der vom Sachverständigenbüro ermittelte Restwert von 1.850,00 € zugrunde zu legen.
Im Hinblick auf den Restwert einer beschädigten Sache steht dem Geschädigten ein Wahlrecht dahingehend zu, die Sache dem Schädiger herauszugeben oder sich den Wert anrechnen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte einen Ersatzanspruch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend macht (BGH NJW 1983, 2693). Der Restwert entspricht dabei dem Preis, der bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs beim Gebrauchtwagenhändler erzielt werden kann (BGH NJW 1992, 903; 1993, 1849), wobei im Falle einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis der vom Sachverständigen ermittelte Wert anzusetzen ist (BGH NJW 2006, 2320; NZV 2010, 443, 444; NZV 2010, 446, 447).
Übt der Geschädigte sein Wahlrecht dergestalt aus, sich den Restwert anrechnen zu lassen, ist er dabei nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung über den beabsichtigen Verkauf des Wracks zu informieren, ihr das Fahrzeug anzubieten oder abzuwarten, bis diese eine Schätzung vornimmt, da er nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „Herr der Schadensabwicklung“ ist (BGHZ 143, 189, 194 f = NJW 2000, 800; BGH, NJW 2005, 3134, 3135; NJW 2007, 1674, 1676). Unter Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und der Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB kann dem Geschädigten zwar obliegen, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, allerdings muss es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmekonstellationen handeln, die nicht dazu führen dürfen, dem Geschädigten die vom Schädiger gewünschten Verwertungsmodalitäten aufzuzwingen (BGH, NJW 2010, 2722). Ein bloßer Hinweis des Schädigers verpflichtet den Geschädigten nicht, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen. Insbesondere liegt keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit vor, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug veräußert, ohne das von der Haftpflichtversicherung des Schädigers in Aussicht gestellte höhere Restwertangebot abzuwarten (OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011 – 12 U 1059/19). Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten vor dem Verkauf des Wracks konkrete, annahmefähige Angebote von Händlern vorlegt, die er mit zumutbarem Aufwand realisieren kann (BGHZ 143, 189, 194 f = NJW 2000, 800; NZV 2010, 446, 447).
Das Risiko, dass sich sein erzielter Restwert im späteren Prozess als zu niedrig erweist, kann der Geschädigte insbesondere dadurch ausräumen, dass er den Verkauf auf Grundlage eines eigenen Gutachtens mit einer korrekten Wertermittlung durchführt (BGH, NJW 2005, 3134; OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011 – 12 U 1059/10). Bei der Beurteilung der Frage der korrekten Wertermittlung kann es jedoch nicht allein auf objektive Momente ankommen. Im Schadensbeseitigungsrecht ist vielmehr ein objektiviert-subjektiven Maßstab heranzuziehen, mithin ist auf die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten abzustellen (BGH NJW 2005, 1108f.; NJW 2007, 1450, 1451 m.w.N.). Daraus folgt, dass eine etwaige objektive Unrichtigkeit des ermittelten Restwertes zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Versicherung geht, soweit der Wert aus Sicht des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheint und er die Unrichtigkeit nicht erkennen kann und/oder ihn kein Auswahlverschulden trifft (vgl. auch LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013 – 3 O 837/12 zur Höhe der Sachverständigenkosten). Erforderlich ist in solchen Konstellation in der Regel, dass der Sachverständige drei Angebote einholt, die dem allgemeinen, regionalen Markt entstammen (BGH NJW 2010, 605; OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011 – 12 U 1059/10).
Hier hat die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug vor der Vorlage des Alternativrestwertangebotes der Beklagten – und damit in grundsätzlich zulässiger Art und Weise – veräußert (a.). Eine Ausnahmekonstellation dergestalt, dass die Klägerin von der gewählten Vorgehensweise hätte Abstand nehmen müssen, liegt nicht vor. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.01.2012 ist eine Verpflichtung der Klägerin zum weiteren Abwarten nicht herleitbar (b.). Der Restwert im Privatgutachten des Sachverständigenbüros für den Kraftfahrzeug-Verkehr Dipl.-Ing. M.F. ist lässt eine korrekte Wertermittlung erkennen, ein Restrisiko, dass sich der Wert von 1.850,00 € als zu niedrig erweist, trägt die Klägerin nicht (c.).
a. Die Klägerin verkaufte ihr Fahrzeug vor Erhalt des verbindlichen Alternativrestwertangebotes durch die Beklagte im Februar 2012. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen G. spätestens am 03.01.2012 ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen und das streitgegenständliche Fahrzeug übergeben wurde.
Der Zeuge G. hat glaubhaft ausgesagt, dass es, nach einem Telefonat mit der Klägerin im Vorfeld, am 03.01.2012 zum Verkauf des streitgegenständlichen Wagens auf dem Gelände der Firma L. kam. Er hat nachvollziehbar die Gesamtumstände der Kaufabwicklung dargelegt und konnte sich ebenso an die Rahmenbedingungen des Verkaufs – beispielsweise Störungen durch die Firma L. – erinnern. Er hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass an diesem Tag der Kaufpreis übergeben wurde und ein Vertragsformular, ohne Datum, ausgefüllt worden sei. Er hat zwei Kaufverträge, einen mit und einen ohne Datum vorgelegt, und darüber hinaus hat er nachvollziehbar kundgetan, dass sich das „zweite“ Vertragsformular mit Datum dergestalt erkläre, als dass die Klägerin ihn im Nachhinein nochmals kontaktierte, da es „Probleme“ wegen des fehlenden Datums gäbe (Bl. 154ff. d. A.). Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung (Bl. 102f. d. A.) und darüber hinaus hat der Zeuge auch bestätigt, dass er auf den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 151f. d. A.) zu erkennen ist. In jedem Fall schlossen die Klägerin und der Zeuge G. dementsprechend vor dem verbindlichen Restwertangebot der Beklagten im Schreiben vom 01.02.2012 den streitgegenständlichen Vertrag, so dass es nicht darauf ankommt, ob es bereits beim vorangehenden Telefonat zwischen der Klägerin und dem Zeugen zum Vertragsschluss kam.
b. Die Klägerin war auch nicht wegen des Schreibens der Beklagten vom 02.01.2012 ausnahmsweise gehalten, vom beabsichtigten Verkauf ihres Pkws Abstand zu nehmen. Ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Verkaufs vom Inhalt des Schreibens Kenntnis hatte respektive dieses am 03.01.2012 bereits zugegangen war, kann dahinstehen.
Zwar bat die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin – der ihr zuvor anzeigte, nicht zur Entgegennahme von Restwertangeboten bevollmächtigt zu sein – dieser mitzuteilen, dass „gegebenenfalls“ Interessenten benannt werden würden, die den Restwert des Fahrzeuges aufkaufen und dass der Restwert erst nach Rücksprache mit der Beklagten veräußert werden solle und mit einer Veräußerung bis zur Überprüfung durch die Beklagte abzuwarten sei (vgl. Bl. 65 d. A.). Aber entsprechend der oben dargelegten Grundsätze rechtfertigen es ein bloßer Hinweis darauf, dass gegebenenfalls Interessenten benannt würden und zunächst einmal abgewartet werden soll, nicht, dass die Klägerin von der grundsätzlich zulässigen Verwertung – hier dem Verkauf an den Zeugen G.– hätte abrücken müssen. Dies würde nämlich gerade dazu führen, dass die Schädigerseite der geschädigten Klägerin die Verwertungsmodalitäten diktiert und die Stellung der Geschädigten als „Herrin der Schadensabwicklung“ konterkarieren. Ein längeres Zuwarten der Klägerin, die denknotwendig ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensabwicklung hat, ist unter solchen Gesichtspunkten nicht zumutbar. Dies muss umso mehr gelten, weil die Beklagte im Schreiben vom 02.01.2012 nicht mit Sicherheit in Aussicht stellt, einen Restwertkäufer zu ermitteln, sondern vielmehr die Rede davon ist, gegebenenfalls Interessenten zu benennen. Ein konkretes, annahmefähiges Angebot lag gerade nicht vor. Auch wäre anderenfalls die Klägerin gehalten gewesen, sich auf Unwägbarkeiten (beispielsweise ggf. anfallende Standgebühren) einzulassen, die allein in der Sphäre der Beklagten liegen und seitens der Klägerin selbst nicht mehr kalkulierbar gewesen wären. Dies wird bei rückblickender Betrachtung auch bestätigt, denn das Restwertangebot der Beklagten ging der Klägerin erst ca. ein Monat nach dem Verkauf des Wagens zu. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt einer etwaigen Ersatzbeschaffung. Auch verkennt die Kammer dabei nicht, dass der Beklagten nach Erhalt des Gutachtens nur ein sehr geringes Zeitfenster zur Verfügung stand, ein annahmefähiges Alternativangebot vorzulegen. Darauf kommt es aber nicht an, denn selbst wenn die Klägerin die Beklagte vor vollendete Tatsachen gestellt hätte, wäre sie dazu berechtigt gewesen. Letztlich kann auch in der bloßen Übersendung des privaten Schadensgutachtens keine Erklärung dahingehend gesehen werden, mit dem Verkauf des Fahrzeugs bis zur Überprüfung des Restwertes durch die Beklagte abzuwarten.
c. Schließlich ist bei der Schadensberechnung der vom Sachverständigenbüro für den Kraftfahrzeug-Verkehr Dipl.-Ing. M.F. ermittelte Restwert von 1.850,00 € maßgeblich.
Das Gutachten vom 15.12.2011 lässt aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen eine korrekte Restwertermittlung erkennen (objektiviert-subjektiver Maßstab). Hierauf durfte sich die Klägerin verlassen. Insoweit kann sie unter dem Aspekt der Verletzung ihrer Schadensminderungsobliegenheiten nicht darauf verwiesen werden, dass auf dem entsprechenden Markt gegebenenfalls ein höherer Wert hätte erzielt werden können. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten (Sachverständigengutachten), das im Privatgutachten ermittelte Restwertangebot sei unangemessen niedrig, kommt es nicht an. Das streitgegenständliche Privatgutachten genügt den oben dargestellten Anforderungen, es weist unstreitig drei Restwertangebote aus dem regionalen Markt aus. Es handelt sich um drei aufgelistete Firmen samt Adressen und Telefonnummern (vgl. Bl. 14 d. A.). Diese bildeten eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Aus Sicht der Geschädigten sind keine Anhaltspunkte feststellbar, die Zweifel an der Höhe des ermittelten Wertes respektive der Schätzungsgrundlage als solcher rechtfertigen könnten. Dies gilt auch für die Umstände, dass die Angebote keine Datumsangaben oder etwaige Befristungen enthalten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dies – weder aus objektiver noch aus maßgeblicher, objektiviert-subjektiver Sicht der Klägerin – geeignet sein könnte, die Wertermittlung bzw. die Restwertangebote als ausreichende Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Das datierte Gutachten ist zwei Tage nach dem Unfall in Auftrag und einen Tag danach erstellt worden. Die Restwertangebote müssen denknotwendig zwischen dem 14. und 15.12.2011 abgegeben worden sein. Inwieweit eine etwaige Befristung hätte aufgeführt werden müssen, ist nicht greifbar. Selbiges gilt für die Tatsache, dass das Gutachten nicht durch den Dipl.-Ing. M. F., sondern mit „i. A. Schaumlöffel“ unterschrieben ist. Auch ein Auswahlverschulden ist nicht ersichtlich. Beim Sachverständigenbüro für den Kraftfahrzeug-Verkehr Dipl.-Ing. M.F. handelt es sich um ein anerkanntes Sachverständigenbüro und der Sachverständige Dipl.-Ing. M.F. ist öffentlich bestellt und vereidigt. Soweit die Beklagte schließlich vorträgt, dass sie wegen des Fehlens von Datumsangaben und etwaiger Befristungen der Restwertangebote erhebliche Zweifel daran habe, dass die aufgeführten Angebote tatsächlich eingeholt und zur Grundlage des Gutachtens geworden seien, ist dies – insbesondere nach Durchführung der Beweisaufnahme – nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit zwischen den vermeintlich fehlenden Daten und der Behauptung, es sei erst gar kein Angebot eingeholt worden, ein Sachzusammenhang bestehen soll bzw. dahingehende Anhaltspunkte der Klägerin hätten erkennbar sein müssen. Vielmehr steht vorliegend zur Überzeugung der Kammer Gegenteiliges fest, denn die Angebote beinhalten zum einem gerade die wesentlichen Kontaktdaten der Anbieter (Adresse und Telefonnummer) und zum anderen hat vor allem die Vernehmung des Zeugen G. ergeben, dass dieser als im Gutachten aufgelisteter Höchstbietender tatsächlich den streitgegenständlichen Pkw gekauft hat.
2. Der Klägerin steht ein restlicher Ersatzanspruch hinsichtlich des Nutzungsausfalls von 13 Tagen in Höhe von 494,00 € zu. Dem Grunde hat die Klägerin einen Anspruch für 33 Tage zu je 38,00 € in der Zeit zwischen dem 12.12.2011 und dem 13.01.2012, wobei jedoch 20 Tage in Höhe von insgesamt 760,00 € auf der unstrittigen Tagessatzbasis von 38,00 € bereits außergerichtlich reguliert worden sind, § 362 BGB (a.). Für den 14.01.2012 besteht kein Ersatzanspruch (b.).
a. Der Anspruch auf den Nutzungsausfallschaden besteht für die erforderliche Ausfallzeit, das heißt, für die Dauer der notwendigen Reparatur- bzw. Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und einer eventuellen Überlegungszeit. Unter Berücksichtigung der Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 BGB muss der Geschädigte zwar die Dauer der Ausfallzeit auf das erforderliche Maß beschränken (OLG Hamm R+S 2002, 330), allerdings darf er die Erteilung der Reparatur bzw. die Verwertung zurückstellen. Der Geschädigte darf nicht nur abwarten bis das Gutachten vorliegt, sog. Schadensermittlungszeitraum, sondern darüber hinaus ist ihm unter Umständen auch eine angemessene Frist für weitere Dispositionen – beispielsweise die Einholung von Rechtsrat oder die Abwägung Reparatur oder Ersatzbeschaffung – einzuräumen, sog. Überlegungszeitraum (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 249 Rn 37; Hillmann ZfS 2001, 344).
Der Klägerin steht für den Schadensermittlungszeitraum vom 12.12.2011 bis zum 16.12.2011 Nutzungsausfall zu. Das Schadensgutachten ging ihr erst am 16.12.2011 zu. Für die Zeit vom 17.12.2011 bis zum 30.12.2011 besteht ein Nutzungsausfallanspruch für einen 14-tätigen Überlegungszeitraum. Ein solcher Zeitraum ist vorliegend angemessen, da es sich im Hinblick auf die im Gutachten vom 15.12.2011 ermittelten Beträge um einen Grenzfall zwischen Reparatur oder Totalschadenabrechnung handelt (8.613,72 € Reparaturkosten; Wiederbeschaffungswert 8.500,00 €) und der Zeitraum in die Weihnachtsfeiertage fällt. Schließlich ist hierzu noch die 14-tätige Wiederbeschaffungsdauer zu addieren, so dass auch für den Zeitraum 31.12.2011 bis 13.01.2012 ein Nutzungsausfallanspruch besteht.
b. Den Ausführungen unter Ziffer I.2.a. entsprechend besteht für den geltend gemachten 14.01.2012 kein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens. Die Klage ist diesbezüglich unbegründet.
II. Der Anspruch hinsichtlich der auf einem Gegenstandswert von 4.880,00 € abgerechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 256,62 € ist den vorgenannten Ausführungen entsprechend vollumfänglich begründet, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
III. Die geltend gemachten Zinsansprüche sind überwiegend begründet. Der geltend gemachte Verzugszins seit dem 03.01.2012 ergibt sich für einen Betrag von 4.880,00 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Mit Schreiben vom 20.12.2011 ist die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 02.01.2012 zur Zahlung der Reparaturkosten aufgefordert worden. Die eingeklagte Nutzungsausfallentschädigung war nicht Gegenstand dieses Schreibens. Diesbezüglich können lediglich Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB beansprucht werden. Selbiges gilt für die Verzinsung des Ersatzanspruches hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 2; 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
– bis zum 14.11.2012 (spät. Zugang der Klageerweiterung um 1.292,00 €) auf 4.880,00 €,
– vom bis 15.11.2012 bis zum 06.02.2013 (Teil-Klagerücknahme um 760,00 €) auf 6.172,00 €,
– ab dem 07.02.2013 auf 5.412.00 €.