Skip to content

Verkehrsrecht – Grundsätzliche Fragen und Antworten

Ausgewählte verkehrsrechtliche Fragen kurz erläutert

Aktuelle Rechtsprechung

OLG Brandenburg: Autofahrer wird „geblitzt“ – Er musste ganz dringend auf die Toilette!

FAQ Verkehrsrecht
(Symbolfoto: Von MarclSchauer/Shutterstock.com)

Im vorliegenden Fall musste ein Autofahrer eine dringende Notdurft verrichten und versuchte die nah gelegene Toilette seiner Freundin zu erreichen. In der Innenstadt fuhr er 52 km/h zu schnell und wurde „geblitzt“. Zwei Monate Fahrverbot und 280 EUR sollten es sein. Der Autofahrer wehrt sich dagegen.

Das Amtsgericht Schwedt/Oder hob das Fahrverbot wegen dieser Ausnahmesituation auf. Es erachtete es für ausreichend, die Tat allein mit der Regelgeldbuße zu sanktionieren. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin sah das Ganze anders. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Nach Auffassung des OLG gilt für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands ein strenger Beurteilungsmaßstab. Hierbei sei zu prüfen, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiege. Es müsse geprüft werden, ob es ihm bereits vor Fahrantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, zur Toilette zu gehen. Der Mann wurde in der Innenstadt angetroffen die über gastronomische Einrichtungen, wie z.B. Fast-Food-Ketten, oder Tankstellen verfüge. Eine dieser Einrichtungen hätte der Mann aufsuchen sollen, um seine Notdurft zu verrichten. Auch hierzu gebe es vom Amtsgericht keine Feststellungen (OLG Brandenburg, Beschluss v. 25.02.2019, Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)).

BGH bejaht Bußgeld für Taschenrechner am Steuer

Ein Immobilienmakler wollte schnell noch am Steuer eine Provision berechnen und wurde dabei erwischt. Das Problem: Er hatte es nicht mit Kopfrechnen probiert, sondern einen Taschenrechner benutzt. Das ist laut BGH wie mit Handy am Steuer und verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (BGH, Beschl. v. 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19), der Autofahrer wird nun ein Bußgeld zahlen müssen.

1. Darf ich mein Mobiltelefon während einer Rotphase an einer Ampel im PKW benutzen?

Das kommt darauf an. Ausdrücklich gestattet ist lediglich die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während der gesamten Fahrt. Ansonsten gilt, dass wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Nach der früheren Rechtslage bedeutete dies: verfügte mein PKW beispielsweise über eine Start-Stopp-Automatik und ich schaute während einer Rotphase (PKW steht und der Motor ist ausgeschaltet) kurz auf mein Mobiltelefon, so war dies nicht zu beanstanden. Nach einer aktuellen Gesetzesverschärfung gilt diese „Privilegierung“ für Start/Stopp-Automatik-Nutzer nicht mehr. Somit darf künftig das Mobilfunktelefon auch nicht mehr bei Verwendung der Start-Stopp-Automatik in einem Fahrzeug währen der Fahrt benutzt werden. Steht der PKW, aber der Motor ist eingeschaltet (auch im Rahmen der Start-/Stopp-Automatik, so stellt die Benutzung des Mobiltelefons eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (100 € Geldbuße sowie einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg) dar.

2. Gilt dies auch, wenn ich lediglich einen Anrufer während der Fahrt wegdrücke oder das Handy lediglich als Navigationsgerät benutze?

Ja, da das Verbot für alle Aktivitäten gilt, für die das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso ordnungswidrig ist wie das Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer im Display (OLG Hamm, Az. Ss OWi 177/05; 2 Ss OWi 1005/02; 2 Ss OWi 402/06). Nichts anderes gilt für die Benutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät (Thüringer OLG, Az. 1 Ss 82/06). Auch der Umstand, dass man während der Fahrt einen Anrufer wegdrückt, um gerade nicht während der Fahrt zu telefonieren, ändert nichts daran, dass auch derjenige ein Mobiltelefon im rechtlichen Sinne benutzt (OLG Köln, Az. III -1 RBs 39/12).

3. Ich bin geblitzt worden – was erwartet mich nun und was kann ich dagegen tun?

Seit dem 01.05.2014 gilt offiziell das neue Fahreignungsregister (FAER), das das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) abgelöst hat. Für Geschwindigkeitsübertretungen sieht der aktuelle Bußgeldkatalog hohe Bußgelder sowie ggf. die Ahndung mit Punkten und einem Fahrverbot über mehrere Monate vor. Dabei wird zwischen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften unterschieden. Innerorts beginnen die Bußgelder für PKW-Fahrer bei 15 € und reichen bis zu 680 €. Zudem droht ab einer Grenzüberschreitung von 21 km/h Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Außerhalb geschlossener Ortschaften beginnt das Bußgeld ab 10 € und reicht bis zu 600 €. Auch hier gibt es ab einer Grenzüberschreitung von 21 km/h Punkte und ab 26 km/h wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Fahrverbot geahndet. *1) Für die Geschwindigkeitskontrollen verwenden Polizei und Kommunen sog. Blitzer bzw. Messgeräte, die auf unterschiedlichen Techniken beruhen können (z.B. Radar, Laser oder Lichtschranken). Bei schwerwiegenden Verstößen – wie beispielsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h außerorts erhält der Betroffene eine sog. Anhörung im Bußgeldverfahren. Der Vorwurf im Anhörungsbogen richtet sich immer zuerst an den Halter des PKW. Mithilfe dieses Anhörungsbogens ermittelt die zuständige Behörde den Beschuldigten, an den sie anschließend den Bußgeldbescheid verschickt. Im Regelfall besteht keine Verpflichtung, den Bogen auszufüllen und zurück zu schicken, es sei denn, der Behörde fehlen noch Pflichtangaben. Pflichtangaben sind nur Angaben zur Person, aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit jedoch keinesfalls Angaben zur Sache. Ggf. empfiehlt sich bereits in diesem Stadium die Konsultation eines Rechtsanwaltes, um etwaige negative Folgen zu vermeiden. Nach einiger Zeit erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheides. Gegen diesen kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Bußgeldbescheid sollte zeitnah nach Erhalt (unter Beachtung der zweiwöchigen Einspruchsfrist) möglichst penibel auf Form-, Frist- und Inhaltsfehler geprüft werden, da diese ihn bereits angreifbar machen können. Auch die Beantragung der Akteneinsicht kann durchaus sinnvoll sein, um Mängel in der Beweisführung der Behörde aufzudecken (z.B. unscharfes Blitzerfoto, Eichfehler, Messfehler oder Bedienungsfehler der Messbeamten). Die Akteneinsicht kann natürlich auch ohne anwaltliche Hilfe beantragt werden, ist in diesem Fall jedoch u.U. mit einem gewissen organisatorischen Aufwand verbunden. Nach erfolgter Akteneinsicht kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben werden. Die Bußgeldstelle muss durch den Einspruch nochmal alle Voraussetzungen überprüfen. Hält sie an ihrer Auffassung fest, so gibt sie das Verfahren formal an die örtliche Staatsanwaltschaft ab, welche die Akte an das für den Tatort zuständige Amtsgericht schickt. Sofern der Richter der Ansicht ist, dass der Bußgeldbescheid rechtens ist, lädt das Amtsgericht den Betroffenen zur Hauptverhandlung, zu der dieser im Regelfall auch erscheinen muss, sofern er nicht von seiner Anwesenheitspflicht entbunden worden ist. Stellt der Richter das Verfahren nicht ein, so gibt es drei Möglichkeiten, wie das Gericht entscheiden kann:

  • es kann den Betroffenen freisprechen.
  • es kann den Betroffenen verurteilen (Geldbuße, Fahr verbot, etc.). Dabei ist der Richter jedoch nicht an den Bußgeldbescheid gebunden, d.h. die Verurteilung kann gegenüber dem Bußgeldbescheid auch günstiger oder ungünstiger ausfallen.
  • es kann den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit der Folge der Rechtskraft verwerfen, wenn der Betroffene unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt. Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als 250 € oder in einigen anderen Fällen – wie beispielsweise der Verhängung eines Fahrverbots – kann man gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht einlegen.

4. Ich habe aus meinem Fehler gelernt: um das nächste Mal nicht mehr geblitzt zu werden, habe ich mir ein Radarwarngerät angeschafft bzw. eine sog. Blitzer-App auf meinem Smartphone installiert. Ist das legal?

Nein, die Verwendung eines Radarwarngerätes oder einer auf dem Smartphone installierten Blitzer-App ist nicht legal. Bereits das betriebsbereite Mitführen eines solchen Gerätes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße von mindestens 75 € sowie einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Darüber hinaus muss mit einer Beschlagnahme und Vernichtung des Gerätes gerechnet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für eine auf einem Smartphone installierte Blitzer-App (OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2017 – Az. 21 Ss OWi 38/17; OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015 – Az. 2 Ss (OWi) 313/15). Allerdings wird sich die Beweislage zulasten des Betroffenen als recht schwierig darstellen, sofern er nicht gerade „in flagranti“ während der Benutzung erwischt wurde. Doch nicht nur deswegen, sondern auch wegen der anderweitigen Primärfunktion eines Smartphones (u.a. Telefonie und die damit verbundene geschützte Kommunikation) dürfte eine Beschlagnahme des Gerätes unverhältnismäßig und somit im Ergebnis wohl nicht zulässig sein. Zumindest denkbar wäre jedoch, dass man die App wieder löschen müsste.

5. Muss ich auch mit einem Bußgeld rechnen, wenn ich Blitzer-Warnungen im Autoradio höre?

Nein! Die Rechtslage ist bei einem Autoradio anders als bei Radarwarngeräten oder Blitzer-Apps. Im Regelfall handelt es sich um Radiosendungen, die im Laufe des Rundfunkprogramms vor Geschwindigkeitsmessungen warnen. Diese sind zwar geeignet, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, aber gerade nicht von dem Fahrzeugführer dazu bestimmt. Denn einerseits hat der Hörer keinen Einfluss auf die Radiosendung und kann so den Zweck des Radios zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen nicht bestimmen, zum anderen werden Blitzerwarnungen nicht ortsbezogen für den konkreten Standort eines konkreten Hörers ausgesprochen. Deshalb fällt das Radio nicht unter die entsprechende bußgeldrechtliche Verbotsnorm (OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015 – Az. 2 Ss (OWi) 313/15).

*1) Nachdem die Bußgelder der im April 2020 in Kraft getretenen StVO-Novelle aufgrund von Formfehlern ausgesetzt wurden, kündigt das Verkehrsministerium eine neue StVO-Novelle für den Spätsommer 2021 an.

Jetzt als Info-Flyer runterladen

Bußgeldbescheid unverbindlich prüfen lassen

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos