Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Urteil des LG Hanau: Keine Haftung für Vandalismus an Baustellenschildern
- Der Vorfall: Schaden durch umherliegenden Schilderfuß
- Aufstellung der Schilder und Fremdeinwirkung
- Die Verkehrssicherungspflicht im Fokus
- LG Hanau: Keine Pflichtverletzung der Beklagten
- Konsequenzen des Berufungsurteils
- Bedeutung des Urteils für Betroffene
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau bedeutet Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Verkehrsschildern?
- In welchen Fällen haften Aufsteller von Verkehrsschildern für Schäden, die durch Vandalismus verursacht wurden?
- Welche Maßnahmen können Aufsteller von Verkehrsschildern ergreifen, um sich vor Haftungsansprüchen im Falle von Vandalismus zu schützen?
- Was bedeutet „Zumutbarkeit“ im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht?
- Welche Rechte haben Verkehrsteilnehmer, die durch Vandalismus an Verkehrsschildern zu Schaden gekommen sind?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 2 S 25/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Hanau
- Datum: 06.11.2024
- Aktenzeichen: 2 S 25/24
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Person, die Schadenersatz für die Beschädigung ihres Fahrzeugs forderte und im Berufungsverfahren der Beklagte war.
- Beklagte: Partei, die mobile Verkehrsschilder aufgestellt hatte und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt, als es über einen auf der Fahrbahn liegenden Beschwerungsblock eines mobilen Verkehrsschildes fuhr. Der Block wurde dadurch hochgeschleudert und traf das Fahrzeug. Die Beklagte hatte die Schilder ursprünglich samt Blöcken auf dem Bürgersteig aufgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass Dritte den Block Mutwillig auf die Fahrbahn befördert haben.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte für den Schaden am Fahrzeug des Klägers haftet, obwohl der Beschwerungsblock vermutlich durch Dritte auf die Fahrbahn gelangte, und ob sie beim Aufstellen der Schilder ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Klägers auf Schadenersatz wurde abgewiesen. Das vorherige Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen wurde aufgehoben.
- Begründung: Die Beklagte haftet nicht für den Schaden, da sie den Beschwerungsblock nicht selbst auf die Fahrbahn gelegt hat. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflicht beim ursprünglichen Aufstellen der Schilder auf dem Bürgersteig nicht verletzt. Für die mutwillige Handlung Dritter, die den Block auf die Fahrbahn brachten, muss die Beklagte nicht einstehen.
- Folgen: Der Kläger bekommt keinen Schadenersatz und muss die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Eine weitere Überprüfung des Urteils durch ein höheres Gericht (Revision) ist nicht möglich.
Der Fall vor Gericht
Urteil des LG Hanau: Keine Haftung für Vandalismus an Baustellenschildern
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as Landgericht Hanau hat in einem Berufungsurteil (Az.: 2 S 25/24) vom 6. November 2024 entschieden, dass ein Unternehmen nicht für Schäden haftet, die durch Vandalismus an ordnungsgemäß aufgestellten mobilen Verkehrsschildern entstehen. Die Klage eines Autofahrers auf Schadensersatz wurde abgewiesen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
Im Kern ging es um die Frage, wie weit die Verkehrssicherungspflicht reicht, wenn mobile Schilder aufgestellt werden. Muss der Aufsteller auch Vorkehrungen gegen mutwillige Zerstörung oder Manipulation durch Dritte treffen? Das Gericht verneinte dies unter den gegebenen Umständen.
Der Vorfall: Schaden durch umherliegenden Schilderfuß
Der Kläger befuhr eine Straße, als sein Fahrzeug plötzlich durch einen Gegenstand beschädigt wurde. Wie sich herausstellte, war er über einen sogenannten Beschwerungsblock gefahren, der normalerweise als Fuß für mobile Verkehrsschilder dient. Dieser Block lag „auf dem Kopf“ auf der Fahrbahn.
Durch das Überfahren wurde der massive Block gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs geschleudert, was zu erheblichen Schäden führte. Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz von der beklagten Firma, die für die Aufstellung der mobilen Schilder verantwortlich war. Das Amtsgericht Gelnhausen hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben.
Aufstellung der Schilder und Fremdeinwirkung
Unbestritten war, dass die beklagte Firma die mobilen Verkehrsschilder, inklusive der dazugehörigen Beschwerungsblöcke, ursprünglich korrekt auf dem Bürgersteig neben der Fahrbahn aufgestellt hatte. Die Schilder dienten vermutlich der Absicherung einer Baustelle oder einer ähnlichen Maßnahme.
Das Gericht ging davon aus, dass der schadensverursachende Beschwerungsblock nicht durch die Beklagte selbst oder durch einen Fehler bei der Aufstellung auf die Straße gelangte. Vielmehr sei es das Ergebnis einer mutwilligen Demontage durch unbekannte Dritte gewesen – also Vandalismus.
Die Verkehrssicherungspflicht im Fokus
Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand die Verkehrssicherungspflicht. Diese grundlegende Pflicht besagt: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass andere dadurch zu Schaden kommen.
Grundsatz der Zumutbarkeit
Die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH), hat klargestellt, dass diese Pflicht nicht grenzenlos ist. Es müssen nur diejenigen Vorkehrungen getroffen werden, die ein Umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält. Eine absolute Sicherheit, die jeden denkbaren Schaden ausschließt, ist praktisch unmöglich und wird nicht gefordert.
Haftung für Dritteingriffe?
Die Verkehrssicherungspflicht kann sich zwar auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch das unerlaubte Handeln Dritter entstehen. Allerdings muss hierfür eine gewisse Vorhersehbarkeit oder Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Es müssen nicht Vorkehrungen gegen jede nur denkbare, auch noch so fernliegende Möglichkeit getroffen werden.
LG Hanau: Keine Pflichtverletzung der Beklagten
Das Landgericht Hanau wandte diese Grundsätze auf den konkreten Fall an. Es kam zu dem Schluss, dass die beklagte Firma ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Die Aufstellung der Schilder auf dem Gehweg war korrekt und entsprach den üblichen Anforderungen.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Schilder gegen Vandalismus zu schützen. Das Gericht sah die Gefahr, dass Dritte einen schweren Beschwerungsblock demontieren und auf die Fahrbahn legen, als nicht naheliegend genug an.
Es handelte sich um einen „besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umstand“, mit dem die Beklagte nicht rechnen musste. Die Maßnahmen, die ein verständiger und gewissenhafter Verantwortlicher üblicherweise trifft, wurden hier als ausreichend angesehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt: Wenn trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt ein Schaden durch ein solch untypisches Ereignis eintritt, muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, auch wenn dies im Einzelfall hart erscheinen mag.
Konsequenzen des Berufungsurteils
Das Landgericht Hanau hob daher das Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen auf und wies die Klage vollständig ab. Die Berufung der Beklagten hatte somit Erfolg.
Der Kläger muss nicht nur seinen Fahrzeugschaden selbst tragen, sondern auch die Kosten des gesamten Rechtsstreits für beide Instanzen übernehmen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.
Bedeutung des Urteils für Betroffene
Für Unternehmen und Aufsteller von Schildern
Dieses Urteil bestätigt, dass Unternehmen, die mobile Verkehrsschilder oder ähnliche Absperrungen aufstellen, nicht für jede Form von Vandalismus haften. Solange die Aufstellung fachgerecht und an einem sicheren Ort (wie dem Gehweg) erfolgt, ist der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf unvorhersehbare Manipulationen durch Dritte in der Regel Genüge getan.
Es besteht keine generelle Pflicht, mobile Schilder besonders gegen Demontage oder Diebstahl zu sichern (z.B. durch Anketten), es sei denn, besondere Umstände (z.B. bekannte Vandalismus-Hotspots) würden dies ausnahmsweise erfordern. Die Entscheidung gibt somit eine gewisse Rechtssicherheit für Baufirmen und Dienstleister.
Für Verkehrsteilnehmer und Geschädigte
Für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer bedeutet das Urteil, dass sie das Risiko tragen, wenn Schäden durch Vandalismus an korrekt aufgestellten Objekten entstehen. Die Hürden, den Aufsteller in solchen Fällen haftbar zu machen, sind hoch.
Geschädigte müssten nachweisen, dass der Aufsteller entweder die Schilder fehlerhaft platziert hat (z.B. direkt auf der Fahrbahn oder instabil) oder dass die Gefahr des Vandalismus in der konkreten Situation so offensichtlich war, dass zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zwingend erforderlich und zumutbar gewesen wären.
Das Urteil unterstreicht den Grundsatz, dass nicht jede Gefährdung im Straßenverkehr automatisch zu einer Haftung führt. Es zeigt die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht auf, insbesondere wenn unvorhersehbare kriminelle Handlungen Dritter die Schadensursache sind.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Verkehrssicherungspflichten Grenzen haben und nicht jede abstrakte Gefahr abgewehrt werden muss, sondern nur gegen naheliegende Gefahren Vorkehrungen zu treffen sind. Die Gemeinde musste nicht damit rechnen, dass 28 kg schwere Beschwerungsblöcke von mobilen Verkehrsschildern durch Dritte mutwillig auf die Fahrbahn verbracht werden, weshalb keine Sicherungsmaßnahmen dagegen erforderlich waren. Bei der Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten ist zudem die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen im Verhältnis zur Schadenswahrscheinlichkeit und -schwere zu berücksichtigen.
Benötigen Sie Hilfe?
Verkehrssicherungspflicht bei Vandalismus: Rechtliche Unterstützung
Wenn mobile Verkehrsschilder oder Absperrungen aufgestellt werden, stellt sich die Frage, wie weit die Verkehrssicherungspflicht reicht, insbesondere wenn Dritte diese manipulieren oder beschädigen. In solchen Fällen ist es wichtig, die rechtlichen Pflichten und Grenzen zu verstehen, um Schadensersatzansprüche richtig einschätzen zu können.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die komplexen Aspekte der Verkehrssicherungspflicht zu klären und Ihre rechtlichen Interessen zu vertreten. Wir analysieren Ihren spezifischen Fall und beraten Sie sachkundig und individuell, um Ihre Position zu stärken und Ihre Rechte durchzusetzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau bedeutet Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Verkehrsschildern?
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine grundlegende rechtliche Verpflichtung. Sie besagt, dass derjenige, der eine potenzielle Gefahrenquelle schafft oder unterhält (zum Beispiel eine Straße oder eine Baustelle), auch dafür sorgen muss, dass Dritte dadurch möglichst nicht zu Schaden kommen. Im Zusammenhang mit Verkehrsschildern bedeutet das: Die zuständige Stelle muss sicherstellen, dass die Schilder selbst keine Gefahr darstellen und dass sie ihre Warn- oder Regelfunktion erfüllen können.
Wer hat die Verkehrssicherungspflicht für Schilder?
Die Verantwortung liegt bei demjenigen, der für den betreffenden Verkehrsbereich zuständig ist. Das sind in der Regel:
- Öffentliche Hand (Bund, Länder, Kommunen): Für die meisten öffentlichen Straßen und die dort dauerhaft aufgestellten Verkehrsschilder. Sie müssen die Schilder planen, korrekt aufstellen und instand halten.
- Baufirmen oder Veranstalter: Wenn sie im Rahmen einer Baustelle oder Veranstaltung vorübergehend Schilder aufstellen (z.B. Umleitungen, Halteverbote). Sie sind dann für die korrekte und sichere Beschilderung ihrer Arbeits- oder Veranstaltungsstelle verantwortlich.
Was beinhaltet die Pflicht bei Verkehrsschildern konkret?
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst mehrere Aspekte, um Verkehrsteilnehmer zu schützen:
- Korrekte Aufstellung: Schilder müssen am richtigen Ort, in der richtigen Höhe und Ausrichtung aufgestellt werden, sodass sie rechtzeitig und gut erkennbar sind. Ein von Ästen verdecktes Stoppschild erfüllt seine Funktion beispielsweise nicht.
- Sichere Befestigung: Das Schild und sein Mast müssen stabil und sicher montiert sein. Sie dürfen nicht wackeln oder bei normalem Wind umfallen und dadurch Personen oder Fahrzeuge gefährden.
- Erkennbarkeit und Lesbarkeit: Die Schilder müssen sauber und unbeschädigt sein. Verschmutzte, verblasste oder mit Graffiti besprühte Schilder können ihre Funktion verlieren und müssen gereinigt oder ersetzt werden.
- Regelmäßige Kontrolle und Wartung: Der Verantwortliche muss die Schilder in angemessenen Zeitabständen überprüfen und bei Bedarf reparieren oder austauschen. Dies ist besonders wichtig nach Stürmen oder bei bekannt gewordenen Beschädigungen.
Schutzziele und der Umgang mit Vandalismus
Das Hauptziel der Verkehrssicherungspflicht bei Schildern ist der Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum aller Verkehrsteilnehmer. Ein fehlendes oder nicht erkennbares Gefahrenzeichen (z.B. „Vorfahrt gewähren“) kann zu schweren Unfällen führen. Ein umstürzendes Schild kann Fahrzeuge beschädigen oder Personen verletzen.
Vandalismus (mutwillige Beschädigung oder Entfernung von Schildern) stellt eine besondere Herausforderung dar. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet auch, auf solche Störungen angemessen zu reagieren. Das bedeutet: Sobald der Verantwortliche (z.B. die Straßenmeisterei oder die Baufirma) von einem beschädigten, unleserlichen oder fehlenden Schild erfährt (etwa durch eigene Kontrollen oder Meldungen von Bürgern), muss er zeitnah handeln, um die Gefahr zu beseitigen – also das Schild reparieren, reinigen oder ersetzen. Die Pflicht besteht darin, bekannte Gefahrenquellen in einem zumutbaren Rahmen zu kontrollieren und zu beheben. Eine Garantie für absolute Sicherheit rund um die Uhr gibt es jedoch nicht.
In welchen Fällen haften Aufsteller von Verkehrsschildern für Schäden, die durch Vandalismus verursacht wurden?
Grundsätzlich ist derjenige, der ein Verkehrsschild mutwillig beschädigt oder entfernt (der Vandale), für daraus entstehende Schäden verantwortlich. Allerdings kann auch der Aufsteller des Schildes – meist die zuständige Behörde – haften, wenn er bestimmte Pflichten verletzt hat. Vandalismus schließt eine Haftung des Aufstellers also nicht automatisch aus. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Die wichtigste Pflicht des Aufstellers ist die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Wer Verkehrsschilder aufstellt, muss dafür sorgen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Dazu gehört nicht nur die korrekte Anbringung, sondern auch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Schilder.
Die Bedeutung der Kontrolle und Überwachung
Der Aufsteller muss Verkehrsschilder in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Was „angemessen“ ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Wichtigkeit des Schildes: Ein Stoppschild an einer gefährlichen Kreuzung oder ein Schild, das vor einer unübersichtlichen Kurve warnt, muss häufiger kontrolliert werden als beispielsweise ein Schild für eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer geraden, übersichtlichen Strecke. Je größer die potenzielle Gefahr bei einem fehlenden oder beschädigten Schild ist, desto kürzer müssen die Kontrollintervalle sein.
- Bekannte Risiken am Standort: Ist bekannt, dass an einem bestimmten Ort Schilder häufiger beschädigt oder gestohlen werden (z.B. in der Nähe von Schulen, Veranstaltungsorten oder in bestimmten Stadtteilen mit hoher Vandalismusrate)? Wenn ja, muss der Aufsteller dort häufiger und genauer kontrollieren. Man spricht hier von einer erhöhten Überwachungspflicht.
Vernachlässigt der Aufsteller diese Kontrollpflichten, und entsteht dadurch ein Schaden, weil ein durch Vandalismus beschädigtes oder fehlendes Schild nicht rechtzeitig bemerkt wurde, kann er haften.
Reaktion auf bekannte Schäden
Sobald der Aufsteller von einem beschädigten oder fehlenden Schild erfährt – sei es durch eigene Kontrollen oder durch Hinweise von Bürgern – muss er handeln. Er ist verpflichtet, die Gefahr möglichst schnell zu beseitigen. Das kann bedeuten, das Schild sofort zu reparieren, zu ersetzen oder zumindest provisorische Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Reagiert der Aufsteller nicht oder nicht schnell genug, obwohl er von dem Vandalismusschaden wusste oder hätte wissen müssen (bei ordnungsgemäßer Kontrolle), kann er für dadurch entstehende Schäden haftbar gemacht werden.
Erkennbare und erhebliche Gefahr
Die Haftung des Aufstellers ist wahrscheinlicher, wenn das beschädigte oder fehlende Schild eine offensichtliche und erhebliche Gefahr für Verkehrsteilnehmer darstellt. Stellen Sie sich vor, ein wichtiges Vorfahrtsschild an einer viel befahrenen Kreuzung wird verdreht – hier muss besonders schnell gehandelt werden.
Eine Haftung des Aufstellers für Schäden durch Vandalismus an Verkehrsschildern tritt dann ein, wenn ihm eine Verletzung seiner Kontroll- oder Reaktionspflichten nachgewiesen werden kann. Es kommt immer darauf an, ob der Aufsteller unter den gegebenen Umständen alles Notwendige und Zumutbare getan hat, um Gefahren durch beschädigte Schilder abzuwenden.
Welche Maßnahmen können Aufsteller von Verkehrsschildern ergreifen, um sich vor Haftungsansprüchen im Falle von Vandalismus zu schützen?
Grundsätzlich trifft denjenigen, der Verkehrsschilder aufstellt (also meist die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Firma), eine Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass von den Schildern und ihrer Aufstellung keine vermeidbaren Gefahren für andere ausgehen. Vandalismus an Schildern (wie Beschädigen, Beschmieren, Verdrehen oder Entfernen) kann zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr führen.
Auch wenn der Aufsteller den Vandalismus nicht selbst verursacht hat, kann er unter Umständen haften, wenn er nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um solchen Schäden vorzubeugen oder sie rechtzeitig zu entdecken und zu beseitigen.
Die Verkehrssicherungspflicht verstehen
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht das Unmögliche. Es geht darum, vorhersehbare Gefahren abzuwehren oder zumindest zu minimieren. Vandalismus ist leider eine solche vorhersehbare Gefahr, auch wenn Ort und Zeitpunkt oft nicht konkret absehbar sind. Der Aufsteller muss also überlegen, was er vernünftigerweise tun kann, um das Risiko von Vandalismus und dessen Folgen zu verringern.
Präventive Maßnahmen zur Risikominimierung
Um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und das Haftungsrisiko bei Vandalismus zu senken, können Aufsteller verschiedene Vorkehrungen treffen:
- Wahl des Aufstellungsortes: Wenn möglich, sollten Schilder so platziert werden, dass sie weniger anfällig für Vandalismus sind. Das können gut einsehbare, belebte oder beleuchtete Bereiche sein. Eine Anbringung in ausreichender Höhe kann das Beschädigen oder Bekleben ebenfalls erschweren, sofern dies die Erkennbarkeit des Schildes nicht beeinträchtigt.
- Art der Befestigung und Materialwahl: Eine stabile und widerstandsfähige Befestigung (z.B. durch spezielle Schrauben, Schellen oder Einbetonieren des Pfostens) kann das Entfernen oder Verdrehen von Schildern erschweren. Auch die Wahl robuster Schildermaterialien oder solcher mit speziellen Schutzfolien (z.B. Anti-Graffiti-Beschichtung) kann präventiv wirken.
- Regelmäßige und dokumentierte Kontrollen: Das Wichtigste ist die regelmäßige Kontrolle der aufgestellten Schilder. Wie oft kontrolliert werden muss, hängt von den Umständen ab, etwa von der Bedeutung des Schildes (z.B. Stoppschild vs. reines Hinweisschild) und der bekannten Vandalismusneigung im Gebiet. Werden bei einer Kontrolle Schäden festgestellt, müssen diese zeitnah behoben werden. Die Durchführung und die Ergebnisse der Kontrollen sollten dokumentiert werden, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Pflicht erfüllt wurde.
- Schnelle Reaktion auf Meldungen: Wenn Bürger oder die Polizei Vandalismus an Schildern melden, muss der Aufsteller dem unverzüglich nachgehen und für Abhilfe sorgen.
Grenzen der zumutbaren Maßnahmen
Die Pflicht zur Sicherung hat Grenzen. Gerichte prüfen im Einzelfall, was wirtschaftlich und technisch zumutbar war. Es kann nicht verlangt werden, jedes Schild lückenlos zu überwachen oder mit extrem teuren Spezialkonstruktionen zu sichern, wenn das Risiko dies nicht rechtfertigt. Entscheidend ist, ob der Aufsteller die nach den Umständen gebotenen, üblichen und verhältnismäßigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Hat er dies getan, kann er in der Regel nicht haftbar gemacht werden, wenn es trotz aller Vorsicht zu einem Schaden durch Vandalismus kommt.
Was bedeutet „Zumutbarkeit“ im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht?
„Zumutbarkeit“ bedeutet im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, dass niemand verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die unmöglich oder unzumutbar aufwändig sind, um Gefahren abzuwehren. Die Pflicht, für Sicherheit zu sorgen (Verkehrssicherungspflicht), ist also nicht grenzenlos. Es müssen nur solche Schutzmaßnahmen getroffen werden, die verhältnismäßig sind.
Abwägung im Einzelfall
Ob eine bestimmte Maßnahme zumutbar ist, entscheiden Gerichte immer im Einzelfall. Dabei wägen sie verschiedene Faktoren gegeneinander ab:
- Kosten und Aufwand der Maßnahme: Wie teuer und wie aufwändig ist die Schutzmaßnahme? Steht der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen?
- Wahrscheinlichkeit und Schwere eines möglichen Schadens: Wie wahrscheinlich ist es, dass ohne die Maßnahme jemand zu Schaden kommt? Wie schwer wären die möglichen Folgen? Je größer die Gefahr, desto mehr muss getan werden.
- Erkennbarkeit der Gefahr: War die Gefahr für den Verantwortlichen überhaupt erkennbar?
- Nutzen der Maßnahme: Ist die Maßnahme überhaupt geeignet, die Gefahr wirksam zu beseitigen oder zumindest deutlich zu verringern?
Zumutbarkeit bei Vandalismus an Schildern
Im Zusammenhang mit beschädigten oder entfernten Schildern durch Vandalismus bedeutet das: Der Verantwortliche (z.B. eine Behörde oder ein Grundstückseigentümer) muss zwar regelmäßige Kontrollen durchführen und Gefahren beseitigen. Er muss aber nicht jede denkbare Vandalismustat verhindern oder Schilder rund um die Uhr bewachen.
Gerichte prüfen hier, ob die durchgeführten Kontrollintervalle und die Reaktionszeit nach Bekanntwerden eines Schadens angemessen und damit zumutbar waren. Ein Schild, das erst kurz vor einem Unfall beschädigt wurde, führt nicht automatisch zur Haftung, wenn die üblichen und zumutbaren Kontrollen eingehalten wurden. Es wird immer abgewogen, was im konkreten Fall vernünftigerweise erwartet werden kann. Ein lückenloser Schutz vor Vandalismus ist praktisch unmöglich und wird daher rechtlich auch nicht gefordert.
Welche Rechte haben Verkehrsteilnehmer, die durch Vandalismus an Verkehrsschildern zu Schaden gekommen sind?
Wenn Sie durch ein beschädigtes, verdrehtes oder fehlendes Verkehrsschild, das Opfer von Vandalismus wurde, einen Schaden erlitten haben (z.B. durch einen Unfall oder ein ungerechtfertigtes Bußgeld), können unter bestimmten Umständen Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Diese richten sich in der Regel nicht gegen den (oft unbekannten) Vandalen, sondern gegen die Stelle, die für das Aufstellen und die Instandhaltung des Schildes verantwortlich ist. Das ist meist eine Behörde (z.B. Stadt, Gemeinde, Straßenbauamt).
Wer ist für Verkehrsschilder verantwortlich? (Verkehrssicherungspflicht)
Die zuständige Behörde oder der private Aufsteller (z.B. auf einem Supermarktparkplatz) hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, sie muss dafür sorgen, dass von den aufgestellten Schildern keine Gefahr ausgeht und dass diese ihre Funktion erfüllen können. Dazu gehört auch, die Schilder regelmäßig zu kontrollieren und bei Beschädigungen oder Verlust zeitnah zu reagieren.
Wichtig: Der Verantwortliche haftet nicht automatisch für jeden Schaden, der durch Vandalismus an Schildern entsteht. Vandalismus ist ein unvorhersehbares Ereignis. Entscheidend ist, ob der Verantwortliche seine Pflichten zur Kontrolle und Instandhaltung verletzt hat.
Wann kann der Verantwortliche haften? (Pflichtverletzung)
Eine Haftung des Aufstellers kommt in Betracht, wenn ihm eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann. Das kann der Fall sein, wenn:
- Die Kontrollintervalle für die Schilder unangemessen lang waren. Wie oft kontrolliert werden muss, hängt vom Einzelfall ab (z.B. von der Wichtigkeit des Schildes und der Gefährlichkeit der Stelle).
- Der Verantwortliche Kenntnis von der Beschädigung oder dem Fehlen des Schildes hatte (z.B. durch eine Meldung) und nicht rechtzeitig oder gar nicht reagiert hat, um den Schaden zu beheben oder zumindest davor zu warnen. Was „rechtzeitig“ bedeutet, hängt ebenfalls von den Umständen ab (Gefahr, Art des Schildes).
Es wird geprüft, ob der Verantwortliche das getan hat, was vernünftigerweise erwartet werden konnte, um Gefahren durch beschädigte Schilder abzuwenden. Er muss nicht rund um die Uhr jede Beschädigung sofort bemerken und beseitigen können.
Was müssen Sie als Geschädigter nachweisen? (Beweislast)
Um Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen zu können, müssen Sie als Geschädigter in der Regel beweisen, dass:
- Ihnen ein konkreter Schaden entstanden ist (z.B. Reparaturkosten, Arztkosten, Bußgeld).
- Dieser Schaden direkt durch das beschädigte, fehlende oder manipulierte Verkehrsschild verursacht wurde (z.B. „Wäre das Stoppschild sichtbar gewesen, wäre der Unfall nicht passiert.“).
- Der für das Schild Verantwortliche seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das bedeutet, Sie müssten darlegen, dass z.B. das Schild schon längere Zeit beschädigt war, ohne dass etwas unternommen wurde, oder dass eine Meldung über den Schaden ignoriert wurde. Dies ist oft der schwierigste Teil des Nachweises.
Zusätzlich kann Ihr Anspruch gemindert werden oder ganz entfallen, wenn Ihnen selbst ein Mitverschulden am Schadensereignis nachgewiesen wird (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Unachtsamkeit).
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Verkehrssicherungspflicht
Dies ist die rechtliche Pflicht, dafür zu sorgen, dass von einer Gefahrenquelle (z. B. einer Baustelle, einem Grundstück, einem Produkt) keine vermeidbaren Schäden für andere ausgehen. Wer eine solche Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Schäden zu schützen (eine Verletzung kann zu Schadensersatzansprüchen führen, oft basierend auf § 823 BGB). Die Pflicht ist jedoch nicht unbegrenzt; es muss keine absolute Sicherheit garantiert werden, sondern nur das, was vernünftigerweise erwartet werden kann. Im vorliegenden Fall musste die Firma die mobilen Schilder so aufstellen und sichern, wie es üblich und zumutbar ist, um Passanten und Fahrzeuge nicht zu gefährden.
Beispiel: Ein Supermarkt muss im Winter bei Glatteis vor dem Eingang streuen, um zu verhindern, dass Kunden ausrutschen und sich verletzen.
Schadensersatz
Dies ist der Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Nachteils (Schaden), der einer Person entstanden ist. Ziel ist es, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, was meist durch Zahlung eines Geldbetrags geschieht (§ 249 ff. BGB). Voraussetzung ist in der Regel, dass jemand anderes den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, zum Beispiel durch Verletzung einer Pflicht wie der Verkehrssicherungspflicht. Im Text forderte der Autofahrer Geld von der Firma, um die Reparaturkosten seines durch den Schilderfuß beschädigten Fahrzeugs zu decken.
Umsichtiger und verständiger Mensch
Dies ist ein juristischer Maßstab zur Beurteilung von Sorgfaltspflichten. Es wird gefragt, wie eine fiktive, durchschnittlich besonnene und vernünftige Person in der konkreten Situation gehandelt hätte, um Schäden zu vermeiden. Dieser objektive Maßstab (vergleichbar mit der Definition der Fahrlässigkeit in § 276 Abs. 2 BGB) entscheidet, ob jemand seine Pflichten (z. B. die Verkehrssicherungspflicht) ausreichend erfüllt oder nachlässig verletzt hat. Im Fall prüfte das Gericht, ob die Firma die Maßnahmen traf, die ein solcher umsichtiger Verantwortlicher für notwendig und ausreichend gehalten hätte.
Unerlaubtes Handeln Dritter
Dies bezeichnet rechtswidrige Handlungen einer Person, die nicht direkt zur ursprünglich verantwortlichen Partei gehört (also weder der potenziell Haftende noch der Geschädigte ist). Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht stellt sich die Frage, ob der Sicherungspflichtige auch für Schäden haftet, die erst durch solche unerlaubten Eingriffe Dritter entstehen. Eine Haftung kommt hier nur in Betracht, wenn mit solchen Handlungen konkret gerechnet werden musste und Vorkehrungen dagegen zumutbar waren. Im Fall war das mutwillige Umplatzieren des schweren Blocks durch Unbekannte laut Gericht ein solches nicht ausreichend vorhersehbares Handeln Dritter, für das die Firma nicht haften muss.
Mutwillig
Der Begriff beschreibt eine Handlung, die absichtlich und oft aus Bosheit, Übermut oder Zerstörungslust erfolgt, ohne dass ein vernünftiger Grund dafür erkennbar ist. Es geht um eine bewusste Missachtung von Regeln, Eigentum oder Rechten anderer. Im Kontext des Urteils bedeutet „mutwillige Demontage“, dass die Schilderfüße nicht versehentlich umgestoßen oder durch normale Umstände (wie Wind) auf die Straße gelangten, sondern von Dritten vorsätzlich und grundlos manipuliert wurden. Diese Einordnung als vorsätzliche Tat war wichtig für die Frage der Vorhersehbarkeit durch die beklagte Firma.
Kosten des Rechtsstreits
Dies umfasst alle Gebühren und Auslagen, die durch ein Gerichtsverfahren entstehen. Dazu gehören insbesondere die Gerichtskosten (Gebühren für das Tätigwerden des Gerichts) und die Anwaltskosten (sowohl die eigenen als auch die der gegnerischen Seite, wenn man unterliegt). Grundsätzlich gilt im Zivilprozess: Die unterlegene Partei trägt die gesamten Kosten des Verfahrens (geregelt in § 91 der Zivilprozessordnung, ZPO). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Kläger nach der Abweisung seiner Klage nicht nur seinen Autoschaden nicht ersetzt bekommt, sondern auch sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten für beide Instanzen (Amtsgericht und Landgericht) zahlen muss.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden Dritter zu verhindern. Dies umfasst die Pflicht, Gefahren zu erkennen und angemessen zu reagieren, wobei jedoch nicht jede abstrakte Gefahr ausgeschlossen werden muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hatte eine Verkehrssicherungspflicht beim Aufstellen der Verkehrsschilder, welche sie aber nicht verletzte, da die Gefahr durch Dritte mutwillig geschaffen wurde und nicht direkt durch die Aufstellung selbst.
- § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Vorschrift regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Rechtsgütern wie Eigentum durch eine unerlaubte Handlung. Voraussetzung ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers, das zu einem Schaden geführt hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger stützte seinen Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB, da sein Fahrzeug beschädigt wurde. Das Gericht verneinte jedoch eine Haftung der Beklagten, da kein schuldhaftes oder rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorlag.
- § 276 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph definiert die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach dem, was ein vernünftiger und umsichtiger Mensch in der konkreten Situation tun würde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Beklagte die erforderliche Sorgfalt beim Aufstellen der Verkehrsschilder beachtet hat. Es kam zu dem Schluss, dass dies der Fall war und somit keine Fahrlässigkeit vorliegt.
- Richterrecht (Fallrecht des BGH zur Verkehrssicherungspflicht): Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konkretisiert die Verkehrssicherungspflicht. Demnach sind nur Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger Mensch für ausreichend hält, um Schäden zu vermeiden, wobei nicht jede entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts berücksichtigt werden muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die BGH-Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht, um zu beurteilen, ob die Beklagte angemessene Maßnahmen getroffen hatte. Da die Gefahr durch mutwillige Dritte entstand und nicht unmittelbar vorhersehbar war, sah das Gericht keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Unternehmen und Privatpersonen, die Gegenstände im öffentlichen Raum aufstellen zum Thema Haftung für Schäden durch Vandalismus an aufgestellten Gegenständen (Verkehrssicherungspflicht)
Sie stellen im Rahmen Ihrer Tätigkeit oder privat Gegenstände im öffentlichen Raum auf, z.B. mobile Verkehrsschilder, Baustellenabsicherungen oder Werbeaufsteller? Manchmal werden diese Dinge von Dritten verschoben oder umgeworfen und verursachen Schäden bei anderen. Dann stellt sich schnell die Frage, wer dafür haftet.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Sorgfältige Platzierung ist entscheidend
Stellen Sie mobile Schilder, Baustellenabsicherungen oder ähnliche Gegenstände so auf, dass sie ursprünglich keine Gefahr für den Verkehr darstellen. Platzieren Sie sie möglichst standsicher und abseits der Fahrbahn, z. B. auf dem Gehweg. Die ordnungsgemäße Erstaufstellung ist zentral für die Haftungsfrage, wie das Urteil des LG Hanau zeigt.
Tipp 2: Keine automatische Haftung für Vandalismus
Sie haften grundsätzlich nicht für Schäden, die entstehen, weil Dritte (z.B. Vandalen) Ihre korrekt und sicher aufgestellten Gegenstände zweckentfremden oder an gefährliche Orte verbringen (hier: Betonfuß auf die Fahrbahn). Für solch mutwillige Handlungen Unbekannter müssen Sie normalerweise nicht einstehen, solange Ihre ursprüngliche Sicherung ausreichend war.
Tipp 3: Erkennbare Risiken minimieren
Prüfen Sie, ob die Art des Gegenstands oder der Aufstellort eine missbräuchliche Verwendung oder Vandalismus besonders nahelegen. Je leichter ein Gegenstand z.B. auf die Straße gezogen werden kann und je größer die potenzielle Gefahr, desto höhere Anforderungen können an die Sicherung gestellt werden (z.B. schwerere Gewichte, Verankerung, häufigere Kontrollen).
⚠️ ACHTUNG: Wenn eine Gefährdung durch Dritte vorhersehbar ist (z.B. bei sehr leichten Absperrungen in belebten Gegenden nach Veranstaltungen), könnten höhere Sicherungsanforderungen gelten. Die Grenze zur Fahrlässigkeit kann hier überschritten sein, was doch zu einer Haftung führen könnte.
Tipp 4: Dokumentieren Sie die Aufstellung
Dokumentieren Sie die ordnungsgemäße Aufstellung (z.B. durch Fotos), insbesondere den Ort und die Art der Sicherung. Dies kann im Schadensfall als Nachweis dienen, dass Sie Ihre ursprünglichen Pflichten zur Verkehrssicherung erfüllt haben.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die zentrale Erkenntnis aus dem Urteil ist: Die Haftung für aufgestellte Gegenstände endet in der Regel dort, wo unvorhersehbare, mutwillige Handlungen Dritter die alleinige Ursache für einen Schaden sind – vorausgesetzt, Sie haben bei der ursprünglichen Aufstellung alle notwendigen Sorgfaltspflichten beachtet. Sie müssen nicht für jede denkbare, böswillige Manipulation durch Dritte Vorsorge treffen.
✅ Checkliste: Verkehrssicherungspflicht bei aufgestellten Gegenständen
- Gegenstand standsicher und korrekt platziert (möglichst abseits der Fahrbahn)?
- Ist die Platzierung ausreichend gegen unbeabsichtigtes Verschieben durch Wind oder leichte Stöße gesichert?
- Sind besondere Risiken (z.B. hohe Vandalismusgefahr am Aufstellort) berücksichtigt und ggf. zusätzliche Sicherungen erfolgt?
- Wurde die ordnungsgemäße Aufstellung nachvollziehbar dokumentiert (z.B. Fotos, Protokoll)?
- Werden ggf. erforderliche Kontrollen der aufgestellten Gegenstände durchgeführt?
Das vorliegende Urteil
LG Hanau – Az.: 2 S 25/24 – Urteil vom 06.11.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz