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Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde

Beweislast für Vorhandensein einer Gefahrenstelle

OLG München – Az.: 1 U 4294/11 – Beschluss vom 13.04.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27.09.2011, Az. 7 O 4514/10, wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 II ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss und das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 38.366,43 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.

Die Klägerin befand sich am 26.01.2008 während eines Rehaaufenthalts in P.

Sie macht geltend, sie sei an diesem Tag gegen 8.45 Uhr auf dem Gehweg in der Seestraße in Richtung Bahnhof gegangen. Dort sei sie im Bereich einer Parkplatzzu- und -ausfahrt infolge von Eisglätte gestürzt und habe sich verletzt. Die Beklagte habe versäumt, ihrer Streupflicht nachzukommen und müsse für den erlittenen Schaden aufkommen.

Die Beklagte hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Abrede gestellt. Der Gehweg sei am Morgen ordnungsgemäß kontrolliert worden. Sichernde Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Der 26.1.2008 sei ein warmer und sonniger Tag gewesen. Die Klägerin sei nicht wegen Glätte, sondern aus Unachtsamkeit bzw. wegen einer Fußheberschwäche gestürzt.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 27.09.2011, Az. 7 O 4294/11, abgewiesen. Ergänzend wird vollumfänglich auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie meint, das Landgericht habe die Beweise unzutreffend gewürdigt. Das Landgericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass an der Unfallstelle eine Eisfläche bestanden habe und dass die Beklagte nicht die gebotenen Sicherungsmaßnahmen getroffen habe.

Die Klägerin beantragt in der Berufung,

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 27.09.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes, den Betrag von 10.000,00 € nicht unterschreitendes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, an die Klägerin weitere 18.366,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren immateriellen und materiellen Schaden, der ihr anlässlich des Unfalls vom 26.01.2008 gegen 8.45 Uhr auf dem Gehweg Seestraße in P. entstanden ist, zu erstatten hat, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und das angefochtene Urteil, die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 13.03.2012 (Bl. 141/145 d.A.) einen Hinweis erteilt, dass er die Berufung für offensichtlich unbegründet hält. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.04.2012 (Bl. 148/149 d.A.) Stellung genommen.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keinerlei Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist.

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme mit überzeugenden Erwägungen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. Von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt geht auch der Senat aus.

Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 10.04.2012 ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts zu wecken. Zur Begründung solcher Zweifel genügt nicht, dass der Senat bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme zu einer vom Landgericht abweichenden Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugen kommen könnte. Diese theoretische Möglichkeit ist stets gegeben. Schon nach dem früheren Recht zwang sie nicht zu einer erneuten Zeugeneinvernahme im Berufungsverfahren. Nunmehr gilt dies erst recht. Nach der Zivilprozessreform stellt die Berufung keine umfassende Tatsacheninstanz mehr dar, sie dient vielmehr der Fehlerkorrektur. Erst Recht kommt es nicht darauf an, wie die Klägerin die Beweise würdigt und die Glaubwürdigkeit der Zeugen beurteilt, sondern ob die Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Landgerichts sich im Rahmen des § 286 ZPO hält. Für eine Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme besteht vorliegend keine Veranlassung. Auch eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen.

Im Einzelnen:

1. Die Klägerin hat als Anspruchstellerin zu beweisen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Diesen Nachweis hat sie, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht erbracht.

a) Die Klägerin hat, was sie in der Berufung auch nicht in Frage stellt, bei ihrer Anhörung bekundet, dass sie bis zum Sturz auf dem leicht abschüssigen Gehweg keine Glätte wahrgenommen oder gespürt habe. Dass es aufgrund der Witterungsverhältnisse am fraglichen Samstagmorgen allgemein auf den Wegen glatt war und deshalb gestreut hätte werden müssen, behauptet die Klägerin nicht mehr. Auch die Aussagen der vernommenen Zeugen geben hierfür keinen Anhalt.

b) Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, sprechen im Übrigen die Aussagen der Zeugen Z. und der zur Unfallstelle gerufenen Polizeibeamten W. und R. gegen winterliche Eisglätte, wobei die Zeugen W. und R. speziell die Unfallstelle überprüft haben. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Aussagen der drei Zeugen in Frage stellt und Antworten der Zeugen für nicht zufriedenstellend hält, ist nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit der Angaben oder Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern. Die Klägerin stellt insoweit lediglich ihre eigene Einschätzung und Würdigung gegen die Beurteilung des Landgerichts, ohne konkrete Fehler oder Versäumnisse aufzuzeigen. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Zeuge Z. am Morgen des Unfalltages eine Kontrollfahrt durchgeführt und bei Stichproben keine Glätte festgestellt hat, wird von der protokollierten Aussage des Zeugen getragen. Ebenso konnte das Landgericht aus den Aussagen der Zeugen W. und R., die bekundet haben, dass die Unfallstelle nicht glatt und außerdem Rollsplitt vorhanden gewesen sei, den Schluss eines ordnungsgemäßen Zustandes der Unfallstelle ziehen.

Zu dem Einwand der Klägerin, der Zeuge R. habe zu Protokoll gegeben, dass er im Bereich der Unfallstelle einen „rutschigen“ Untergrund festgestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Aussage des Zeugen unvollständig wiedergibt. Der Zeuge hat klar und eindeutig der Behauptung der Klägerin, an der Unfallstelle sei eine glatte (streubedürftige) Eisfläche gewesen, widersprochen, indem er erklärt hat, „es ist nicht glatt gewesen, jedoch war es rutschig aufgrund des Rollsplitts“. Nicht vereinbare Widersprüchlichkeiten der Aussagen der Zeugen R. und W. sind entgegen der Meinung der Klägerin nicht vorhanden. Es ist durchaus denkbar, dass auf einem Gehweg Ende Januar witterungsbedingt keine Eisglätte besteht und sich dort dennoch an anderen Tagen verteilter Rollsplitt befindet. Dass sie infolge von rutschigem Rollsplittes hingefallen ist, behauptet die Klägerin nicht, zudem wäre auch damit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht ersichtlich.

Auch die Aussagen der Polizeibeamten zum Schuhwerk der Klägerin wecken keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Der Senat hält daran fest, dass der Vermerk der Polizeibeamten zum (nicht wintertauglichen) Schuhwerk der Klägerin die Richtigkeit der Angaben der Zeugen nicht in Frage stellt. Es ist nachvollziehbar und weist eher auf sorgsames Vorgehen hin, wenn ein Polizeibeamter auf der Suche nach einer schlüssigen Erklärung für ein Sturzgeschehen eines Passanten hinterfragt, ob der Gestürzte geeignetes Schuhwerk trägt. Glatte Schuhsohlen können auf einer abschüssigen oder auch nur leicht geneigten Fläche einen Sturz verursachen. Die Schlussfolgerung der Klägerin, dass damit winterliche Eisglätte geherrscht haben müsse, ist weder zwingend, noch teilt sie der Senat.

c) Soweit die Klägerin auf die Aussagen des Ehepaares M. verweist, ist festzustellen, dass beide zu den Sohlen der Stiefel – worauf es entscheidend ankommt – keine Angaben machen konnten. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht den Angaben der Polizeibeamten maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Unfallaufnahme, Beweissicherung und Gefahrenabwehr zählt zu deren täglichen beruflichen Pflichten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Polizisten amtspflichtwidrig die Verhältnisse vor Ort nicht richtig kontrolliert hätten, vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen.

d) Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten nicht Maßnahmen hätten ergreifen sollen, wenn sich vor Ort eine sicherungsbedürftige Gefahrenstelle gezeigt hätte. Soweit die Klägerin Entlastungstendenzen der Polizeibeamten zugunsten des Gemeindemitarbeiters behauptet, äußert sie lediglich ihre subjektive Meinung, ohne objektive Gründe oder Anhaltspunkte aufzuzeigen. Auch der Vorwurf der Klägerin, die Beamten hätten das Unfallgeschehen nicht richtig ermittelt und falsche Angaben zu dem von der Klägerin genommenen Weg notiert, ist lediglich von ihrer subjektiven Behauptung getragen. Objektive Beweismittel, die diese Behauptung stützen, liegen nicht vor. Tatsächlich gibt es keine Zeugen dazu, woher die Klägerin gekommen ist, beim Gespräch zwischen der Klägerin und den beiden Polizeibeamten war keine weitere Person anwesend. Die Angaben der Klägerin zum Unfallort waren auch durchaus uneinheitlich. So hat die Klägerin, die zunächst gegen einen anderen Anlieger der Seestraße Klage erhoben hat, zeitweise behauptet, vor dem Anwesen Seestraße 6 hingefallen zu sein.

e) Der Senat kann den Ausführungen des Landgerichts nicht die Feststellung entnehmen, dass es an der Sturzstelle eisglatt gewesen wäre. Vielmehr stellt die auf der Unfallschilderung der Klägerin beruhende Überlegung des Landgerichts, dass eine vereinzelte, nicht erkennbare Glättestelle auch nicht abgestreut werden muss, eine Hilfserwägung dar, die rechtlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats steht.

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f) Hinsichtlich der weiteren Zeugenaussagen verweist die Klägerin selbst darauf, dass der Zeuge K. nicht vor Ort war und der Zeuge Wilfried M. keine Erinnerung mehr an die konkreten Verhältnisse hat. Es bleibt damit nur die Aussage der Zeugin Uta M., die als einzige eine Glätte an der Unfallstelle bestätigt hat. Auch die vom Landgericht vorgenommene Würdigung dieser Aussage ist nicht zu beanstanden. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Zeugin zu ihrer Meinung, es sei an der Unfallstelle glatt gewesen, auf ein Foto verwiesen hat, auf der sie die Glätte gesehen habe. Demgegenüber ist auf keinem einzigen Foto, das sich bei den Akten befindet, erkennbar, dass die Unfallstelle glatt war.

g) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Annahme des Landgerichts, wonach die Klägerin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen hat, im Einklang mit der durchgeführten Beweisaufnahme steht und überzeugend begründet ist. Zu Recht hat das Landgericht aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin und der Aussagen der Zeugen den Nachweis als nicht geführt angesehen.

2. Die Frage des haftungsausschließenden Mitverschuldens stellt sich damit nicht, wobei sich auch diesbezüglich die Erwägungen des Landgerichts zum Schuhwerk der Klägerin und ihrer Unaufmerksamkeit hinsichtlich des Gehwegs im Rahmen einer vertretbaren Beweiswürdigung bewegen. Ob dies letztlich zu einem gänzlichen Haftungsausschluss führen würde, kann dahinstehen.

3. Auch die Ausführungen unter Ziffer II der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Die Argumentation der Klägerin beruht darauf, dass sie die Existenz einer spiegelglatten Fläche auf dem Gehweg als erwiesen ansieht, was nicht der Fall ist, zudem setzt sie sich nicht damit auseinander, dass es sich nach ihrer eigenen Schilderung um eine überraschend aufgetretene einzelne Glättestelle bzw. Eisfläche gehandelt habe, die man nicht habe sehen können, was ebenfalls gegen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht spricht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht demjenigen der ersten Instanz (10.000 € Schmerzensgeld, 18.366,46 € materieller Schaden, 10.000 € Feststellung).

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