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Verkehrssicherungspflicht für Tiefgaragentor

AG Hamburg, Az.: 8b C 105/13

Urteil vom 12.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw in einer von der Beklagten verwalteten Tiefgarage.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mercedes Benz C 230 mit dem amtlichen Kennzeichen … und seit 10 Jahren Mieter eines Stellplatzes in der Tiefgarage …, … . Die Beklagte ist Verwalterin der Tiefgarage.

Verkehrssicherungspflicht für Tiefgaragentor
Symbolfoto: Offscreen/bigstock

Die im Jahr 2004 eingebaute Toranlage der Garage ist mit Sicherheitsmechanismen versehen. Zum einen verfügt das Garagentor über eine Sicherheitslichtschranke. Das Tor schließt erst nach Durchfahrt dieser Sicherheitslichtschranke. Das Zeitintervall, in dem das Garagentor geöffnet ist, ist nur sehr kurz, was bedeutet, dass das Tor nach Durchfahrt der Sicherheitslichtschranke schnell wieder schließt. Dies ist von den Mietern gewünscht, damit keine unberechtigten in die Garage Einfahren und keine anderen Personen durch das geöffnete Garagentor in die Garage eindringen können und war dem Kläger bekannt.

Zudem blinken Ampeln, bevor der Senkvorgang gestartet wird. Eine solche Ampel konnte der Kläger bei der Ausfahrt sehen.

Schließlich ist an dem Garagentor unter der Gummilippe ein Stoppmechanismus eingebaut. Wenn das Tor herunterfährt und auf einen Gegenstand trifft, stoppt das Tor. Nach einer Sekunde wird es umgeschaltet und fährt wieder hoch.

Die letzte Wartung der Toranlage vor dem Vorfall erfolgte am 27.07.2012. Für den Wartungsbericht wird auf Anlage B3 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen.

Am 27.09.2012 gegen 12:15 Uhr verließ der Kläger mit seinem Fahrzeug die Tiefgarage. Dabei kam es zu einem Kontakt zwischen der unteren Lamelle der Toranlage und dem Dach des Pkws des Klägers.

Nach dem Vorfall überprüfte der Zeuge A. vor Ort die Funktionstüchtigkeit der Toranlage. Er stellte fest, dass sämtliche Funktionen, auch die Sicherheitsfunktionen, einwandfrei funktionierten. Für den schriftlichen Bericht wird auf Anlage B2 (Bl. 32 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug während der Ausfahrt kurz so gestoppt, dass es unter dem geöffneten Rolltor gestanden habe. Dies habe er getan, weil ihm ein anderer Pkw in der Garagenzufahrt entgegengekommen sei. In dem Moment, als der Kläger sein Fahrzeug dann gerade wieder in Bewegung gesetzt habe, habe sich plötzlich das Rolltor abgesenkt, obwohl das klägerische Fahrzeug sich noch darunter befunden habe.

Dass den Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs ein klemmende Tor habe sich zunächst weder elektrisch noch manuell öffnen lassen. Erst nachdem ein weiterer Mieter, der Zeuge … dem Kläger zu Hilfe gekommen sei, habe das Tor nach oben gedrückt und das klägerische Fahrzeug entfernt werden können.

Das Rolltor habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht in einem einwandfreien Zustand befunden. Dies zeige sich bereits daran, dass das Tor sich trotz des darunter befindlichen Fahrzeuges abgesenkt habe.

Aufgrund dieses Vorfalls sei am Fahrzeug des Klägers ein Schaden entstanden, dessen Reparaturkosten sich auf 1832,72 € netto beliefen. Ihrem Kostenvoranschlag der Firma … (Anlage K1, Bl. 6 d.A.) angegebenen Arbeiten seien erforderlich.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.852,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2013 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe, als er aus der Garage habe herausfahren wollen, wegen Gegenverkehr wieder zurücksetzen müssen. Dabei sei sein Fahrzeug beschädigt worden, weil das Tor runter gekommen sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger hätte einfach unter dem Tor stehen bleiben müssen, dann wäre das Tor wieder hochgefahren, ohne dass eine Beschädigung entsteht.

Die Beklagte bestreitet, dass die im Kostenvoranschlag angegebenen Preise angemessen sind.

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2013 persönlich angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbes. besteht weder ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag über den Tiefgaragenstellplatz noch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Es fehlt bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem streitigen Vortrag des Klägers an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte (1.). Darüber hinaus hat der Beklagte durch sein eigenes Verhalten auf der Auffahrt die maßgebliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt (2.).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 – VI ZR 369/12 -, juris m.w.N.).

Vorliegend verfügt die Toranlage der Tiefgaragenausfahrt über ausreichende Sicherheitsvorkehrungen, nämlich über eine Sicherheitslichtschranke, eine Ampel, die den Senkvorgang des Tores anzeigt und eine Gummilippe mit einem Stoppmechanismus. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Tor mit seinen Sicherheitsmechanismen vor und zum Zeitpunkt des Vorfalls in einem einwandfreien Zustand befunden hat. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, folgt daraus noch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten.

Denn die Beklagte haftet nicht automatisch für jeden Mangel der Toranlage. Vielmehr hat sie insofern, da es sich um eine nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnete Tiefgarage handelt, nur eine eingeschränkte Überwachungs- und Schutzpflicht. Dieser ist sie nachgekommen, indem sie die Toranlage am 27.07.2012, d.h. zwei Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall, hat warten lassen. Zwar hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte den ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Angesichts des konkreten Vortrags der Beklagte über die letzte Wartung am 27.07.2012 und des vorgelegten Wartungsprotokolls (Anlage B3, Bl. 33 d.A.) ist dieser Vortrag jedoch unsubstantiiert, weil der Kläger nicht bestreitet, dass diese letzte und somit maßgebliche Wartung durchgeführt wurde.

Nach der somit erfolgten Wartung der Toranlage zwei Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall hatte die Beklagte keine Pflicht, die Anlage ohne weitere Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder einen Mangel zu überprüfen. Vielmehr durfte sie sich darauf verlassen, dass die Anlage ordnungsgemäß funktionierte und ihr die Tiefgaragenmieter mitteilen würden, falls eine Fehlfunktion oder ein Mangel auftreten würden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder einen Mangel hat der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgetragen.

2. Darüber hinaus hat der Kläger – selbst wenn eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vorliegen sollte – den Schaden durch sein vorsätzliches Ausfahren auf der linken Seite der zweispurigen Ausfahrt (a) und. sein mindestens grob fahrlässiges Zurücksetzen auf der Ausfahrt (b) so weit überwiegend verschuldet, dass eine Verletzung eines Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte dahinter zurücktritt.

a) Nach der Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung verfügt die Parkgarage über eine zweispurige Ein- und Ausfahrt. Der Kläger hat jedoch nach seinen eigenen Angaben die linke Spur benutzt, deren Benutzung eigentlich nur für die in die Parkgarage einfahrenden Fahrzeuge vorgesehen ist. Dies stellt eine vorsätzliche und rechtswidrige Verletzung der Benutzungsordnung dar. Sie hat sich auch ursächlich auf den Schadensfall ausgewirkt, weil der Kläger, wäre er auf der für seine Fahrtrichtung vorgesehenen rechten Fahrspur gefahren, nicht unter dem Garagentor hätte anhalten müssen.

b) Darüber ist der Vortrag des Klägers zur Frage, ob er auf der Ausfahrt zurückgesetzt hat, widersprüchlich und somit unbeachtlich. Schriftsätzlich hat der Kläger insofern vorgetragen, dass er zu keinem Zeitpunkt bei Einfahrt in die (wohl gemeint: Ausfahrt aus der) Garage rückwärts gefahren ist. Entsprechende Äußerungen eines Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen W., beruhten auf einem fernmündlichen Missverständnis. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Kläger – konfrontiert mit der Anlage B1 – diesen Vortrag jedoch nicht aufrechterhalten. Vielmehr hat er angegeben, dass es möglich sei, dass er gesagt habe, dass er auf der Rampe noch einmal rückwärtsfahren wollte. Auf Nachfrage des Gerichts, in welchem Zusammenhang und wo das Rückwärtsfahren erfolgen sollte, hat der Kläger angegeben, sich nicht mehr so genau erinnern zu können.

Bereits dieses plötzliche und punktuelle Nicht-Erinnern ist ausreichend, um die diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Denn der Kläger hatte im Rahmen der gesamten persönlichen Anhörung seine umfassenden und detaillierten Erinnerungen an den Vorfall zu Protokoll gegeben. Dass er sich plötzlich an genau diesen streitigen Punkt nicht mehr erinnern soll, ist für das Gericht schlicht nicht nachvollziehbar.

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Darüber hinaus ist es jedoch der Beklagte selbst gewesen, der auf den Vorhalt der Anlage B1 eingeräumt hat, dass es möglich ist, dass er gesagt habe, dass er auf der Rampe noch einmal rückwärtsfahren wollte. Bereits dies stellt einen eindeutigen Widerspruch zum schriftsätzlichen Vortrag dar, den der Kläger auch auf Nachfrage nicht ausräumen konnte.

Nach dem insofern als unstreitig anzusehenden Vortrag der Beklagten ist der Kläger somit mit seinem Fahrzeug auf der Ausfahrt rückwärts gefahren. Auch dies stellt eine mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, da jedermann einleuchten muss, dass das Rückwärtsfahren im Bereich eines automatischen Garagentors mit besonderen Gefahren verbunden ist.

Mangels begründeter Hauptforderung besteht keine Anspruch auf Ersatz von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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