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Verkehrssicherungspflicht für zufallende Eisentür

LG Köln – Az.: 16 O 438/18 – Urteil vom 31.10.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Vorfalls vom 17.05.2017 geltend.

Der Beklagte ist Eigentümer des H-Weg in Köln. Die Klägerin war mit dem Beklagten liiert und hielt sich regelmäßig beim Beklagten auf.

Am 17.05.2017 wollte der Beklagte die Klägerin in seinem Fahrzeug mit zur Arbeit nehmen. Bei der Ausfahrt aus dem Grundstück des Beklagten mussten sie zunächst vom Innenhof durch eine übertunnelte Hofeinfahrt fahren. Nachdem sie die Hofeinfahrt durchquert hatten, bat der Beklagte die Klägerin, das Drehflügeltor zur Hofeinfahrt abschließen und übergab ihr den Schlüssel. Bei vorangegangenen Fahrten hatte der Beklagte das Tor immer selbst geschlossen.

Bei der Toreinfahrt handelt es sich um eine Drehflügeltür aus Eisen, die im Jahr 1987 dort eingebaut wurde. Das Tor verfügt über einen Türgriff und einen weiteren Drehgriff; es ist nicht mit einem Türdämpfer oder sonstigen Mechanismus gegen das Zuschlagen durch einen Windstoß gesichert. Derartige Windstöße kommen aufgrund der übertunnelten Hofeinfahrt vermehrt vor. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück unterhielt die Familie des Beklagten zunächst einen Stuckateurbetrieb. Seit 2013 befinden sich dort ein anderer Gewerbebetrieb, vier Doppelgaragen, vier Garagen und drei überdachte Stellplätze, welche über die Hofeinfahrt erreicht werden. Der Hof wird täglich stark frequentiert.

Um die Tür zu schließen, steckte die Klägerin den Schlüssel ins Schloss und zog an diesem, um die Tür zuzuziehen. Als die Tür zufiel, hob die Klägerin reflexartig den rechten Arm und fasste mit der rechten Hand an die Hauptschließkante, um die Tür zu stoppen. Die Tür schlug jedoch mit voller Wucht zu und quetschte dabei den zwischen Haupt- und Gegenschließkante befindlichen Arm der Klägerin, wodurch die Klägerin verletzt wurde.

Die Klägerin behauptet, in dem Moment, in dem sie die Tür habe zuziehen wollen, habe ein starker Windstoß die Tür erfasst, wodurch sie einen gewaltigen Schub erhalten habe. Am Unfalltag habe ein Sturm der Windstärke 7 geherrscht. Sie behauptet weiter, es sei schon einmal fast zu einem Unfall aufgrund der zufallenden Tür gekommen. Die Mutter des Beklagten sei dabei von der schweren Eisentür zurückgedrängt und nur durch einen glücklichen Zufall nicht verletzt worden. Durch diesen Vorfall sei dem Beklagten die Gefahrenlage bekannt gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die Tür nicht ausreichend gegen das Zuschlagen durch Windstöße gesichert, was z.B. durch einen Türdämpfer oder einen ähnlichen Mechanismus möglich wäre. Zumindest hätte der Beklagte ein Hinweisschild anbringen müssen, welches unstreitig nicht vorhanden war. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, der Beklagte hätte sie vor der Gefahr durch das Zuschlagen der ungesicherten Tür warnen müssen.

Zu den Schadensfolgen behauptet die Klägerin, sie habe eine traumatische Ellenbogenluxationsfraktur am rechten Oberarm mit ausgeprägtem Muskel und Weichteilschaden, einer mehrfragmentären Fraktur der proximalen Ulna, einer mehrfragmentären Fraktur des Condylus humeroradialis sowie einer Nervenquetschung des Nervus ulnaris bei erhaltener Kontinuität erlitten. Sie sei am selben Tag notoperiert worden, es habe sich vom 18.05.2017 bis zu 19.06.2017 ein stationärer Aufenthalt angeschlossen. Weitere Behandlungen, eine Wundheilungsstörung, ein Redman-Syndrom, ein weiterer stationärer Aufenthalt vom 31.07.2017 bis 31.08.2017 hätten sich angeschlossen. Derzeit werde die Klägerin mit Krankengymnastik und Ergotherapie behandelt; die Funktionsfähigkeit des rechten Arms sei dennoch fast vollständig aufgehoben. Kribbelparästhesien in der gesamten Hand und Schmerzen im Arm würden dauerhaft verbleiben. Vor diesem Hintergrund hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- EUR für angemessen. Sie macht zudem einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 10.182,20 EUR und ab dem 01.09.2018 in Höhe von 750,53 EUR monatlich sowie dem Grunde nach Verdienstausfallschaden geltend. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags zum Haushaltsführungsschaden und zum Verdienstausfall wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin begehrt zudem Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.243,23 EUR.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.182,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ab dem 01.09.2018 lebenslänglich einen Betrag in Höhe von 750,53 EUR bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monats der Rentenzahlung und jeweils für drei Monate im Voraus zu bezahlen,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 17.05.2017 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder noch übergehen werden,

den Beklagten zu verurteilen, an sie die Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 3.243,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Verkehrssicherungspflicht für zufallende Eisentür
(Symbolfoto: GUNDAM_Ai/Shutterstock.com)

Er ist der Ansicht, ihn treffe an den Verletzungen der Klägerin kein Verschulden. Vielmehr habe das fahrlässige und nicht nachvollziehbare Verhalten der Klägerin das Schadensereignis verursacht. Er behauptet hierzu, die Klägerin hätte den Vorfall verhindern könnten, indem sie das Tor nicht mit dem Schlüssel, sondern am Türgriff zugezogen hätte. Er meint zudem, dass die Klägerin das zufallende Tor überhaupt nicht hätte halten müssen, sondern einfach von alleine hätte ins Schloss fallen lassen können. Unbegreiflich und für den Beklagten keinesfalls vorhersehbar sei, weswegen die Klägerin ihren Arm zwischen Tor und Mauerwand gesteckt habe. Er behauptet, seit dem Einbau des Tores sei es zu keinem auch nur ansatzweise vergleichbaren Vorfall gekommen. Soweit die Klägerin einen Vorfall mit der Mutter des Beklagten schildert, würde dies nicht stimmen. Unstreitig hatte die Mutter des Beklagten mehrere Schlaganfälle, wodurch sie körperlich nicht in der Lage ist, das Tor zu öffnen.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Haftung seinerseits scheitere zudem daran, dass es sich bei der Mitnahme der Klägerin zur Arbeit um eine Gefälligkeit handele, wodurch zumindest von einem konkludent vereinbarten Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auszugehen sei.

Die von der Klägerin behaupteten Verletzungsfolgen und Angaben zum Haushaltsführungsschaden bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

Denn der Beklagte hat keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren und kein Verbot, sie zu gefährden oder zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Daher kann, wer sich selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser ihm zurechenbar einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet. Denn derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle dabei erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten (vgl. Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 823 Rn. 46 m.w.N.).

Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist dabei nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, das heißt darum, welche Sicherheit die Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen. Der Pflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Der Dritte ist aber in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm zu dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann. Besonderheiten in der Person des Gefährdeten können dabei bedeutsam sein (vgl. Sprau, a.a.O., Rn. 51 m.w.N.).

Vorliegend ist der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die streitgegenständliche Drehflügeltür befindet, grundsätzlich verpflichtet, die für eine Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Allerdings bestand vorliegend – jedenfalls vor dem streitgegenständlichen Vorfall – keine Pflicht des Beklagten, das Zufallen der Türe durch einen Türdämpfer oder eine ähnliche Vorrichtung zu verhindern oder auf die Gefahr durch das Zufallen der Tür durch einen Windstoß gesondert hinzuweisen.

Denn es ist für jeden Dritten, der berechtigterweise mit der Tür in Verbindung kommt erkennbar, dass es sich um eine schwere Eisentür handelt. Dass Wind und insbesondere starker Wind Kräfte auf eine derartige Tür entfalten kann, ist offensichtlich und naheliegend, so dass die Gefahrenlage auch dritten Personen ohne weiteres erkennbar ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nach der Behauptung der Klägerin am Vorfalltag Sturm der Windstärke 7 geherrscht hat. Dass bei derartigen Wetterbedingungen die großflächige Eisentür von einem Windstoß erfasst werden kann, ist offenkundig.

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Ein Dritter in der Situation der Klägerin hätte sich auch ohne weiteres vor der von der Tür ausgehenden Gefahr schützen können. Es hätte ausgereicht, die Tür einfach an deren Fläche oder an deren Griff zu halten, um einen Schadeneintritt zu verhindern. Selbst wenn durch die enorme Kraftentfaltung der Tür dadurch ein Zuschlagen der Tür nicht hätte verhindert werden können, wäre jedenfalls keine Verletzung eingetreten. Und ein Schließen der Türe war vorliegend ja sogar gewollt. Ebenso hätte ein Dritter in der Situation der Klägerin auch einfach einen Schritt außerhalb der übertunnelten Hofeinfahrt auf den Gehweg machen können, um nicht von der zufallenden Tür getroffen zu werden. Dass es gefährlich ist, bei starkem Wind ein Körperteil zwischen die Tür und den Türrahmen bzw. die angrenzende Mauer zu halten, ist so offensichtlich, dass davor nicht gesondert gewarnt werden muss.

Eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten, einen Türdämpfer oder ähnliches einzubauen oder einen allgemeinen oder konkreten Hinweis zu erteilen ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mutter des Beklagten nach bestrittenen Klägervortrag vor dem Vorfall bereits einmal von der Eisentür zurück gedrängt worden wäre und eine Verletzung nur durch glücklichen Zufall nicht eingetreten ist. Insofern ist in der Person der Mutter des Beklagten zu berücksichtigen, dass diese unstreitig aufgrund mehrerer Schlaganfälle körperlich nicht in der Lage ist, das Tor zu öffnen. Dass ihr gegenüber aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen eine Verkehrssicherungspflicht z.B. in Form eines konkreten Hinweises an sie bestehen könnte, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dies den Beklagten allgemein verpflichten würde, eine Gefahr wie sie sich vorliegend verwirklicht hat, auch bei gesunden Dritten vorherzusehen und zu verhindern.

Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs scheitert auch der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280, 286 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

III.

Streitwert: 96.704,48 EUR.

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