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PKW mit Verkaufsofferte auf öffentlicher Strasse Sondernutzung?

OVG NRW

Az.: 11 A 2870/97

Urteil vom 04.12.2000

Vorinstanz: VG Gelsenkirchen – Az.: 14 K 5479/94


Leitsatz:

Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche ist in aller Regel ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs, selbst wenn dieses Fahrzeug mit einer Verkaufsofferte versehen ist.


Tatbestand:

Der Kläger hatte sein Kraftfahrzeug mit einem Verkaufsangebot auf einem Parkstreifen entlang einer Straße in der Nähe eines privaten Automarktes abgestellt. Ordnungskräfte des Beklagten beauftragten ein Abschleppunternehmen mit dem Entfernen des Fahrzeuges. Bevor der Wagen abgeschleppt werden konnte, erschien der Kläger und entfernte sein Fahrzeug selbst. Die von dem Abschleppunternehmen dem Beklagten in Rechnung gestellten Anfahrtkosten forderte dieser von dem Kläger mit der Begründung an, er habe sein Fahrzeug außerhalb des privaten Automarktes zum Verkauf angeboten und damit eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis als Sondernutzung genutzt. Die gegen den Leistungsbescheid erhobene Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Aus den Gründen:

Das VG hat den Leistungsbescheid des Beklagten zu Recht aufgehoben.

Eine Sondernutzung war hier nicht gegeben. Der Kläger hat zwar öffentlichen Straßenraum in Anspruch genommen. Er hat sein Fahrzeug auf dem Parkstreifen der Wegefläche abgestellt. Dies geschah allerdings im Rahmen des Gemeingebrauchs. Denn das

Fahrzeug wurde in straßenverkehrsrechtlich zulässiger Weise geparkt.

Die fragliche Straße ist eine öffentlichen Straße. Sie wurde ohne Beschränkung als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Zur öffentlichen Straße gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NRW der Straßenkörper. Nach Buchstabe b) der vorgenannten Bestimmung umfasst der Straßenkörper auch die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen).

Der Kläger brauchte für die Benutzung dieser Straße keine Sondernutzungserlaubnis. Die Benutzung einer öffentlichen Straße ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW unbeschadet des – hier nicht einschlägigen – §14 a Abs. 1 StrWG NRW nur dann eine Sondernutzung, wenn sie über den Gemeingebrauch hinausgeht. Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, wobei nach Absatz 3 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist .

Ist eine Straße – wie hier – dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sind nach Straßenverkehrsrecht zulässige Vorgänge zugleich eine im Sinne des Straßenrechts zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs und demzufolge keine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Der Gemeingebrauch wird durch das landesrechtliche Straßen- und Wegerecht geregelt. Allerdings wird in einem verkehrsbezogenen Zusammenhang die ,Ausübung des Gemeingebrauchs ausschließlich vom bundesrechtlichen Straßenverkehrsrecht bestimmt (wird ausgeführt unter Hinweis auf die BVerfG-Rspr.).

Die Regelung der „Ausübung des Gemeingebrauchs“ durch das Straßenverkehrsrecht ist die Bestimmung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. Dabei darf die Regelung des konkreten Verkehrsverhaltens nicht im Ergebnis auf eine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung- durch Zulassung oder Untersagung einer ganzen Verkehrsart -hinauslaufen, da diese Frage bereits zum Gemeingebrauch selbst gehört (BVerfG, Beschluss vom 9.10.1984 – 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 [320 ff.]; BVerwG, Beschluss vom 7.6.197.8 – 7 C 2.78 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 4, S. 9 ff., und Urteil vom 3.6.1982 – 7 C 73.79 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 5, S. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.5.1983 – 2 Ss 38/83 -, VRS 65, 465 [466]).

Straßenverkehrsrechtlich ist das Parken vorbehaltlich der in 12 StVO normierten Verbote auf öffentlichen und dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmeten Straßen zulässig. Parken ist keine eigenständige Verkehrsart, sondern eine konkrete Ausprägung der Verkehrsart „Verkehr mit Kraftfahrzeugen“. Dieser Verkehr ist zwar in erster Linie auf Fortbewegung („fließender Verkehr“) angelegt, umfasst notwendigerweise aber auch, dass das Fahrzeug zwischen derartigen „fließenden“ Verkehrsvorgängen abgestellt wird („ruhender Verkehr“). Der Verkehrsbezug wird erst dort aufgegeben, wo ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig. zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden „Sache“ – nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand – wird. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht „zum Verkehr“ geschehen (BVerfG, Beschluss vom 9.10.1984 – 2 BvL 10/82 -, aaO. [323]).

Das Problem, ob das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten- Kraftfahrzeugs mit einer Verkaufsofferte noch dem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Parken zugerechnet werden kann, ist – soweit ersichtlich – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht erörtert worden. Demgegenüber hat das BVerwG entschieden, dass das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf der Straße durch eine Kraftfahrzeugvermietungsfirma, um sie an Kunden zur Wiederinbetriebnahme zu vermieten, als zulässiges Parken im Sinne von § 12 StVO Ausübung des Gemeingebrauchs und daher keine straßenrechtliche Sondernutzung ist (BVerwG, Urteil vom 3.6.1982 – 7 C 73.79 -, a.a.O., S. 3; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 23.5.1979 = 8.B – 234/79,-, BayVBl. 1979, 688; [noch] a.A. BayObLG, Beschluss vom 11.6.1979 – 3 Ob OWi 98/79 -, BayVBl. 1979, 570; differenzierend: BayObLG, Beschluss vom 29.11.1983 – 3 Ob 0Wi 153/83 -, BayVB1. 1984, 219 [2201).

Das BVerwG hat ferner auch das Abstellen von Reiseomnibussen eines Reiseunternehmens im öffentlichen Straßenraum nicht als Sondernutzung gewertet, hierin vielmehr ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken gesehen (BVerwG, Beschluss vom 7.6.1978 – 7 C 2.78 -, a.a.O.).

Nach Auffassung des erkennenden Senats hat im vorliegenden Fall nichts anderes zu gelten. Auch das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche ist in aller Regel ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs, selbst wenn dieses Fahrzeug mit einer Verkaufsofferte versehen ist. (Ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 9.2.1987 – 4 Ss OWi 114/87 -, DAR 1987, 158; OLG Hamburg, Beschluss vom 19.11.1971 – 2 Ss 155/71 OWi -, VRS 42, 447 [449]; Walprecht/Cosson, StrWG NRW, Kommentar, z. Aufl. [1986], S 18 Rn. 165; Bismark, BayVBl. 1983, 456 [459]; a. A. BayObLG, Beschlüsse vom 19.7.1977 – 3 Ob OWi 79/77 -, BayVBl. 1977, 706, und vom 6.10.1982 – 3 Ob OWi 115/82 -, BayVBl. 1983, 28; Hentschel, in: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 35. Aufl. [1999], § 12 StVO Rn. 42 a).

§ 12 Abs. 2 StVO bestimmt, dass derjenige parkt, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Die rechtliche Bewertung eines Parkvorganges in diesem Sinne bestimmt sich ausschließlich auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise (BVerwG, Urteil vom 5.9.1985 – 7 C 40.84 -, Buchholz 442.151 12 StVO Nr. 6, S. 7 f.).

Die Vorschrift des § 12 StVO knüpft sowohl bei der Frage, ob ein Parkvorgang als solcher gegeben ist (Abs. 2 und Abs. 3b), als auch bei den Parkverbotstatbeständen (Abs. 3, 3a und 3b) und den Regelungen, wo und wie zu parken ist (Abs. 4 bis 6), in einer typisierenden Betrachtung nur an objektiv feststellbare Kriterien an, die sich in räumlichen und/oder zeitlichen Dimensionen erfassen lassen. Lediglich bei der Beurteilung, ob ein Fahrer bei einem unzulässigen Parken eine Ordnungswidrigkeit .i.S.d. S 49 Abs. l Nr. 12 StVO begangen hat, können hinsichtlich des erforderlichen Schuldvorwurfes subjektive Momente eine Rolle spielen.

Voraussetzung für ein Parken im Rechtssinn ist ferner, dass es sich um ein zum Straßenverkehr zugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug handelt. Nur wenn diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit einer jederzeitigen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nichtgegeben sind oder das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, fehlt es an einem Parken im Rechtssinn und kann eine über, den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße, vorliegen. Deshalb wurde beispielsweise das Abstellen von Fahrzeugen eines Gebrauchtwagenhändlers im öffentlichen Verkehrsraum, die lediglich eine so genannte rote Nummer (rotes Kennzeichen gemäß § 28 StVZO) hatten, nicht mehr als zulässiges Parken gewertet, weil in diesem Fall nicht die jederzeitige Betriebsbereitschaft gewährleistet ist. (So OLG Koblenz, Beschluss vom 1.6.1983 – 1 Ss 242/83 -, DAR 1983, 302)

Hier hatte der Kläger länger als drei Minuten gehalten und sein Fahrzeug verlassen; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit hat er die Voraussetzungen des S 12 Abs. 2 StVO erfüllt. Ebenfalls unstreitig ist, dass sein Kraftfahrzeug zugelassen und betriebsbereit war. Es bestand somit bereits beim Abstellen des Wagens die Möglichkeit zu seinem jederzeitigen Entfernen von dem Parkstreifen an der Straße Sulterkamp. Ferner war das Auto anlässlich der Fahrtunterbrechung zu keinem Zeitpunkt seines primären Zwecks als Verkehrsmittel entkleidet. Ob das Fahrzeug durch den Kläger selbst oder aber. durch einen Kaufinteressenten anlässlich einer Probefahrt bzw. durch einen Erwerber nach einem Verkauf wieder dem fließenden Verkehr zugeführt würde, war unerheblich. Denn es ist straßenverkehrsrechtlich gleichgültig, aus welchen Gründen und durch welche Person mit einer entsprechenden Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge gefahren werden (BVerwG, Urteil vom 3.6.1982 – 7 C 73.79 -, a.a.O., S. 3).

Der Umstand, dass der Kläger in seinem Fahrzeug ein Verkaufsschild angebracht hatte, belegt nicht die Annahme, er habe den Wagen vorwiegend „zu einem anderen Zweck“ als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt.

Da sich nur auf Grund einer objektiven Sichtweise bestimmt, ob ein Fahrzeug parkt oder überwiegend zu einem anderen Zweck abgestellt ist, sind subjektive Vorstellungen und Motive des Fahrzeugführers oder Dritter grundsätzlich nicht von Belang. Deshalb ist es unerheblich, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, lediglich „vergessen“ zu haben, das im Fenster angebrachte Verkaufsschild bei Verlassen seines Fahrzeuges zu entfernen, oder ob er das Schild möglicherweise bewusst in seinem Wagen belassen hat. Ebenso wenig wie bei dem Parken des Kraftfahrzeugs einer Autovermietung im öffentlichen Straßenraum mit dem Ziel späterer Vermietung verdrängt regelmäßig der nach außen dokumentierte Wille, ein geparktes Fahrzeug verkaufen zu wollen, den objektiv gegebenen Verkehrszweck der Wiederinbetriebnahme als Verkehrsmittel. Hinzu kommt, dass die rechtliche Einordnung des einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch Dritte zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts – Kauf, Leihe, Miete, Leasing oder Ähnliches – nichts über die bestehende Funktion des Autos als Verkehrsmittel aussagt.

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Eine andere Sichtweise mag Raum greifen, wo ein an sich zugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug mit einem Verkaufsschild objektiv feststellbar über einen längeren Zeitraum an einem einzigen Standort abgestellt bleibt, ohne bewegt zu wer den, und wenn diese Örtlichkeit von dem üblichen Standort des Fahrzeugs (Wohnsitz/Arbeitsstelle des Halters, regelmäßigen Benutzers …) weiter entfernt liegt. Gleiches dürfte auch dann anzunehmen sein, wenn etwa Innenscheiben eines Fahrzeugs in einer die erforderliche freie Sicht beeinträchtigenden Weise mit Verkaufsschildern zugeklebt sind, es deshalb objektiv an der Möglichkeit der sofortigen Inbetriebnahme fehlt, oder wenn ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler auf öffentlichem Straßenland Fahrzeuge zum Verkauf anbietet. (Zu Letzterem: Bismark, a.a.O. [460]).

Zwar ist das so genannte Dauerparken von Kraftfahrzeugen – anders als bei Anhängern ohne Zugfahrzeug (§ 12 Abs. 3b) – nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht verboten und demzufolge auch keine Sondernutzung (BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 – VII C 67.68 -, BVerwGE 34, 241 [244], und vom 12.12.1969 – VII. C 76.68 -, BVerwGE 34, 320 [321 ff.]; Beschluss vom 7.6.1978 – 7 C 2.78 -, a.a.O.).

Gleichwohl dürfte in solchen Fallkonstellationen objektiv feststellbar ein Sachverhalt vorliegen,- in dem vorwiegender Zweck des Abstellens des Fahrzeugs nicht mehr die Möglichkeit federzeitiger Inbetriebnahme ist, sondern ausschließlich die Nutzung öffentlichen Straßenraums quasi als langfristige Ausstellungsfläche. (Vgl. , OLG Hamburg, Beschluss vom 19.11.1971 – 2 Ss 155/71 0Wi -, a.a.O., und, – insoweit zutreffend BayObLG, Beschluss vom 19.7.1977 – 3 Ob 0Wi 79/77 -, a.a.O. [707]).

Insofern wäre die nach außen in Erscheinung tretende Nutzung der Straße überwiegend zu verkehrsfremden Zwecken mit der Sachlage vergleichbar, dass ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum bewegt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 – VII C 61.70, -, GewArch 1971, 139; BayObLG, Beschluss vom 18.1.1966 – BWReg 4a St 23/65 -, NJW 1966, 846; BayVGH, Urteil vom 17.5.1965 – 388 VIII 64 -, VGHE 18, 66) oder. abgestellt wird (OVG NRW, Urteil vom 4.4.1990 – 23 A 735/88 -, n.v., OLG Hamm, Beschluss vom

21.1.1999 – 3 Ss Owi 1522/98 -, DAR 1999, 226 [nur Ls.]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.7.1990 – 5 Ss (OWi) 233/90 (OWi) 103/90 I -, DAR 1990, 472; kg, Beschlüsse vom 21.3.1973 – 2 Ws (B) 41/73 -, VRS- 45, 73, und vom 17.3.1999 – 2 Ss 50/99 -, n.v., Juris-Volltext).

Anders als bei diesen rein werbewirtschaftlichen Vorgängen nimmt aber ein Fahrzeug trotz einer Verkaufsofferte in aller Regel am fließenden oder ruhenden Verkehr teil, ähnlich wie das gewerblich genutzte Transportfahrzeug eines Unternehmens, das mit einer Firmenaufschrift, einem Logo, einem Produkthinweis oder ähnlichem versehen ist, und bei dem die Werbung nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht (BVerwG, Urteil vom 22.1.1971 -VII C 61.70 -, a.a.O.; Bismark, a.a.0. [459]).

Der Senat verkennt bei seiner Beurteilung nicht, dass die Einhaltung der Grenzen eines straßenverkehrsrechtlich zulässigen Parkens von den dafür zuständigen Behörden nicht leicht zu überwachen sein dürfte. Gleichwohl können allein solche an Notwendigkeiten der Verwaltungspraxis ausgerichtete Erwägungen hier nicht ausschlaggebend sein, zumal sich beispielsweise anhand des Ventilstandes der Reifen oder mit Ölkreidemarkierungen das längerfristige Abstellen eines Fahrzeuges ohne weiteres dokumentieren lässt.

Eine abweichende Beurteilung gebietet schließlich nicht die Tatsache, dass der Kläger sein Fahrzeug auf dem Parkstreifen der Straße Sulterkamp aus Anlass und in einem räumlichen Zusammenhang mit dem privaten Automarkt im ehemaligen Autokino abgestellt und damit eine „gute Verkaufsgelegenheit“ genutzt hat. (Vgl. hierzu Bismark, a.a.0. [459])

Der Auffassung des Beklagten, im weiteren Stadtgebiet sei das Parken von Kraftfahrzeugen mit Verkaufsofferte keine Sondernutzung, nur wegen der besonderen Umstände im Bereich des privaten Automarktes habe anderes zu gelten, kann nicht gefolgt werden. Die Straßenverkehrsordnung gilt bundesweit einheitlich und nicht etwa auf Grund besonderer örtlicher Auslegungsmaßstäbe von einem Stadtteil zum Nächsten in unterschiedlicher Weise.

Sie stellt – wie bereits dargelegt – auf objektive Kriterien und eine typisierende Betrachtungsweise ab. Wenn eine Straße dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet und das Parken straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, haben sonstige, auf die spezielle Straße bezogene Randumstände keine Bedeutung. Auch in anderen Bereichen, wie etwa in der Nähe von Fußballstadien oder sonstigen Orten mit Großveranstaltungen, wird es durch parkende Autos, den parkplatzsuchenden -Verkehr, An- und Abfahrten zum weiterführenden Straßennetz und ähnliche Vorgänge immer wieder zu Missständen insbesondere für Anlieger kommen. Besonderen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf ein zeitlich und/oder örtlich unerwünschtes Parken mag der Beklagte dadurch begegnen, dass er bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen (noch weitere) verkehrsbeschränkende Maßnahmen anordnet, etwa räumlich bzw. zeitweilig nach Tagen oder Uhrzeiten beschränkte Parkverbote.

 

 

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