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Verkehrssicherungspflicht für Tiefgarageneinfahrt

LG München I, Az.: 30 S 4764/13

Urteil vom 05.09.2013

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 25.01.2013, Az. 243 C 21414/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.057,41 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeugs am 30.01.2012 durch das Tor der Tiefgarage der Beklagten im …weg … in München geltend.

Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts wird zunächst auf das Endurteil des Amtsgerichts München vom 25.01.2013 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Verkehrssicherungspflicht für Tiefgarageneinfahrt
Symbolfoto: Yullishi/bigstock

Mit Urteil vom 25.01.2013, der Beklagten zugestellt am 08.02.2013, hat das Amtsgericht München die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.057,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2012 sowie 359,50 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen und die Klage nur wegen der bereits ab 07.03.2012 beantragten Zinsen abgewiesen.

Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe durch die fehlende Installation einer Lichtschranke ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Da die Installation eines Drucksensors gerade diejenigen Schäden nicht verhindere, die dadurch entstehen, dass sich das Tor schließt, während das Fahrzeug anfährt, halte das Gericht die Installation einer Lichtschranke trotz gewarteten und funktionierenden Drucksensors zur Beseitigung der Gefahr für erforderlich und zumutbar.

Nachdem sich circa 5 Meter nach der Garagentorausfahrt ein Gehweg befindet, sei es bei einer Fahrzeuglänge des Klägerfahrzeugs von 4,94 Metern naheliegend, dass sich Teile des Fahrzeugs noch im Schwenkbereich des Tores befinden, wenn der Fahrzeugführer halten muss um beispielsweise einen Fußgänger auf dem Gehweg vorbei zu lassen. Es sei dem Fahrzeugführer nicht zumutbar, dass er mit seinem Fahrzeug zentimetergenau zügig bis zu dem Beginn des Gehsteigs fährt, um nicht mehr von dem sich schließenden Tor erfasst zu werden. Dies insbesondere da aufgrund der Begrenzung der Ausfahrt durch Hecken ein langsames und vorsichtiges Herantasten bis zum Gehsteig schon aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sei.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe auch fest, dass sämtliche Beschädigungen des Fahrzeugs dem Geschehen zuzuordnen seien. Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers sei nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 01.03.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08.04.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Die Beklagte trägt vor, entgegen den amtsgerichtlichen Ausführungen bestehe keine Pflicht an dem Garagentor eine Lichtschranke einzubauen. Die einschlägige Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (BayGaStellV) sehe an einschlägigen Anforderungen lediglich gewisse Abstandsflächen vor, die vorliegend gegeben seien. Weitere gesetzliche Vorschriften hinsichtlich der Anforderungen an eine Garage oder deren Tor seien nicht einschlägig. Durch die vorschriftsmäßige Errichtung und Wartung des Garagentors sowie den Einbau eines Drucksensors, der bewirkt, dass sich das Tor nach kurzem Kontakt sofort wieder öffnet, habe die Beklagte alle an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung der Anlage erfüllt.

Im Übrigen hätten für den klägerische Fahrer ohne weiteres Möglichkeiten bestanden, die Entstehung des Schadens zu verhindern. Er hätte entweder sein Fahrzeug wenige Zentimeter nach vorne bewegen können und wäre dadurch problemlos aus dem Schwenkbereich des Garagentors gelangt. Dies wäre auch möglich gewesen, wenn sich tatsächlich Schulkinder auf dem Gehweg befunden hätten. Alternativ hätte der Fahrer binnen der Öffnungszeit des Tores von fast einer Minute wieder zurück in die Garageneinfahrt fahren müssen um zu verhindern, dass sich das Tor auf sein Fahrzeug senkt.

Insofern habe das Erstgericht rechtsfehlerhaft nicht durch einen Sachverständigen untersuchen lassen, ob und inwiefern ein problemloses Ausfahren für den klägerischen Fahrer möglich gewesen wäre oder inwiefern er anderweitig das Schadensereignis hätte vermeiden können.

Dem Fahrzeugführer sei bei seinem Einzug vor mehreren Jahren die Funktionsweise des Tores erläutert worden.

Da das Garagentor jahrelang problemlos ohne Beschädigungen und Gefährdungen für andere funktioniert habe, habe die Beklagte nicht damit rechnen können oder müssen, dass durch das Tor ein Schaden an einem Fahrzeug verursacht werden könnte.

Die überdurchschnittliche Länge des klägerischen Fahrzeugs erfordere im Straßenverkehr und insbesondere bei der Benutzung von (Tief-)Garagen ohnehin besondere Sorgfalt.

Dem Verkehrssicherungspflichtigen müsse auch stets wirtschaftlich zumutbar sein, eine etwaige Gefahr verhindern zu können.

Selbst eine Lichtschranke an einem automatisch betätigten Tor biete keinen absoluten Schutz vor Unfällen und Kollisionen.

Die Beklagte beantragt daher, das Urteil des Amtsgerichts München vom 25.01.2013, Az. 243 C 21414/12 insoweit aufzuheben, als die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 3.057,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2012 sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € verurteilt wurde und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und wiederholt bzw. vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Das Erstgericht habe bei der Frage, wie die individuellen Verkehrssicherungspflichten ausgestaltet werden einen Ermessensspielraum, den dieses in zulässiger Weise ausgefüllt habe und der der Überprüfung durch die Berufungsinstanz in inhaltlicher Weise entzogen sei, soweit nicht denklogische Grundsätze überschritten werden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2013 (Bl. 71/73 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung blieb in der Sache ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht schließt sich zunächst den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils an, auf die gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird.

Mit dem Amtsgericht ist die Berufungskammer der Auffassung, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist und damit nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts durch die Beklagte Vorsorge getroffen werden muss. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.

Diesen Anforderungen ist die Beklagte allein durch den eingerichteten Drucksensor aber nicht gerecht geworden.

Dass die Lichtschranke nicht baurechtswidrig fehlt oder im Rahmen des Torbetriebs nicht zwingend vorgeschrieben ist, bedeutet nicht, dass bereits damit die Möglichkeit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von vornherein ausgeschlossen ist. So konkretisieren Regelwerke wie z.B. DIN-Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht nur. Bei DIN-Normen handelt es sich um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des „DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.“, die regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter aufstellen. Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab.

Unstreitig befindet sich zwischen der Garagenausfahrt und der Straße ein Gehweg, wobei aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist, dass in der Annäherung an die Straße die Sicht auf den Gehweg aufgrund der seitlichen Begrenzung eingeschränkt ist. Des Weiteren ist auf dem in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2013 vorgelegten Lichtbild erkennbar, dass das Garagentor durchaus einen gewissen Schwenkradius aufweist und damit die Strecke bis zum Gehweg von rund 5 Meter nicht nur für wenige Zentimeter verkürzt. Somit ist der ausfahrende Fahrzeugführer gezwungen, auf der verbleibenden Fläche sein Fahrzeug so zu positionieren, dass es einerseits nicht in den Gehweg hineinragt, andererseits aber auch nicht von dem Garagentor erfasst werden kann. Dies ist nach Auffassung der Kammer mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht machbar. Aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Lichtbild ergibt sich, dass selbst bei einer Positionierung des Fahrzeugs nahe an dem Garagentor, ein erhebliches Hineinragen in den Gehweg gegeben ist. Insoweit zeigen bereits die bei der Akte befindlichen Lichtbildern sowie die Längenangaben der Parteien, dass eine Positionierung des klägerischen Fahrzeugs dergestalt, dass dieses weder in den Gehweg hineinragt noch mit dem ausschwenkenden Tor in Kontakt gerät, zumindest mit dem üblichen Fahrverhalten eines „Normalfahrers“ nicht erreichbar ist. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens war hierzu nicht erforderlich.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Fahrzeuglänge des klägerischen Fahrzeugs durchaus im oberen Bereich liegt. Allerdings ist das Fahrzeug keineswegs außergewöhnlich lang. So sind nach Untersuchungen Fahrzeuge in den Jahren zwischen 2000 und 2010 durchschnittlich um 19 Zentimeter länger geworden. Die Nutzung der Garage war nicht auf Fahrzeuge mit bestimmten Abmessungen beschränkt. Damit traf die Beklagte die Verpflichtung, ausfahrende Fahrzeuge, die sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vorsichtig an den Gehweg herantasten oder aufgrund querender Personen auf dem Gehweg im Anfahrtsbereich vorübergehend halten, durch den automatischen Schließmechanismus nicht in die Gefahr einer Schädigung zu bringen. Allein mit der Anbringung eines Drucksensors ist aber der Gefahr, dass sich das Tor trotz eines in seinem Schwenkbereich befindlichen Fahrzeugs schließt, nicht zu begegnen.

Auch die Argumentation der Beklagten im Hinblick auf das mögliche schadensmindernde Verhalten des Fahrzeugführers kann weder die Beklagte von ihrer Verpflichtung befreien noch ist sie geeignet ein Mitverschulden des Fahrzeugführers zu begründen. So kann es weder dem Fahrzeugführer angelastet werden, dass er sein Fahrzeug nicht zumindest zum Teil im Bereich des Gehweges positioniert hat, was aber erforderlich gewesen wäre um definitiv der Gefahrenquelle auszuweichen. Auch ein Rückwärtsfahren – sowohl mit der Gefahr die Kollision mit einem im Auffahrtsbereich befindlichen Fahrzeug als auch der Gefahr, dass sich das Tor gerade in diesem Moment zu schließen beginnt und damit das Fahrzeug ggf. im vorderen Bereich beschädigt – stellt keine realistische Möglichkeit zur Schadensverhinderung dar.

Inwieweit die Installation einer Lichtschranke der Beklagten wirtschaftlich unzumutbar sein sollte, wurde von dieser nicht substantiiert vorgetragen.

Soweit die Beklagte auf das Urteil des Amtsgerichts München, Az.: 244 C 39497/04, verweist, ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt in keiner Weise mit hiesigem Geschehen vergleichbar. Der dortige Fahrer hatte nämlich nach Auslösen des Öffnungsmechanismus zunächst ca. 2 Minuten sein Fahrzeug beladen und dann noch wegen eines die Ausfahrt versperrenden Fahrzeugs warten müssen. Das Amtsgericht hat in der Entscheidung den Öffnungszeitraum von 2 Minuten für ausreichend angesehen, so dass es weitere Absicherungen für nicht erforderlich hielt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber die Besonderheit, dass zu der kürzeren Öffnungsphase des Tors das geringe Platzangebot zwischen Tor und Gehweg hinzutritt.

Insoweit kann es die Beklagte auch nicht entlasten, wenn es in der Vergangenheit nicht zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist.

Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts angreift, ist zu berücksichtigen, dass nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Berufungsverfahren nunmehr revisionsähnlich ausgestaltet ist. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist daher im Rahmen der Berufung nur begrenzt angreifbar. Die Würdigung der Aussage des Zeugen M. ist gemessen an den hierfür aufgestellten Kriterien nicht zu beanstanden. Dass sich das Amtsgericht aufgrund der vom Zeugen abgegebenen Erklärungen im Stande gesehen hat, auch ohne Erholung eines Sachverständigengutachtens die Beschädigungen am Fahrzeug dem streitgegenständlichen Vorfall zuzuordnen, begegnet danach keinen Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die vorliegende Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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