Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum haften Kirchen für Baumkontrollen durch Laien?
- Wer haftet für selbst montierte Schaukeln an Bäumen?
- Welche Prüfpflichten gelten für Bäume mit Spielgeräten?
- Wann verjähren Regressansprüche nach einem Baumunfall?
- Wie lange müssen Baum-Prüfprotokolle aufbewahrt werden?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Hafte ich auch, wenn fremde Kinder ungefragt an meinem Baum eine Schaukel befestigen?
- Hafte ich als Vereinsvorstand mit meinem Privatvermögen bei einer laienhaften Baumkontrolle?
- Muss ich den Baumkontrolleur ausdrücklich auf die zusätzliche Belastung durch eine Schaukel hinweisen?
- Können Sozialkassen mich auch dann noch verklagen, wenn der eigentliche Unfall jahrelang zurückliegt?
- Warum sollte ich meine Prüfprotokolle deutlich länger als die gesetzlichen drei Jahre aufbewahren?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 O 112/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 17.01.2025
- Aktenzeichen: 9 O 112/23
- Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Haftungsrecht / Verkehrssicherungspflicht
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Kirchen, Vereine und Spielplatzbetreiber
Eigentümer zahlen vollen Schadensersatz nach einem Astbruch bei einer Schaukel ohne fachgerechte Baumkontrolle.
- Das Gericht verlangt jährliche Kontrollen durch fachlich geschultes Personal an Bäumen mit Spielgeräten.
- Strengere Prüfpflichten gelten besonders bei zusätzlicher Belastung durch Schaukeln oder andere Geräte.
- Betreiber haften voll für Unfallfolgen bei Nachlässigkeit oder dem Einsatz ungeschulter Kontrolleure.
- Das gemeinsame Nutzen einer Schaukel durch zwei Erwachsene führt nicht automatisch zu einer Mitschuld.
- Die Frist für Klagen stoppt solange Gerichte die Einstufung als Arbeitsunfall rechtlich klären.
Warum haften Kirchen für Baumkontrollen durch Laien?
Am 06. Mai 2015 brach auf dem Gelände eines Jugend- und Einkehrhauses ein präparierter Ast ab und verletzte eine schaukelnde Auszubildende schwerst am Kopf. In der gerichtlichen Aufarbeitung hat das Landgericht Lübeck einer gesetzlichen Unfallversicherung Recht gegeben und die Verantwortlichen zu 100 Prozent auf Schadensersatz verurteilt (Az. 9 O 112/23).
Grundstückseigentümer müssen laut § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dafür sorgen, dass von ihren Bäumen keine Gefahr ausgeht. Als maßgeblicher Standard für diese Aufgabe gelten die Baumkontrollrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., kurz FLL-Richtlinie. Diese Vorgaben verlangen zwingend eine jährliche Regelkontrolle der Bestände. Dabei muss die Prüfung durch fachlich geschultes Personal erfolgen, das in der Lage ist, Krankheitssymptome am Holz zuverlässig zu erkennen.
Genau diese juristische Frage musste das Landgericht Lübeck in dem vorliegenden Verfahren klären.
Kontrolle durch ehrenamtliche Laien
Die verantwortliche Kirchengemeinde hatte die Überprüfung ihres Baumbestandes nicht an externe Fachleute vergeben, sondern ein ungeschultes Mitglied des Gemeinderats damit betraut. Der Mann führte die Prüfungen rein visuell durch, zuletzt im Januar 2015. Laut einem gerichtlich bestellten Sachverständigen reichte dieser flüchtige Blick jedoch keinesfalls aus, da zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Rindenablösungen und absterbendes Gewebe, sogenannte Nekrosen, am Holz vorhanden waren. Das Gericht stellte klar, dass eine bloße Sichtprüfung durch Laien den strengen Anforderungen nicht genügt.
Nach diesermuss die Regelkontrolle einmal jährlich durch fachlich geschultes Personal durchgeführt werden, welches in der Lage ist, die auf eine Schädigung hindeutenden Symptome zu erkennen.[FLL-Richtlinie]
Praxis-Hinweis: Qualifikation des Prüfers
Der entscheidende Faktor für die Verurteilung war die mangelnde Fachkunde des Prüfers. Wer seine Bäume selbst kontrolliert oder durch Personal ohne spezifisches Zertifikat prüfen lässt, trägt im Schadensfall fast immer das volle Haftungsrisiko. Ein Laie erkennt Krankheitssymptome oft erst, wenn Gefahr im Verzug ist. Wer sichergehen will, muss die Kontrolle durch nachweislich geschultes Personal (z. B. zertifizierte Baumkontrolleure) durchführen und dies schriftlich dokumentieren.
Wer haftet für selbst montierte Schaukeln an Bäumen?
Juristische Personen wie Vereine oder Kirchengemeinden haften nach den §§ 31 und 89 Absatz 1 BGB für das Handeln ihrer Organe und Vertreter. Das bedeutet konkret: Wenn der Vorstand oder ein offizieller Vertreter des Vereins seine Pflichten verletzt, muss der gesamte Verein als rechtliche Einheit für den daraus entstandenen Schaden geradestehen. Wer auf einem Grundstück eine Gefahrenquelle schafft, trägt eine besondere Verantwortung und muss sicherstellen, dass niemand zu Schaden kommt. Dies gilt ganz besonders bei baulichen Eingriffen oder Veränderungen an bestehenden Bäumen. In solchen Fällen besteht eine fortlaufende Pflicht zur genauen Überwachung der Konstruktion.
Vereinsvorstände und Geschäftsführer müssen die Baumkontrolle daher fest in ihre internen Abläufe integrieren. Um eine persönliche Haftung der Organe im Schadensfall auszuschließen, müssen Sie die Verkehrssicherungspflicht vertraglich und schriftlich an eine qualifizierte Fachfirma delegieren. Ein bloßer mündlicher Zuruf an einen Hausmeister oder ein ehrenamtliches Mitglied reicht als Entlastungsbeweis vor Gericht nicht aus. Bei einem solchen Entlastungsbeweis gilt juristisch oft eine umgekehrte Beweislast: Nicht das Unfallopfer muss nachweisen, dass geschlampt wurde, sondern der Vereinsvorstand muss lückenlos belegen, dass er alle Kontrollpflichten ordnungsgemäß erfüllt oder rechtssicher übertragen hat.
Wie gravierend die Folgen einer Vernachlässigung dieser Pflichten sein können, zeigte sich in der betroffenen Einrichtung besonders drastisch.
Fatale Folgen einer Eigenbau-Konstruktion
Der Ehemann der Einrichtungsleiterin hatte im Jahr 2005 ehrenamtlich eine Schaukel an einer Rotbuche befestigt und nutzte dafür Metallschellen. Im Jahr 2013 baute er die Aufhängung zwar um, beließ die ursprünglichen Metallschellen jedoch am Ast. In den folgenden Jahren wuchsen die Metallteile massiv in das Holz ein, was den betroffenen Ast erheblich schädigte und zu einer Unterversorgung führte. Die Leiterin des Jugendhauses haftet als Veranlasserin der Montage für die entstandenen Folgen. Auch ihr Ehemann wurde zur Verantwortung gezogen, da er die Gefahr durch die Montage schuf und beim späteren Umbau die deutlichen Wucherungen an den Schellen ignorierte.
Achtung Falle: Haftung durch Montage
Hier kippte die Entscheidung aufgrund der sogenannten Veranlasserhaftung. Wer eine Schaukel oder Ähnliches an einem Baum montiert, wird zur verantwortlichen Person für diese Gefahrenquelle – unabhängig vom Grundstückseigentümer. Falls Sie Installationen an Bäumen haben, bei denen Metallteile (Schellen, Seile) bereits in die Rinde eingewachsen sind, besteht akutes Haftungsrisiko. Ein solches Einwachsen gilt juristisch als deutliches Warnsignal für eine strukturelle Schwächung, das nicht ignoriert werden darf.
Welche Prüfpflichten gelten für Bäume mit Spielgeräten?
Sobald Bäume mit Spielgeräten wie Schaukeln ausgestattet werden, steigen die Anforderungen an die Sicherheit erheblich. Ein Baum in seinem natürlichen Zustand ist anderen Kräften ausgesetzt als ein Holz, das durch die schwingenden Bewegungen einer Schaukel regelmäßig dynamische Belastungen aushalten muss. Durch diese zusätzliche Beanspruchung erhöht sich das Gefahrenpotential für abbrechende Äste beträchtlich. Kontrolleure müssen deshalb einen ganz besonderen Fokus auf die tragenden Äste und mögliche strukturelle Defekte legen.
Wer Schaukeln, Seilbahnen oder Baumhäuser anbietet, muss seinen Baumkontrolleur vor der Prüfung zwingend auf diese Nutzung hinweisen. Geben Sie ausdrücklich eine erweiterte Begutachtung in Auftrag, welche die dynamische Belastung der Ankerpunkte und tragenden Äste statisch bewertet. Eine reguläre Gesundheits- und Sichtprüfung des Baumes greift hier rechtlich zu kurz und schützt Sie nicht vor Haftungsansprüchen.
Ein tragischer Zwischenfall aus dem Jahr 2015 illustriert auf bittere Weise, warum diese strengen Vorgaben in der Praxis so wichtig sind.
Schwerer Unfall auf dem Gelände
Während eines Seminars am 06. Mai 2015 nutzte die Auszubildende die präparierte Rotbuche. Sie setzte sich auf den Schoß einer weiteren Teilnehmerin, wodurch ein Gewicht von etwa 120 Kilogramm auf der Konstruktion lastete. Plötzlich gab das Holz nach und ein rund 13 Zentimeter dicker Ast brach in einer Höhe von etwa vier Metern ab. Das herabstürzende Holz traf die junge Frau am Kopf, wodurch sie schwerste Verletzungen erlitt.
Keine Teilschuld der verletzten Frau
Die Verantwortlichen der Kirchengemeinde warfen der Verletzten ein Mitverschulden nach § 254 BGB vor, da sie die Schaukel zu zweit genutzt habe. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und sprach das Opfer von jeder Teilschuld frei. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derartige Schaukeln grundsätzlich nicht für Erwachsene geeignet seien. Ein allgemeiner Erfahrungssatz ist eine rechtliche Regel in der Beweisführung, die besagt: Bestimmte Abläufe im täglichen Leben sind so typisch und allgemeinbekannt, dass sie vor Gericht nicht mehr gesondert bewiesen werden müssen. Zumal die dynamischen Kräfte einer schaukelnden Einzelperson oft höher sind als das bloße Sitzen von zwei Personen. Zwei normalgewichtige Menschen durften darauf vertrauen, dass der Ast ihr Gewicht sicher trägt. Das Gericht betonte das Versäumnis bei der Überprüfung:
Aufgrund der Konstruktion mit der Schaukel wäre der Zeuge […] tatsächlich auch verpflichtet gewesen, seinen Fokus auf den Ast und etwaige Defekte zu richten.
Praxis-Hürde: Mitverschulden bei Spielgeräten
Der Hebel für den Ausschluss der Teilschuld war die berechtigte Vertrauenserwartung der Nutzer. Solange keine klaren Gewichtsbeschränkungen oder Verbotsschilder angebracht sind, dürfen Nutzer darauf vertrauen, dass ein Ast auch die Belastung durch zwei Personen aushält. Wer solche Geräte bereitstellt, kann sich im Schadensfall nicht pauschal auf eine Überlastung berufen, außer die Fehlbedienung war für jeden absolut offensichtlich.
Wann verjähren Regressansprüche nach einem Baumunfall?
Wenn ein Sozialversicherungsträger die Kosten für ein Unfallopfer übernimmt, gehen die Schadensersatzansprüche nach § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) automatisch auf ihn über. Die normale Verjährungsfrist nach § 214 BGB kann jedoch gehemmt sein, solange die eigentliche Leistungspflicht der Versicherung noch in einem gerichtlichen Verfahren geklärt wird. Eine solche Hemmung bedeutet konkret: Die juristische Verjährungsuhr wird für die Dauer des laufenden Verfahrens angehalten und läuft erst danach weiter. Das Recht verlangt von niemandem ein widersprüchliches Verhalten, im juristischen Fachjargon „venire contra factum proprium“ genannt. Es wäre unzumutbar, Regressansprüche gegen Dritte einzuklagen, solange man die eigene Eintrittspflicht noch offiziell bestreitet.
Genau diese rechtliche Konstellation rettete der Unfallversicherung im aktuellen Rechtsstreit ihre finanziellen Ansprüche.
Jahrelanger Streit vor den Sozialgerichten
Obwohl sich das Unglück bereits am 06. Mai 2015 ereignete, zog die Unfallversicherung erst viele Jahre später erfolgreich vor das Zivilgericht. In der Zwischenzeit hatte die Versicherung nämlich selbst die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall verweigert. Dieser Streit wurde zunächst vor dem Sozialgericht Lübeck (Urteil vom 01.10.2019, Az. S 12 U 147/16) ausgetragen und zog sich bis vor das Landessozialgericht Schleswig-Holstein, welches im Dezember 2022 das sozialgerichtliche Verfahren abschloss und die Versicherung in die Pflicht nahm.
Fristen beginnen erst nach Klärung
Die Grundstückseigentümer argumentierten im Zivilprozess, der Anspruch der Versicherung sei längst verjährt gewesen, da der Unfall so weit in der Vergangenheit lag. Die Richter am Landgericht ließen dieses Argument jedoch nicht gelten. Die Verjährungsfrist begann in diesem speziellen Fall erst mit der endgültigen Rechtskraft des sozialgerichtlichen Urteils im Jahr 2023 zu laufen. Rechtskraft tritt ein, wenn ein Urteil bindend ist und nicht mehr durch Rechtsmittel wie eine Berufung oder Revision angefochten werden kann. Erst ab diesem Zeitpunkt stand unwiderruflich fest, dass die Versicherung zahlen muss und somit die Gelder von den Verantwortlichen zurückfordern darf.

Wie lange müssen Baum-Prüfprotokolle aufbewahrt werden?
Das Urteil des Landgerichts Lübeck wendet etablierte Haftungsgrundsätze konsequent auf private und institutionelle Baumbesitzer an. Durch den Bezug auf die allgemein anerkannten FLL-Richtlinien und bundesrechtliche Verjährungsregeln ist die Entscheidung auf vergleichbare Fälle in ganz Deutschland übertragbar. Wer Spielgeräte an Bäumen duldet oder anbringt, trägt das volle finanzielle Risiko, wenn er die Kontrollpflichten vernachlässigt.
Für Grundstückseigentümer, Vereine und Kommunen bedeutet das: Passen Sie bei einem Unfall sofort Ihre Dokumentationsrichtlinien an. Werfen Sie Prüfprotokolle und Rechnungen von Baumkontrolleuren niemals nach der branchenüblichen Aufbewahrungsfrist von drei Jahren weg. Da die Verjährung für Regressansprüche von Sozialkassen oft erst nach jahrelangen Vorprozessen beginnt, müssen Sie Ihre Nachweise über fachgerechte Baumkontrollen künftig mindestens zehn bis fünfzehn Jahre lang sicher archivieren. Andernfalls fehlen Ihnen bei extrem späten Klagen die entscheidenden Entlastungsbeweise.
Haftungsrisiko Baumunfall? Jetzt Regressansprüche prüfen
Unvorhersehbare Astbrüche können zu existenzbedrohenden Haftungsansprüchen führen, insbesondere wenn Sozialversicherungen nach Jahren Regress fordern. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Dokumentation auf Konformität mit den FLL-Richtlinien und wehrt unberechtigte Forderungen strategisch ab. So sichern Sie Ihre Kanzlei oder Organisation gegen langfristige finanzielle Folgen ab und klären die Haftungslage rechtssicher.
Experten Kommentar
Was in Vereinsvorständen regelmäßig unterschätzt wird: Die eigene Haftpflicht- oder D&O-Versicherung springt bei laienhaften „Gefälligkeitsprüfungen“ oft gar nicht ein. Wenn Verantwortliche aus reiner Sparsamkeit einen ungeschulten Ehrenamtler zur Baumkontrolle schicken, werten die Assekuranzen das im Schadensfall gnadenlos als grobe Fahrlässigkeit. Dann haften die Beteiligten plötzlich vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen für die lebenslange Verletztenrente.
Ich rate dringend dazu, das Budget für zertifizierte externe Prüfer niemals infrage zu stellen, egal wie klamm die Vereinskasse gerade ist. Wer als Vorstand hier den Rotstift ansetzt, riskiert im schlimmsten Fall den persönlichen Ruin. Nur ein lückenloses, professionelles Prüfprotokoll dient vor Gericht als verlässlicher Schutzschild, wenn die Anwälte der Sozialkassen nach einem Schuldigen suchen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hafte ich auch, wenn fremde Kinder ungefragt an meinem Baum eine Schaukel befestigen?
ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie Kenntnis von der Installation haben und diese anschließend an Ihrem Baum belassen. Sie haften als Grundstückseigentümer für Schäden durch eine ungefragt angebrachte Schaukel, sobald Sie deren Vorhandensein wissentlich dulden. In diesem Moment geht die rechtliche Verantwortung für die Sicherheit der gesamten Konstruktion vollständig auf Sie über.
Gemäß § 823 Abs. 1 BGB obliegt Ihnen als Grundstückseigentümer die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, die Sie dazu verpflichtet, potenzielle Gefahrenquellen auf Ihrem Grund und Boden konsequent zu kontrollieren. Sobald Sie eine fremde Schaukel an Ihrem Baum bemerken und nicht umgehend entfernen, wandelt sich Ihr passives Eigentum rechtlich in eine aktive Duldung dieser Gefahrenquelle um. In der Folge sind Sie dazu verpflichtet, die Standfestigkeit des Baumes sowie die Sicherheit der Aufhängung nach strengen fachlichen Standards regelmäßig durch zertifiziertes Personal prüfen zu lassen. Da Spielgeräte die dynamische Belastung der Äste massiv erhöhen, tragen Sie bei einem Unfall das volle finanzielle Risiko, sofern Sie keine professionellen Baumkontrollen nachweisen können.
Eine Haftung scheidet aus, wenn die Schaukel in unzugänglichen Bereichen montiert wurde und bei üblichen Kontrollgängen auf Ihrem Grundstück für Sie nicht erkennbar war. Erst mit der tatsächlichen Wahrnehmung entsteht Ihre rechtliche Pflicht zur sofortigen Entfernung oder Sicherung.
Hafte ich als Vereinsvorstand mit meinem Privatvermögen bei einer laienhaften Baumkontrolle?
JA, als Vereinsvorstand droht Ihnen eine persönliche Haftung mit Ihrem Privatvermögen, wenn Sie die Baumkontrolle nicht rechtssicher an qualifizierte Fachleute delegiert haben. Ein laienhafter Prüfauftrag an einfache Vereinsmitglieder genügt vor Gericht nicht als Entlastungsbeweis gegen den Vorwurf des Organisationsverschulden. Dies betrifft insbesondere alle Bäume auf dem Vereinsgelände.
Zwar haftet ein Verein gemäß den §§ 31 und 89 BGB grundsätzlich für Schäden, die seine Organe verursachen, doch schützt dies den Vorstand nicht vor persönlichem Regress. Wenn Sie eine Baumkontrolle lediglich einem ungeschulten Laien übertragen, verletzen Sie Ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation des Vereinsbetriebs, was eine direkte Durchgriffshaftung auf Ihr Privatvermögen begründen kann. Die Rechtsprechung verlangt für die wirksame Delegation der Verkehrssicherungspflicht zwingend die Auswahl einer fachlich geeigneten Person, wobei die FLL-Baumkontrollrichtlinien als maßgeblicher juristischer Sorgfaltsmaßstab gelten. Ohne einen schriftlichen Vertrag mit einem zertifizierten Baumkontrolleur tragen Sie im Schadensfall die volle Beweislast dafür, dass Sie alle zumutbaren Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen haben.
Eine Haftungsprivilegierung nach § 31a BGB greift für ehrenamtliche Vorstände nur bei leichter Fahrlässigkeit, während die Missachtung anerkannter Sicherheitsstandards bei Bäumen oft als grobe Pflichtverletzung eingestuft wird. Nur die lückenlose Dokumentation einer fachgerechten Delegation an Experten schützt Ihre private Existenz dauerhaft vor den massiven Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern.
Muss ich den Baumkontrolleur ausdrücklich auf die zusätzliche Belastung durch eine Schaukel hinweisen?
JA, Sie müssen den Baumkontrolleur zwingend auf die Schaukel hinweisen und eine darauf spezialisierte Prüfung ausdrücklich in Auftrag geben. Eine gewöhnliche Sichtprüfung nach den gängigen Richtlinien erfasst die besonderen statischen Risiken durch dynamische Belastungen an den tragenden Ästen rechtlich nicht ausreichend.
Das Grundprinzip der Baumhaftung gemäß § 823 BGB verlangt zwar eine fachgerechte Kontrolle, jedoch bezieht sich ein Standardauftrag meist nur auf die allgemeine Vitalität und Bruchsicherheit des Holzes. Eine Schaukel verursacht durch die schwingenden Bewegungen erhebliche dynamische Kräfte, die weit über die natürliche Belastung durch Wind oder das Eigengewicht der Baumkrone hinausgehen. Wenn Sie den Experten nicht explizit über diese Nutzung informieren, darf dieser davon ausgehen, dass keine außergewöhnlichen statischen Anforderungen an die tragenden Ankerpunkte gestellt werden. Im Schadensfall haften Sie als Betreiber trotz erfolgter Kontrolle, da die spezifische Gefahrenquelle der Spielgerätenutzung nicht Teil des vertraglich vereinbarten Prüfumfangs war.
Diese Pflicht gilt selbst bei offensichtlicher Montage, da die Haftung des Fachmanns strikt an den konkret vereinbarten Leistungsumfang der Baumkontrollrichtlinien gebunden bleibt. Vermerken Sie die erweiterte Begutachtung der dynamischen Belastung daher zur eigenen Absicherung unbedingt schriftlich im Prüfauftrag.
Können Sozialkassen mich auch dann noch verklagen, wenn der eigentliche Unfall jahrelang zurückliegt?
JA, Sozialkassen können Sie auch nach vielen Jahren noch erfolgreich auf Schadensersatz verklagen, da die gesetzlichen Verjährungsfristen in diesen speziellen Fällen häufig über sehr lange Zeiträume hinweg gehemmt sind. Entscheidend ist dabei, dass die Verjährungsuhr für den Regressanspruch oft erst dann zu ticken beginnt, wenn die Leistungspflicht der Versicherung gerichtlich endgültig festgestellt wurde.
Der rechtliche Grund liegt im automatischen Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X, durch den der Sozialversicherungsträger die ursprünglichen Ansprüche des verletzten Opfers übernimmt. Solange die Sozialkasse vor dem Sozialgericht klärt, ob sie für den Unfallschaden aufkommen muss, gilt die Verjährung gegenüber dem Schädiger als gehemmt. Der Gesetzgeber verhindert damit ein widersprüchliches Verhalten, da die Kasse keine Regressklage führen kann, während sie ihre eigene Eintrittspflicht noch bestreitet. Erst mit der Rechtskraft eines solchen Urteils beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für die Zivilklage gegen Sie zu laufen.
Da die Verjährung erst Jahre nach dem Vorfall eintreten kann, sollten Grundstückseigentümer sämtliche Prüfprotokolle mindestens fünfzehn Jahre lang sicher archivieren. Nur so lassen sich notwendige Entlastungsbeweise für eine ordnungsgemäße Verkehrssicherungspflicht auch in sehr späten Prozessen noch wirksam vorbringen.
Warum sollte ich meine Prüfprotokolle deutlich länger als die gesetzlichen drei Jahre aufbewahren?
Der Grund für die lange Aufbewahrung ist die Hemmung der Verjährung bei Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, die erst nach Abschluss jahrelanger Vorprozesse gegen Sie klagen können. Da die gesetzliche Verjährungsuhr während dieser Zeit stillsteht, droht Ihnen bei frühzeitiger Vernichtung der Protokolle eine massive Beweisnot vor Zivilgerichten.
Sozialversicherungsträger klären die eigene Leistungspflicht gegenüber Unfallopfern häufig erst in langjährigen Prozessen vor den Sozialgerichten, bevor sie Regressansprüche gegen den Grundstückseigentümer geltend machen. Gemäß § 116 SGB X gehen die Ansprüche auf die Kasse über, wobei die Verjährung während dieser Vorprozesse nach den Grundsätzen der Hemmung rechtlich stillsteht. Falls Sie Ihre Dokumentation bereits nach der branchenüblichen Frist von drei Jahren vernichten, fehlt Ihnen bei einer solchen späten Klage der notwendige Entlastungsbeweis. Ohne die schriftlichen Protokolle können Sie eine ordnungsgemäße Baumkontrolle nach den geltenden FLL-Richtlinien kaum rechtssicher belegen, was in der Praxis fast immer zur Haftung führt. Eine interne Archivierung über mindestens 15 Jahre stellt sicher, dass Sie auch nach einem Jahrzehnt noch nachweisen können, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung Ihrerseits vorlag.
Sie sollten dabei beachten, dass die absolute Verjährungsfrist für Personenschäden gemäß § 199 Absatz 2 BGB sogar erst nach 30 Jahren eintritt, sofern dem Geschädigten oder der Versicherung keine frühere Kenntnis vorlag.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Lübeck – Az.: 9 O 112/23 – Urteil vom 17.01.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




