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Verkehrssicherungspflicht bei Terrassenfläche aus unregelmäßigen Natursteinplatten

Ein gemütlicher Abend im Restaurant endet abrupt: Ein Gast stürzt auf der idyllischen Naturstein-Terrasse und fordert Schadensersatz. War es die mediterrane Atmosphäre oder doch die mangelnde Sicherheit, die zu dem Unglück führte und wer trägt die Verantwortung für den unerwarteten Sturz?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 18.07.2023
  • Aktenzeichen: 11 U 33/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Verkehrssicherungspflicht
  • Beteiligte Parteien:
    • Der Kläger: Begehrt Schadensersatz aufgrund eines Sturzes auf der Terrasse des Lokals des Beklagten.
    • Der Beklagte: Betreiber des Lokals, auf dessen Terrasse sich der Sturz ereignete. Er wird beschuldigt, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger stürzte am 02.07.2021 auf der Terrasse des vom Beklagten betriebenen Lokals und fordert Schadensersatz.
    • Kern des Rechtsstreits: Hat der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er den Publikumsverkehr auf der mit Natursteinen im polygonalen Verfahren verlegten Terrasse eröffnete?
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, welches die Klage abwies, wurde bestätigt.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird die Möglichkeit eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

Der Fall vor Gericht


Sturz auf Restaurantterrasse: Gericht weist Schadensersatzklage ab

Gast fällt auf unebenem Steinplatten-Pflaster eines deutschen Restaurants mit Holzmöbeln und sanfter Beleuchtung.
Verkehrssicherungspflicht und Unfall auf Terrasse | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Gast stürzt auf der Terrasse eines Restaurants und fordert Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Beschluss (Az.: 11 U 33/23) vom 18. Juli 2023 entschieden, dass der Restaurantbetreiber in diesem Fall keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Wiesbaden bestätigt und die Klage des gestürzten Gastes abgewiesen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Pflichten von Gastronomen zur Sicherheit ihrer Außenbereiche und die Eigenverantwortung der Gäste.

Der Fall: Stolpern auf unebenem Natursteinpflaster

Der Kläger war auf der Terrasse eines Lokals gestürzt und machte daraufhin Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber geltend. Die Terrasse war mit unregelmäßigen Natursteinplatten im sogenannten polygonalen Verfahren gepflastert. Der Kläger argumentierte, die Unebenheiten des Belags hätten zu seinem Sturz geführt und der Betreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er diese Gefahrenquelle nicht ausreichend beseitigt oder gekennzeichnet habe.

Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden: Keine Pflichtverletzung des Gastronomen

Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage bereits in erster Instanz ab. Die Richter sahen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Restaurantbetreiber. In der Begründung hieß es, dass die Terrasse mit den Natursteinplatten offensichtlich uneben sei. Gerade die bewusste Gestaltung im mediterranen Stil bringe es mit sich, dass Unebenheiten und Vertiefungen zum Charakter der Fläche gehören.

Mediterranes Ambiente und erwartbare Unebenheiten

Das Landgericht betonte, dass von einer solchen Terrasse keine vollkommen ebene Fläche erwartet werden könne. Der Biergartencharakter der Terrasse mit Bäumen und Pflanzen unterstreiche diesen Eindruck. Gäste müssten sich auf natürliche Unebenheiten einstellen und ihre Aufmerksamkeit entsprechend anpassen. Die vorhandenen Niveauunterschiede von maximal 1,6 cm seien auf einer solchen Außenterrasse hinnehmbar.

Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Sturz und Unebenheit

Das Landgericht wies zudem darauf hin, dass der Kläger selbst in seiner Anhörung nicht konkret von einem Stolpern oder einer bestimmten Unebenheit gesprochen habe. Auch die Zeugenaussage einer Begleiterin des Klägers habe den genauen Sturzgrund nicht aufklären können. Somit blieb unklar, ob der Sturz tatsächlich auf die Beschaffenheit des Terrassenbelags zurückzuführen war oder andere Ursachen hatte.

Berufung des Klägers: Verweis auf Verkehrssicherungspflicht und Gaststättenbetrieb

Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim OLG Frankfurt ein. Er argumentierte, das Landgericht habe die Verkehrssicherungspflicht des Gastronomen verkannt. Er verwies auf frühere Urteile, die die Verantwortung von Gaststättenbetreibern für die Sicherheit der Zu- und Abgänge sowie der Außenbereiche betonen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Gäste nicht immer die volle Aufmerksamkeit auf ihren Weg richten würden.

Argumentation des Klägers: Erhöhte Stolpergefahr durch unebenen Belag

Der Kläger führte weiter aus, dass menschliches Gehen ein unsicherer Vorgang sei und Unebenheiten die Stolpergefahr erheblich erhöhten. Er argumentierte, die Art des Bodenbelags habe die Wahrnehmung erschwert und die Gefahrenkognition der Gäste beeinträchtigt. Wege müssten klar erkennbar und gefahrlos begehbar sein, insbesondere in einem Gastronomiebetrieb, wo mit einer gewissen Unaufmerksamkeit der Gäste zu rechnen sei.

Entscheidung des OLG Frankfurt: Bestätigung der Vorinstanz

Das OLG Frankfurt wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Wiesbaden. Das OLG schloss sich offenbar der Argumentation des Landgerichts an, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Die genauen Gründe des OLG Frankfurt sind dem vorliegenden Text nicht im Detail zu entnehmen, da der vollständige Urteilstext ausgeblendet ist. Jedoch deutet die Zurückweisung der Berufung darauf hin, dass das OLG die natürliche Beschaffenheit der Terrasse und die Eigenverantwortung der Gäste in den Vordergrund stellte.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Gastronomen und Gäste

Dieses Urteil hat Bedeutung für Gastronomen und Gäste gleichermaßen. Für Gastronomen bedeutet es, dass sie bei der Gestaltung ihrer Außenbereiche nicht jede Unebenheit beseitigen müssen, insbesondere wenn diese gestalterisch gewollt ist und zum Ambiente beiträgt. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass keine versteckten oder unzumutbaren Gefahrenquellen bestehen. Offensichtliche Unebenheiten, die zum Charakter einer Fläche gehören, müssen Gäste hinnehmen und sich darauf einstellen.

Für Gäste bedeutet das Urteil, dass sie nicht blindlings auf die Sicherheit von Außenbereichen in Gaststätten vertrauen dürfen. Sie tragen eine Eigenverantwortung, ihre Umgebung aufmerksam wahrzunehmen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen. In Außenbereichen mit erkennbar natürlicher oder rustikaler Gestaltung müssen Gäste mit Unebenheiten rechnen und vorsichtig gehen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht automatisch bei jedem Sturz, sondern nur, wenn der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht eindeutig verletzt hat und eine unzumutbare Gefahrenquelle geschaffen wurde.

Fazit: Abwägung zwischen Verkehrssicherungspflicht und gestalterischer Freiheit

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass Gerichte bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht in Gastronomiebetrieben eine Abwägung zwischen der Sicherheit der Gäste und der gestalterischen Freiheit der Betreiber vornehmen. Nicht jede Unebenheit führt automatisch zu einer Haftung. Entscheidend sind die Erkennbarkeit der Gefahr, die Zumutbarkeit für die Gäste und die Gesamtumstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall wurde der mediterrane Charakter der Terrasse und die damit einhergehende natürliche Unebenheit als maßgeblich erachtet, um eine Verkehrssicherungspflichtverletzung abzulehnen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Stürzen in gastronomischen Einrichtungen mit naturbelassenen Böden (wie polygonal verlegten Natursteinen) erhöhte Anforderungen an die Eigenverantwortung der Gäste gestellt werden. Bei erkennbar unebenen Flächen mit „Biergartencharakter“ sind kleinere Unebenheiten (hier bis 1,6 cm) zumutbar und begründen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers. Für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch muss der Kläger konkret darlegen können, wodurch genau der Sturz verursacht wurde – vage Vermutungen reichen nicht aus, um die Haftung des Gastronomen zu begründen.

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Sicherheit und Haftungsfragen im Außenbereich

In Fällen, in denen sich Unsicherheiten im Zusammenhang mit naturbelassenen Außenbereichen und der Verkehrssicherungspflicht ergeben, ist es wichtig, den konkreten Sachverhalt genau zu beleuchten. Oftmals spielen gestalterische Elemente und die damit verbundeneverantwortung der Besucher eine entscheidende Rolle – Aspekte, die auch in Ihrem Fall von Bedeutung sein könnten.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der detaillierten Analyse Ihrer Situation und hilft Ihnen, den rechtlichen Rahmen präzise zu verstehen. Vertrauen Sie auf eine strukturierte Vorgehensweise, die Ihnen Klarheit über Ihre rechtlichen Möglichkeiten bietet und Sie in Ihrem Anliegen zielführend begleitet.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Terrasse?

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine rechtliche Verpflichtung, die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, wie Gaststätten, trifft. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Gäste vor Gefahren geschützt sind und dass die Räumlichkeiten sicher genutzt werden können. Im Kontext einer Terrasse bedeutet dies, dass der Betreiber erkennbare Gefahren minimieren muss, ohne den Charakter des Außenbereichs vollständig zu verändern.

Wichtige Aspekte der Verkehrssicherungspflicht:

  • Gefahren erkennen und beseitigen: Der Betreiber muss erkennbare Gefahrenquellen identifizieren und beseitigen oder abmildern. Dazu gehören beispielsweise Unebenheiten, die nicht sofort ersichtlich sind, oder rutschige Flächen.
  • Sicherheitsvorkehrungen treffen: Dies kann die Beleuchtung von dunklen Bereichen oder das Markieren von Stufen umfassen.
  • Gäste informieren: Wenn bestimmte Gefahren nicht beseitigt werden können, sollten Gäste darauf hingewiesen werden.

Balance zwischen Sicherheit und Ambiente:

  • Rustikale oder mediterrane Terrassen mit Natursteinen sind oft absichtlich uneben gestaltet, um ein bestimmtes Ambiente zu schaffen. In solchen Fällen müssen Gäste damit rechnen, dass die Fläche nicht vollständig eben ist.
  • Gäste müssen sich anpassen: Sie sollten ihre Gangart den gegebenen Verhältnissen anpassen und auf offensichtliche Gefahren achten.

Rechtliche Entscheidungen haben bestätigt, dass Betreiber nicht für jeden möglichen Unfall haftbar gemacht werden können. Sie müssen jedoch vernünftige Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit ihrer Gäste zu gewährleisten.


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Welche Rolle spielt die „Offensichtlichkeit“ von Unebenheiten auf einer Terrasse bei der Beurteilung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung?

Die Offensichtlichkeit von Unebenheiten auf einer Terrasse spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Gerichte prüfen, ob die Gefahrenstellen für die Nutzer der Terrasse erkennbar sind. Wenn die Unebenheiten offensichtlich sind und sich der Nutzer durch angemessene Sorgfalt davor schützen kann, wird in der Regel keine Haftung des Betreibers angenommen.

Wichtige Aspekte:

  • Erkennbarkeit der Gefahr: Wenn die Unebenheiten auf den ersten Blick sichtbar sind, wird erwartet, dass die Nutzer ihre Aufmerksamkeit entsprechend anpassen und die Gefahren vermeiden können.
  • Sorgfaltspflicht der Nutzer: Besucher müssen sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet.
  • Kennzeichnungspflicht: Eine Kennzeichnungspflicht besteht in der Regel nicht, wenn die Gefahrenstellen offensichtlich sind. Allerdings müssen unvermeidbare Unebenheiten gekennzeichnet werden, wenn sie nicht offensichtlich sind oder wenn sie besonders gefährlich sind.

Praktische Auswirkungen:

  • Verantwortung der Nutzer: Wenn ein Besucher über eine offensichtliche Unebenheit stolpert, kann er in der Regel keine Haftung des Betreibers geltend machen, da er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
  • Verantwortung des Betreibers: Der Betreiber muss nur solche Gefahren abwenden, die für die Nutzer nicht erkennbar sind oder die sie nicht durch angemessene Sorgfalt vermeiden können.

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Inwiefern unterscheidet sich die Verkehrssicherungspflicht auf einer Terrasse mit „Biergartencharakter“ von der auf einer herkömmlichen, ebenen Fläche?

Die Verkehrssicherungspflicht auf einer Terrasse mit einem rustikalen oder „Biergartencharakter“ unterscheidet sich von der auf einer herkömmlichen, ebenen Fläche hauptsächlich durch die Erwartungen an die Beschaffenheit der Fläche. Auf einer Terrasse mit einem rustikalen Charakter, die oft mit Natursteinen oder ähnlichen Materialien belegt ist, können Gäste nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen. Solche Terrassen vermitteln oft einen mediterranen oder ländlichen Eindruck, bei dem Unebenheiten als Teil des Ambientes akzeptiert werden.

Gäste müssen sich an die erkennbaren Bedingungen anpassen: Wenn die Unebenheiten offensichtlich sind, wie bei einem rustikalen Belag, müssen Besucher ihren Gang entsprechend anpassen. Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, einen völlig gefahrenfreien Zustand herzustellen, sondern nur solche Gefahren zu verhindern, auf die sich die Besucher nicht einstellen können.

Im Gegensatz dazu wird auf einer herkömmlichen, ebenen Fläche ein höheres Maß an Sicherheit erwartet. Hier ist der Betreiber verpflichtet, sicherzustellen, dass die Fläche weitgehend frei von Stolperstellen ist, um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten.

Für Sie bedeutet das, dass Sie sich auf einer rustikalen Terrasse bewusst sein sollten, dass die Fläche nicht perfekt eben ist und Sie entsprechend vorsichtig gehen sollten. Auf einer ebenen Fläche hingegen können Sie erwarten, dass der Boden weitgehend sicher und frei von Hindernissen ist.


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Was sind die möglichen Folgen, wenn ein Gastronom seine Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Wenn ein Gastronom seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann dies erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Gastronomen, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren für ihre Gäste abzuwenden. Dies umfasst die Sicherheit aller zugänglichen Bereiche wie Gastraum, Toiletten und Treppen.

Mögliche Ansprüche

  • Schadensersatz: Gäste können bei einem Unfall, der durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verursacht wurde, Schadensersatz fordern. Dies kann medizinische Kosten, Verdienstausfall oder andere finanzielle Einbußen umfassen.
  • Schmerzensgeld: Wenn ein Gast verletzt wird, kann er auch Schmerzensgeld beanspruchen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzung und dem Grad des Mitverschuldens ab.

Faktoren, die die Höhe der Ansprüche beeinflussen

  • Mitverschulden: Wenn der Gast selbst eine Rolle bei dem Unfall gespielt hat, kann dies das Ausmaß der Haftung des Gastronomen reduzieren. Ein Mitverschulden kann die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes beeinflussen.
  • Schwere der Verletzung: Die Schwere der erlittenen Verletzung spielt eine entscheidende Rolle bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.
  • Nachweis der Pflichtverletzung: Der Geschädigte muss nachweisen, dass der Unfall tatsächlich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist.

Praktische Auswirkungen

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann für Gastronomen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist wichtig, dass Betreiber regelmäßig ihre Räumlichkeiten auf potenzielle Gefahrenquellen überprüfen und diese beseitigen, um solche Risiken zu minimieren.


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Welche Beweise sind erforderlich, um einen Schadensersatzanspruch nach einem Sturz auf einer Restaurantterrasse erfolgreich geltend zu machen?

Um einen Schadensersatzanspruch nach einem Sturz auf einer Restaurantterrasse erfolgreich geltend zu machen, sind verschiedene Beweise erforderlich. Diese helfen, den Sturz, die Verletzungen und den Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung des Betreibers nachzuweisen.

Wichtige Beweise:

  • Fotos und Videos: Dokumentieren Sie den Unfallort und alle relevanten Details wie mögliche Gefahrenquellen oder Mängel.
  • Ärztliche Atteste: Sammeln Sie ärztliche Berichte und Behandlungsunterlagen, um die Schwere der Verletzungen zu belegen.
  • Zeugenaussagen: Notieren Sie die Kontaktdaten von Zeugen, die den Unfall beobachtet haben.
  • Protokoll des Unfallhergangs: Schreiben Sie genau auf, was passiert ist und wie der Sturz erfolgte.
  • Sachschäden: Dokumentieren Sie beschädigte Kleidung oder persönliche Gegenstände.

Bedeutung der Dokumentation: Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend, um die Haftung des Betreibers zu beweisen. Dies umfasst auch die Nachweisbarkeit, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dazu gehört, dass er alle erforderlichen Maßnahmen unterlassen hat, um Gefahren zu verhindern, die für Gäste nicht offensichtlich sind.

Verkehrssicherungspflicht: Der Betreiber einer Gaststätte muss sicherstellen, dass die Räumlichkeiten sicher genutzt werden können. Dazu gehören regelmäßige Kontrollen und die Beseitigung von Gefahrenquellen. Wenn diese Pflicht verletzt wird und ein Unfall passiert, kann der Betreiber haftbar gemacht werden.

Mitverschulden: Es ist wichtig zu beachten, dass ein Mitverschulden des Geschädigten den Schadensersatzanspruch mindern kann. Wenn also der Sturz auch durch eigenes Verschulden verursacht wurde, kann dies den Anspruch auf Schadensersatz reduzieren.

Für eine erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche ist es entscheidend, alle relevanten Beweise sorgfältig zu sammeln und zu dokumentieren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht bezeichnet die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen zu beseitigen oder zu sichern, die man selbst geschaffen hat oder die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Sie basiert auf § 823 Abs. 1 BGB und verpflichtet beispielsweise Grundstückseigentümer oder Geschäftsinhaber, ihre Räumlichkeiten so zu gestalten, dass Besucher nicht zu Schaden kommen. Der Umfang dieser Pflicht richtet sich nach der Verkehrserwartung und der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen.

Beispiel: Ein Restaurantbetreiber muss seine Terrasse so gestalten, dass keine unvermuteten Gefahrenquellen entstehen, muss aber nicht vor solchen Unebenheiten schützen, die für jeden erkennbar sind.


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Schadensersatzrecht

Das Schadensersatzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person, die einen Schaden erlitten hat, Ersatz von dem Verursacher verlangen kann. Es ist hauptsächlich in den §§ 249 ff. BGB geregelt und umfasst verschiedene Anspruchsgrundlagen wie vertragliche Pflichtverletzungen (§§ 280 ff. BGB) oder unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB). Für einen Schadensersatzanspruch müssen typischerweise eine Pflichtverletzung, ein Schaden, Kausalität und Verschulden vorliegen.

Beispiel: Wenn ein Restaurantgast durch eine Pflichtverletzung des Betreibers stürzt und sich verletzt, kann er Ersatz für Behandlungskosten und Verdienstausfall fordern.


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Deliktsrecht

Das Deliktsrecht, auch als Recht der unerlaubten Handlung bezeichnet, ist im BGB in den §§ 823 bis 853 geregelt und befasst sich mit der außervertraglichen Haftung für rechtswidrige Schädigungen. Es schützt absolute Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum. Im Gegensatz zur vertraglichen Haftung muss der Geschädigte beim Deliktsrecht grundsätzlich das Verschulden des Schädigers nachweisen.

Beispiel: Ein Restaurantgast, der auf einer mangelhaft gesicherten Terrasse stürzt, kann Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB geltend machen, wenn der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, geregelt in den §§ 511-541 ZPO. Es ermöglicht eine erneute inhaltliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden und ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat.

Beispiel: Im vorliegenden Fall legte der Kläger nach Abweisung seiner Klage durch das Landgericht Wiesbaden Berufung beim OLG Frankfurt ein, das die erstinstanzliche Entscheidung überprüfte und bestätigte.


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Polygonales Verfahren

Das polygonale Verfahren bezeichnet eine spezielle Verlegetechnik für Natursteine, bei der unregelmäßig geformte Steine (Polygone) ohne einheitliches Muster verlegt werden. Diese Methode erzeugt eine naturnahe, rustikale Optik, führt aber konstruktionsbedingt zu kleinen Höhenunterschieden und Unebenheiten zwischen den einzelnen Steinen. In der Rechtsprechung wird diese Bauweise bei der Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten berücksichtigt.

Beispiel: Bei einer im polygonalen Verfahren verlegten Restaurantterrasse sind kleinere Unebenheiten bis 1,6 cm für Gäste erkennbar und begründen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung.


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Eigenverantwortung

Eigenverantwortung bezeichnet im rechtlichen Kontext die Pflicht jedes Menschen, sich selbst vor Schäden zu bewahren und auf erkennbare Gefahren angemessen zu reagieren. Diese Obliegenheit begrenzt die Verkehrssicherungspflicht anderer und ist im Deliktsrecht relevant (§ 254 BGB – Mitverschulden). Bei offensichtlichen oder zu erwartenden Gefahren müssen Personen entsprechende Vorsicht walten lassen.

Beispiel: Bei erkennbar unebenen Bodenflächen wie einer Natursteinterrasse mit „Biergartencharakter“ wird vom Gast erhöhte Aufmerksamkeit erwartet; er trägt das Risiko kleinerer Unebenheiten selbst.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese zentrale Norm im Schadensersatzrecht bestimmt, dass derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der rechtswidrig und schuldhaft das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt. Voraussetzung ist, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die zu einem Schaden geführt hat und dem Schädiger vorwerfbar ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB, indem er argumentiert, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch seinen Sturz und die daraus resultierenden Schäden verursacht hat.
  • Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden Dritter zu verhindern. Diese Pflicht umfasst die Sicherung von Wegen und Flächen, sodass Nutzer vor nicht offensichtlichen Gefahren geschützt sind. Art und Umfang der Sicherungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie z.B. der Art der Nutzung und der Erkennbarkeit der Gefahr. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Als Betreiber eines Lokals hat der Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht für die Terrasse, die er gegenüber seinen Gästen zu erfüllen hat. Das Gericht musste beurteilen, ob die Beschaffenheit der Terrasse den Anforderungen an eine sichere Begehbarkeit genügte oder ob eine Verletzung dieser Pflicht vorlag.
  • Beweislast im Zivilprozess (§ 286 Zivilprozessordnung (ZPO)): Im Zivilprozess trägt jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, die ihren Anspruch oder ihre Verteidigung begründen. Das Gericht muss nach freier Beweiswürdigung entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr hält oder nicht. Gelingt einer Partei der Beweis nicht, so geht dies zu ihren Lasten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat im vorliegenden Fall bemängelt, dass der Kläger nicht ausreichend bewiesen hat, dass sein Sturz tatsächlich auf einer Unebenheit der Terrasse beruhte. Daher konnte der Kläger den erforderlichen Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen einer vermeintlichen Pflichtverletzung des Beklagten und seinem Schaden nicht erbringen.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 11 U 33/23 – Beschluss vom 18.07.2023


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