OLG Frankfurt – Az.: 1 U 213/09 – Beschluss vom 30.05.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.09.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 164.910,64 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, was der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 04.04.2011 bereits begründet hat. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2011 geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung; eine weitere Stellungnahme ist innerhalb der bis zum 25.05.2011 verlängerten Frist nicht erfolgt. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat auch das Oberlandesgericht Hamm in der von ihr herangezogenen Entscheidung geringe Unebenheiten im Bürgersteig, die einen Höhenunterschied „von etwa 2 cm bewirken“, nicht als eine Gefahr angesehen, mit der der Fußgänger nicht zu rechnen brauche, und – weiterhin – ausgeführt, nach seiner Ansicht beginne bei scharfkantig gegeneinander abgesetzten Niveauunterschieden, „die über 2 cm hinausgehen, grundsätzlich der Bereich von Unebenheiten im Bereich von asphaltierten, plattierten oder gepflasterten Gehwegen, der bereits wegen seines Höhenunterschiedes nicht mehr hingenommen werden (könne) und eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung für den Verkehrssicherungspflichtigen (auslöse)“ (NJW-RR 1987, 412 [413]). Im Streitfall gab es aber nur die eine – markierte – Stelle, die über 2 cm, d.h. zwischen 20,09 mm und 30,3 mm gegenüber dem benachbarten Stein herausragte, wohingegen ein weiterer Stein den Angaben des Zeugen A zufolge nur etwa 2 cm hervorstand, mithin auch nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm keine Gefahr darstellte, mit der ein Fußgänger nicht zu rechnen brauchte.
Warum die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises im Streitfall nicht vorliegen, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 04.04.2011 bereits eingehend dargelegt. Dass mehrere Steine über 2 cm scharfkantig aus der Aufwölbung herausragten, hat die Klägerin entgegen ihrer Darstellung im Schriftsatz vom 26.04.2011 nicht bewiesen. Auch das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 (VersR 2005, 1086) gebietet keine abweichende rechtliche Beurteilung. Denn der Annahme des Bundesgerichtshofs in dem dort zu beurteilenden Fall, wonach nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss naheliege, dass eine Gefahrenquelle Ursache des Sturzes gewesen sei, liegt eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde: Es war eine verkehrswidrige Gefahrenstelle vorhanden, die sich aus einem Loch in der Pflasterung des Gehweges und lose herumliegenden Pflastersteinen ergab, und der Kläger im dortigen Verfahren hatte behauptet, wegen des gefährlichen Lochs oder der herumliegenden, ähnlich gefährlichen Pflastersteine zu Fall gekommen zu sein; andere realistisch in Frage kommende Möglichkeiten, die den sich anbietenden Schluss auf die Unfallursächlichkeit hätten entkräften können, waren nicht aufgezeigt worden. Mit einer solchen Sachverhaltskonstellation ist der Streitfall nicht zu vergleichen.
Von einem Niveauunterschied von nicht mehr als 2 cm ging im Bereich der hier maßgeblichen Unfallörtlichkeit entgegen der Ansicht der Klägerin keine solche Gefahr aus, dass hieraus eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung entstanden wäre. Besondere Umstände, etwa eine Ablenkung des Fußgängerverkehrs durch Geschäfte und Ähnliches oder eine Verkehrsdichte, die die Aufmerksamkeit von Fußgängern zusätzlich beansprucht, lagen im Streitfall nicht vor. Vielmehr musste die Klägerin bei der Benutzung des Gehweges mit Niveauunterschieden rechnen, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 04.04.2011 bereits dargelegt hat. Soweit die Klägerin behauptet, die Aufwölbung als solche sei aus ihrer Gehrichtung nicht zu erkennen gewesen, ist dieses Vorbringen in Anbetracht der auf den Lichtbildern (Bl. 172 a ff. d.A.) dokumentierten Gegebenheiten nicht nachvollziehbar und steht zudem in Widerspruch zu ihrem Vorbringen im vorangegangenen Berufungsverfahren. Dort hatte sie vorgetragen, die Stelle sei „nicht von weitem erkennbar“ gewesen, den vor ihr liegenden Teil des Weges habe sie nicht überblicken können, weil ihr Ehemann vor ihr hergegangen sei.
Auch den weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 26.04.2011 misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.