Skip to content

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde – Streupflicht auf Friedhöfen

LG München – Az .: 1 U 3221/11 – Beschluss vom 04.10.2011

Der Senat beabsichtigt die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.07.2011, Az.: 11 O 1310/11 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint.

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde - Streupflicht auf Friedhöfen
Symbolfoto: Von kristof lauwers/Shutterstock.com

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auf Friedhöfen im Winter zumindest die Hauptwege gestreut werden müssen. Insoweit ist die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. In dem vorliegenden Verfahren ist lediglich strittig, ob auch die Zugänge zu den Entsorgungsbehältern gestreut werden müssen. Von dem Verkehrssicherungspflichtigen kann im Winter nicht verlangt werden, dass er alle Bereiche räumt. Es reicht vollkommen aus, dass den Friedhofsbesuchern ein sicherer Zugangsweg zu den jeweiligen Grabstätten gewährt wird. Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass der Bereich zu Entsorgungsbehältern nicht streupflichtig ist. Der Friedhofsbenutzer kann erkennen, dass der Bereich um die Container nicht gestreut ist und muss dann gegebenenfalls seine Abfälle anderweitig entsorgen. Die Hinweistafel (Anlage K 1) beinhaltet lediglich die Bitte, die bereitgestellten Entsorgungsbehältern für die näher aufgeführten Abfälle zu benutzen. Eine Verpflichtung der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten, auch im Winter stets einen gefahrlosen Zugang zu diesem Bereich zu ermöglichen, ergibt sich daraus nicht.

Im Übrigen kommt bei dieser Sachlage auch ein Alleinverschulden der Klägerin in Betracht. Die Klägerin konnte erkennen, dass der Bereich um den Entsorgungsbehälter im Gegensatz zu dem Gehweg nicht gestreut ist. Die Klägerin hat sich sehenden Auges in die Gefahr begeben. Wenn ein Fußgänger eindeutig erkennen kann, dass ein Bereich nicht abgestreut ist und auch keine Notwendigkeit besteht, den nicht gestreuten Bereich zu benutzen, um den Friedhof verlassen zu können oder die Grabstelle aufzusuchen, spricht vieles dafür, dass ein alleiniges Verschulden der Klägerin vorliegt, mit der Folge, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten dagegen nicht mehr ins Gewicht fallen.

Der Klägerin wird angeraten, die aussichtslose Berufung zurückzunehmen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos