AG Coburg
Az.: 12 C 18/00
Urteil vom 10.05.2000
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatzes erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2000 für Recht:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.800,–abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt 25 Prozent Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 05.08.1999 fuhr sie mit ihrem PKW, BMW, amtliches Kennzeichen …, in … aus dem verkehrsberuhigten Bereich, dem kommend nach links in den … (Straße) ein. Auf der Straße „…“ stieß sie mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist, zusammen.
Die Klägerin meint, sie sei zwar aus einem verkehrsberuhigten Bereich herausgefahren, dennoch müssten die Beklagten in Höhe von mindestens 25 Prozent aus Betriebsgefahr mithaften.
Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 3.536,52 nebst 4 % Zinsen seit 05.11.1999 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Strafakte 4 Js 7885/99 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Coburg, insbesondere die dort vorhandene Bildtafel wurde in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Ein Anspruch gegen die Beklagten steht der Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG nicht zu.
Aus den im Beweiswege verwerteten Fotos in der Bildtafel der beigezogenen Strafakte geht hervor, dass die Klägerin bei der Ausfahrt auf den sogenannten … die „Kreuzung“ angeschnitten hat; dies ist deutlich nach den Bildern 1 und 2 der Tafel zu sehen. Wäre die Klägerin im vorgeschriebenen rechten Winkel auf den … eingefahren, so wäre der Unfall vermutlich vermeidbar gewesen.
Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben; die Beklagten haften nämlich nicht aus Rechtsgründen. Nach § 10 StVO hat derjenige, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich – Zeichen 325 / 326 der StVO – auf die Straße einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gegen diese Vorschrift hat die Klägerin verstoßen. Sie hätte erkennen können und auch wissen müssen, dass sie gegenüber dem fließenden Verkehr auf dem … wartepflichtig ist. Es mag ihr zuzugeben sein, dass die Vorfahrtsregelung einerseits auf ihrer Seite, andererseits auf der der Beklagten zu 1) nicht erkannt worden ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Ein Verkehrsteilnehmer muss sich auch mit weniger bekannten Verkehrszeichen vertraut machen. Eine Mithaftung der Beklagten scheidet im vorliegenden Falle aus. Einmal weil die Klägerin selbst die Einfahrt auf den … „geschnitten“ hat, zum anderen weil sie gegenüber der von links kommenden Beklagten zu 1) wartepflichtig gewesen ist. Verkehrsberuhigte Bereiche sind rechtlich weder Grundstücke noch andere Straßenteile im Sinn von § 10 StVO, sondern neuartige Verkehrsbereiche mit eigenen Verhaltensregeln. Ihre Interessenlage stellt sich jedoch hinsichtlich des Einfahrens in den fließenden Verkehr den Grundstücken und „anderen- Straßenteilen“ gleich. Auch bei ihnen erfordert das Verlassen, also Einfahren in den fließenden Verkehr, ein Zurückstehen unter Beachtung höchster Sorgfalt. Sie gewähren unter keinen Umständen die Vorfahrt nach § 8 StVO. Die Teilnehmer des fließenden Verkehrs – hier die auf dem … – haben Vorfahrt, ebenso wie die Fußgänger Vortritt haben (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 10 Rn 6a; etwas einschränkend Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 10 Rn 7 und 8). Soweit Mühlhaus und Janiszewski darauf verweisen, dass möglicherweise der Anscheinsbeweis nicht immer gelten kann, mag das durchaus zutreffend sein. Im vorliegenden Falle ist davon jedoch nicht auszugehen. Entscheidend ist dabei, dass die Klägerin, wie dargestellt, nicht in einem rechten Bogen auf der rechten Seite des … in den … eingebogen ist, sondern die Einfahrt angeschnitten hat. Folglich ist ihr auch aus diesem Grunde jeder Anspruch zu versagen.
Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.