Skip to content

Verkehrssicherung für schwer erkennbare Absperrkette am Straßenrand

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 4 O 662/19 – Urteil vom 10.12.2019

I. Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50 % gerechtfertigt.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und Immateriellen Schäden, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbar waren, aus dem Unfallereignis vom 29.10.2016 in Höhe von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Beschluss:

Der Streitwert wird vorläufig auf 100.000,00 € (Klageantrag Ziffer I: 25.000,00 €, Ziffer II: 75.000,00 €) festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der Kläger trägt vor, der streitgegenständliche Unfall habe sich am 29.10.2016 gegen 18:00 Uhr ereignet. Der damals 8-jährige Kläger sei mit seinem Vater von der Hornschuchpromenade in Richtung J. unterwegs gewesen und habe dabei den für Fußgänger freigegebenen Gehweg in der Anlage zwischen der Hornschuchpromenade und der H. genutzt. Vor dem Straßenübergang zur K. sei der Kläger stehen geblieben. Der Kläger habe das Fahrzeug seines Vaters, welches auf einem Parkplatz unmittelbar an der J. geparkt gewesen sei entdeckt und habe das Fahrzeug vor dem Vater erreichen wollen. Er habe sich daher vergewissert, dass kein Fahrzeug in der K. fahre und sei daraufhin losgerannt. Er sei hier dann gegen eine dort gespannte Metallkette, welche als Abtrennung zur J. diene, gestürzt. Nachdem er sich bereits im Rennen befunden habe und die Kette auf Brusthöhe des Klägers befindlich sei, sei er auf Brusthöhe gegen die Kette gestoßen und zurückgeschleudert worden, wobei er mit dem Kopf auf den Boden gestürzt sei.

Aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit sei es bereits vollständig dunkel gewesen und die Metallkette sei völlig unbeleuchtet und daher bei Dunkelheit nicht erkennbar gewesen. Auch sei diese nicht durchgehend gespannt, was das Erkennen der Metallkette, insbesondere bei Dunkelheit, nahezu unmöglich machen würde.

Der Kläger sei über die Kette gefallen und rückwärts mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Durch den Sturz habe er sich neben einer Felsenbeinfraktur mit Beteiligung des linken Innenohrs und einer Rhinoliquorrhoe auch ein Schädelhirntrauma zugezogen. Darüber hinaus habe er neben Kopf- und Ohrenschmerzen unter Übelkeit und Erbrechen sowie einem wiederholt auftretendem Fieber gelitten. Aufgrund der schweren Kopfverletzungen und der vorhandenen Entzündungswerte sei zunächst eine stationäre Aufnahme in der Kinder- und Jugendklinik des U. E. für die Zeit vom 05.11.2016 bis 02.12.2016 erfolgt. Nach der Verlegung des Klägers in die HNO-Klinik und einer anschließenden Entlassung sei er in der Folgezeit insgesamt fünfmal am Kopf operiert worden. Ende Februar 2017 habe eine Mittelohroperation, gefolgt von einem weiteren operativen Eingriff am Kopf Ende April 2017, bei welchem eine starke Wölbung des Trommelfelles nach vorne festgestellt worden sei und viel klares wässriges Sekret vorhanden gewesen sei, durchgeführt werden müssen. Eine weitere Operation habe am 02.05.2017 durchgeführt werden müssen, nachdem es postoperativ zu einer Rhinoliquorrhoe gekommen sei, welche auch in der Folgezeit in Verbindung mit hohem Fieber häufig aufgetreten sei. Ende Juni 2017 sei die operative Entfernung des linken Gehörknöchelchens erfolgt und schließlich sei der Kläger am 25.07.2017 erneut operiert worden, wobei neben der Legung einer Drainage eine posttraumatische Liquorfistel im Bereich der mittleren Schädelgrube gedeckt worden sei. Auch in der Folge sei es zu wiederholten Klinikaufenthalten des Klägers in Begleitung seiner Eltern wegen seines schlechten Allgemeinzustandes gekommen. Ursache sei zunächst eine im Zusammenhang mit dem Sturz aufgetretene Meningitis gewesen. Der Kläger leide aufgrund des Sturzes wiederholt unter einer sogenannten Otoliquorrhoe. Er leide darüber hinaus unter Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr sowie damit verbundenen Gleichgewichtsstörungen. Darüber hinaus bestehe insbesondere eine Beeinträchtigung des Gedächtnisses, die mit Wortfindungsstörungen einhergehe. Der Kläger habe daher erhebliche Lernschwierigkeiten in der Schule und könne auch keinen Sport treiben.

Verkehrssicherung für schwer erkennbare Absperrkette am Straßenrand
(Symbolfoto: yarmrtsnk/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 10.07.2018 sei die Beklagte aufgefordert worden, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und einen Vorschuss in Höhe von 40.000,00 € bis 24.07.2018 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 20.12.2018 sei die Haftpflichtversicherung der Beklagten letztmalig zur Zahlung und Haftungsanerkennung aufgefordert worden, eine Reaktion hierauf sei nicht erfolgt.

Der Kläger ist der Meinung die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da sie es unterlassen habe, eine ausreichende Beleuchtung der Metallkette zu schaffen, welche zwingend erforderlich gewesen sei, um schwere Gesundheitsschäden zu vermeiden.

Insbesondere beinhalte die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Gehwegen auch eine Beleuchtungspflicht an denjenigen Stellen, an denen Hindernisse in Folge von Dunkelheit nicht oder nicht ausreichend erkennbar seien und dadurch besondere Gefahrquellen darstellen würden. Ein solches Sicherungsbedürfnis habe vorliegend bestanden, da die Metallkette bei Dunkelheit überhaupt nicht erkennbar gewesen sei, so dass eine erhöhte Gefahr des Stolperns und damit einhergehend erhebliche Verletzungen auch für aufmerksame Fußgänger bestehe. Der zum Unfallzeitpunkt 8-jährige Kläger habe auch nicht damit rechnen müssen, dass sich an der streitgegenständlichen Stelle eine Metallkette befinde, zumal zwischen den benachbarten Pfeilern gerade keine Kette gespannt gewesen sei, was bei Dunkelheit die Unterscheidung nahezu unmöglich machen würde.

Auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern liege nicht vor. Ein Vater müsse sein 8-jähriges Kind in einer Fußgängerzone nicht an die Hand nehmen. Es sei überdies zu beachten, dass sich der Vater hinter dem Kläger befunden habe. Es könne daher nicht verlangt werden, dass ein 8-jähriges Kind an die Hand genommen werde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu berücksichtigen sei, dass Eltern ihre Kinder zu selbständig und verantwortungsbewusst handelnden Erwachsenen erziehen sollen. Eine ständige Kontrolle sei daher nicht zu fordern.

Nachdem Folgeschäden nicht auszuschließen seien ist der Kläger der Auffassung, dass auch ein Feststellungsinteresse gegeben sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2019 stellte die Klägervertreterin ihre Klageanträge auf gerichtlichen Hinweis um und beantragt nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches nicht unter 25.000,00 € liegen sollte, zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbar sind, aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 29.10.2016 zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bisher entstandene außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.193,65 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, an der streitgegenständlichen Unfallstelle sei es so, dass in dem gesamten Bereich mit Ausnahme eines extra hierfür vorgesehenen freien Bereiches keinerlei Verkehrsöffnung gegeben sei, so dass dieser Bereich nicht dafür vorgesehen sei, dass irgendjemand aus Richtung W.-Anlage über die K. in Richtung J. gehe, laufe oder fahre. An der streitgegenständlichen Unfallstelle befinde sich keinerlei Übergangsmöglichkeit, vielmehr würden sich dort durchgehend Metallpfosten befinden, die komplett mit Metallketten verbunden seien mit Ausnahme eines besonders hervorgehobenen Bereiches. Hierdurch solle verhindert werden, dass ungeregelt Fußgänger oder sonstiger Verkehr auf die Jakobinenstraße gelange. Es befinde sich ein durch eine schraffierte Fläche hervorgehobener genau ausgegrenzter Bereich, an dem eine Unterbrechung der Absperrung gegeben sei. Lediglich hier sei ein Durchgang möglich.

Darüber hinaus sei der streitgegenständliche Bereich auch mit den dort angebrachten Straßenlaternen ausreichend beleuchtet gewesen, so dass die Metallkette gut erkennbar gewesen sei.

Die Beklagte ist der Meinung, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor. Es handele sich vorliegend um eine ganz normale Absperrkettenanlage. Ein Hinweis, dass diese defekt gewesen sei, sei nicht gegeben. Die Absperrketten seien nicht durchgespannt, sondern durchhängend, wie dies in nahezu fast jeder deutschen Stadt genau so sei. Dass die Ketten hier nicht zusätzlich durch rot-weiße Markierungen farblich hervorgehoben worden seien, sondern in dem grau verzinkten Farbton gehalten seien, sei ebenfalls in nahezu fast jeder Stadt der Bundesrepublik Deutschland so. Es sei daher nicht erforderlich, die Kette anders zu gestalten.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um ein zum Unfallzeitpunkt 8-jähriges Kind gehandelt habe. Insoweit komme auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht der aufsichtspflichtigen Eltern in Betracht. Der aufsichtspflichtige Vater hätte hier das Kind schlichtweg an die Hand nehmen müssen.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Verkehrspflichtige nur in geeigneter und zumutbarer Weise nach dem Verhältnis im Einzelfall alle Gefahren ausräumen müsse, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Nachdem vorliegend der Kläger nach seinem Vortrag auf den Hinterkopf gefallen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kette nicht mit normalem Gehtempo erreicht habe, da er sonst auf den Vorderkopf gefallen sei. Es sei daher jedenfalls von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen, welches eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten überwiegen würde.

Darüber hinaus sei auch die Beleuchtungssituation ausreichend gewesen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass für den streitgegenständlichen Bereich erkennbar eine Widmung für den Fußgängerverkehr vorgelegen habe. Vorliegend sei daher ein komplett bestimmungswidriger Gebrauch vorgenommen worden, da in diesem Bereich nicht durchgelaufen werden solle, da erkennbar keine Durchlaufmöglichkeit gegeben sei.

Im Übrigen sei ein Feststellungsinteresse nicht gegeben.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf das jeweilige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat am 30.07.2019 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.07.2019 (Blatt 46 und 47 der Akten) Bezug genommen.

Weiter hat das Gericht am 29.10.2019 einen Ortstermin durchgeführt. Hierbei wurden der Vater und die Mutter des Klägers informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2019 (Blatt 58 bis 60 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist dem Grunde nach nur zum Teil gerechtfertigt, da sich der Kläger einen Mitverschuldensanteil von 50% entgegenhalten lassen muss.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Feststellungsantrag zulässig.

a)

Hinsichtlich des Feststellungsinteresses bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung gem. § 256 ZPO. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, da diese gerade bestritten werden (vergleiche Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Randnummer 7).

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Durch das Bestreiten liegt eine Unsicherheit für etwaige Ansprüche des Klägers vor. Das erstrebte Urteil ist geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen. Eine Leistungsklage war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung mangels vorliegender bezifferbarer Schäden nicht möglich, sodass bessere Rechtsmöglichkeiten für den Kläger nicht gegeben waren.

Für einen Feststellungsantrag neben der Festsetzung eines Schmerzensgeldbetrages war zudem auch Raum, da die Feststellung von immateriellen Schäden beantragt wird, die zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar waren. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (siehe auch OLG Brandenburg, Aktenzeichen: 12 U 53/07) steht dem daher nicht entgegen.

II.

Das Gericht hat von der nach §§ 301, 304 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Teilgrund- und hinsichtlich des Feststellungsantrages durch Teilendurteil zu entscheiden.

Ein Grundurteil darf (nur) ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (ständige Rechtsprechung BGH NJW-RR 2008, 1397; BGH NJW-RR 2007, 305). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Schaden ist der Höhe nach im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Bis auf die reine Schadenshöhe sind mit der hiesigen Entscheidung sämtliche dem Grunde des Anspruchs zugehörigen Umstände abgedeckt.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 %.

1.

Da die Beklagte vorliegend eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt hat, indem sie nicht für eine ausreichende Wahrnehmbarkeit der streitgegenständlichen Kette gesorgt hat, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte gegen die ihr obliegende Pflicht der ordnungsgemäßen Wahrnehmbarkeit der Metallkette verstoßen hat.

Grundsätzlich ist der Maßstab der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers), dass er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumt, gegebenenfalls dass er die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren warnt, die nicht erkennbar sind und auf die sich der Straßenbenutzer nicht einrichten kann. Ob eine Straße demnach in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung (für den Verkehr) (siehe Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2009, 4 U 67709).

Der Inhalt der Straßenverkehrssicherungspflicht geht somit dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen und die weiter zum Straßenkörper gehörenden Teile – wie alle sonstigen in einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen – möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern oder Anliegern drohen (vergleiche BGHZ 60, 54, 55 BeckOGK/Dörr, 01.09.2019, BGB § 839 Randnummer 221). Ihr Umfang wird dabei maßgebend von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung bestimmt. Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst hiernach die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Dazu gehört auch eine Beleuchtung der Straße die ihrer Verkehrsbedeutung gerecht wird (vergleiche BGH aaO, BGHZ 75, 134, 137 f, BeckOGK/Dörr, 01.09.2019, BGB, § 839 Randnummer 221). Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH NJW, 1960, 2194, 2195). Das Ziel der Straßenverkehrssicherungspflicht, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und sie in diesem Zustand zu halten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsanlage drohen, ist auch zu beachten, wenn die öffentliche Hand im Straßenraum Hindernisse anbringt, um Anordnungen der Verkehrsbehörde geschwindigkeitsbeschränkender oder verkehrsberuhigender Art Nachdruck zu verleihen (BeckOGK/Dörr, aaO, Randnummer 228).

2.

Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden.

Die Beklagte hat an der streitgegenständlichen Unfallstelle zwischen den dort befindlichen Metallpfosten – mit Ausnahme des Bereichs zwischen den beiden rot-weiß markierten Pfosten – Ketten gespannt. Diese Ketten sind in grauer Farbe gehalten. Eine besondere Kenntlichmachung der Kette erfolgte von Seiten der Beklagten nicht. Im Rahmen des durchgeführten Ortstermins konnte sich das Gericht selbst davon überzeugen, dass die zwischen den Pfosten gespannten Ketten, wie dies auch von dem Kläger vorgetragen wurde, nicht erkennbar sind. Insoweit wurde von Seiten des Gerichts auch ein Lichtbild angefertigt, welches die Situation vor Ort zeigt.

Das Grau der Kette hebt sich nicht von dem Grau des Straßenbelages der J. ab, wenn man aus Richtung W… Anlage kommt. Auch die sich an der Unfallstelle befindliche Straßenbeleuchtung, führt nicht zu einer Erkennbarkeit der Kette. Dass Gericht ist davon überzeugt, dass die Situation, wie sie sich zum Zeitpunkt des Ortstermins darstellte, mit der Situation am Schadenstag vergleichbar ist. Der Ortstermin wurde zwischen 17.00 Uhr und 17.21 Uhr auf den Tag genau drei Jahre nach dem Unfallereignis durchgeführt. Der Unfall soll sich nach dem Vortrag der Klagepartei zwar um 18.00 Uhr zugetragen haben, jedoch erfolgte im Jahr 2016 die Zeitumstellung erst nach dem 29.10., wohingegen die Zeitumstellung im Jahr 2019 bereits vor dem 29.10. erfolgte.

Das Gericht geht weiter davon aus, dass der Beklagten die Gefahrsituation vor Ort auch bewusst war, da sie an der streitgegenständlichen Unfallstelle zwei Pfosten – zwischen denen eine Kette nicht gespannt ist – mit rot-weißen Markierungen versehen hat.

Das Gericht übersieht hierbei auch nicht, dass es sich vorliegend bei dem Bereich zwischen der W…-Anlage und der J., in dem die Ketten gespannt sind, nicht um einen Gehweg handelt, der für den Fußgängerverkehr frei gegeben ist, sondern vielmehr um eine Abgrenzung der J. hin zur Parkanlage. Der Einzelrichter sieht hierbei auch den Zweck der Absperrung, dass eben Fußgängern nicht die Möglichkeit gegeben werden soll, unkontrolliert auf die stark befahrene J. zu laufen und insoweit in einen Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen verwickelt zu werden. Lediglich in dem Bereich zwischen den rot-weiß markierten Pfosten ist ein Durchgang über die J. möglich.

Dies ändert allerdings an der Haftung der Beklagten nichts. Es ist für einen Fußgänger gerade nicht offensichtlich, dass nur der Bereich zwischen den beiden rot-weiß markierten Pfosten als Durchgangsmöglichkeit geboten ist und hier keine Kette gespannt ist. Auch der Einwand der Beklagten, dass der Bereich vor diesen Pfosten weiß schraffiert ist, vermag insoweit nicht überzeugen, da dies gerade auch bedeuten kann, dass in diesem Bereich gerade kein Durchgehen möglich ist. Für einen Fußgänger der in Richtung J. läuft, ist wegen der Nichterkennbarkeit der Ketten gerade nicht offensichtlich, welcher Bereich als Durchgang dient und welcher nicht.

Die Beklagte hätte daher die Pflicht gehabt, durch z.B. Spannen von ebenfalls rot-weiß markierten Ketten – welche unzweifelhaft handelsüblich sind – auf das Nichtvorhandensein eines Durchganges hinzuweisen. Nachdem die Beklagte dies unterlassen hat, hat sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

3.

Der Kläger muss sich allerdings ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen.

a)

Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 18.04.1997 – V ZR 28/96 -, juris). § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13 -, juris; BGH, Urteil vom 14.03.1961 – VI ZR 189/59 -, juris). Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit (BGH, Urteil vom 17.11.2009 – VI ZR 58/08 -, juris). Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 29.04.1953 – VI ZR 63/52 -, juris), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert. Eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte eine Rechtspflicht verletzt hat. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift oder eine andere Verhaltensanweisung, wie etwa eine Unfallverhütungsvorschrift, verstoßen hat (BGH, Urteil vom 30.01.1979 – VI ZR 144/77 -; BGH VersR 1970, 469; BGH VersR 1983, 440; BGH VersR 1987, 781).

Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (ständige Rechtsprechung BGH VersR 1961, 561; BGH VersR 1965, 816). Er muss sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (BGH VersR 1979, 369; BGH VersR 1979, 532).

Vorliegend kommt eine Zurechnung eines Mitverschuldens bei dem zum Unfallzeitpunkt 8-jährigen Kläger jedoch nicht nach § 254 BGB in Betracht. Ist der Geschädigte nicht oder nur bedingt verantwortlich, etwa wegen Geisteskrankheit oder Minderjährigkeit, muss er sich ein „Mitverschulden“ entgegenhalten lassen, wenn er für den eigenen Schaden nach den entsprechend anwendbaren §§ 827, 828 BGB mitverantwortlich ist (BGH 9, 317; 24, 327, Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 254 BGB Randnummer 25).

b)

Die Anrechnung des Mitverschuldens des Klägers erfolgt daher nach § 828 Abs. 2 BGB.

Nach § 828 Abs. 2 BGB liegt eine Vermutung der Verschuldensunfähigkeit von Kindern zwischen 7 und 9 Jahren im motorisierten Straßen- und Schienenverkehr vor (BeckOGK/Wellenhofer, 01.11.2019, BGB § 828 Randnummer 9, BGHZ 181, 368 = NJW 2009, 3231). Die Haftungsfreistellung gilt jeweils sowohl für das Kind als Täter als auch als für das Kind als Opfer, also im Bezug auf ein etwaiges Mitverschulden des geschädigten Kindes bei der Schadensverursachung, (BeckOGK/Wellenhofer aaO, Diederichsen VersR 2006, 293, 296).

Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen „typischen Unfall“ im Straßenverkehr handelte, bei welchem meist eine Überforderungssituation des Kindes – wie hier des Klägers – vorliegt. Der Gesetzgeber wollte durch die Privilegierung den Situationen Rechnung tragen, in denen typischerweise mit einer Überforderung von Kindern zu rechnen ist (BeckOGK/Wellenhofer, 01.11.2019, BGB § 838 Randnummer 13). Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nicht im Rahmen des „fließenden Verkehrs“ verletzt hat, sondern vielmehr der Schaden im „ruhenden Verkehr“ eingetreten ist. Der Kläger rannte gegen die zwischen den beiden Pfosten gespannte Metallkette und wurde „zurückgeschleudert“. Wenn die typische Überforderungssituation aber durch die Schnelligkeit, Komplexität und Übersichtlichkeit der Abläufe im Straßenverkehr gekennzeichnet ist, kann eine solche Situation bei Schadensfällen im ruhenden Verkehr im Einzelfall abzulehnen, sein (BeckOGK/Wellenhofer, 01.11.2019, BGB § 828 Randnummer 15, BGH NJW-RR 2005, 327, 328).

Vorliegend liegt gerade ein solcher Einzelfall vor, da sich die typischen Überforderungssituationen des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs gerade nicht realisiert haben, sodass insoweit die Haftungsprivilegierung nicht zum Greifen kommt.

Der Kläger muss sich somit entgegen halten lassen, dass er nicht mit angepasster Geschwindigkeit gelaufen ist, sondern vielmehr nach seinem eigenen Vortrag gerannt ist. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Kläger in einem Bereich gerannt ist, der unmittelbar vor einer viel befahrenen Straße ist, so dass auch insoweit eine hohe Gefahr für einen Unfall bestand, wäre der Kläger unvermittelt auf die J. gelangt. Das Gericht bewertet den Mitverschuldensanteil des Klägers daher mit 50%.

4.

Eine Anrechnung eines Mitverschuldensanteils seines Vaters als Aufsichtspflichtigen kommt bei dem minderjährigen Kläger nicht in Betracht. Eine solche erfolgt nur nach den Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 Satz 2 i. v. m. § 278 BGB. Dies setzt voraus, dass schon im Augenblick des Unfalls ein Schuldverhältnis oder ein einem Schuldverhältnis ähnliches Sonderrechtsverhältnis zu der Beklagten besteht (vergleiche BGH NJW 1980, 2090 = VersR 1980, 938 mwN). Ein solches Sonderrechtsverhältnis besteht aber nicht bei der allgemeinen Teilnahme im Straßenverkehr, wie hier (BeckOGK/Wellenhofer, 01.11.2019, BGB § 832 Rn. 150).

Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte von seinem Vater an die Hand genommen werden müssen, verfängt nicht. Vielmehr gehört es zum anerkannten Zweck der Erziehung zur Selbstständigkeit, einem Minderjährigen die Möglichkeit zum eigenverantwortlichen Handeln zu lassen, BGH NJW 1980, 1044; 1984, 2574). Die Freistellung der 7- bis 10-Jährigen selbst von der Haftung im Straßenverkehr nach § 828 II bedeutet einerseits nicht, dass deren Aufsichtspflichtige nunmehr verpflichtet sind, ihren Schützlingen jede selbstständige Berührung mit dem Straßenverkehr zu nehmen; aus der gesetzgeberischen Entscheidung gegen eine eigene Haftung des Kindes folgt keine Intensivierung der Aufsichtspflicht (Oldenburg VersR 2005; 807; MüKo/Wagner Randnummer 34; Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 832 BGB Randnummer 6,7). Der Kläger als 8-Jähriger musste daher nicht von seinem Vater an die Hand genommen werden, vielmehr müssen Eltern nur Kleinkinder an die Hand nehmen, denen ein entsprechendes Maß an Selbstständigkeit fehlt. Die ist bei einem 8-Jährigen nicht der Fall, was gerade auch der Rechtsgedanke des § 828 BGB, dort insbesondere Abs. 2, zeigt.

IV.

Entsprechend der Quote von 50 % zu 50 % war auch die beantragte Feststellung auszusprechen.

Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, NJW 2001, 1431 – 1433). So liegt es hier. Der Eintritt weiterer Unfall bedingter Gesundheitsschäden ist bereits aufgrund der bei dem Kläger eingetretenen Verletzungen insbesondere der Verletzung des Gehörs im Sinne eines Dauerschadens nicht ausgeschlossen, sodass das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist.

V.

Die Ausführungen des Beklagtenvertreters in den Schriftsätzen vom 07.11.2019 sowie 13.11.2019 und die der Klägervertreterin in dem Schriftsatz vom 28.11.2019 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlungen wieder zu eröffnen.

VI.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos