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Verkehrssicherungspflicht – Beweislastverteilung bei einem Glatteisunfall auf einem Gehweg

OLG München – Az.: 1 U 3579/10 – Urteil vom 28.07.2011

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 31.5.2010 wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:

1. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens infolge des Unfalls vom 15.02.2008 im Bereich P.str.163/H.weg ist dem Grunde nach zu 1/2 gerechtfertigt.

2. Der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/2 gerechtfertigt.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu 1/2 zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfall vom 15.02.2008 im Bereich P.str.163/H.weg noch entstehen wird soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den beiden Beklagten wegen eines Glatteisunfalls Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Beklagte zu 1 ist für den Bereich der P.straße 152 bis 166 verkehrssicherungspflichtig. Diese Pflicht hat sie mit Vertrag auf den Beklagten zu 2, einen Hausmeister, übertragen.

Der Kläger, der in M. eine Zahnarztpraxis betreibt, kam am 15.02.2008 gegen 07.40 Uhr im H.weg im Bereich des Eckgrundstückes P. Str. 163 zu Sturz. Der Kläger zog sich dabei einen Bruch des rechten Handgelenkes zu.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er sei am 15.02.2008 gegen 07.40 Uhr im H.weg im Bereich des Eckgrundstückes P. Str. 163 gestürzt, da sich auf dem Gehweg Glatteis gebildet habe. Obgleich zum Unfallzeitpunkt eine Streupflicht bestanden habe, sei der Gehweg nicht gestreut gewesen. Er habe festes wintertaugliches Schuhwerk getragen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,- sei angemessen, zumal die Verletzung im April 2008 noch nicht vollständig abgeheilt gewesen sei. Er habe insgesamt einen materiellen Schaden in Höhe von € 110.319,12 erlitten, der sich insbesondere aus entgangenem Gewinn, sowie Kosten für eine Praxisvertretung zusammensetze.

Verkehrssicherungspflicht - Beweislastverteilung bei einem Glatteisunfall auf einem Gehweg
Symbolfoto: Von Astrid Gast/Shutterstock.com

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag von € 10,000.-;

b) Schadensersatz in Höhe von € 110.319,12 zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfall vom 15.02.2008 in der P.str. 163 in M. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten haben beantragt: die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Eine Streupflicht habe aufgrund des auftretenden Blitzeises nicht bestanden, da Streuen sinnlos gewesen wäre Zwischen 07.00 Uhr und 07.30 Uhr sei nur eine Abschwächung eingetreten; zu einer Niederschlagspause sei es nicht gekommen. Streumaßnahmen während dieser Phase wären vollkommen sinnlos gewesen. Der Kläger sei – wenn überhaupt – nicht glatteisbedingt gestürzt. Schließlich müsse sich der Kläger jedenfalls mindestens ein hälftiges, wenn nicht sogar weit überwiegendes Mitverschulden aufgrund des von ihm getragenen mangelhaften Schuhwerkes anrechnen lassen. Das Schmerzensgeld sei übersetzt. Die Höhe des materiellen Schadens werde bestritten. Die Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2 sorgfältig ausgewählt und überwacht.

Das Landgericht wies mit Urteil vom 31.5.2010 die Klage ab.

Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass dem Kläger keine Ansprüche zustünden, da der Beklagte zu 2 die ihm übertragene Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe, so dass eine Verletzung der Überwachungspflicht der Beklagten zu 2 ebenfalls ausscheide. Die Verkehrssicherungspflicht des Streupflichtigen entfalle bei fortwährender Blitzeisbildung oder anhaltendem Eisregen. Weiter sei dem Streupflichtigen nach Beendigung der die Glätte verursachenden Niederschläge eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen, so dass es noch hinnehmbar sein könne, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streue. In der Nacht vom 14. auf den 15.02.2008 sei es im Raum M. (M.-Stadt) zu Glatteisbildung gekommen, die darauf beruht habe, dass Nieselregen auf dem kalten Boden spontan gefroren sei. Es könne dahinstehen, ob im Zeitraum 07.00 Uhr bis 07.30 Uhr der Nieselregen sich nur abgeschwächt oder ganz aufgehört habe, da eine Streupflicht nicht sofort mit Beendigung des über Nacht andauernden Blitzeises um 07.00 Uhr eingesetzt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob an der konkreten Unfallstelle in der konkreten Situation bei einer Streuung ein Sturz verhindert worden wäre und ob im Zeitpunkt des Sturzes der Nieselregen an der Unfallstelle bereits wieder eingesetzt habe oder nicht. Vielmehr komme es auf eine Prognose aus ex-ante-Sicht an. Aber selbst wenn man ein Zuwarten von 07.00 Uhr bis zum Unfallzeitpunkt nicht als ordnungsgemäß ansehen würde, wäre eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu verneinen. Denn bei dem Unfallort handele es sich um eine Nebenstraße, bei dem ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht zu erwarten gewesen sei.

Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 19.7.2010 gegen das ihm am 18.06.2010 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 18.8.2011, wobei er nur noch eine Schadenersatzforderung in Höhe von 89.275,92 Euro geltend macht.

Der Kläger trägt vor:

Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen und eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint.

Das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, die ein Streuen zwecklos mache, den Streupflichtigen treffe. Insoweit hätten die Beklagten nachweisen müssen, dass in dem hiesigen Fall tatsächlich das Streuen zwecklos gewesen wäre. Diesen Nachweis hätten die Beklagten nicht geführt.

Maßgeblich sei, ob angesichts der konkreten Wetterlage am Unfallort und zur Unfallzeit tatsächlich eine Verwendung von Streugut zwecklos gewesen wäre. Insoweit sei es nicht ausreichend, dass man pauschal unter Verweis auf Urteile zu der Behauptung gelange, dass das Aufbringen von Streugut nutzlos gewesen wäre.

Von Seiten des Klägers sei vorgetragen worden, dass das Auftragen von grobem Sand/Granulat bei der konkreten Wetterlage dazu geführt hätte, dass die Glätte zumindest hätte abgemindert werden können, da die aufgetragenen Granulatkörper nicht vollständig in der Eisschicht impaktieren könnten, sondern am Untergrund festfrieren würden und somit trotz der vorhandenen Eisschicht immer noch ausreichender Halt gewährleistet gewesen wäre.

Das Aufbringen von Granulat wäre nur dann sinnlos, wenn stärkere Niederschläge niedergehen und die Bodentemperaturen deutlich unter 0 Grad liegen. Ein andauernder Nieselregen könne insoweit nicht dazu führen, dass aufgebrachtes Granulat innerhalb kürzester Zeit in der Eisschicht verschwinde. Vielmehr friere das Granulat an der Oberfläche der Eisschicht fest und führe dazu, dass die Glätte deutlich abgemindert werde.

In Anbetracht der äußerst geringen Niederschlagsmenge wäre der Beklagte zu 2 verpflichtet gewesen, Streugut aufzubringen.

Der Kläger beantragt:

1. unter Abänderung des am 31.5.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts München I Az. 15 O 12939/09 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger

a) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag von € 10.000.-;

b) Schadensersatz in Höhe von € 89.275,92 zu bezahlen, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfall vom 15.02.2008 in der P.str. 163 in M. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor:

Vor dem Hintergrund der unstreitigen Tatsache, dass am streitgegenständlichen Unfalltag Blitzeis geherrscht habe, das zu Hunderten von Unfällen geführt habe, streite ein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten dafür, dass Streumaßnahmen sinnlos gewesen wären bzw. nicht mehr rechtzeitig ergriffen hätten werden können. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht erschüttert.

Nach gesicherter Rechtsprechung bestehe eine Streupflicht erst bei allgemeiner Glätte.

Eine wetterbedingte allgemeine Glätte, die ein frühres Abstreuen erforderlich gemacht hätte, wäre nicht gegeben gewesen. Die vorgelegten Wettergutachten seien für die Frage des konkreten Einsetzens der allgemeinen Glätte nicht bzw. nur eingeschränkt verwertbar, da sie hinsichtlich der konkreten örtlichen und zeitlichen Verhältnisse keine Angaben machen können.

Darüber hinaus wäre der Beklagte zu 2 auch in örtlicher Hinsicht nicht verpflichtet gewesen, die streitgegenständliche Sturzstelle zu streuen, da an der streitgegenständlichen Stelle lediglich untergeordneter Anliegerverkehr geherrscht habe.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass an der streitgegenständlichen Stelle kurz vor dem Unfall eine Streupflicht der Beklagten bestanden hätte, sei gleichwohl ein Anspruch des Klägers nicht gegeben, da Streumaßnahmen sinnlos bzw. unzumutbar gewesen wären, da sich die Verhältnisse schlagartig geändert hatten.

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Der Kläger müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme von Herrn S. und Frau W. als Zeugen sowie der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.1.2011 und 5.5.2011 verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung erwies sich dem Grunde nach als teilweise begründet.

Da hinsichtlich der Schadenshöhe der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist, macht der Senat von der Möglichkeit nach § 304 ZPO Gebrauch, vorab über den Grund zu entscheiden.

A. Die Klage ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt, da die Beklagten ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sind, sie nicht beweisen konnten, dass das Aufbringen von Streugut wegen Wirkungslosigkeit unzumutbar war und den Kläger ein Mitverschulden von 50 % trifft.

Als Geschädigten trifft den Kläger die Beweislast dafür, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen bestand und er innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist (vgl. BGH VersR 1966, 90; BGH VersR 1984, 40). Da Winterglätte auf gestreuten bzw. vom Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen ist, hat der Sturz eines Fußgängers auf einem schneebedeckten Gehweg für sich genommen noch nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Der Anscheinsbeweis greift zu Gunsten des Geschädigten regelmäßig nur für den Kausalitätsnachweis, d. h. dafür, dass eine festgestellte Verletzung der Streupflicht für einen an der betreffenden Stelle infolge der Glätte eingetretenen Unfall ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1385 m. w. N.). Allerdings indiziert ein Glatteisunfall, der sich innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat, grundsätzlich die Verletzung einer deliktischen Streupflicht (vgl. BGH NZV 2001, 78). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Verkehrssicherungspflichtiger, sofern der Verletzte (wie hier) eine die Streupflicht auslösende Glätte und seinen Sturz infolge dieser Glätte nachgewiesen hat, zu belegen, dass besondere Umstände vorgelegen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, die ein Streuen zwecklos gemacht haben. Dies ergibt sich daraus, dass der Verkehrssicherungspflichtige sich auf eine Ausnahmesituation beruft (BGH NJW-RR 2005, 1185). Es reicht dabei nicht aus, zu behaupten, infolge des einsetzenden bzw. leichten Regens, sei ein Streuen unzumutbar gewesen bzw. hätte keinen durchgreifenden Erfolg gehabt. Der Bundesgerichtshof verlangt vielmehr, dass in einem solchen Fall der Verkehrssicherungspflichtige im einzelnen vorträgt und beweist, warum das Streuen keinen Erfolg gehabt hätte und gegebenenfalls angegeben werden muss, welche Niederschlagsmenge am Unfalltag pro Quadratmeter gefallen ist (BGH NJW 1985,484).

I. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Klägers sowie der Zeugen S.und Brigitte W. (Ehefrau des Klägers) davon überzeugt, dass der Kläger infolge Glatteis am 15. Februar 2008 gegen 7.40 Uhr im H. Weg im Bereich des Grundstücks des P. Straße 163 gestürzt ist. Der Zeuge S. gab an, dass die Unfallstelle sehr glatt war und auch die Ehefrau bestätigte die Angaben des Klägers, dass er sie nach dem Sturz angerufen habe, sie zu dem Unfallort hingefahren sei und sowohl Straße als auch Bürgersteig an der Sturzstelle glatt waren. Der Senat hat auch keinerlei Zweifel, dass der Kläger sich bei dem Sturz die Handverletzung zugezogen hat.

II. Die Beklagten sind der ihnen obliegenden Streupflicht nicht nachgekommen.

1. Es ist davon auszugehen, dass am Morgen des 15. Februar 2008 eine Wetterlage bestanden hat, die die Beklagten grundsätzlich zum Streuen des Gehweges hätte veranlassen müssen. Aus dem vorgelegten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ist ersichtlich, dass es in der Nacht vom 14. Februar zum 15. Februar leicht geregnet hat und der Nieselregen auf dem ebenfalls kalten Boden spontan gefror. Bei dieser Wetterlage war grundsätzlich eine Streupflicht gegeben.

2. Es steht weiter fest, dass die Unfallstelle zum Zeitpunkt des Sturzes gegen 7:40 Uhr noch nicht gestreut war. Dies haben zum einen die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 13.1.2011 unstrittig gestellt, zum anderen haben sowohl der Zeuge S. als auch der Beklagte zu 2 bestätigt, dass die Sturzstelle im Gegensatz zu anderen Bereichen des Anwesens der Beklagten zu 1 noch nicht gestreut war. Der Beklagte zu 2 hat angegeben, dass er diesen Teil des Bürgersteiges noch nicht mit seinem Streufahrzeug befahren hatte. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 1 ihrer gemäß Satzung der Landeshauptstadt M. übertragenen Streupflicht nicht nachgekommen war. Es ist gerichtsbekannt, dass ausweislich der Satzung der Landeshauptstadt M. der Streupflicht werktags grundsätzlich bis 7:00 Uhr nachzukommen ist. Der Senat vermag der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, dass die Übertragung der Räum- und Streupflichten von der Verkehrsbedeutung der angrenzenden Straße bzw. Bürgersteige abhängig ist. Die Übertragung ist vorbehaltlos erfolgt und es ist auch nicht Aufgabe des Anliegers zu entscheiden, ob etwaigen Bürgersteigen bzw. Gehbahnen Verkehrsbedeutung zukommt. Der Anlieger hat vielmehr dafür zu sorgen, dass der Räum- und Streupflicht an Werktagen bis 7:00 Uhr nachgekommen ist.

III. Die Beklagten konnten nicht den Nachweis führen, dass die Streupflicht infolge besonderer Umstände entfallen ist.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass infolge der Wetterverhältnisse in der Nacht vom 14. Februar auf 15. Februar das Streuen bis 7:00 Uhr zwecklos und wirkungslos gewesen wäre.

1. Nach dem vorgelegten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 20.6.2008 setzte im Raum M. am Abend des 14.2.2008 bei einer Temperatur von rund -2 °C und dichtem Nebel leichter Nieselregen ein, der auf dem ebenfalls kalten Boden zu Glatteis gefror. Die Bildung von Glatteis hielt ohne wesentliche Unterbrechungen die ganze Nacht über bis in die Mittagsstunden des 15. Februar 2008 an. Damit herrschte nach Aussagen des Wetterdienstes im Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 10:00 Uhr durchgehend Glatteis, auch wenn einmal der Niederschlag kurzzeitig aussetzte. Nach dem Gutachten ist eine Unterbrechung des Nieselregens von 7:00 Uhr bis 7:30 Uhr zu verzeichnen gewesen. Einschränkend heißt es, dass diese Angaben nur für natürliches Gelände gelten und über die Verhältnisse unmittelbar an der Unfallstelle sowie die Wirksamkeit eventuell getroffener Räum- und Streumaßnahmen keine Angaben gemacht werden können.

2. Die Feststellung des Gutachtens, dass zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr kein Niederschlag festgestellt werden konnte, entspricht weitestgehend den Angaben der Ehefrau des Klägers und des Klägers.

Der Kläger hat in seiner Anhörung angegeben, dass es feucht war, er aber keine Kopfbedeckung auf hatte und auch keinen Schirm dabei hatte. Er bezeichnete das Wetter als Nebelnässen, aber nicht als Regen. Dies deckt sich auch mit den Angaben seiner Frau, die erklärte, dass als ihr Mann sie angerufen habe, es nicht geregnet habe. Auf dem Weg in ihre Garage habe sie keine Glätte festgestellt, sie sei dann 150 m zu der Unfallstelle gefahren und habe beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug bemerkt, dass es auf jeden Fall auf der Straße und auf dem Bürgersteig ebenfalls glatt gewesen sei. Der Zeuge S., der über 20 Jahre bei der Beklagten zu 1 unter anderem für den Winterdienst verantwortlich gewesen war, gab an, dass er von dem Haus P. Straße 169 über die Straße zum Haus Nummer 152 mit vollen Wäschekorb gegangen sei und es dabei leicht geregnet habe und sich eine Eisschicht gebildet hätte. Nachdem er nach ca. 10-15 min das Anwesen wieder verlassen habe, habe er festgestellt, dass die Wege durch den Regen wahnsinnig glatt gewesen seien und sich schon eine dicke Eisschicht gebildet habe, er habe dabei einen Weg gewählt, von dem er gewusst habe, dass dort üblicherweise als erstes gestreut werde. Durch die Eisschicht habe er kein Streugut gesehen, er habe normale Schuhe angehabt. Er schätze, dass es viertel acht gewesen sei, sei sich jedoch nicht sicher. Da die Ehefrau des Klägers angegeben habe, ihr Mann habe sie gegen 7:30 Uhr angerufen und der Zeuge S. ausgesagt habe, als er zu den Unfallstelle gekommen sei, habe ihm der Kläger mitgeteilt, dass seine Frau gleich komme, spricht vieles dafür, dass der Zeuge S. erst nach 7:30 Uhr an der Sturzstelle eingetroffen ist. Wenn er um 7:15 Uhr die Waschküche aufgesucht hat, ist die Richtigkeit der Angaben des Wettergutachtens unterstellt, kaum nachvollziehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumes sich durch Nieselregen eine dicke Eisschicht gebildet hat. Hierbei ist zu beachten, dass das Gutachten des deutschen Wetterdienstes vorwiegend von leichtem Nieselregen spricht, so dass nur schwer vorstellbar ist, dass aufgrund solch geringer Niederschlagsmengen sich spontan dicke Eisschichten gebildet haben. Der Senat vermag daher der Aussage des Zeugen S. insoweit nicht zu folgen. Insgesamt hatte der Senat den Eindruck, dass der Zeuge S. möglicherweise aus Loyalität zu seinem ehemaligen Arbeitgeber die Wetterverhältnisse und insbesondere die Glatteisbildung übertrieben dargestellt hat.

 

Es ist auch weiter zu beachten, dass der Beklagte zu 2 die Wetterverhältnisse keineswegs so dramatisch beschrieben hat. Er gab an, dass es um 6.00 Uhr ein wenig geregnet hat und danach stärker. Er habe um 6.30 Uhr mit der Arbeit begonnen und habe mit normalen Schuhen normal laufen können, obwohl es schon etwas glatt gewesen sei. Weiter berichtete er, dass das Fahren mit dem Traktor problemlos möglich gewesen sei.

Da lediglich Nieselregen in der Nacht zu verzeichnen war, kann nicht von vornherein aus davon ausgegangen werden, dass das Streugut keinerlei Wirkung hätte entfalten können. Zumindest kann nach den Aussagen der Zeugen nicht davon ausgegangen werden, dass vor 7.00 Uhr möglicherweise bis ca. 7.30 Uhr Wetterverhältnisse gegeben waren, die das Abstreuen der Gehwege als zwecklos erscheinen haben lassen. Der Beklagte zu 2 ist ersichtlich nicht davon ausgegangen.

Es ist zu betonen, dass alleine der Hinweis auf Blitzeis in M. und vorgelegte Presseberichte nicht ausreichen, um den Beweis zu führen, dass am konkreten Sturzort auf Grund von Blitzeisbildung Streuen zwecklos gewesen wäre bzw. vor oder bis 7.00 Uhr aufgebrachtes Streugut seine Wirkung verloren hätte.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bis 7:00 Uhr aufgebrachtes Streugut seine Wirkung behalten hätte, zumal nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdiensten zwischen 7.00 und 7.30 Uhr kein Nieselregen und davor lediglich Regen oder Sprühregenfälle mit leichter bis geringer Intensität zu verzeichnen waren.

IV. Die Beklagte zu 1 haftet dem Kläger ebenso wie der Beklagte zu 2, da die Beklagte zu 1 durch Überwachung und Vorgaben nicht sichergestellt hat, dass der Beklagte zu 2 die Räum- und Streupflicht bis 7:00 Uhr an Werktagen erfüllt. Der Beklagte zu 2 hat in seiner Anhörung angegeben, dass seine Arbeitszeit normalerweise um 7:30 Uhr und gegebenenfalls um 7:00 Uhr beginnt, woran die Beklagte zu 1 keinen Anstoß genommen hat. Desweiteren wäre die Beklagte zu 1 zumindest im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen vorzutragen, wie sie im Einzelnen den Beklagten zu 2 überwacht hat.

V. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der Kläger sich ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen muss. Dem Kläger waren die Wetterverhältnisse bekannt, nach Aussagen seiner Frau auch, dass bei diesen Wetterverhältnisse je nach Örtlichkeit mit einer Blitzeisbildung zu rechnen ist. Er hätte daher sich auf Glatteisbildung einstellen können und die entsprechende Vorsicht walten lassen können. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Kläger vor dem Sturz telefoniert hat, keiner der Zeugen konnte dies bestätigen. Auch der mit Schriftsatz vom 25.5.2011 vorgelegte Einzelverbindungsnachweis des Klägers liefert dafür keine Anhaltspunkte. Auch haben sich keinerlei greifbare Anhaltspunkte ergeben, dass der Kläger unpassendes Schuhwerk getragen hat. Die Aussage des Zeugen S., dass das Profil der Schuhe des Klägers nicht besonders ausgeprägt war, reicht nicht zum Nachweis aus, dass der Kläger mit winteruntauglichem Schuhwerk unterwegs war.

B. Es war weiter auszusprechen, dass der Anspruch des Klägers auf ein Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Bei der Tenorierung war zu beachten, dass der Mitverschuldensanteil nur bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist (vgl.Thomas/Reichold ZPO 32.Aufl. § 304 Rn.17).

C. Die Feststellungsklage erwies sich als begründet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass infolge der Verletzung dem Kläger weitere Schäden erwachsen. Dem Kläger war jedoch ein 50-prozentiges Mitverschulden anzurechnen, so dass nur die Feststellung getroffen werden konnte, dass ihm die Hälfte der aus dem Unfallereignis entstehenden Schäden zu ersetzen sind.

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

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