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Verkauf von Lebensversicherungen – Aufklärungspflicht

LG Bielefeld – Az.: 6 O 647/15 – Urteil vom 30.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Lebensversicherung in Anspruch.

Im Jahr 2011 führte der Zeuge C. in mehreren Gesprächen Finanzberatungen bei dem Kläger durch. Auf die Beratungsdokumentation vom 28.03.2011 (Bl. 111 d.A.) wird Bezug genommen. Der Zeuge C. hatte dabei seinerzeit die als Anlage zur Klageschrift (Bl. 10 d.A.) eingereichten, mit dem Namen der Beklagten versehenen Visitenkarten vorgelegt. Der Kläger unterhielt zu diesem Zeitpunkt drei Lebensversicherungsverträge. Im Rahmen der durchgeführten Beratung wurde aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen im Juni/Juli 2011 der Verkauf einer der drei Lebensversicherungen entweder an die Fa. Q. oder die Fa. G. erörtert. Der Kläger entschloss sich zu einem Verkauf an die Fa. G.. Dabei wurden drei Varianten, wie sie in dem in Ablichtung zur Gerichtsakte eingereichten Rechenmodul (Bl. 13 d.A.) aufgeführt sind, erörtert, wobei der Kläger sich für die Variante 2 (Zahlung zu Beginn: 4.114,67 EUR, 10 Jahre monatliche Raten von 109,16 EUR, Schlusszahlung nach Ablauf 9.875,20 EUR) entschied.

Im Anschluss verkaufte der Kläger mit schriftlichem Kaufvertrag vom 29.07.2011 (Bl. 15 d.A.) seine im Einzelnen im Kaufvertrag bezeichnete Lebensversicherung an die Fa. G. AG. Dem Vertrag lagen die in Ablichtung zur Akte (B. 16 d.A.) gereichten Kaufvertragsbedingungen der Fa. G. bei.

Nachdem die Fa. G. zunächst die vertraglichen Zahlungen erbracht hatte, setzte sie ab Juli 2013 die monatlichen Ratenzahlungen aus. Im Jahr 2013 ist eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gegen die G. AG wegen Verstoßes gegen § 32 KWG ergangen. Ab März 2014 stellte die G. die Zahlungen vollständig ein. Über das Vermögen der Fa. G. ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Beklagte ist mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2014 vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert worden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 8 d.A.) sowie die ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 Bezug genommen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei ein Beratungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen. In dessen Rahmen hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er bei einem Verkauf das Insolvenzrisiko der Käuferin der Lebensversicherung trage. Er habe über das in Höhe von 75% des Wertes seiner Lebensversicherung bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Auch habe er über die anfallenden Weichkosten aufgeklärt werden müssen.

Das Geschäftsmodell der Fa. G. habe gegen § 32 KWG verstoßen, worüber er ebenfalls hätte aufgeklärt werden müssen. Das Geschäftsmodell der Fa. G. hätte auf Plausibilität und einen Verstoß gegen § 32 KWG hin überprüft werden müssen.

Im Übrigen ergebe sich eine Beratungspflichtverletzung des Zeugen C. bereits daraus, dass er seinem Prämienvergleich gemäß der Aufstellung Bl. 43 d.A. (Anlage zum Schriftsatz vom 31.05.2016) einen unrealistischen Zinssatz zugrunde gelegt habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn neben dem gesondert in Anspruch genommenen I. T. 12.474,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein, da der Zeuge C. als selbständiger Handels- und Versicherungsmakler nicht ihr Vertreter gewesen sei, nicht als solcher aufgetreten sei und nicht berechtigt gewesen sei, Rechtsgeschäfte in ihrem Namen abzuschließen.

Sie behauptet, der Kläger habe kurzfristigen Finanzbedarf gehabt. Er habe daher den Zeugen C. befragt, ob es nicht möglich sei, aus der Lebensversicherung Geld herauszunehmen, weil er es für seine Situation benötige und dringenden Liquiditätsbedarf habe. Die ihm seitens des Lebensversicherers mitgeteilte Rendite sei ihm zu gering gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 15.04.2016 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte, mit der zumindest nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, hat – durch den Zeugen C. – keine Beratungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt.

Verkauf von Lebensversicherungen - Aufklärungspflicht
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

1. Dass die grundsätzliche Empfehlung eines Verkaufs der Lebensversicherung nicht bedarfsgerecht war und den geäußerten Wünschen des Klägers nicht entsprach, ist bereits nicht konkret dargelegt. Nach dem Inhalt seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung ging er lediglich davon aus, dass das Konstrukt so sicher sei, wie seine alte Lebensversicherung.

2. Der Zeuge C. hat keine Beratungspflichten dadurch verletzt, dass er nach klägerischem Vortrag diesen nicht darüber aufgeklärt hat, dass der Anspruch gegen die Käuferin, die Fa. G. nicht ebenso sicher ist wie sein ursprüngliche Anspruch gegen den Lebensversicherer und er deren Insolvenzrisiko bzw. ein Totalverlustrisiko trägt.

Hierbei handelte es sich nicht um einen aufklärungsbedürftigen Umstand. Aus dem Umstand, dass der Kläger seine Lebensversicherung an einen Dritten verkaufte, der seinerseits nicht selbst Lebensversicherer war, ergab sich ohne Weiteres der Umstand, dass an die Stelle des Auszahlungsanspruchs gegen den Lebensversicherer der Kaufpreisanspruch gegen den Käufer trat. Hierauf war auch in § 7.1. der Kaufvertragsbedingungen nochmals ausdrücklich hingewiesen. Dass dieser Anspruch nicht dinglich oder persönlich, sondern die Kaufpreiszahlung nur in der Form, wie sie in § 7.2. der Kaufvertragsbedingungen dargestellt ist, gesichert war, ergab sich aus den Vertragsunterlagen. Über das selbstverständliche, jedem Kaufvertrag ohne dingliche oder persönliche Sicherung immanente Risiko, dass der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht erfüllt, bedurfte es keiner ausdrücklichen Aufklärung.

3. Soweit sich der Kläger auf eine unterbliebene Pflicht zur Aufklärung über Weichkosten beruft, fehlt es an jeglicher konkreter Angabe zu tatsächlich angefallenen, aufklärungsbedürftigen Weichkosten und deren Umfang.

4. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in Person des Zeugen C. das Geschäftsmodell der Fa. G. im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen §§ 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einer Plausibilitätsprüfung hätte unterziehen und ihn entsprechend aufklären müssen.

Eine rechtliche Prüfung des Geschäftsmodells auf einen solchen Verstoß war der Beklagten nicht abverlangt. Insoweit handelte es sich um eine spezielle juristische Kenntnisse erfordernde Prüfung, die von der Beklagten – einer Wirtschaftsberatung – auch nicht erwartet werden konnte. Eine Aufklärungspflicht hätte zwar dann bestanden, wenn die rechtliche Zulässigkeit des offensichtlich bereits seit längerem praktizierten Geschäftsmodells bereits in Zweifel gezogen worden wäre und Gegenstand von Maßnahmen des BaFin, veröffentlichten Gerichtsentscheidungen oder Diskussionen in der Versicherungsbranche gewesen wäre. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Der Bescheid des BaFin ist erst im Jahr 2013 ergangen.

Andere aufklärungspflichtige Unplausibilitäten des Geschäftskonzepts sind nicht aufgezeigt.

5. Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge C. seinem Prämienverlauf einen – nach Darstellung des Klägers – unrealistischen Zinssatz zugrunde gelegt hat. Dass und aus welchen Gründen diese Annahme zum damaligen Zeitpunkt unrealistisch war, ist nicht dargelegt. Im Übrigen handelt es sich dabei ersichtlich um eine bloße Prognose unter Zugrundelegung eines angenommenen zukünftigen Anlagezinses und nicht um die Darstellung einer sicheren Gewinnerwartung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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