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Verkehrsrecht –  Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Vorschäden des Unfallfahrzeugs

LG Essen – Az.: 8 O 24/13 – Urteil vom 17.12.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vorläufig vollstreckbaren Beträge.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Sie ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs Ford mit dem amtlichen Kennzeichen …, das am 30.05.2012 gegen 10.55 Uhr vom Beklagten zu 1) gefahren wurde.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2012 und 29.05.2012 unter Fristsetzung bis zum 15.06.2012 hat die Klägerin Schadenersatzansprüche bei der Beklagten zu 2) geltend gemacht.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs BMW, Typ 320D, amtliches Kennzeichen …, mit dem sie am am 13.05.2012 gegen 10.55 Uhr auf der Florastraße auf der dortigen linken Geradeausfahrspur in Gelsenkirchen gefahren sei. Etwa 150 m westlich der Kurt-Schumacher-Straße habe der Beklagte zu 1) einen Fahrspurwechsel von der rechten Geradeausfahrspur auf die linke Geradeausfahrspur vorgenommen und hierbei aus Gründen der Unachtsamkeit den neben ihm befindlichen Pkw der Klägerin übersehen. Es sei zur Kollision gekommen.

Die Klägerin behauptet, an ihrem Fahrzeug sei folgender Schaden entstanden:

Fahrzeugschaden 3.510,13 € netto,

Kostenfeststellung des Sachverständigengutachten 622,73 € brutto,

Kosten für das Nachgutachten 80,21 € brutto.

Hierzu legt sie das Sachverständigengutachten des … vom 14.05.2012 (Bl. 7ff. d.A.) vor, wonach an dem Fahrzeug ein behobener Schaden vorne rechts und Fahrerseite Delle an der Seitenwand Fahrerseite vorhanden sein soll. Sie trägt vor, sie habe die Rechnungen für den Sachverständigen noch nicht ausgeglichen. Weiterhin verlangt sie Mietwagenkosten in Höhe von 1.066,25 € brutto für die Anmietung eines Fahrzeugs bei der Firma … vom 15.05.2012 bis 24.05.2012, auch diese Rechnung habe sie noch nicht ausgeglichen. Zudem macht sie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend und verlangt Freistellung von einer Rechnung ihrer Prozeßbevollmächtigten, die sie am 29.05.2012 erhalten habe.

Die Klägerin hat den Kaufvertrag Bl. 77 d. A. in Kopie vorgelegt, sowie Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (Bl. 146/147 d. A.).

Sie hat zugestanden, dass ihr Fahrzeug tatsächlich in mehrere Unfallereignisse verwickelt war. Sie gibt dazu an, dass sie das Fahrzeug jeweils in einer freien Werkstatt fachgerecht habe reparieren lassen. Sie legt mehrere Privatgutachten/Reparaturnachweise des Sachverständigenbüros … vor. So ist nach einem Nachgutachten/Reparaturnachweis vom 17.08.2011 als Vorschäden ein instandgesetzter Heckschaden links und ein instandgesetzter Frontschaden rechts vorhanden, Anstoßbereich Frontbereich rechts (Bl. 78 ff d. A.), nach einem Nachgutachten/Reparaturnachweis vom 19.09.2011 des Sachverständigenbüros … ein instandgesetzter Heckschaden links und zwei instandgesetzte Frontschäden rechts (auf Bl. 80 ff d. A.). Sie legt ein weiteres Nachgutachten/Reparaturnachweis vom 24.01.2012 (Bl. 84 ff. d. A.) des Sachverständigenbüros … vor, wonach ein behobener Schaden vorne rechts und behobener Schaden an der Fahrerseite vorhanden sein soll, Anstoßbereich Frontbereich rechts. Nach einem Gutachten vom 04.08.2011 des … (Bl. 179 ff. d. A.) liegt an dem Fahrzeug ein instandgesetzter Heckschaden links und ein instandgesetzter Frontschaden rechts vor. Nach einem Gutachten vom 05.09.2011 (Bl. 186ff. d.A.) liegt ein instandgesetzter Heckschaden links und zwei instandgesetzte Frontschäden rechts vor, nach einem Gutachten vom 19.09.2011 (Bl. 193ff. d.A.) liegt ein instandgesetzter Heckschaden links und ein instandgesetzter Frontschaden rechts vor, Anstoßbereich Frontbereich rechts, und nach einem Gutachten vom 05.01.2012 (Bl. 200ff. d.A.) ist ein behobener Schaden vorne rechts und ein behobener Schaden Fahrerseite, Anstoßbereich Frontbereich rechts vorhanden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 3.535,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen, sie von den Kosten des …-Ingenieur- und Sachverständigenbüros, Inhaber … e. K., Gelsenkirchen in Höhe von 622,73 € aus der Rechnung vom 14.05.2012 zur Rechnungs-Nr. GA-BMW-… sowie in Höhe von 80,21 € aus der Rechnung vom 24.05.2012 zur Rechnungs-Nr. GA-BMW–… freizustellen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den Kosten der Firma … Autovermietung GmbH & Co. KG in Höhe von 1.066,25 € aus der Rechnung vom 19.06.2012 zur Rechnungs-Nr. …………..freizustellen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den Gebühren des Rechtsanwalts …/Gladbeck in Höhe von 446,13 € aus der Rechnung vom 29.05.2012 zur Rechnungs-Nr. freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin sowie, dass die Klägerin das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in Besitz hatte. Sie behaupten, es habe sich um ein manipuliertes Unfallereignis gehandelt und bestreiten, dass der Verkehrsunfall sich überhaupt und jedenfalls nicht in der geschilderten Art und Weise ereignet habe. Bereits aus technischer Sicht ergeben sich erhebliche Bedenken gegen den von der Klägerin behaupteten Unfallablauf. Es sei bereits auffällig, dass beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision nahezu parallel ausgerichtet gewesen seien. Dies sei bei einem Fahrstreifenwechsel im fließenden Verkehr ein ungewöhnlicher Vorgang. Ein solcher Winkel lasse sich dadurch erklären, dass beide Fahrzeuge kontrolliert gegeneinander gesteuert worden seien. Dafür spreche auch, dass beide Fahrzeuge ein langgezogenes Spurenbild aufweisen. Im Übrigen wird bestritten, dass die verfolgten Schäden auf den behaupteten Verkehrsunfall zurückzuführen seien.

Bei dem Fahrzeug der Klägerin hätten bereits vor dem Unfallereignis Schäden bestanden. Das Fahrzeug sei bereits im Januar 2012 in einen anderen Verkehrsunfall verwickelt worden, bei welchem der Frontbereich vorne rechts ebenfalls beschädigt worden sei und die Reparaturkosten für eine fachgerechte Beseitigung bei 4.060,00 € brutto gelegen hätten. Ein solcher Vorschaden werde im Gutachten im Auftrag der Klägerseite auch erwähnt. Es werde jedoch nicht erwähnt, wie er repariert worden sein solle.

Im Rahmen der Begutachtung des Vorschadens habe derselbe Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.01.2012 im Auftrag der Klägerin festgestellt, dass wiederum ein Vorschaden vorne rechts anzunehmen sei, der angeblich ebenfalls behoben worden sei. Außerdem weise das Fahrzeug der Klägerin einen Vorschaden vorne rechts auf. Hinzu komme ein weiterer Schaden an der Fahrzeugseite, der ebenfalls im Januar 2012 behoben worden sein solle. Es fehlten jedenfalls nähere Angaben zur Reparatur.

Im Übrigen wird der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs von 7.000,00 € bestritten. Auch die Mietwagenkosten seien übersetzt.

Mit Beschluss vom 26.06.2013 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie beweispflichtig dafür ist, dass sie Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist und dass ein Unfall stattgefunden hat. Weiterhin ist sie darauf hingewiesen worden, dass sie darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die Vorschäden von ihr beseitigt wurden, ggfls. wann, wie und durch wen, und das sie das Fahrzeug nach diesem Unfall hat reparieren lassen (ggfls. wann, wie und durch wen). Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass der generelle Beweisantritt „Sachverständigengutachten“ hierzu nicht ausreichend ist.

Die Klägerin ist persönlich gehört worden. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.07.2013 (Bl. 102 ff d. A.) verwiesen.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen … und … . Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.11.2013 ff d. A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsrecht -  Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Vorschäden des Unfallfahrzeugs
Symbolfoto: Von mojo cp/Shutterstock.com

Die Klage ist zulässig. Aufgrund der Vorlage des Kaufvertrages sowie der Zulassungsbescheinigungen I und II sowie der Vernehmung der Zeugen … und … steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin die Eigentümerin des streitgegenständlichen PKW und damit aktivlegitimiert ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagten, insbesondere die Voraussetzungen der §§7, 18,17 StVG, 823 ff BGB i. V. m. § 115 WG sind nicht dargetan.

Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, welche Schäden durch das streitgegenständliche Geschehen kausal an dem Fahrzeug der Klägerin verursacht wurden. Die Klägerin konnte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen.

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls obliegt es grundsätzlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen. Dabei hat der Geschädigte auch das Ausmaß und den Umfang des unfallbedingten Schadens darzutun und zu beweisen (OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004, 13 U 183/03).

Unstreitig hatte das Fahrzeug der Klägerin Vorschäden, auch im rechten Frontbereich. Selbst nach dem Vortrag der Klägerin hatte das streitgegenständliche Fahrzeug zwei Vorschäden im Frontbereich rechts.

Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese Vorschäden sach- und fachgerecht beseitigt wurden.

Bei – wie hier – unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens ist es Aufgabe des Geschädigten, im einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wobei der Geschädigte im einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1999, Az. 34 U 26/99; KG, Beschluss vom 11.10.2007, Az. 12 U 46/07 m.w.N.). Nur eine solche konkrete Darlegung macht es den Beklagten möglich, überhaupt auf die klägerische Behauptung inhaltlich zu reagieren.

Diesen Anforderungen an eine substantiierte Darlegung sowohl der konkreten Vorschäden als auch der konkret getroffenen Reparaturmaßnahmen ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen.

Hierzu sind die vorgelegten, teilweise mit „Reparaturnachweis“ überschriebenen Privatgutachten nicht hinreichend. Aus den Gutachten ergibt sich, dass eine Vielzahl von Vorschäden vorhanden ist.

Es ist jedoch bereits nicht vorgetragen, wann welche Unfälle zu welchen konkreten Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin geführt haben. Aus den vorlegten Gutachten ergibt sich weder die Art des Unfalls, noch die Art und der Umfang der erfolgten Reparatur. Es wird lediglich festgestellt, dass behobene bzw. instandgesetzte Schäden vorhanden sind. Nähere Einzelheiten sind jedoch nicht feststellbar, noch werden sie vorgetragen.

Zwar wurde hier weiterhin der Zeugen … zum Beweis der Tatsache benannt, dass er sich zum Zwecke der jeweiligen Reparatur des Fahrzeugs mit dem jeweiligen Schadensgutachten zu der freien Werkstatt und Lackiererei … auf der …straße … in 45881 Gelsenkirchen begeben habe. Weiterhin wurde der Zeuge … dazu benannt, dass er das Fahrzeug jeweils so reparieren sollte, wie es im jeweiligen Gutachten aufgeführt worden sei und dass das Fahrzeug der Klägerin dann gemäß den jeweiligen Gutachten fachgerecht, wenn auch preisgünstiger repariert wurde. Es wurde auch Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu angeboten, dass die jeweils vorhandenen Vorschäden aus den zurückliegenden Unfallereignissen fachgerecht beseitigt wurden.

Es fehlt jedoch der konkrete Vortrag, welche Vorschäden im einzelnen vorgelegen haben und aufweiche konkreten Art und Weise diese Schäden beseitigt wurden. Der Hinweis auf eine Werkstatt, die Reparaturen vorgenommen haben soll, sowie der Beweisantritt „Sachverständigengutachten“ sind insoweit nicht ausreichend.

Da sich die Schadensbereiche auf der rechten Frontseite mit den durch den hiesigen Unfall entstandenen Schäden zumindest teilweise decken, hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast dahingehend, darzutun, dass die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug entstanden ist, insbesondere auch im Hinblick auf das Ausmaßes und den Umfangs des unfallbedingten Schadens, nicht nachgekommen.

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Darauf ist die Klägerin auch hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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