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Verkehrssicherungspflicht – Beleuchtung der Außentreppe einer Tennishalle

OLG Hamm, Az.: 9 U 8/96,Urteil vom 14.06.1996

Der Kläger verlangt aus Anlaß seines Sturzunfalles auf der Außentreppe einer Tennishalle von der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich seiner Zukunftsschäden.

Entscheidungsgründe

Verkehrssicherungspflicht - Beleuchtung der Außentreppe einer Tennishalle
Symbolfoto: Maridav/Bigstock

I. Der Kläger kann aus Anlaß seines Sturzunfalles vom 29.2.1992 von der Beklagten gem. §§ 30, 31, 823 I, 847, 254 Abs. 1 BGB dem Grunde nach hälftigen Schadensersatz verlangen, denn der Unfall des Klägers ist durch Verletzung der der Beklagten als Eigentümerin und Betreiberin der Tennishalle obliegenden Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verursacht worden.

1. Die Beklagte (bzw. ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter) hatte als Eigentümerin und Betreiberin der Tennishalle für die Verkehrssicherheit des gewerblich genutzten Gebäudes zu sorgen. Die von der Beklagten zu treffenden Sicherungspflichten richten sich nach Art und Umfang des eröffneten Verkehrs und dem Vertrauen, das der Verkehr in die Sicherung des Gebäudes setzen kann. In der Regel ist nur vor solchen Gefahren zu schützen, die auch für den in Grenzen umsichtigen Besucher bei zweckgerechter Benutzung nicht ohne weiteres rechtzeitig zu erkennen sind. Das Maß der vom Sicherungspflichtigen verlangten Umsicht hängt auch von dem Personenkreis ab, für den der Verkehr eröffnet ist, denn die Verkehrserwartungen an die Sicherheit bestimmen den Umfang der Sicherungspflicht mit. Auf ein besonders verkehrssicheres Verhalten der Besucher darf sich der Sicherungspflichtige allerdings nicht verlassen (vgl. RGRK, 12. Aufl., § 823 Rn. 218). Bei der Prüfung der Fragen, ob die Benutzung von Gebäuden einschließlich ihrer Zugänge bestimmte, nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren mit sich bringen, und wie das Maß der Verkehrssicherungspflicht zu bestimmen ist, ist nicht darauf abzustellen, in welcher Weise und in welchem Umfang der geschädigte Benutzer/Besucher ihm obliegende Pflichten verletzt hat. Diese Fragen müssen vielmehr grundsätzlich unabhängig von dem einen Unfall mitverursachenden und mitverschuldenden eigenen Verhalten des Benutzers unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe beantwortet werden, wobei im Einzelfall die Verkehrsauffassung entscheidet, ob eine Gefahr von dem Gebäude und ihrer Anlage ausgeht, ob ein dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügender Zustand vorliegt, oder ob und welche Sicherungsmaßnahmen der Benutzer erwarten kann und demgemäß der Verkehrssicherungspflichtige zu treffen hat. Dabei muß der Sicherungspflichtige in gewissem Umfang die Möglichkeit berücksichtigen, daß Benutzer/Besucher sich vorschriftswidrig verhalten können, denn die Verkehrssicherungspflicht kann im Einzelfall gerade Maßnahmen erfassen, deren Zweck es ist, den Verkehr vor den Folgen fehlerhaften Verhaltens einzelner zu schützen (BGH VersR 1963, 652).

Den Gebäudeeigentümer trifft insbesondere die Pflicht, die Zugänge zum Gebäude verkehrssicher zu halten. Der Zugang muß so angelegt und unterhalten werden, daß keine verborgene Gefahrenquelle für den Besucher besteht. Führt der Zugang – wie im Streitfall – über eine großen Außentreppe, so muß diese verkehrssicher angelegt sein und den Bauordnungsvorschriften genügen. Die Stufen dürfen nicht zu hoch sein und dürfen nicht variieren und die Trittflächen müssen ausreichend breit sein. Mehrstufige Treppen sind zudem mit einem Geländer (Handlauf) zu versehen. Der Eigentümer hat weiter für eine ausreichende Beleuchtung der Zugänge zum Haus zu sorgen, wobei die Pflicht zur Beleuchtung mit Eintritt der Dunkelheit beginnt und nach Beendigung des allgemeinen Verkehrs endet. An die Verkehrssicherung von Treppenanlagen sind strenge Anforderungen zu stellen, weil hier die Gefahr von Stürzen, die zu erheblichen Verletzungen führen können, besonders groß ist.

2. a) Unter Beachtung dieser Grundsätze kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht festgestellt werden, daß der bauliche Zustand der Außentreppe nicht den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügte. Sie ist vielmehr verkehrssicher errichtet und angelegt worden. Die Höhe der Stufen mit 15 cm und die Breite der Trittflächen mit 35 cm sind unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu bemängeln. Die aus Waschbetonplatten bestehenden Stufen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich um ein für Außentreppen gebräuchliches Material, das sich als trittsicher erwiesen hat. Es ist auch nicht als verkehrswidrig anzusehen, daß die große Treppe, die aus 35 Stufen besteht, nur an einer Seite über ein Geländer (Handlauf) verfügt. Nach der Rspr. ist die Anbringung eines zweiten Handlaufs auch bei längeren Treppen nicht erforderlich (RGRK a.a.O., Rn. 221 m.w.N.).

b) Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht aber dadurch verletzt, daß sie nicht für eine ausreichende Beleuchtung der Außentreppe gesorgt hat. Da die Tennishalle nur über die lange Außentreppe erreicht werden kann und das Benutzen einer solchen Treppe bei Dunkelheit und schlechtem Wetter (Nebel, Regen, Schnee) vielfache Gefahren mit sich bringen kann, sind hinsichtlich der Beleuchtung strenge Anforderungen zu stellen. Es muß sichergestellt sein, daß jeder Besucher der Tennishalle, wozu nicht nur Tennisspieler zählen, sondern auch Personen, die aus anderen Gründen die Tennishalle aufsuchen müssen (z.B. Eltern oder Großeltern, die Kinder bzw. Enkelkinder nach dem Spiel abholen wollen) und die mit der Anlage und ihren Einrichtungen nicht vertraut sind, die Treppe auch bei Dunkelheit und schlechten Witterungsbedingungen sicher begehen können. Ein sicheres Begehen einer solchen Außentreppe ist für einen mit der Anlage nicht vertrauten Besucher, mit dem der Betreiber einer solchen Sporthalle jedoch rechnen muß, bei Dunkelheit aber nur gewährleistet, wenn die Treppe auch über eine den Erfordernissen genügende Beleuchtungseinrichtung verfügt. Die ältere Rspr. hat hinsichtlich der Beleuchtung von Hauszugängen und Treppenhäusern ab Eintritt der Dunkelheit bis zum Ende des allgemeinen Verkehrs (bzw. Schließung der Gebäude) eine Dauerbeleuchtung verlangt (vgl. OLG Nürnberg VersR 1962, 1105). Nachdem es aber automatische Beleuchtungseinrichtungen (z.B. Zeitschalter und Bewegungsmelder) gibt, wird aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Dauerlicht nicht in jedem Fall mehr verlangt werden können. In Treppenhäusern von Mietwohnungen werden heute üblicherweise Zeitschalter angebracht, die der Benutzer bei Eintritt in das Treppenhaus selbst bedienen muß. Sie sind als ausreichend anzusehen, weil sie üblich geworden sind und der Verkehr sich auf diese Art der Beleuchtungseinrichtung inzwischen eingestellt hat. Ob ein solcher Zeitschalter auch für eine Außentreppe ausreicht, kann schon deswegen zweifelhaft sein, weil diese Einrichtung für Außenbeleuchtungen in der Regel nicht verwandt wird – also nicht gebräuchlich ist – und der Besucher eines Gebäudes in der Regel nicht damit rechnet, daß die Außenbeleuchtung von ihm selbst betätigt werden muß. Er erwartet hier vielmehr eine Dauerbeleuchtung oder einen Bewegungsmelder (Lichtschranke), der bei Annäherung einer Person die Beleuchtung automatisch einschaltet. Die Frage kann der Senat im Streitfall aber dahingestellt sein lassen, denn ein vom Besucher/Benutzer eines Gebäudes zu betätigender Zeitschalter reicht für die Außenbeleuchtung des Zugangs eines Gebäudes jedenfalls nur dann aus, wenn dieser Schalter unschwer zugänglich und leicht erkennbar ist, so daß er mühelos vom Benutzer gefunden werden kann. Nur dann darf sich der Sicherungspflichtige darauf verlassen, daß etwaige Besucher den so angebrachten Lichtschalter auch beachten und das Licht selbst einschalten (BGH VersR 1963, 360).

Die angebrachte Beleuchtungseinrichtung für den Zugang über die Außentreppe der Tennishalle der Beklagten, die aus einem vom Besucher zu betätigenden Zeitschalter besteht, genügt diesen Anforderungen nicht. (Wird eingehend ausgeführt.)

Da die von der Beklagten installierte Beleuchtungseinrichtung somit nicht den objektiven Erfordernissen genügte, hat die Beklagte die ihr obliegende Beleuchtungspflicht objektiv verletzt. Sie hätte entweder für eine Dauerbeleuchtung der Treppe sorgen oder aber einen Bewegungsmelder installieren müssen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind im Verhältnis für die Beleuchtungskosten der gesamten Tennishalle gering und der Beklagten daher zumutbar. Der von der Beklagten gewählte Zeitschalter, der aufgrund der technischen Entwicklung wohl nicht mehr zeitgemäß ist, genügt mit Rücksicht auf die schweren Verletzungen, die bei Treppenstürzen entstehen können, allenfalls dann, wenn er so angebracht wird, daß jeder in Grenzen umsichtige Besucher bei der Annäherung an die Treppe den Schalter mühelos und ohne weiteres als solchen erkennen kann. Dies ist wegen möglicher starker Dunkelheit nur gewährleistet, wenn ein solcher Schalter auch über eine eigene Lichtquelle verfügt und der Schalter an geeigneter Stelle angebracht ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

3. Der Unfall des Klägers ist auch auf die mangelnde Beleuchtung der Außentreppe zurückzuführen. Steht – wie hier – ein objektiver Verstoß gegen die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht (hier: Beleuchtungspflicht) fest, so greifen nach der Rspr. hinsichtlich der Kausalitätsfeststellung die Grundsätze des Anscheinsbeweises ein (BGH NJW 1994, 945). Die Anwendung des Anscheinsbeweises ist auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geboten, die wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflichten begegnet werden sollte (RGRK a.a.O., § 823 Rn. 520). Wird einen nicht beleuchtete Außentreppe bei Dunkelheit begangen, liegt die Gefahr eines Sturzes besonders nahe, weil der Benutzer mögliche von der Treppe ausgehende Gefahren nicht erkennen und sich in seiner Gehweise nicht darauf einstellen kann. Deshalb ist der Verkehrssicherungspflichtige gerade gehalten, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Kommt es bei Dunkelheit auf der Treppe zu einem Sturz, so spricht die Erfahrung des Lebens dafür, daß die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Beleuchtungspflicht) eine Ursache für den Sturz bildete. Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht entkräften können, denn sie hat die Möglichkeit eines anderen, ernsthaft in Betracht kommenden Geschehensablaufs nicht dargetan. (Wird ausgeführt.)

4. Die Beklagte bzw. ihre verfassungsmäßigen Vertreter haben gegen ihnen obliegende Sorgfaltspflichten auch schuldhaft verstoßen. (Wird ausgeführt.)

5. Den Kläger trifft am Zustandekommen des Sturzunfalles ein anspruchsminderndes Mitverschulden (§ 254 I BGB).

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