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Verkehrssicherungspflicht – Besucherverletzung bei Maifeuer durch umstürzenden Baumstamm

Maifeuer-Drama: Umstürzender Baumstamm und Verkehrssicherungspflicht vor Gericht

Im Fall des umstürzenden Baumstamms beim Maifeuer verurteilte das Oberlandesgericht Thüringen die Beklagte zu 3) zur Zahlung von Schmerzensgeld und einer Schmerzensgeldrente an den Kläger. Dabei wurde ein Mitverschulden des Klägers anerkannt und die Haftung der Beklagten entsprechend angepasst. Die Berufung des Klägers gegen andere Beklagte wurde zurückgewiesen, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 184/12 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Schmerzensgeld und Rente: Die Beklagte zu 3) muss an den Kläger Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente zahlen.
  2. Mitverschulden des Klägers: Das Gericht erkannte ein Mitverschulden des Klägers an, wodurch die Haftungsquote angepasst wurde.
  3. Keine Haftung des Beklagten zu 1 und 2: Die Berufungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) wurden abgewiesen, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung festgestellt wurde.
  4. Verkehrssicherungspflicht: Die Hauptverantwortung für die Sicherheit beim Maifeuer lag bei der Beklagten zu 3).
  5. Fehlen einer klaren Vereinbarung: Eine eindeutige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf andere Beklagte lag nicht vor.
  6. Risiko eines umstürzenden Baumes: Das Risiko, dass der Baumstamm umstürzen könnte, war vorhersehbar.
  7. Bedeutung des Allgemeinwissens: Allgemeinwissen über die Gefahren eines beschädigten Baumes wurde vorausgesetzt.
  8. Gleichwertige Verantwortung: Sowohl die Beklagte zu 3) als auch der Kläger trugen gleichermaßen Verantwortung für den Vorfall.

Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen und Maifeuer-Unfällen

Maifeiertag Verkehrssicherungspflicht
(Symbolfoto: FooTToo /Shutterstock.com)

Die Verkehrssicherungspflicht spielt eine entscheidende Rolle, um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern. Besonders bei Bäumen, die aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit eine potenzielle Gefahr darstellen können, ist es wichtig, dass der Baumbesitzer seiner Pflicht nachkommt und den Zustand des Baumes regelmäßig überprüft. Im Falle eines Maifeuers, bei dem ein Besucher durch einen umstürzenden Baumstamm verletzt wird, muss die Verkehrssicherungspflicht genau betrachtet werden.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Anzeichen für eine Gefahr übersehen oder verkannt werden. Im Fall eines umstürzenden Baumstamms während eines Maifeuers könnte dies bedeuten, dass der Baumbesitzer die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, wenn er den Baum nicht regelmäßig kontrolliert hat. Es ist jedoch wichtig zu prüfen, ob der Baum vor dem Sturm bereits Anzeichen für eine mögliche Gefahr aufwies.

Tragödie beim Maifeuer: Unerwarteter Baumstamm-Unfall

Bei einem Maifeuer in einer Gemeinde ereignete sich in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2010 ein dramatischer Unfall. Ein Jugendlicher erlitt schwere Verletzungen, als ein umstürzender Baumstamm ihn traf. Dieser Vorfall löste eine rechtliche Auseinandersetzung aus, die bis zum Oberlandesgericht Thüringen führte (Az.: 4 U 184/12). Die zentrale Frage war, wer die Verantwortung für die Sicherheit der Besucher bei solchen Veranstaltungen trägt und ob die Organisatoren ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten.

Rechtliche Einordnung: Verkehrssicherungspflicht und ihre Grenzen

Das Landgericht Erfurt hatte die Klage des verletzten Jugendlichen zunächst fast vollständig stattgegeben. Es sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten, die als Organisatoren des Maifeuers fungierten. Dabei wurde der Beklagte zu 1) aufgrund einer ihm persönlich obliegenden Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB und die Beklagte zu 3) aufgrund von § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG haftbar gemacht. Das Gericht stellte fest, dass Auflagen des Ordnungsamts missachtet worden waren, wie die Anforderung von Brandwachen und die Limitierung der Feuergröße.

Umsturzgefahr: Ein vorhersehbares Risiko?

Die Kernfrage drehte sich um die Umsturzgefahr des Baumstamms. Die Beklagten argumentierten, dass der Kläger hätte erkennen müssen, dass der angekokelte Stamm umfallen könnte. Das Landgericht verneinte jedoch ein Mitverschulden des Klägers. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die leichte Neigung des Mittelstamms hätte gewarnt sein müssen oder durch andere Besucher explizit gewarnt worden sei.

Revision und endgültige Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Thüringen änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab. Es erkannte ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 50 % an, was zur Reduktion seiner Klageforderungen führte. Die Beklagte zu 3) wurde als allein Verantwortliche für die Sicherung des Maifeuers identifiziert. Der Beklagte zu 1), der ursprünglich als Verantwortlicher galt, wurde entlastet, da keine eindeutige Vereinbarung über die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht bestand. Ebenso wurde die Berufung des Klägers gegen den Beklagten zu 2) als unbegründet zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass jeder, der eine Gefahrenquelle für Dritte schafft oder andauern lässt, Rücksicht auf diese Gefährdung nehmen und entsprechende Vorkehrungen treffen muss. Im vorliegenden Fall ging die Gefahr vom Mittelstamm aus, der nach dem Abbrennen des Maifeuers umfiel.

Dieser Fall zeigt die Komplexität der Verkehrssicherungspflicht und die Bedeutung eines verantwortungsvollen Umgangs mit potenziellen Gefahrenquellen bei öffentlichen Veranstaltungen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen hebt hervor, wie wichtig die klare Zuweisung und Einhaltung von Sicherheitsverantwortlichkeiten ist, besonders wenn es um das Wohl der Öffentlichkeit geht.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter Verkehrssicherungspflicht im Kontext eines öffentlichen Events wie einem Maifeuer?

Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf die Pflicht einer Person oder Organisation, dafür zu sorgen, dass von ihrem Eigentum oder ihrer Aktivität keine Gefahr für andere ausgeht. Im Kontext eines öffentlichen Events wie einem Maifeuer bedeutet dies, dass der Veranstalter dafür verantwortlich ist, die Sicherheit der Teilnehmer und der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise durch die Einrichtung von Absperrungen, die Bereitstellung von Sicherheitspersonal, die Kontrolle von Feuerquellen und die Einhaltung von Lärmvorschriften erfolgen.

Die Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich verankert (§ 823 ff. BGB) und kann bei Nichterfüllung zu Haftungsansprüchen führen. Daher ist es für Veranstalter von öffentlichen Events wie einem Maifeuer wichtig, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu ergreifen und möglicherweise eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Verantwortlichem und Organisator eines Events für die Haftung bei Unfällen?

Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf die Pflicht einer Person oder Organisation, dafür zu sorgen, dass von ihrem Eigentum oder ihrer Aktivität keine Gefahr für andere ausgeht. Im Kontext eines öffentlichen Events wie einem Maifeuer bedeutet dies, dass der Veranstalter dafür verantwortlich ist, die Sicherheit der Teilnehmer und der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise durch die Einrichtung von Absperrungen, die Bereitstellung von Sicherheitspersonal, die Kontrolle von Feuerquellen und die Einhaltung von Lärmvorschriften erfolgen.

Die Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich verankert (§ 823 ff. BGB) und kann bei Nichterfüllung zu Haftungsansprüchen führen. Daher ist es für Veranstalter von öffentlichen Events wie einem Maifeuer wichtig, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu ergreifen und möglicherweise eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

In welcher Weise beeinflussen die Auflagen eines Ordnungsamts die Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen?

Die Auflagen eines Ordnungsamts haben einen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen. Diese Auflagen sind Teil der Bedingungen, die von den Behörden festgelegt werden, um die Sicherheit und Ordnung bei öffentlichen Ereignissen zu gewährleisten. Sie können spezifische Anforderungen an die Veranstaltungsorganisation stellen, wie etwa die Bereitstellung von Sanitätsdiensten, die Sicherstellung ausreichenden Feuerschutzes oder die Regelung der Verkehrsführung.

Veranstalter müssen diese Auflagen erfüllen, um die notwendige Erlaubnis für die Durchführung ihrer Veranstaltung zu erhalten. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Haftungsansprüchen bei Unfällen oder Schäden. Die Auflagen können auch die Bereitstellung von Sicherheitspersonal, die Einrichtung von Absperrungen und die Kontrolle von Feuerquellen umfassen, um die Sicherheit der Teilnehmer und der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Die Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters ergibt sich somit nicht nur aus den allgemeinen Sicherungspflichten, sondern auch aus den spezifischen Auflagen, die von der Erlaubnisbehörde, in diesem Fall dem Ordnungsamt, erlassen werden. Diese Auflagen sind maßgeblich für die Planung und Durchführung der Veranstaltung und müssen in das Sicherheitskonzept integriert werden, um den Schutz der Teilnehmer und der Öffentlichkeit sicherzustellen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 4 U 184/12 – Urteil vom 16.01.2015

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.02.2012, 8 O 1555/10, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.02.2012, 8 O 1555/10, teilweise abgeändert. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

3. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.02.2012, 8 O 1555/10, teilweise abgeändert. Die Beklagte zu 3 ) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 125.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte zu 3) wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich € 100,00 beginnend am 01.05.2010 jeweils bis zum 05. Werktag des Monats zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 ) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 01.05.2010 zu 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 3) zurückgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 5/6 und der Beklagte zu 3) 1/6. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben er selbst zu 5/6 und die Beklagte zu 3) zu 1/6 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) hat der Kläger zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leisten. Die Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird gemäß §§ 3 ZPO, 47 Absatz 1, 63 Absatz 2 GKG auf € 512.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages sowie einer Schmerzensgeldrente geltend. Ferner begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihm zum Ersatz des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens verpflichtet sind. Die Beklagten hafteten ihm als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil er anlässlich des Maifeuers, das in der Gemeinde … abgebrannt worden ist, in der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2010 schwerste Verletzungen durch einen umstürzenden Baumstamm erlitten hat.

Auf die Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezuggenommen.

Das Landgericht hat der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme fast vollständig stattgegeben. Lediglich eine Haftung des Beklagten zu 2) wurde verneint.

Der Beklagte zu 1) hafte aufgrund der Verletzung einer ihm persönlich obliegenden Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB, die Haftung der Beklagten zu 3) ergebe sich aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG.

Die Beklagten zu 1) und 3) hafteten als Organisatoren des Maifeuers. In dieser Eigenschaft seien sie dafür verantwortlich gewesen, dass keinem der Teilnehmer ein Schaden entstehe. In diesem Zusammenhang hätten die Beklagten zu 1) und 3) ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Absicherung des Feuers verletzt. Der schwere Körperschaden des Klägers beruhe auf der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 3).

Der Beklagte zu 1) habe seine grundsätzliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung bestätigt. Ihm und der Beklagten zu 3) sei durch das Ordnungsamt die Genehmigung zur Durchführung des Feuers erteilt worden. Die Auflagen, die Bestandteil des Bescheids vom 14.04.2010 gewesen seien, seien missachtet worden.

So sei die Auflage unter Ziffer 5 der Anlage zum Bescheid vom 14.04.2010 verletzt worden, wonach Brandwachen zu beauftragen gewesen wären. Es habe auf der Hand gelegen, dass durch das Abbrennen eines Feuers eine Gefahr für die Allgemeinheit, zu denen alle Besucher gehört hätten, entstehen konnte. Weiter habe eine Auflagenverletzung in der Größe des Feuers gelegen. Nach Ziffer 4 der Auflagen sollte dieses so klein wie möglich gehalten werden und einen Durchmesser von 8 Metern nicht übersteigen. Da der Mittelstamm, an den die weiteren Baumstämme angelehnt worden seien, bereits 8 Meter aus der Erde geragt habe, habe er eine Gefährdung weit über den Durchmesser des Glutbetts, nämlich um 4 Meter, dargestellt. Auch dieser Umstand sei ursächlich für die Verletzung des Klägers geworden, denn bei einem nur 4 Meter hohen Baum wäre dieser in das Glutbett, in dem sich niemand aufgehalten habe, gestürzt.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme habe sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger durch die leichte Neigung des Mittelstamms hätte gewarnt sein müssen oder durch andere Besucher explizit gewarnt worden sei, so dass den Kläger ein Mitverschulden an dem bei ihm eingetretenen Körperschaden nicht treffe.

Auch aus dem Umstand, dass der Mittelstamm des Feuers in den vergangenen Jahren manchmal noch in der Nacht umgestürzt sei, manchmal aber auch stehen geblieben sei, sei ein Mitverschulden des Klägers nicht herleitbar, denn bei diesem könne ein entsprechendes Wissen um diese Möglichkeiten nicht unterstellt werden.

Soweit die Beklagte zu 3) der Ursächlichkeit ihrer – bestrittenen – Verkehrssicherungspflichtverletzung für den bei dem Kläger eingetretenen Körperschaden mit dem Argument entgegentrete, die bei dem Kläger eingetretenen Wirbelverletzungen seien auf ein Fehlverhalten der Sanitäter zurückzuführen, sei dieses Vorbringen unsubstantiiert, aber auch ohnehin unerheblich, da der Kausalverlauf durch dieses behauptete schadensstiftende Eingreifen Dritter nicht habe unterbrochen werden können.

Eine Haftung des Beklagten zu 2) scheide aus, da dieser nur für die gastronomische Versorgung der Besucher des Maifeuers, nicht aber für die Organisation des Maifeuers selbst verantwortlich gewesen sei.

Die geforderte Höhe des Schmerzensgeldes bewege sich im Rahmen dessen, was üblicher Weise bei derart gravierenden Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten habe, als angemessen bewertet werde. Auch eine Schmerzensgeldrente im geforderten Umfang sei angesichts der Schwere der Verletzungen und absehbaren Bedürfnisvermehrung in der Zukunft angemessen.

Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger sowie die Beklagten zu 1) und 3) mit ihren jeweiligen Berufungen. Der Kläger erstrebt die Einbeziehung des Beklagten zu 2) in den Haftungsverbund, während die Beklagten zu 1) und 3) sich gegen ihre Verurteilung wenden.

Der Kläger meint, zu Unrecht habe das Landgericht eine Haftung des Beklagten zu 2) verneint. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beklagte zu 2) lediglich für die Organisation der gastronomischen Versorgung zuständig gewesen sein soll, während der Beklagte zu 2) doch im Antragsformular als Antragsteller für das Abbrennen des Maifeuers aufgeführt sei. Der Antrag zum Abbrennen eines Lagerfeuers (Anlage K 4) sei gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft … gestellt worden. In der Spalte „Antragsteller/Verantwortlicher Name, Vorname“ stehe „Beauftragter Verein …“. Aus dieser Anlage gehe hervor, dass die Beklagte zu 3) den Beklagten zu 2) beauftragt gehabt habe, das Maifeuer durchzuführen. Für den Beklagten zu 2) habe wiederum dessen Vorstandsmitglied, der Beklagte zu 1), gehandelt. Dieser habe den Antrag unterschrieben.

Dass die Genehmigung zum Abbrennen des Lagerfeuers nicht gegenüber dem Beklagten zu 2) erteilt worden sei, sondern gegenüber dem Beklagten zu 1) liege daran, dass eine natürliche Person als Verantwortlicher ausgewiesen sein müsse. Aus der Anlage K 4 gehe weiter hervor, dass der Beklagte zu 2) es übernommen habe, für die Beklagte zu 3) innerhalb der Feier das Maifeuer zu organisieren und seinerseits sein Vorstandsmitglied, den Beklagten zu 1) , ausgewählt habe, die Genehmigung zum Abbrennen eines Lagerfeuers einzuholen. Andernfalls hätte dort nicht „Beauftragter Verein …X“ gestanden.

Auch die Beklagte zu 3) habe sich dahin eingelassen, dass der Beklagte zu 2) Veranstalter des Feuers gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe es auch übernommen, die Genehmigung zum Abbrennen des Feuers einzuholen und in Bezug auf den Aufbau und den Abbrand des Maifeuers alles Erforderliche zu veranlassen. Ferner habe sich der Beklagte zu 2) auch schon seit vielen Jahren um die Rahmengestaltung des Maifeuers gekümmert.

Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, eine wie auch immer geartete Verkehrssicherungspflichtverletzung seinerseits als kausale Ursache für die Verletzungen, die der Kläger erlitten habe, sei entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht erkennbar.

Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mehrfach auf die Pflicht zur Stellung von Brandwachen hingewiesen habe und der Beklagte zu 1) möglicher Weise nicht ständig am Feuer anwesend gewesen sei, sondern sich nur auf dem Festgelände befunden habe, sei dies für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich. Die Anwesenheit des Beklagten zu 1) als Brandschutzverantwortlicher habe nicht den Zweck gehabt, das Feuer rundherum abzusichern. Dazu hätte eine größere Anzahl von „Wachen“ rund um das Feuer postiert werden müssen.

Eine Teilnahme an einem Maifeuer finde immer auf eigene Gefahr statt. Bei den von dem Feuer ausgehenden und für den Kläger klar erkennbaren optischen und sensorischen Reizen hätten diesem die Gefahren durch das Feuer so klar ersichtlich sein müssen, dass es weiterer Maßnahmen von Seiten der Beklagten an die Veranstaltungsbesucher nicht bedurft habe.

Dass auch der Umstand, dass der Kläger sich bereits längere Zeit mit dem Rücken zum Feuer befunden habe, ehe es zu dem Unfall gekommen sei, gegen eine objektive Eigengefährdung sprechen solle, zumal es kurz vor dem Unglück Warnungen an genau die Gruppe, in welcher sich zumindest später der Kläger befunden habe, erschließe sich dem Beklagten zu 1) nicht.

Schließlich unterbreche die schuldhafte Verletzung des Klägers durch andere Personen nach dem Unfall im Rahmen der überholenden Kausalität den ursprünglichen Kausalverlauf.

Die Beklagte zu 3) argumentiert, es sei unzutreffend, dass sie Organisatorin des Feuers gewesen. Wie schon vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angeführt, meint auch die Beklagte zu 3), Veranstalter des Maifeuers sei der Beklagte zu 2) gewesen. Die entsprechende Vereinbarung sei im April 2010 im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem von dem Beklagten zu 1) für den Beklagten zu 2) gestellten Antrag zur Veranstaltung des Maifeuers vom 13. April 2010 mündlich zwischen dem Bürgermeister der Beklagten zu 3), Herrn …, und dem Vorsitzenden des Beklagten zu 2), Herrn …, der seinerzeit auch stellvertretender Bürgermeister der Beklagten zu 3) gewesen sei, geschlossen worden. Aufgrund dieser Vereinbarung habe der Beklagte zu 2) die Genehmigung für die Maifeuerveranstaltung beantragt, die der Kläger als Anlage K 4 vorgelegt habe. In diesem Antragsformular sei als Antragsteller der Beklagte zu 2) als in dem vorstehenden Sinne „beauftragter Verein“ (so wörtlich in Anlage K 4) aufgeführt. In der im Auftragsformular enthaltenen Zeile für die Unterschrift des Antragstellers habe der Beklagte zu 1) unterzeichnet. Dieser habe keine Funktion bei der Beklagten zu 3) gehabt, sei aber unstreitig Vorstandsmitglied des Beklagten zu 2) gewesen.

Der Beklagte zu 1) habe seinerzeit für den Beklagten zu 2) die Verantwortung für die Durchführung des Maifeuers übernommen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der Vereinsvorsitzende, der Zeuge …, während des Maifestes in Urlaub befunden habe.

Von der Beklagten zu 3) sei der Antrag, wie auch aus dem entsprechenden Formulartext hervorgehe, nur in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin unterzeichnet worden.

Entscheidend komme es allerdings auf die Frage, wer Veranstalter des Maifeuers gewesen sei, ohnehin nicht an, weil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung auch des Veranstalters nicht vorliege. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überzogen.

Der Unfall des Klägers habe sich nach dessen eigenem Vortrag am 1. Mai 2010 um 1:40 Uhr ereignet. Zu diesem Zeitpunkt sei das am Vorabend entzündete Feuer abgebrannt gewesen, von den Glutresten sei keine (Brand-)Gefahr mehr ausgegangen. Dass der Mittelstamm stehen geblieben sei, sei für jeden, der sich dem Feuer genähert habe, offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Vor der Gefahr, beim Umsturz des Mittelstamms oder Abbrechen eines Teils davon, verletzt zu werden, habe sich jedermann ohne weiteres selbst schützen können. Insofern gelte im Bereich der Verkehrssicherungspflicht der allgemein anerkannte Grundsatz, dass vor offensichtlichen Gefahren nicht gewarnt werden müsse.

Die Annahme des Landgerichts, der Stamm habe den Kläger von rückwärts getroffen, sei durch keine tatsächlichen Feststellungen gedeckt. Der Kläger habe nach eigenen Angaben keine Erinnerung mehr an den Unfall, auch die Zeugen hätten dazu keine Angaben gemacht, denn die Frage sei nicht Beweisthema gewesen.

Ferner habe sich der Kläger – bevor er stehen geblieben sei – zunächst dem Feuer angenähert. Dabei habe er erkennen können und müssen, dass der im Glutbett stehen gebliebene Mittelstamm sich zur Seite geneigt habe.

Soweit das Landgericht die Auffassung vertrete, sowohl nach dem schriftsätzlichen Vortrag als auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Mittelstamm bei früheren Maifeuerveranstaltungen bereits umgefallen sei, sei dies nicht richtig. Bereits mit der Klageerwiderung sei vorgetragen worden, dass „nach der Erfahrung der vergangenen Jahre, in denen auch stets gleichartige Maifeuer stattgefunden hätten, nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass der Mittelstamm brechen oder umfallen würde. Das sei noch bei keinem Maifeuer geschehen“.

Dem Kläger sei jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden anzulasten. Dabei komme es auf die Frage, ob der Kläger auch vor den Gefahren eines Abbrechens des Mittelstamms gewarnt worden sei, nach dem Vorstehenden entscheidend nicht mehr an.

Zu beanstanden sei weiterhin, dass das Landgericht der Beklagten zu 3) zu den vom Kläger erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen übergangen habe.

Verkannt habe das Landgericht weiter, dass der Vortrag des Klägers zu der von ihm verlangten Rente bereits unsubstantiiert sei. Auch die gebotene zeitliche Begrenzung der Rente sei unterblieben.

Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des am 17.02.2012 verkündeten Urteil des LG Erfurt, 8 O 1555/10, ist auch der Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 250.000,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.06.2010 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen jeweils, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) zurückzuweisen.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ausgefallen ist.

II.

Auf die Berufung des Beklagten zu 3) ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern, denn den Kläger trifft ein Mitverschulden in Höhe von 50 % an dem Eintritt seines Körperschadens, sodass die Klageforderungen entsprechend dieses Mitverschuldensanteils des Klägers zu reduzieren sind.

Die Berufung des Beklagten zu 1) hat in vollem Umfang Erfolg. Die gegen ihn gerichtete Klage ist abzuweisen, weil den Beklagten zu 1) eine Verkehrssicherungspflicht, was die von dem Mittelstamm ausgehende Gefahr anging, nicht traf.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn den Beklagten zu 2) traf, was das Maifeuer angeht, keine Verkehrssicherungspflicht.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3) die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche, weil diese für das Maifeuer und hinsichtlich der von diesem ausgehenden Gefahren verkehrssicherungspflichtig war. Gegen diese Pflichtenstellung hat die Beklagte zu 3) verstoßen mit der Folge, dass es zu der Körperverletzung des Klägers durch den umstürzenden Mittelstamm kam. Wegen seines Mitverschuldens an dem Schadenseitritt muss sich der Kläger einen Mitverschuldensanteil von 50 % gemäß § 254 Absatz 1 BGB anrechnen lassen, was bei den von ihm geltend gemachten Ansprüchen entsprechend zu berücksichtigen ist.

Die Beklagte zu 3) war die allein Verantwortliche, was die Sicherung des Maifeuers anging.

Dies steht im Ergebnis der zweiter Instanz ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und kein Verbot, sie zu gefährden oder zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Daher kann, wer sich selbst verletzt, einen anderen wegen Mitwirkung nur in Anspruch nehmen, wenn dieser ihm zurechenbar einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet. Denn derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle erst dann, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage, § 823 Rn. 46).

Die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, ging von dem Mittelstamm aus, an den die weiteren Baumstämme für das Maifeuer zeltartig angelehnt worden waren, und der nach dem Abbrennen des Maifeuers zunächst stehen blieb, um sich dann zur Seite zu neigen und umzufallen.

Verpflichteter ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Mehrere Personen können auf unterschiedlicher Grundlage nebeneinander sicherungspflichtig sein. Geht die Gefahr von einer Sache aus, so hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, d.h. in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, die drohenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit dies zumutbar und durch billige Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist (Palandt-Sprau, a.a.O. wie vor, Rn. 48).

Das Maifeuer war rechtlich nicht organisiert. Traditionsgemäß besorgten Jugendliche der Gemeinde das hierfür erforderliche Holz aus dem Gemeindewald und bauten die abzubrennenden Baumstämme um einen tief im Boden versenkten Baumstamm auf. Diese Aktivitäten geschahen mit Billigung und Unterstützung der Gemeinde, die dieses Handeln nach Aussage ihres Bürgermeisters … durchaus gefördert hat. Indem die Jugendlichen im Jahr 2010 den Mittelstamm nicht so aufstellten, dass er nach Abbrennen der an ihn angelehnten Stämme nicht seine Standfestigkeit verlieren konnte, haben sie die entscheidenden Ursache dafür gesetzt, dass der Mittelstamm umstürzen konnte, nachdem die an ihn angelehnten Bäume abgebrannt waren.

Die Beklagte zu 3) war unter dem Gesichtspunkt des eröffneten Verkehrs verkehrssicherungspflichtig, weil das Maifeuer auf ihrem Grundstück abgebrannt wurde. Sie konnte darauf Einfluss nehmen, wie der Aufbau und Ablauf des Maifeuers erfolgte und hätte daher Aktivitäten ergreifen können (und müssen), um dafür zu sorgen, dass der Mittelstamm nicht umfällt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) den Antrag zum Abbrennen eines Lagerfeuers, gerichtet an die Verwaltungsgemeinschaft … unter der Rubrik „Unterschrift Antragsteller“ unterzeichnet hat, während der Bürgermeister der Beklagten zu 3) lediglich unter der Rubrik „Unterschrift Grundstückseigentümer“ unterschrieben hat.

Wenn der Beklagte zu 1 ) auch keine Organ der Beklagten zu 3) war, so wurde er doch für die Beklagte zu 3) als rechtsgeschäftlicher Vertreter tätig. Davon ist der Senat im Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt.

Zunächst hat der Beklagte zu 1) persönlich angehört erklärt, zur Eintragung seiner Person als persönlich Verantwortlicher in das Antragsformular sei es gekommen, weil der Zeuge … ihn diesbezüglich angesprochen habe. Der Zeuge habe ihm erklärt, dass er selbst es nicht machen könne, da er am Tag der Veranstaltung nicht anwesend sein würde. Auch der Bürgermeister der Beklagten zu 3) könne diese Funktion nicht übernehmen, da dieser anderweit gebunden sei. Er selbst habe sich zunächst gefragt, was dies solle, aber letztendlich eingewilligt. Die gastronomische Betreuung der Feier, die durch den Beklagten zu 2) erfolgt sei, sei nämlich von ihm wie in den Jahren zuvor geleitet worden und habe es mit sich gebracht, dass er von Anfang an und bis nach Ende der Veranstaltung vor Ort gewesen sei. Wegen dieser seiner persönlichen Anwesenheit sei es zur Eintragung seiner Person als Verantwortlicher für das Feuer gekommen.

Der Bürgermeister der Beklagten zu 3) erläutert, dass, wie schon ausgeführt, das Maifeuer auch im Jahr 2010 mit Billigung und Unterstützung der Gemeinde von Jugendlichen der Gemeinde aufgebaut worden sei. Im Vorfeld der Veranstaltung habe die Frage im Raum gestanden, wer bei der ordnungsbehördlichen Anmeldung als persönlich Verantwortlicher habe fungieren sollen.

Es sei für ihn an sich klar gewesen, dass er selbst dies gemacht hätte, wenn er in diesem Jahr nicht verhindert gewesen wäre. Aus diesem Grunde habe er den Zeugen … angesprochen, ob dieser es nicht machen wolle. Der Zeuge … sei aber zum Zeitpunkt des Maifeuers nicht vor Ort gewesen, so dass dieser den Beklagten zu 1) vorgeschlagen habe.

Der Zeuge … bestätigt den Sachverhalt, wie schon vom dem Beklagten zu 1) und dem Bürgermeister der Beklagten zu 3) angeführt. Er sei stellvertretender Bürgermeister der Beklagten zu 3) und aus seiner Sicht sei Veranstalter des Maifeuers 2010 die Gemeinde gewesen. Im Vorjahr sei er selbst als persönlich Verantwortlicher der Maifeier in die Anmeldung eingetragen worden. Dies sei in Abstimmung mit dem Bürgermeister der Beklagten zu 3), Herrn …, geschehen. Die Gemeinde habe das Errichten des Maifeuers durch die Jugendlichen all die Jahre immer gefördert, etwa durch Zurverfügungstellung des Holzes und durch Absprachen mit den Ordnungsbehörden. Er selbst sei im Vorjahr als Verantwortlicher eingetragen worden, weil er als stellvertretender Bürgermeister für die Gemeinde dieses Funktion habe wahrnehmen sollen. Mit seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender der Beklagten zu 2) habe dies nichts zu tun gehabt. Konkret sei es darum gegangen, dass er als Gemeindevertreter mit der Feuerwehr die entsprechenden Absprachen habe treffen sollen.

Im Jahr 2010 habe er diese Funktion nicht erfüllen können, weil er mit seiner Frau einen privaten Urlaub geplant gehabt habe. Deshalb habe er den Beklagten zu 1) angesprochen, ob dieser diese Funktion übernehmen könne. Dies habe zum Hintergrund gehabt, dass der Beklage zu 1) ein Schulkamerad von ihm selbst gewesen sei. Ihm sei ferner bekannt gewesen, dass der Beklagte zu 1) in den vorangegangenen Jahren stets am Maifeuer teilgenommen habe. Mit der Tätigkeit des Beklagten zu 1) im Vorstand des Fußballvereins habe es nichts zu tun gehabt, dass er diesen wegen der Übernahme der persönlichen Verantwortung angesprochen habe.

Der Zeuge konnte ferner bestätigen, dass er im Vorfeld seitens des Bürgermeisters der Beklagten zu 3) wegen der Frage des persönlich Verantwortlichen angesprochen worden sei, wobei sich herausgestellt habe, dass weder er selbst noch der Bürgermeister der Beklagten zu 3) zur Verfügung gestanden hätten.

Er habe den Inhalt der Verantwortlichkeit mit dem Beklagten zu 1) lediglich dahingehend erörtert, dass die Abstimmung mit der Feuerwehr zu treffen sei und dass auch die Absprachen mit den Jugendlichen getroffen werden müssten. Alles andere, d.h. der Inhalt der Auflagen, wie sich diese aus dem Bescheid ergeben hätten, seien ja erst später bekannt geworden.

Er habe den Beklagten zu 1) auch darüber informiert, dass die Auflagen des Ordnungsamtes einzuhalten seien. Dabei sei es darum gegangen, dass das Ordnungsamt ja auch ständig anwesend gewesen sei. Die Funktion des Verantwortlichen habe auch darin bestanden, die Auflagen des Ordnungsamtes den Jugendlichen zu vermitteln. Konkret habe er selbst im Vorfeld der Veranstaltung des Jahres 2010 auch bereits Absprachen mit der Feuerwehr getroffen.

Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Beklagte zu 1) als (rechtsgeschäftlich bestellter) Vertreter der Beklagten zu 3) gehandelt hat, als er den Antrag zum Abbrennen eines Lagerfeuers unterzeichnete, aber die Beklagte zu 3) selbst Verkehrssicherungspflichtige, was den Aufbau und die Durchführung des Maifeuers anging, geblieben ist.

Verkehrssicherungspflichten können mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem primär Verkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Entscheidend ist, dass der die in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil dieser sich auf auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Dieser ist aufgrund der von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 2008, 1440 ff, juris Rn. 9).

Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Beklagten zu 3), vertreten durch deren stellvertretenden Bürgermeister, den Zeugen …, und dem Beklagten zu 1) eine Vereinbarung getroffen worden wäre, dass der Beklagte zu 1) die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von dem Maifeuer ausgehenden Gefahren übernehmen sollte, fehlen.

Der Zeuge …, der im Jahr 2009 nach eigenen Angaben in seiner Funktion als stellvertretender Bürgermeister als Verantwortlicher in den Antrag auf Abbrennen eines Lagerfeuers eigetragen war, hat die für ihn selbst seinerzeit damit verbundene Aufgabe dahin umrissen, dass er als Gemeindevertreter die entsprechenden Absprachen mit der Feuerwehr habe treffen sollen.

In dem Gespräch des Zeugen mit dem Beklagten zu 1), das der Antragstellung vorausging, ist der Beklagte lediglich darüber informiert worden, dass die Auflagen des Ordnungsamtes einzuhalten seien.

Dass auch gesagt worden wäre, der Beklagte zu 1) solle dafür sorgen, dass die Auflagen eingehalten würden, hat der Zeuge nicht angegeben.

Auch im Übrigen ist völlig vage geblieben, worin die Funktion des Beklagten zu 1) bestehen sollte, soweit diese über die formale Unterschriftsleistung hinausgehen sollte.

Letztendlich kann dies auch dahinstehen, denn die Abstimmung mit der Feuerwehr oder deren eventuelles Unterbleiben hat sich jedenfalls im vorliegenden Schadensfall nicht ausgewirkt.

Soweit der Zeuge … dem Beklagten zu 1) dessen Verantwortlichkeit dahin erläutert hat, dass auch die Absprachen mit den Jugendlichen zu treffen seien, ist diese Angabe derart unspezifisch, dass eine Übertragung einer Verantwortlichkeit, worin diese auch immer bestanden haben könnte, daraus nicht hergeleitet werden kann. Wenn der Zeuge dann ausführt, die Funktion des Verantwortlichen hätte darin bestanden, die Auflagen des Ordnungsamtes den Jugendlichen gegenüber zu vermitteln, so gibt er schon selbst nicht an, dies habe er dem Beklagten zu 1) so erläutert.

Dass es an einer klaren Vereinbarung darüber, was mit der Unterschriftsleistung als Antragsteller/Verantwortlicher des Antrags auf Abbrennen eines Lagerfeuers an inhaltlicher Verantwortungsübernahme verbunden sein sollte, fehlte, wird auch daran deutlich, dass der Zeuge selbst es dann übernommen hatte, Absprachen dazu zu treffen, dass der Abstand des Feuers von der Grenze des Grundstücksnachbarn gewahrt werde. Dies erfolgte durch den Zeugen, obwohl er den Beklagten zu 1) auf diese Notwendigkeit der Abstandhaltung hingewiesen hatte. Dabei war dem Zeugen auch eine zeitliche Einordnung dahin, ob er selbst diese Absprachen vor oder nach Unterzeichnung des Antrags durch den Beklagten zu 1) getroffen habe, nicht möglich.

Dass jedenfalls eine Übergabe der Verantwortlichkeit für Aufbau und Abbrennen des Feuers an den Beklagten zu 1) auch in der Vorstellung des Bürgermeisters der Beklagten zu 3) nicht in Rede stand, geht aus dessen Angaben während seiner persönlichen Anhörung hervor. Auch ihm sei klar gewesen, dass das Abbrennen eines Feuers immer eine gewisse Gefährlichkeit mit sich bringe. Andererseits sei auch in den vergangenen Jahren nie etwas passiert. Die Feuerwehr habe auch immer bereitgestanden. Der Bürgermeister der Beklagten zu 3) konnte auch nicht angeben, wer die Bereitschaft der Feuerwehr organisiert hatte. Nicht auszuschließen sei, dass er selbst den Leiter der freiwilligen Feuerwehr darauf angesprochen habe oder dass diese von sich aus anwesend gewesen sei.

Weder der Bürgermeister der Beklagten zu 3) hat mit der Eintragung einer Person als persönlich Verantwortlicher die Vorstellung verknüpft, dieser übernehme die Verantwortung dafür, dass es bei Aufbau und Abbrand des Feuers zu keiner Gefährdung Dritter oder deren Güter komme, noch war dies auch nur von den Überlegungen des Zeugen … als Gesprächspartner des Beklagten zu 1) umfasst.

Dass eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht im vorgenannten Umfang auf den Beklagten zu 1) nicht erfolgt ist, folgt einerseits daraus, dass eine klare und eindeutige Vereinbarung hierüber fehlte, und steht andererseits mit den tatsächlichen Umständen im Einklang.

Der Beklagte zu 1) war weder auch nur darauf angesprochen worden, er müsse die Aktivitäten der Jugendlichen beim Aufstellen des Mittelstamms oder des abzubrennenden Holzmaterials zu überwachen. Er hat sich darum auch nicht gekümmert. Demgemäß hatte er keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mittelstamm im Zusammenhang mit dem Abbrennen des Maifeuers umfallen könnte.

Soweit er, was allerdings ebenfalls nicht ausreichend deutlich hervorgetreten ist, Aufgaben verbindlich übertragen bekommen haben sollte (Kontakt zur freiwilligen Feuerwehr herstellen etwa), kann offenbleiben, ob er diese möglichen Pflichten erfüllt hat oder ob die entsprechenden Aktivitäten durch den Bürgermeister der Beklagten zu 3) und den Zeugen … vorgenommen worden sind, denn das Unterlassen der Durchführung dieser Pflichten hat sich jedenfalls im Schadensfall nicht niedergeschlagen.

Weiter ist schon unklar, ob der Beklagte zu 1) den Schrägstand des Mittelstammes im Verlauf des Abbrennens des Maifeuers bemerkt hat. Jedenfalls traf ihn keine Garantenstellung, die ihn dazu verpflichtet hätte, darauf zu achten, ob von dem Feuer eine Gefahr ausging und diese ggfls. zu beseitigen.

Veranstalter des Maifeuers war die Beklagte zu 3) und die Verkehrssicherungspflicht dafür, dass weder durch die Art des Aufbaus des Holzstapels noch durch das Abbrennen des Feuers Dritte oder deren Güter verletzt würden, ist bei ihr verblieben, da der entsprechende Pflichtenkreis nicht auf den Beklagten zu 1) übertragen worden ist.

Dadurch, dass seitens der Beklagten zu 3) der Aufbau des Maifeuers durch die Jugendlichen nicht überwacht wurde, konnte es dazu kommen, dass der Mittelstamm entweder nicht ausreichend tief in den Boden eingegraben worden ist oder dessen Durchmesser zu gering gewählt worden ist, mit der Folge, dass dieser umgefallen ist und dabei den Kläger an der linken Schulter erfasst hat.

Dadurch ist der Kläger schwer verletzt worden, insbesondere ist eine motorisch und sensibel komplette Paraplegie sub Th 4 eingetreten.

Zur Kompensation der mit einer Querschnittslähmung verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen wird eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von € 250.000,00, wie vom Kläger gefordert, als angemessen bewertet. Angemessen ist auch eine daneben zu leistende Rentenzahlung, wie ebenfalls vom Kläger verlangt, deren Umfang von € 200,00 den vermehrten Bedürfnissen unter den gegebenen Umständen entspricht.

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) ist jedoch ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung seiner Körperverletzung zu berücksichtigen. Dieses Mitverschulden des Klägers bewertet der Senat mit 50 %, so dass seitens der Beklagten zu 3) an den Kläger € 125.000,00 Schmerzensgeld sowie eine Rente von monatlich € 100,00 zu zahlen sind. Weiter ist die Haftung der Beklagten zu 3) für den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden auf 50 % zu beschränken.

§ 254 BGB beschränkt die Ersatzpflicht des Schädigers, wenn bei der Entstehung des Schadens ein „Verschulden“ des Geschädigten mitgewirkt hat. Dieser Begriff wird in § 254 BGB in einem weiteren, uneigentlichen Sinn gebraucht. Da die Rechtsordnung die Selbstgefährdung und Selbstschädigung nicht verbietet, bedeutet Verschulden i.S.d. § 254 BGB nicht – wie sonst – eine vorwerfbare, rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht; Verschulden i.S.d. § 254 BGB ist vielmehr der vorwerfbare Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses, die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit; es handelt sich um ein „Verschulden gegen sich selbst“.

§ 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss (Palandt- Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 254 BGB, Rn. 1).

§ 254 Absatz 1 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Ein schuldhaftes Verhalten, das eine Haftung gegenüber einem anderen begründen könnte, ist nicht erforderlich (Palandt-Grüneberg, a.a.O. wie vor, Rn. 8).

Der Geschädigte muss die ihm in eigener Angelegenheit obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Voraussetzung ist daher grundsätzlich Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Schädigung. Zum Verschulden gehört ferner Zurechnungsfähigkeit, §§ 827, 828 BGB gelten entsprechend. Dabei kommt es nach § 827 Satz 1 BGB und § 828 Absatz 3 BGB auf die Fähigkeit zur Einsicht an, dass man sich selbst vor Schaden zu bewahren hat (Palandt-Grüneberg, a.a.O. wie vor, Rn. 9).

Der Kläger verletzte die ihm obliegende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, indem er nicht genügend Abstand von dem Mittelstamm hielt. Dass ein angekokelter Stamm umfallen kann, ist Allgemeinwissen. Selbst wenn sich der Kläger darüber Gedanken gemacht hätte, dass der Stamm tief im Erdreich eingegraben war, musste es sich ihm erschließen, dass davon auszugehen war, dass der Aufbau des Maifeuers nicht durch Statiker erfolgt sein dürfte und dadurch, dass der Stamm lange dem Brand der um ihn herum angelehnten weiteren Baumstämme ausgesetzt war, dessen Standfestigkeit gelitten haben könnte.

Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls 15 Jahre alt war, hat nicht behauptet, dass ihm die Einsichtsfähigkeit gefehlt hätte, dass es ihm oblag, sich vor Schäden zu schützen. Ihm obliegt insoweit aber die Beweislast für eine Zurechnungsunfähigkeit, da das Gesetz die Zurechnungsfähigkeit als Normalfall zugrunde legt (MünchKomm-Wagner, BGB, 6. Auflage, § 828 Rn. 14).

Wenn auch das Mitverschulden kein eigentliches Verschulden i.S.d. § 276 BGB verlangt, sind die Grundsätze über den Verschuldensmaßstab bei § 276 BGB auch im Rahmen des § 254 BGB heranzuziehen. Deshalb ist für das Mitverschulden ein objektiver Maßstab anzulegen, d.h. es liegt immer dann vor, wenn ein durchschnittlichen Anforderungen entsprechender Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises die unterlassene Sorgfaltsmaßnahme getroffen hätte. Nicht erforderlich ist allerdings, dass unter allen Angehörigen des Verkehrskreises insoweit Einigkeit besteht (MünchKomm-Oetker, BGB, 6. Auflage, § 254 Rn. 35).

Wie oben bereits angesprochen, zählt es zu dem, was als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden kann, dass ein durch Feuer beschädigter Stamm brüchig sein und dann auch umfallen kann, wenn er eingegraben ist, um ihm Halt zu verschaffen. Denn er kann sowohl nicht ausreichend fest eingegraben worden sein als auch überirdisch so durch Feuer beschädigt sein, dass er umfällt. Aus diesem Grunde wird ein durchschnittlicher Besucher eines Maifeuers ausreichend Abstand von dem durch Feuer beschädigten Stamm halten. Dazu ist Fachwissen nicht erforderlich. Damit kommt es dann nicht darauf an, dass neben dem Kläger weitere Personen sich so nah am Mittelstamm aufgehalten haben sollen, dass dann, wenn der Fallwinkel anders als erfolgt ausgefallen wäre, auch andere Maifeuerbesucher hätten getroffen werden können. Denn es kommt auf die Sorgfalt eines durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Besuchers an und nicht darauf, ob weitere Personen sich im konkreten Fall genauso wenig selbstschützend verhalten haben sollen wie der Kläger. Denn es ist, wie oben angeführt, nicht erforderlich, dass alle Besucher des Maifeuers sich über den Umfang des erforderlichen Selbstschutzes und dessen Umsetzung einig waren mit der Folge, dass sie ausreichend Abstand von der Gefahrenquelle hielten.

Die Rechtsfolge eines Mitverschuldens des Geschädigten besteht darin, dass sich die Frage, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe Ersatz zu leisten ist, nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet. Im Regelfall ist der Schaden zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten zu teilen. Nur in Ausnahmefällen kann die Abwägung dazu führen, dass ein Beitrag zur Schadensentstehung vollständig verdrängt wird (MünchKomm-Oetker, a.a.O. wie vor, Rn. 105).

Eine Schadensteilung ist auch vorliegend gerechtfertigt. Die Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 3) und des Klägers für den Schaden sind gleich hoch zu bewerten.

In erster Linie hängt das Maß der Ersatzpflicht davon ab, wer den Schaden überwiegend verursacht hat (MünchKomm-Oetker, a.a.O. wie vor, Rn. 108). Dies ist dahin zu verstehen, dass es auf die Wahrscheinlichkeit ankommt, mit der das jeweilige Verhalten zum Schadenseintritt führt. Je wahrscheinlicher das Verhalten für den Schadenseintritt war, umso größer ist der zu tragende Schadensanteil (MünchKomm-Oetker, a.a.O. wie vor, Rn. 109).

Es war bekannt, dass in den vergangenen Jahren der Mittelstamm während des Maifeuers ohne Zutun Dritter umgefallen war, während er in anderen Jahren so stabil war, dass er nach Ende des Maifeuers abgesägt werden musste. Wenn auch der Kläger von diesen Umständen keine Kenntnis gehabt haben sollte, so war doch für ihn erkennbar, dass von dem angekokelten Mittelstamm eine Gefahr für ihn selbst ausgehen konnte, die dazu führen konnte, dass er verletzt werden konnte, wenn er zu nah am Feuer stand. Die Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 3) und des Klägers für den Schadenseintritt sind daher gleich hoch zu bewerten, denn die zeitliche Reihenfolge der Schadensbeiträge ist unerheblich.

Sowohl die Beklagte zu 3) als auch der Kläger haben fahrlässig gehandelt, so dass auch unter diesem Aspekt eine Schadensteilung angemessen ist, wegen des gleich hohen Verursachungsbeitrages eine Schadensteilung je zur Hälfte vorzunehmen.

2. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet. Eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der vom Maifeuer ausgehenden Gefahren bestand für ihn nicht.

Der Beklagte zu 1) hat den Antrag auf Abbrennen eines Lagerfeuers als (rechtsgeschäftlicher) Vertreter der Beklagten zu 3) unterschrieben, ohne dass damit auf ihn die Verkehrssicherungspflicht für die vom Feuer ausgehenden Gefahren übertragen worden wären. Auf die Ausführungen unter II. 1. kann Bezug genommen werden.

3. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls erfolglos, denn auch für den Beklagten zu 2. bestand keine Pflicht, von dem Maifeuer ausgehende Gefahren zu verhüten.

Wie schon oben ausgeführt, hat der Zeuge … im Verlauf der von dem Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme angegeben, dass der Umstand, dass der Beklagte zu 1) wegen der Übernahme der persönlichen Verantwortlichkeit angesprochen worden sei, nichts mit dessen Funktion als Vorstand des Beklagten zu 2) zu tun gehabt habe.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die ebenfalls in der zweiten Instanz ergänzend angehörte Zeugin …. Auf Vorhalt der Anlage K 4 erläuterte diese, dass sie selbst den Antrag handschriftlich ausgefüllt habe. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Bürgermeister der Beklagten zu 3), Herr …, hätten das Formular lediglich unterzeichnet. Die Zeugin, die im Hauptamt der Verwaltungsgemeinschaft beschäftigt ist, wollte nicht ausschließen, dass die Unterschriftsleistung weder an dem aufgeführten Datum, dem 13.04.2010, erfolgt sei noch, dass die Eintragung des Beklagten zu 2) als sogenannter „beauftragter Verein“ auf ihrer Eigeninitiative beruht habe, da ihr bekannt gewesen sei, dass der Beklagte zu 1) Mitglied des Beklagten zu 2) gewesen sei. Veranstalter des Maifeuers sei immer die Gemeinde gewesen, auch im Jahr 2010 sei dies so gewesen. Dies resultiere aus der Tradition heraus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen.

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