OLG München – Az.: 1 U 4533/11 – Beschluss vom 02.02.2012
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16.09.2011, Az.: 10 O 5427/10, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem gerichtlichen Hinweis innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Fußgänger grundsätzlich einen Niveauunterschied von ca. 2 cm auf einer dem Fußgängerbereich gewidmeten Straßenverkehrsfläche bzw. Gehsteig hinzunehmen hat und dass der Klägerin nicht der ihr obliegende Nachweis gelungen ist, dass die Unebenheiten über dieser Grenze gelegen sind.
Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Fußgänger grundsätzlich Höhenunterschiede auf Gehwegen von 2,0 bis 2,5 cm hinnehmen muss (vgl. dazu OLG München vom 06.09.2011, Az. 1 U 2865/11, AG Bad Segeberg BeckRS 2012, 03035 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist überzeugend und lässt keinerlei Rechtsfehler erkennen. Der Zeuge T., der Ehemann der Klägerin, hat angegeben, dass die Platten abgekippt waren und er schätze, dass die Platten ca. 4 bis 5 cm auf- und abgekippt waren. Keiner der vom Gericht weiter vernommenen Zeugen konnte bestätigen, dass auf dem Gehsteig ein Niveauunterschied oder Abplatzungen mit einem Niveauunterschied von mehr als 2 cm bestanden haben. Die beiden mit den Ausbesserungsarbeiten betrauten Zeugen K. und Sch. sagten zunächst aus, dass sie bei ihrer Begehung am 27.01.2009 kein relevantes Loch gefunden haben und dann nach Rücksprache mit dem Vorgesetzen einige Platten ausgewechselt hätten, bei denen aber kein Niveauunterschied von mehr als 2 cm festzustellen gewesen sei. Auch die Zeugen S. und Langenecker konnten keinen entsprechenden Niveauunterschied bestätigen. Die Würdigung des Landgerichts, dass angesichts der von den übrigen Zeugen getätigten Aussagen die Aussage des Ehemanns der Klägerin nicht zum Nachweis einer Unebenheit über 2 cm ausreicht, ist gut nachvollziehbar.
Insoweit die Klägerin dem Beklagten eine Beweisvereitelung vorwirft, da sie bei dem Auswechseln der Beklagten zu 1 keine Fotos angefertigt haben, greift dieser Vorwurf nicht durch, zum einen sind die Beklagten nicht verpflichtet, zugunsten der Klägerin Beweise zu sichern, zum anderen hätte auch die Klägerin Fotos anfertigen können.
Dem Beweisantrag der Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht nachzugehen, da die von der Klägerin vorgetragenen Anknüpfungstatsachen nicht ausreichen, um ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es ist nicht nachvollziehbar und seitens der Klägerin auch nicht näher ausgeführt, wie das Verfüllungsmaterial Rückschlüsse auf den zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandenen Niveauunterschied zwischen den einzelnen Platten zulassen soll. Der Zeuge K. hat ausgesagt, dass bei einer Ausbesserung, der alten Splitt herausgenommen wird und dann neuer Splitt reingefüllt wird.
2. Dem Landgericht ist weiter zuzustimmen, dass hier auch im Zusammenwirken des für sich allein unerheblichen Höhenunterschieds mit anderen Umständen keine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer vorliegt (vgl. BGH MDR 1967,387). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können unerhebliche Höhenunterschiede infolge besonderer Umstände, wie der Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, der Lage einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufensterauslagen oder besondere Gegebenheiten, zu einem Zustand führen, dessen Beseitigung den Verkehrssicherungspflichtigen obliegt.
Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, dass es sich weder um eine Hauptverkehrsstraße handelt noch ein besonderes Ablenkungspotential durch Schaufenster etc. gegeben ist. Allein der Umstand, dass der Gehweg an dem Krankenhaus mit hell beleuchteten Fenstern vorbeiführt, stellte kein Ablenkungspotential dar, da der Fußgänger nicht gezwungen ist und auch nicht animiert wird, durch die geöffneten Fenster in die Räumlichkeiten des Krankenhauses hineinzublicken. Desweiteren ist das Ablenkungspotential aufgrund objektivierbarer und äußerer Umstände festzustellen; die innere Befindlichkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers kann dabei keine Rolle spielen. Sofern die Klägerin aufgrund des Krankenhausbesuches ihres Vaters abgelenkt war bzw. nicht in der Lage war, die von einem Fußgänger erforderliche Aufmerksamkeit aufzubringen, ist dies menschlich verständlich, kann aber keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 begründen. Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte, dass besondere Umstände vorhanden waren, die auch bei einem geringeren Niveauunterschied als 2 cm eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten begründen hätten können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Landgericht München II unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung und unter sorgfältiger Würdigung der Zeugenaussagen bei richtiger Verteilung der Beweislast zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) nicht nachweisen konnte.
Der Klägerin wird empfohlen, zur Vermeidung weiterer Kostennachteile, die aussichtslose Berufung zurückzunehmen.