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Verkehrssicherungspflicht eines Garagenvermieters – Unebenheiten auf der Zufahrtsfläche

AG Coesfeld, Az.: 11 C 169/15, Urteil vom 13.01.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrssicherungspflicht eines Garagenvermieters - Unebenheiten auf der Zufahrtsfläche
Symbolfoto: Alison Hancock/Bigstock

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in C. Der Beklagte ist ihr Vermieter. Zu der Wohnung gehört eine im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegene Garage, die über eine ca. 30 m lange gepflasterte Zufahrt von der Straße aus erreichbar ist.

Nach § 30 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages. Gemäß Punkt III. 1 der Hausordnung erfolgt die Reinigung der Hofräume einschließlich eventuell vorhandener Tordurchfahrten wechselweise durch alle Mieter nach Maßgabe einer vom Vermieter aufzustellenden Reinigungsordnung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrags und der Hausordnung wird auf Anlage 3 zum Schriftsatz vom 20.11.2015, Bl. 52 ff. GA verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie sei am 23.06.2014 im Hofbereich unmittelbar vor ihrer Garage mit einem Fuß in eine versandete Vertiefung zwischen den Pflastersteinen der Zufahrt geraten, gestürzt, auf beide Hände und Knie gefallen und habe sich Schürfwunden und Prellungen an beiden Händen zugezogen. Durch die Prellungen der Handgelenke hätten sich beide Daumensattelgelenke entzündet, wodurch sie in ihrer Erwerbsminderung eingeschränkt gewesen sei. Es sei eine posttraumatisch aktivierte Rhizarthrose beider Daumensattelgelenke diagnostiziert worden, weshalb von einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen auszugehen sei. Ihr seien Behandlungskosten in Höhe von 408,27 EUR entstanden.

Sie meint, der Beklagte habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Zustand der Garageneinfahrt sei mangelhaft gewesen. Überall auf dem Grundstück seien seit Jahren Verwachsungen, Absackungen und Versandungen vorhanden. Die Gefahrenquelle sei für sie nicht erkennbar gewesen, da die Vertiefung oberflächlich mit Sand angefüllt und verdeckt worden sei. Der Beklagte habe seit dem Jahr 2010 keinen Reinigungsplan mehr aufgestellt, weshalb sie auch nicht zur Reinigung der Garagenzufahrt verpflichtet gewesen sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 13.08.2015, Bl. 1 ff GA und vom 20.11.2015, Bl. 46 ff. nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2014 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 408,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 EUR zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 23.06.2014 auf dem Grundstück des Hauses C1 in C noch resultieren wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, aufgrund der Höhe der Klageforderung sei die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts zweifelhaft. Aus § 30 des Mietvertrages in Verbindung mit der Hausordnung ergebe sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Reinigung der Hauseinfahrt, welche diese verletzt habe.

Die Zufahrtspflasterung sei ordnungsgemäß. Im Übrigen stehe der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht entgegen, dass die Klägerin der Gefahrenquelle habe unproblematisch ausweichen können. Zweck der Verkehrssicherungspflicht sei es nicht, den Nutzer vor jeder denkbaren Gefahr zu schützen. Hinsichtlich des weiteren streitigen Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 14.09.2015, Bl. 34 ff. GA verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Coesfeld sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 2a GVG, wonach die Amtsgerichte zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum sind, weil die Klägerin Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Wohnraummietverhältnis geltend macht.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen den Beklagten. Insbesondere hat sie keinen Anspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus den §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m § 253 Abs. 2 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten.

Es kann schon dahinstehen, ob die Klägerin zur Reinigung der Zufahrt nach § 30 des Mietvertrages in Verbindung mit Ziff III. 1 der Hausordnung verpflichtet war, denn der Beklagte hat weder eine Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietvertrag, noch eine sonstige ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Grundsätzlich ist der Kläger als Eigentümer und Vermieter des Grundstücks verkehrssicherungspflichtig für die Garagenzufahrt. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bemisst sich nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 802, 803). Dies heißt aber nicht, dass der Sicherungspflichtige für alle nicht denkbaren, auch entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen muss. Denn eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch nicht möglich. Es müssen daher nur dann Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahreneinlage nicht einstellen können (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn es lag schon keine Gefahrenlage vor, auf die sich die Klägerin nicht einrichten konnte. Vielmehr hat sich in dem Sturz der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko realisiert, für das der Beklagte nicht einzustehen hat. Für die Beurteilung, ob eine Gefahrenlage vorliegt und welche Vorsorgemaßnahmen getroffen werden müssen, ist auf die Erwartungshaltung der jeweiligen Verkehrsteilnehmer abzustellen. Dabei ist auch der Gesamteindruck, den eine Verkehrsfläche den Verkehrsteilnehmern bietet und aus dem diese ihre Erwartungseinhaltung vernünftigerweise zu einem wesentlichen Teil herleiten, miteinzubeziehen (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256). Die Klägerin musste sich aufgrund des Gesamteindrucks der Bodenbeschaffenheit der Garageneinfahrt darauf einstellen, dass insbesondere die versandeten und unebenen Stellen vorsichtiger betreten werden müssen und musste den Versandungen ausweichen. Denn ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, hinsichtlich derer auf Bl. 7 ff. GA, Bl. 16 ff. GA und Bl. 68 ff. GA verwiesen wird, waren die sandigen Stellen und Unebenheiten klar zu erkennen. Nach eigenem Vortrag der Klägerin wurden die sandigen Stellen und Unebenheiten von ihr auch erkannt und waren ihr darüber hinaus sogar seit Jahren bekannt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vorgetragen hat, dass bei nicht vorhandenem Sand die Unebenheit klar erkennbar gewesen wäre. Denn nach dem Vortrag der Klägerin hat sich die Gefahr der Unebenheit erst deshalb realisiert, weil sie zunächst auf dem Sand ausgerutscht und erst infolge des Ausrutschens an einer Kante hängen geblieben ist. Aufgrund der vielen offenkundigen Unebenheiten musste sie zudem auch davon ausgehen, dass auch unter den Sandflächen Unebenheiten vorhanden waren. Auch ist anzumerken, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Zufahrtsfläche ohne Unebenheiten hat. Vielmehr hat sich der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und diese so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (BGH, BeckRS 1979, 30398103).

Aus den oben genannten Gründen sind auch der Antrag auf Zahlung der 408,27 EUR und der Feststellungsantrag unbegründet.

Aus der Unbegründetheit der Hauptforderung folgt die Unbegründetheit der Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.

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