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Verkehrssicherungspflicht – Darlegungs- /Beweislast bei Beschädigung eines Pkw durch Schlagloch

OLG München – Az.: 1 U 1151/11 – Beschluss vom 08.06.2011

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.12.2010, Az. 11 O 4492/10 Ent, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Sie macht geltend, sie sei bei Dunkelheit und Regen in ein nicht erkennbares Schlagloch im Gemeindegebiet der Beklagten gefahren, wodurch am Fahrwerk ihres PKWs ein Schaden entstanden sei. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2010 mit der Begründung abgewiesen, die Angaben der Klägerin zum Unfallhergang seien nicht ausreichend, eine Haftung der Beklagten schlüssig zu begründen. Der Senat hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend.

Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigt weder eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage, noch besteht Veranlassung für die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme.

Im Einzelnen:

Verkehrssicherungspflicht - Darlegungs- /Beweislast bei Beschädigung eines Pkw durch Schlagloch
Symbolfoto: Von Marc Bruxelle/Shutterstock.com

Die Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein vorwerfbar verkehrssicherungspflichtwidriger Zustand einer gemeindlichen Straße den streitgegenständlichen Schaden an ihrem Fahrzeug verursacht hat. Die Beklagte hat den Schadensort keineswegs unstreitig gestellt, wie die Klägerin meint, sondern in prozessual zulässiger Weise den Unfallhergang (Fahrt der Klägerin am 5.2.2010 um 20 h mit ihrem PKW in M. durch ein oder mehrere nicht erkennbare Schlaglöcher) und den kausalen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden in Abrede gestellt. Gerügt wurde zudem, dass der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert sei, insbesondere da die Dimension des angeblich schadensursächlichen Schlaglochs nicht dargestellt werde (Schriftsatz vom 11.08.2010, S. 2 ff und S. 6; Schriftsatz vom 27.09.2010, S. 3). Unstreitig gestellt hat die Beklagte lediglich, dass die M. Straße Anfang Februar 2010 schadhafte Stellen im Belag hatte, die von 08.02.2010 bis 12.02.2010 provisorisch ausgebessert wurden.

Soweit sich die Klägerin auf die von ihr vorgelegten Fotos stützt, vermag der Senat darauf lediglich eine Straße mit einem unregelmäßigen, teils ausgebesserten Belag zu erkennen. Anhand der Fotos lässt sich jedoch nicht beurteilen, wie groß und vor allem wie tief etwaige Schlaglöcher oder Mulden vor der Durchführung von Ausbesserungsarbeiten gewesen sind, ebenso wenig in welche konkrete Vertiefung die Klägerin am Abend des 05.02.2010 gefahren ist oder sein könnte. Ohne nähere Kenntnis hierüber ist es nicht möglich, die subjektiven Vermutungen und Rückschlüsse der Klägerin – um nichts anderes handelt es sich bei ihrer Behauptung, ein Schlagloch in dieser Straße habe die mit Rechnung vom 06.06.2010 beseitigen Schäden an ihrem Fahrzeug verursacht – zu objektivieren. Die Fotos lassen entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht erkennen, dass sich dort ein oder mehrere größere Löcher befunden haben müssen, so dass ein Befahren der Straße an dieser Stelle gar nicht möglich gewesen sei, ohne mit mindestens einem Rad durch ein Schlagloch zu fahren. Im übrigen haben weder die Klägerin noch die von ihr benannte Zeugin – was bei einer derartigen Größe einer Vertiefung in der Straße naheliegend wäre – am fraglichen Abend ein entsprechend großes und tiefes Schlagloch gesehen. Die Klägerin konnte bei ihrer Anhörung lediglich schildern, dass sie beim Befahren der M. Straße ein Geräusch gehört habe, das nach ihrer und der Einschätzung ihrer Begleiterin Folge des Überfahrens eines Lochs war. Einen konkreten Schaden an ihrem Wagen hat die Klägerin unmittelbar nach dem Vorfall trotz Prüfung nicht feststellen können, ebenso wenig vermochten sie oder die von ihr benannte Zeugin (bei Hin- oder Rückfahrt) eine konkrete defekte Stelle im Asphalt der Straße auszumachen, die Ursache des wahrgenommenen Geräuschs gewesen sein könnte.

Ergänzend ist festzustellen, dass der Wagen der Klägerin zum Unfallzeitpunkt 6 Jahre alt war und knapp 100.000 km hatte. Es mag nicht ausgeschlossen sein, dass die am 10.03.2010 festgestellten Mängel am Fahrgestell des PKW (auch) darauf zurückzuführen sind, dass die Klägerin am Abend des 05.02.2010 durch ein Schlagloch auf einer Straße der Beklagten gefahren ist. Ebenso gut können die Schäden jedoch eine Verschleißfolge sein oder bei einer oder mehreren anderen Gelegenheiten entstanden sein.

Es kann damit anhand der Angaben der Klägerin weder festgestellt werden, ob sich überhaupt ein für den geltend gemachten Schaden in Frage kommendes großes und tiefes Loch in der Straße befunden hat, das über die üblichen winterliche Fahrbahnschäden hinausgegangen wäre und deshalb zu einem früheren Zeitpunkt hätte beseitigt werden müssen, noch, dass gerade eine solche Vertiefung von der Klägerin überfahren wurde, noch dass dadurch der behauptete Schaden am Fahrwerk eingetreten ist.

Auch die angebotenen Beweismittel führen nicht weiter. Die Zeugin H. kann unstreitig keine weitergehenden Angaben zu konkreten Fakten machen, als die Klägerin selbst. Auch die vorgetragene Äußerung der Zeugin „bei mir hätte es jetzt die Stoßdämpfer durch die Motorhaube geschlagen“ ist lediglich eine subjektive Meinungsäußerung und kein Beleg für die strittigen Annahmen der Klägerin.

Soweit die Klägerin ein Sachverständigengutachten angeboten hat, fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die behaupteten Schlussfolgerungen. Ein Sachverständiger mag es für möglich halten, dass die Schäden am Fahrzeug der Klägerin durch das Überfahren eines Schlaglochs entstanden sind. Dies genügt jedoch nicht für eine Verurteilung der Beklagten. Wie ein Sachverständiger feststellen können soll, dass die Schäden am 6 Jahre alten Wagen der Klägerin bei eine Kilometerleistung von fast 100.000 km gerade am Abend des 05.02.2010 durch das Überfahren eines großen Schlaglochs in der M. Straße in M. entstanden sein müssen, ist nicht ersichtlich. Das Fahrzeug der Klägerin ist repariert. Der fragliche Straßenbelag ist ausgebessert. Zum Umfang und der Tiefe des Schlaglochs, durch das die Klägerin gefahren sein will, liegen konkrete Anhaltspunkte nicht vor. Die Klägerin kann diesbezüglich nur Mutmaßungen äußern, nicht jedoch konkrete Fakten.

Bei dieser Sachlage vermag die Klägerin mit ihrer Forderung nicht durchzudringen.

II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Der Klägerin wird angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten ihre Berufung zurückzunehmen.

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