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Verkehrssicherungspflicht eines Supermarktes gegen Rutschgefahr im Eingangsbereich auf Grund von witterungsbedingter Nässe

OLG Nürnberg, Az: 3 U 1876/95, Urteil vom 28.11.1995

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April 1995 – Az.: 14 O 8305/94 – in den Ziffern 2 bis 4 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die in Ziffer 1 des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April 1995 titulierten Beträge hinaus zu zahlen:

1. 9.689,36 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.126,61 DM seit dem 11. August 1994, aus 3.562,75 DM seit dem 06. Juli 1995.

Rutschgefahr wegen Nässe im Eingangsbereich von Supermarkt
Symbolfoto: Fascinadora / Bigstock

2. ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000,00 DM.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die adäquat kausal auf dem Unfall vom 08. April 1994 beruhen und noch entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

IV. Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen, die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin 9 %, die Beklagte 91 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Klägerin ist mit 1.000,00 DM beschwert, die Beklagte mit 17.388,97 DM.

Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsrechtsstreit wird festgesetzt auf 19.124,07 DM bis vor der Antragstellung im Termin vom 24. Oktober 1995, seitdem auf 18.388,97 DM.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet, die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten bleibt erfolglos.

Die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerhöhung bedurfte weder der Einwilligung der Beklagten noch der Sachdienlicherachtung durch das Gericht gemäß § 263 ZPO; denn die Erweiterung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes war gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig.

1. Daß der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht mit der Folge ihrer Haftung für die Folgen des Unfalles der Klägerin vom 08. April 1994 gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB vorzuwerfen ist, hat das Landgericht unter Ziffer 1 seiner Entscheidungsgründe überzeugend dargelegt; hierauf kann Bezug genommen werden. Lediglich ergänzend ist auszuführen:

An die Sorgfaltspflichten der Betreiber von Verbrauchermärkten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 1986, 2757; BGH NJW 1994, 2617, je m.w.N.) hinsichtlich der Auswahl und Unterhaltung des Fußbodens in den Geschäftsräumen strenge Anforderungen zu stellen, und zwar insbesondere dann, wenn – wie hier – die Aufmerksamkeit des Kunden bereits durch feilgebotene oder ausgestellte Waren in Anspruch genommen wird; denn dann ist nicht mehr damit zu rechnen, daß der Kunde auf Schritt und Tritt den Fußboden im Auge behält.

Im vorliegenden Falle hatte es reichlich geregnet, weshalb Schmutz und Feuchtigkeit von den Kunden in die Verkaufsräume hereingetragen wurden. Dem hatte die Beklagte zwar insofern vorzubeugen versucht, als sie Matten ausgelegt hatte, die an sich trittfest, allerdings nicht fixiert waren, so daß durch den Besucherstrom und z.B. umherfahrende Palettenwagen die Matten verrutschen konnten, wobei sich Zwischenräume mit Feuchtigkeit und Schmutzfilmen bilden konnten, auf denen es rutschig war, wie dies die Zeugin R.in erster Instanz für den Ort des Sturzes der Klägerin glaubhaft bekundet hat. Durch das Auslegen der schmutzabweisenden Matten wurden die Kunden der Beklagten nun gerade in der trügerischen Sicherheit gewiegt, sich im feuchten Eingangsbereich gefahrlos bewegen zu können, was indessen für den Mattenzwischenraum von ca. 40 cm am Ort und zur Zeit des Sturzes der Klägerin gerade nicht galt. Mit dem Landgericht sieht der Senat in diesen ungenügenden Vorkehrungen die schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

2. Im Gegensatz zum Landgericht sieht der Senat jedoch keinerlei Ansatzpunkte dafür, der Klägerin ein Mitverschulden (§ 254 3GB) an ihrem Sturz anzulasten.

a) Wenn die Klägerin im April – zwar bei Regenwetter, jedoch keineswegs bei Eisglätte oder Schneematsch – sich im großstädtischen Bereich in halbhohen Damenschuhen mit Ledersohle zum Einkaufen in einen Verbrauchermarkt begab, so entsprach dies normalen Gepflogenheiten; sich nach Sachlage aufdrängende Vorsichtsmaßnahmen ließ sie damit nicht außer acht.

b) Auch daß viele andere Personen vor und nach der Klägerin den feuchten Eingangsbereich des Verbrauchermarktes der Beklagten ohne Sturz passierten, spricht – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht für eine Unaufmerksamkeit der Klägerin. Denn zwischen den wandernden – nicht fixierten – Matten taten sich erst allmählich größer werdende Zwischenräume auf. Es mag deshalb durchaus sein, daß erst zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin an diesem Ort der sich vergrößernde Mattenzwischenraum eine kritische Größe erreichte, die vorher hereinströmenden Kunden indessen noch einen geringeren Zwischenraum vorgefunden hatten, der in der Regel noch ohne vollflächigen Tritt in den Zwischenraum zu passieren war. Daß nach der Klägerin kein weiterer Kunde zu Fall kam, findet seine Erklärung in dem vom Zeugen B. bekundeten Umstand, daß nach dem Sturz der Klägerin eine Angestellte der Beklagten die Matten wieder zusammenschob.

3. Zur Schmerzensgeldbemessung kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, denen der Senat folgt. Wegen Wegfalls eines Mitverschuldens der Klägerin – welches das Landgericht mit 50 % veranschlagt hat, ist jedoch der gemäß § 847 BGB zustehende Schmerzensgeldbetrag von 3.000,00 DM auf 6.000,00 DM aufzustocken, so daß über die vom Landgericht titulierten 3.000,00 DM hinaus weitere 3.000,00 DM zuzusprechen sind.

Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen und bleibt die Klage abgewiesen.

4. Sachschaden:

a) Den Schadensposten „nichterstattete Arztkosten“ in Höhe von 2.879,55 DM hat die Klägerin detailliert in einer zweiseitigen mehrspaltigen Aufstellung mit 34 Einzelpositionen dargelegt (Bl. 69 f. d.A.). Wenn die Beklagte demgegenüber fehlende Substantiierung einwendet, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Mangels substantiierten Bestreitens durch die Beklagte ist dieser Schadensposten der Klägerin zuzusprechen.

b) Auch der von der Klägerin begehrte Betrag von insgesamt 7.009,42 DM für Haushalts- und Gartenhilfe im Zeitraum April bis Dezember 1994 steht ihr gemäß § 249 S. 2 BGB zu.

aa) Ansatzpunkte für die Ermittlung des unfallbedingten Bedarfs der Klägerin sind die von der Beklagten nicht angegriffenen gutachterlichen Darlegungen des Chirurgen Dr. G. vom 13. September 1994, wonach die Minderung der Gebrauchsfähigkeit der verletzten Hand der Klägerin mit zwei Dritteln zu veranschlagen ist sowie mit einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit während eines halben bis zu einem vollen Jahr zu rechnen ist.

bb) Wendet man hierauf die bei Schulz-Borck/Hofmann, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 4. Aufl. 1993 (mit Aktualisierungen der Vergütungstabellen bis 1994) wiedergegebenen Tabellenwerte an, so ergibt sich folgendes:

Gemäß Tabelle 8 ist bei einem Rentnerinnenhaushalt wie dem der Klägerin ohne weitere Haushaltspersonen von einem mittleren wöchentlichen Arbeitszeitaufwand von 40,4 Stunden auszugehen.

Laut Tabelle 6 a wäre bei völligem Handverlust ein Ausfall der Arbeitskraft im Einpersonenhaushalt von 48 % zu verzeichnen. Da bei der Klägerin die Gebrauchsfähigkeit der verletzten Hand nicht völlig verloren gegangen, sondern nur um zwei Drittel vermindert ist, reduziert sich der Wert von 48 % auf 32 % Ausfall der klägerischen Arbeitskraft.

Deshalb hatte die Klägerin einen wöchentlichen Ersatzbedarf von 32 % von 40,4 Arbeitsstunden, somit von ca. 13 Wochenarbeitsstunden.

Hätte die Klägerin eine in der praktisch niedrigsten (unqualifiziertesten) Tarifklasse IX b BAT eingestufte hauswirtschaftliche Ersatzkraft mit 13 Wochenstunden beschäftigt, so hätte sie hierfür 1994 monatlich brutto 1.034,17 DM aufwenden müssen (vgl. Vergütungstabellen in der Anlage zu Schulz-Borck/Hofmann, a.a.O.), in der Zeit von April bis Dezember 1994 somit insgesamt 9.307,53 DM. Mit den für verschiedene Hilfskräfte in der genannten Zeit von der Klägerin aufgewendeten 7.009,42 DM blieb die Klägerin deshalb deutlich unterhalb der hier gültigen Grenze der Ersatzfähigkeit.

c) Daß für den Schadensmischposten „Fahrtkosten, Porti, Telefon und Nachbarschaftshilfe“ anstelle der zunächst geforderten 2.235,10 DM 1.500,00 DM angefallen sind, haben die Parteien im Termin vom 24. Oktober 1995 unstreitig gestellt.

d) Von der Summe der unter a) bis c) ermittelten Posten von 11.388,97 DM sind die bereits in erster Instanz zugesprochenen 1.699,61 DM abzuziehen, so daß die Klägerin noch weitere 9.689,36 DM an materiellem Schaden ersetzt verlangen kann.

e) Aus diesem Teilbetrag kann die Klägerin 4 % Verzugszinsen ab 11. August 1994 nur in Höhe eines Betrages von 6.126,61 DM verlangen, weil sie mit Anwaltsschreiben vom 27. Juli 1994 nur Zahlung von 7.826,22 DM (= vom Landgericht titulierte 1.699,61 + 6.126,61 DM) bis zum 10. August 1994 gefordert hatte (§§ 284, 288 BGB). Aus weiteren 3.562,75 DM stehen ihr 4 % Zinsen als Prozeßzinsen ab dem 06. Juli 1995 zu (§§ 288, 291 BGB).

5. Zukunftsschaden:

Der diesbezügliche Feststellungsantrag ist in voller Höhe begründet, weil der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen ist.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; denn die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

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