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Verkehrssicherungspflicht – Gemeinde bei Gefahrenquellen auf örtlichem Feld- und Waldweg

Radfahrerin stürzt auf holprigem Waldweg und scheitert mit Klage gegen Gemeinde – Oberlandesgericht Hamm bestätigt: Keine überzogenen Ansprüche an Sicherheit auf abgelegenen Abkürzungen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Fahrradsturzes auf einem gesperrten Weg.
  • Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vorliegt.
  • Der Weg ist ein Feld- und Waldweg, dessen Nutzung auf eigene Gefahr erfolgt. Nur atypische Gefahren müssen gesichert werden.
  • Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, alle möglichen Gefahren zu beseitigen, sondern nur solche, die nicht offensichtlich und für einen sorgfältigen Benutzer erkennbar sind.
  • Es bestand keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde, da der Weg seit Jahrzehnten für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt und nur gering befahren wird.
  • Der Zustand des Weges, mit losem Geröll und Grasbewuchs, entspricht einem typischen Wald- oder Feldweg, auf dem Nutzer mit Unebenheiten rechnen müssen.
  • Der Unfall der Klägerin wurde durch eine Spurrille verursacht, die für einen durchschnittlichen Benutzer bei Eigensorgfalt erkennbar und vermeidbar war.
  • Die Gemeinde hat durch die Aufschüttung eines Erdhügels keine unzulässige Gefahrenstelle geschaffen, sondern lediglich den Weg den Verkehrsregelungen angepasst.
  • Das Gericht entschied, dass der Klägerin bei angemessener Vorsicht der Unfall hätte vermieden werden können.

Gemeinden in der Pflicht: Wenn Waldwege zur Gefahrenquelle werden

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechts und verpflichtet jeden, dafür zu sorgen, dass Dritte nicht durch Gefahren auf seinem Grundstück oder seinem Eigentum zu Schaden kommen. Diese Pflicht gilt auch für Gemeinden, die für die Sicherheit auf ihren Straßen und Wegen verantwortlich sind. Dies betrifft auch Feld- und Waldwege, die sich im Gemeindegebiet befinden.

Obwohl diese Wege oft nicht asphaltiert sind und dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sind, kann die Gemeinde unter Umständen zur Verkehrssicherungspflicht verpflichtet sein. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Umfang der Nutzung des Weges, der Art der Gefahrenquelle und dem Vorliegen einer konkreten Gefahr. Ein gerichtlicher Streitfall, den wir im Folgenden näher beleuchten, illustriert diese Problematik in vollem Umfang.

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Der Fall vor Gericht


Sturz auf unbefestigtem Waldweg: Keine Haftung der Gemeinde

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde
Die Gemeinde haftet nicht für einen Sturz auf einem unbefestigten Waldweg, da dieser nur noch geringe Verkehrsbedeutung hat und Nutzer eine entsprechend eingeschränkte Sicherheitserwartung haben – die Gemeinde muss nicht für alle denkbaren Gefahren Vorsorge treffen. (Symbolfoto: rnullemedia – 123rf.com)

Der Fall befasst sich mit einem Fahrradunfall auf einem für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Teilstück der B-Straße in der Gemeinde A. Die Klägerin stürzte beim Befahren dieses Weges und verletzte sich. Sie forderte daraufhin von der beklagten Gemeinde Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Die Klägerin argumentierte, dass die Gemeinde durch das Aufschütten eines Erdhügels und die dadurch entstandene seitliche Spurrille eine Gefahrenstelle geschaffen habe. Sie war der Meinung, die Gemeinde hätte diese Stelle beseitigen oder zumindest absichern müssen. Das Landgericht wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte.

Eingeschränkte Verkehrsbedeutung des Weges

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. In der Urteilsbegründung betonte das Gericht die nur noch untergeordnete Verkehrsbedeutung des Weges. Seit der Sperrung für den Kraftfahrzeugverkehr in den 1990er Jahren sei der Weg nur noch für Fußgänger und Radfahrer freigegeben. Das Verkehrsaufkommen an Fahrrädern sei dabei eher gering.

Die geringe Bedeutung spiegele sich auch im Erscheinungsbild des Weges wider. Laut den vorgelegten Fotos verengt sich die B-Straße kurz nach dem Sperrschild zu einem schmalen Feld- bzw. Waldweg, dessen Untergrund überwiegend aus losem Geröll und Grasbewuchs besteht. Das Gericht stufte den Weg daher als örtliche Abkürzungsstrecke ein.

Eingeschränkte Sicherheitserwartung der Nutzer

Aufgrund dieser Einstufung stellte das Gericht fest, dass Benutzer nur eine eingeschränkte Sicherheitserwartung an den Zustand des Weges haben können. Bei einem solchen unbefestigten Weg sei mit Unebenheiten und Hindernissen wie Spurrillen zu rechnen. Die Nutzer könnten nicht davon ausgehen, den Weg durchgängig ohne Absteigen befahren zu können.

Das Gericht betonte, dass an die Verkehrssicherungspflichten für einen solchen Weg nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Die Gemeinde müsse nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen.

Keine unzulässige Gefahrenstelle durch Erdhügel

Das Gericht wies auch das Argument zurück, die Gemeinde habe mit dem Erdhügel eine unzulässige Gefahrenstelle geschaffen. Die verkehrsrechtliche Beschränkung sei durch das Verkehrszeichen erfolgt, nicht durch den Hügel. Mit diesem habe die Gemeinde den Weg lediglich an seine eingeschränkte Verkehrseröffnung angepasst.

Die eigentliche Gefahrenstelle sei erst später durch die im Laufe der Zeit seitlich des Erdhügels entstandene Spurrille entstanden. Diese sei jedoch für den durchschnittlichen Wegebenutzer bei Einhaltung der zu erwartenden Sorgfalt rechtzeitig zu erkennen und zu beherrschen gewesen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die eingeschränkten Verkehrssicherungspflichten von Gemeinden für Wege mit geringer Verkehrsbedeutung. Bei unbefestigten Feld- und Waldwegen müssen Nutzer mit Unebenheiten und Hindernissen rechnen und können keine umfassende Sicherung erwarten. Die Gemeinde haftet nicht für Unfälle, wenn die Gefahrenstelle bei angemessener Sorgfalt erkennbar und beherrschbar war. Dies stärkt die Eigenverantwortung der Wegenutzer und begrenzt die Haftungsrisiken für Gemeinden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Feld- oder Waldwege benutzen, müssen Sie sich der erhöhten Eigenverantwortung bewusst sein. Das Urteil verdeutlicht, dass Gemeinden für solche Wege nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht haben. Sie sind nicht verpflichtet, jeden möglichen Unfall zu verhindern. Als Nutzer müssen Sie mit Unebenheiten, Hindernissen und der Notwendigkeit gelegentlichen Absteigens rechnen. Erkennbare Gefahren, wie Spurrillen oder Erdhügel, müssen Sie selbst bewältigen. Im Falle eines Unfalls haben Sie nur dann Aussicht auf Schadensersatz, wenn die Gefahr für einen sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar war. Fahren Sie daher besonders aufmerksam, passen Sie Ihre Geschwindigkeit an und halten Sie ausreichend Abstand zu vorausfahrenden Personen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten mehr über Ihre Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde erfahren? In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir Ihnen häufige Fragen rund um dieses Thema. Von Fußwegen bis zu Straßenbeleuchtung, hier erhalten Sie wertvolle Informationen und praktische Tipps.


Wer ist für die Verkehrssicherheit auf Feld- und Waldwegen verantwortlich?

Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit auf Feld- und Waldwegen liegt grundsätzlich bei der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast. Dies gilt insbesondere für öffentliche Wege, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind. Die Gemeinde muss im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass keine Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen.

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der Art des Weges und seiner Verkehrsbedeutung. Bei Feld- und Waldwegen, die nur eine untergeordnete Verkehrsbedeutung haben, gelten geringere Anforderungen als bei stark frequentierten Straßen. Die Gemeinde muss nicht für jede denkbare Gefahr Vorsorge treffen, sondern nur für solche, die ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.

Für Feld- und Waldwege, die nur dem Fußgänger- und Radverkehr dienen, muss die Gemeinde lediglich einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden, hinreichend sicheren Zustand gewährleisten. Verkehrsteilnehmer müssen sich auf die typischen Gefahren einstellen, die sich aus der Beschaffenheit eines solchen Weges ergeben. Dazu gehören beispielsweise Unebenheiten, loses Geröll oder Gras auf der Fahrbahn.

Die Haftung der Gemeinde ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf Gefahren zurückzuführen ist, die für einen aufmerksamen Benutzer erkennbar waren. Waldbesucher müssen zum Beispiel mit herabfallenden Ästen oder Wurzeln auf dem Weg rechnen. Die Gemeinde haftet in solchen Fällen nur, wenn sie eine konkrete Gefahr kannte und trotz Zumutbarkeit nicht beseitigt hat.

Bei privaten Waldwegen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, gelten noch geringere Anforderungen. Hier trifft die Verkehrssicherungspflicht den Waldbesitzer, der aber nur für atypische Gefahren haftet, die er selbst geschaffen oder geduldet hat. Dazu zählen etwa nicht gesicherte Holzstapel oder nicht erkennbare Wegeabsperrungen.

Die Gemeinde muss regelmäßige Kontrollen durchführen, um Gefahrenquellen zu erkennen und zu beseitigen. Die Häufigkeit dieser Kontrollen hängt von der Verkehrsbedeutung des Weges ab. Bei wenig frequentierten Feld- und Waldwegen genügen in der Regel jährliche Sichtkontrollen. Nach Unwettern oder bei konkreten Hinweisen auf Gefahren sind zusätzliche Überprüfungen erforderlich.

Verkehrsteilnehmer sollten beachten, dass sie sich auf Feld- und Waldwegen besonders umsichtig verhalten müssen. Sie können nicht den gleichen Sicherheitsstandard erwarten wie auf ausgebauten Straßen. Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen und mit Hindernissen rechnen.

In einigen Bundesländern, wie Baden-Württemberg, sind Feldwege nur als beschränkt-öffentliche Wege für die Bewirtschaftung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gewidmet. Eine Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Hier ist die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde entsprechend eingeschränkt.

Die Gemeinde kann ihre Haftung begrenzen, indem sie auf besondere Gefahren hinweist. Dies kann durch Warnschilder oder Absperrungen geschehen. Solche Maßnahmen entbinden die Gemeinde jedoch nicht vollständig von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Sie muss weiterhin zumutbare Schritte unternehmen, um Gefahren zu beseitigen.

Bei Unfällen auf Feld- und Waldwegen wird im Einzelfall geprüft, ob die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, wie die Beschaffenheit des Weges, die Art der Gefahr und das Verhalten des Geschädigten. Die Rechtsprechung legt dabei in der Regel einen strengen Maßstab an, um einen angemessenen Interessenausgleich zwischen der Gemeinde und den Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten.

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Welche Sicherheitserwartungen dürfen Nutzer an Feld- und Waldwege haben?

Die Sicherheitserwartungen der Nutzer an Feld- und Waldwege sind grundsätzlich eingeschränkt. Auf unbefestigten Wegen müssen Verkehrsteilnehmer mit typischen Gefahren und Hindernissen rechnen, die sich aus der Natur des Weges ergeben. Unebenheiten, loses Geröll, Spurrillen oder Grasnarben sind charakteristisch für solche Wege und stellen keine außergewöhnlichen Gefahrenquellen dar.

Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden für Feld- und Waldwege ist deutlich reduziert im Vergleich zu öffentlichen Straßen. Es besteht keine Verpflichtung, jeden potenziellen Gefahrenpunkt zu beseitigen oder den Weg in einen perfekten Zustand zu versetzen. Vielmehr müssen Nutzer den Weg so hinnehmen, wie er sich erkennbar darbietet, und ihr Verhalten entsprechend anpassen.

Waldbesucher und Radfahrer sollten besonders vorsichtig sein und mit natürlichen Hindernissen wie heruntergefallenen Ästen, Wurzeln oder rutschigen Stellen rechnen. Diese waldtypischen Gefahren begründen in der Regel keine Haftung des Waldbesitzers oder der Gemeinde. Nutzer betreten den Wald grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Allerdings gibt es Grenzen: Atypische Gefahren, die für den Nutzer nicht erkennbar sind, müssen von der Gemeinde beseitigt oder zumindest deutlich gekennzeichnet werden. Dazu gehören beispielsweise nicht gesicherte Holzstapel, nicht erkennbare Wegeabsperrungen oder künstliche Hindernisse ohne Warnung. In solchen Fällen kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen.

Bei öffentlich gewidmeten Feld- und Waldwegen, die regelmäßig von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden, bestehen etwas höhere Anforderungen. Hier muss die Gemeinde zumindest einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden, hinreichend sicheren Zustand gewährleisten. Das bedeutet aber nicht, dass der Weg frei von jeglichen Unebenheiten oder Hindernissen sein muss.

Für Radfahrer gilt besondere Vorsicht. Sie müssen ihre Geschwindigkeit den Wegverhältnissen anpassen und auf Sicht fahren, um rechtzeitig auf Hindernisse reagieren zu können. Eine Sturzgefahr durch typische Wegebeschaffenheiten wie Spurrillen oder Geröll müssen Radfahrer grundsätzlich selbst tragen.

Die Gemeinde muss jedoch eingreifen, wenn sich der Zustand des Weges so verschlechtert, dass er auch für vorsichtige Nutzer zur Gefahr wird. Tiefe Schlaglöcher, einsturzgefährdete Brücken oder akute Unterspülungen sind Beispiele für Gefahren, die beseitigt oder zumindest abgesperrt werden müssen.

Nutzer von Feld- und Waldwegen sollten sich bewusst sein, dass sie sich in einem natürlichen Umfeld bewegen. Eine gewisse Eigenverantwortung und Anpassung an die Gegebenheiten sind unerlässlich. Die Erwartungen an Komfort und Sicherheit dürfen nicht mit denen an reguläre Straßen gleichgesetzt werden.

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Was sollten Nutzer tun, wenn sie eine Gefahrenstelle auf einem Feld- oder Waldweg entdecken?

Bei der Entdeckung einer Gefahrenstelle auf einem Feld- oder Waldweg sollten Nutzer umgehend aktiv werden und die zuständige Gemeinde informieren. Eine schnelle Meldung ist entscheidend, um potenzielle Unfälle zu verhindern und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Der erste Schritt besteht darin, die Gefahrenstelle möglichst genau zu dokumentieren. Hierbei sind Fotos oder Videos äußerst hilfreich, um den Zustand und die genaue Lage der Gefahrenstelle festzuhalten. Zusätzlich sollten Nutzer den Standort so präzise wie möglich beschreiben, idealerweise mit GPS-Koordinaten oder markanten Orientierungspunkten in der Umgebung.

Für die Meldung stehen verschiedene Wege zur Verfügung. Die effektivste Methode ist oft der direkte Kontakt mit dem Ordnungsamt oder Bauamt der zuständigen Gemeinde. Viele Gemeinden bieten inzwischen auch Online-Meldeportale oder spezielle Apps an, über die Bürger Gefahrenstellen unkompliziert melden können. Diese digitalen Lösungen ermöglichen eine schnelle und gezielte Weiterleitung der Information an die verantwortlichen Stellen.

In dringenden Fällen, bei denen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht, ist es ratsam, zusätzlich die Polizei oder die Feuerwehr zu informieren. Diese können gegebenenfalls sofortige Sicherungsmaßnahmen einleiten.

Nach Eingang einer Meldung ist die Gemeinde verpflichtet, die Situation zu prüfen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde erstreckt sich auch auf Feld- und Waldwege, wobei der Umfang der Pflichten von der Verkehrsbedeutung des Weges abhängt. Bei stark frequentierten Wegen sind die Anforderungen höher als bei selten genutzten Pfaden.

Die Gemeinde muss die gemeldete Gefahrenstelle zeitnah begutachten und den Handlungsbedarf einschätzen. Je nach Art und Schwere der Gefahr können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Bei akuten Gefahren sind unmittelbare Sicherungsmaßnahmen erforderlich, wie das Aufstellen von Warnschildern oder eine provisorische Absperrung. Langfristig muss die Gemeinde die Gefahrenquelle beseitigen, beispielsweise durch Reparaturen oder bauliche Veränderungen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Gemeinde nicht für jede Unebenheit oder jedes Hindernis auf Feld- und Waldwegen haftet. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Nutzer solcher Wege mit gewissen Erschwernissen rechnen und ihre Verhaltensweise entsprechend anpassen müssen. Dennoch besteht eine Pflicht der Gemeinde, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen.

Nutzer sollten nach ihrer Meldung die Situation weiter beobachten. Falls keine angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, können sie bei der übergeordneten Behörde, beispielsweise dem Landratsamt, eine Beschwerde einreichen. In besonders gravierenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten, um die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht zu bewegen.

Durch das aktive Melden von Gefahrenstellen tragen Bürger wesentlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei. Sie unterstützen damit nicht nur die Arbeit der Gemeinden, sondern leisten einen wichtigen Beitrag zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Die Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Behörden ist ein Schlüsselelement für die Aufrechterhaltung sicherer und gut gepflegter Feld- und Waldwege.

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Wann haftet die Gemeinde für Unfälle auf Feld- und Waldwegen?

Die Haftung der Gemeinde für Unfälle auf Feld- und Waldwegen basiert auf der Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht verpflichtet die Gemeinde, zumutbare Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen, die sich aus der Beschaffenheit des Weges ergeben können. Die Gemeinde muss jedoch nicht jede denkbare Gefahr ausschließen.

Bei der Beurteilung der Haftung wird berücksichtigt, dass Feld- und Waldwege in der Regel nur eine eingeschränkte Verkehrsbedeutung haben. Nutzer müssen daher mit typischen, sich aus der Natur ergebenden Gefahren rechnen und ihre Verhaltensweise entsprechend anpassen. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind bei solchen Wegen geringer als bei öffentlichen Straßen.

Eine Haftung der Gemeinde kann entstehen, wenn sie atypische Gefahren nicht beseitigt oder vor ihnen nicht warnt. Solche Gefahren können beispielsweise durch plötzlich auftretende Schlaglöcher, umgestürzte Bäume oder andere unerwartete Hindernisse entstehen. Die Gemeinde muss in regelmäßigen Abständen Kontrollen durchführen, um solche Gefahren zu erkennen und zu beseitigen.

Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren, die von angrenzenden Grundstücken ausgehen können. Dies betrifft insbesondere die Gefahr durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume. Die Gemeinde muss in angemessenen Zeitabständen Baumkontrollen durchführen und bei erkennbaren Gefahren handeln.

Ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Haftung ist die Erkennbarkeit der Gefahr. Wenn eine Gefahr für die Gemeinde bei regelmäßigen Kontrollen nicht erkennbar war, kann dies gegen eine Haftung sprechen. Andererseits kann eine Haftung begründet sein, wenn die Gemeinde trotz Kenntnis einer Gefahr nicht angemessen reagiert hat.

Die Haftung der Gemeinde kann auch davon abhängen, wie der betreffende Weg genutzt wird. Bei Wegen, die häufig von Radfahrern oder Spaziergängern genutzt werden, können höhere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt werden als bei reinen Wirtschaftswegen, die nur selten benutzt werden.

Im Falle eines Unfalls muss der Geschädigte beweisen, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies kann in der Praxis oft schwierig sein, da nicht jeder Unfall auf eine Pflichtverletzung der Gemeinde zurückzuführen ist. Der Geschädigte muss darlegen, dass die Gemeinde zumutbare Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hat.

Die Rechtsprechung berücksichtigt auch den Aspekt der Eigenverantwortung der Nutzer. Wer sich auf einen Feld- oder Waldweg begibt, muss sich den Gegebenheiten anpassen und mit gewissen Unebenheiten oder natürlichen Hindernissen rechnen. Eine Haftung der Gemeinde kommt in der Regel nur bei Gefahren in Betracht, die über das übliche Maß hinausgehen.

Bei der Beurteilung der Haftung spielt auch die Frage eine Rolle, ob die Gemeinde ausreichende Warnhinweise angebracht hat. Wenn auf besondere Gefahren durch Schilder hingewiesen wird, kann dies die Haftung der Gemeinde einschränken oder ausschließen.

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Welche rechtlichen Schritte können Nutzer unternehmen, wenn sie auf einem Feld- oder Waldweg verunfallen?

Bei einem Unfall auf einem Feld- oder Waldweg können Betroffene verschiedene rechtliche Schritte unternehmen. Zunächst ist es wichtig, den Unfallort zu sichern und die Polizei zu verständigen, um den Vorfall offiziell dokumentieren zu lassen. Dies dient als wichtiges Beweismittel für spätere Ansprüche.

Die Dokumentation des Unfallhergangs und der Umgebung ist entscheidend. Betroffene sollten Fotos von der Unfallstelle, etwaigen Hindernissen oder Gefahrenquellen sowie den entstandenen Schäden anfertigen. Auch Zeugenaussagen können wertvoll sein und sollten mit Kontaktdaten festgehalten werden.

Ein zentraler Aspekt ist die Prüfung der Verkehrssicherungspflicht. Gemeinden und Waldbesitzer müssen ihre Wege in einem verkehrssicheren Zustand halten. Bei Feld- und Waldwegen gelten jedoch geringere Anforderungen als bei normalen Straßen. Nutzer müssen mit typischen Gefahren wie Unebenheiten oder losem Geröll rechnen.

Ansprüche können sich gegen verschiedene Parteien richten. Infrage kommen die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast, private Waldbesitzer oder andere Verkehrsteilnehmer, falls diese den Unfall verursacht haben. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist es ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der die Erfolgsaussichten einschätzen und die weiteren Schritte einleiten kann.

Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist die Beweisführung entscheidend. Neben der Polizeiakte und eigenen Dokumentationen können auch Sachverständigengutachten hilfreich sein, um die Unfallursache und eventuelle Pflichtverletzungen nachzuweisen.

Bei Personenschäden ist eine umgehende ärztliche Untersuchung wichtig. Die Behandlungsunterlagen dienen als Nachweis für erlittene Verletzungen und können die Grundlage für Schmerzensgeldansprüche bilden.

Betroffene sollten beachten, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen Verjährungsfristen gelten. In der Regel beträgt die Frist drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen. Eine zeitnahe rechtliche Beratung ist daher empfehlenswert.

Im Falle einer Klage muss der Geschädigte das Verschulden des Verantwortlichen nachweisen. Bei Unfällen auf öffentlichen Wegen kann unter Umständen eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten greifen, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt.

Die Höhe möglicher Schadensersatzansprüche hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen materielle Schäden wie Reparaturkosten oder Verdienstausfall sowie immaterielle Schäden in Form von Schmerzensgeld. Die konkrete Bemessung erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände.

Betroffene sollten auch prüfen, ob eigene Versicherungen wie eine private Unfallversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung greifen. Diese können die finanzielle Belastung durch Anwalts- und Gerichtskosten reduzieren und zusätzliche Leistungen bei Unfallfolgen bieten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Verkehrssicherungspflicht: Diese Pflicht verlangt von Eigentümern und Betreibern öffentlicher Wege, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für Nutzer zu minimieren. Das umfasst Straßen, Wege und Plätze. Im Kontext von Feld- und Waldwegen bedeutet dies, dass die Gemeinde dafür sorgen muss, dass keine unzumutbaren Gefahren für Fußgänger und Radfahrer bestehen. Es geht jedoch nicht darum, jede mögliche Gefahr auszuschließen.
  • Amtspflichtverletzung: Eine Verletzung der Pflichten, die ein Beamter oder eine Behörde im Rahmen ihres Amtes hat. Im Fall der Gemeinde bedeutet dies, dass sie ihre Aufgaben zur Verkehrssicherung vernachlässigt haben könnte. Dies ist dann relevant, wenn ein Schaden durch eine unterlassene oder fehlerhafte Handlung entstanden ist.
  • Eigenverantwortung der Nutzer: Nutzer von Wegen müssen eine gewisse Eigenverantwortung übernehmen und mit typischen Gefahren wie Unebenheiten und Hindernissen rechnen. Diese Verantwortung bedeutet, dass sie die Wegverhältnisse berücksichtigen und ihr Verhalten anpassen müssen, z.B. durch langsames Fahren und erhöhte Vorsicht.
  • Schmerzensgeld: Eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden, die eine Person erlitten hat, wie Schmerzen und Leiden. Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin Schmerzensgeld von der Gemeinde, weil sie sich durch den Unfall verletzt hatte. Schmerzensgeld wird nur dann zugesprochen, wenn eine Pflichtverletzung der verantwortlichen Partei nachgewiesen werden kann.
  • Gefahrenstelle: Eine spezifische Stelle auf einem Weg, die ein erhöhtes Risiko für Unfälle birgt, wie z.B. eine Spurrille oder ein Erdhügel. Im juristischen Kontext wird geprüft, ob die Gemeinde Maßnahmen ergreifen musste, um diese Gefahr zu beseitigen oder abzusichern. Entscheidend ist, ob die Gefahr für einen durchschnittlichen Benutzer rechtzeitig erkennbar und vermeidbar war.
  • Sperrung für den Kraftfahrzeugverkehr: Eine Maßnahme, die den Zugang eines Weges für Fahrzeuge einschränkt. Diese Sperrung kann Einfluss auf die Verkehrssicherungspflicht haben, da sie den Weg für bestimmte Nutzergruppen, wie Fußgänger und Radfahrer, zugänglicher macht. Im vorliegenden Fall wurde der Weg in den 1990er Jahren für Kraftfahrzeuge gesperrt, was seine Verkehrsbedeutung und damit auch die Anforderungen an die Verkehrssicherung veränderte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 839 BGB (Schadensersatzpflicht des Beamten): Dieser Paragraph regelt die Haftung von Beamten für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursachen. Im vorliegenden Fall könnte er relevant sein, wenn ein Beamter der Gemeinde eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, was jedoch nicht festgestellt wurde.
  • Art. 34 GG (Haftung bei Amtspflichtverletzung): Dieser Artikel des Grundgesetzes begründet eine Staatshaftung für Schäden, die durch eine Verletzung der Amtspflichten entstehen. Im vorliegenden Fall wäre dies relevant, wenn die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, was jedoch vom Gericht verneint wurde.
  • §§ 9, 9a StrWG NRW (Straßen- und Wegegesetz NRW): Diese Paragraphen regeln die Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaulastträger, zu denen auch Gemeinden gehören. Sie sind relevant, da sie die Grundlage für die Prüfung bilden, ob die Gemeinde ihrer Pflicht zur Sicherung des Weges nachgekommen ist.
  • § 47 Abs. 1 StrWG NRW (Haftung des Trägers der Straßenbaulast): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Trägers der Straßenbaulast für Schäden, die durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße entstehen. Er ist relevant, da er die Grundlage für mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde bildet.
  • §§ 14 BWaldG, 2 LFoG NRW, 57 LNatSchG NRW (Haftungsausschluss bei Waldwegen): Diese Paragraphen enthalten Regelungen zur Haftung bei der Nutzung von Waldwegen. Sie sind relevant, da sie im vorliegenden Fall geprüft wurden, jedoch nicht zur Anwendung kamen, da der betreffende Weg im öffentlichen Eigentum steht und dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-11 U 9/22 – Beschluss vom 31.08.2022

Lesen Sie hier das Urteil…

 

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das 10.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (Az.: 1 O 369/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1. Nr. 4 ZPO).

Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Der Klägerin steht wegen des Sturzes, den sie am 00.00.20XX in A auf den für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten oberen Teilstück der B-Straße als Radfahrerin erlitten hat, keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 Abs. 1 StrWG NRW als der hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. Denn wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, lässt sich auf der Grundlage des Klagevortrages bereits eine der Beklagten zur Last fallende Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht feststellen.

Allerdings lässt sich, wovon letztlich wohl auch das Landgericht ausgegangen, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht schon damit verneinen, dass es sich bei dem betreffenden Abschnitt der B-Straße um einen Wald- oder Feldweg handelt, dessen Benutzung gemäß §§ 14 BWaldG, 2 LFoG NRW, 57 LNatSchG NRW regelmäßig auf eigene Gefahr geschieht und bei dem der Sicherungspflichtige den Benutzer nur vor atypischen Gefahren zu schützen hat. Denn wie das Landgericht unter lit. B. I. 1.d) der Entscheidungsgründen seines angefochtenen Urteils zutreffend ausführt, bezieht sich § 57 LNatSchG NRW nur auf private, nicht aber auf im öffentlichen Eigentum stehende Wege, während die anderen beiden vorgenannten Bestimmungen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege erfassen.

Es fehlt vorliegend aber nach den insoweit geltenden allgemeinen Grundsätzen an einer haftungsbegründenden Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Nach diesen obliegt zwar der Beklagten gemäß §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW als Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen grundsätzlich die hoheitlich ausgestaltete Verpflichtung, die von ihr unterhaltenden Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten. Die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften haben deshalb im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben Verkehrsteilnehmer bzw. die Straßen- und Wegebenutzer die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, zitiert nach juris Tz. 9 mit Verweis auf: OLG Hamm, Urteil vom 19.07.1996 zu 9 U 108/96, NZV 1997, S. 43; OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004 zu 9 U 43/04, NJW-RR 2005, S. S. 255, 256). Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 21.06.1979 zu III ZR 58/78, VersR 1979, S. 1055; BGH, Urteil vom 11.12.1984 zu VI ZR 218/83, NJW 1985, S. 1076; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 zu 9 U 101/07, NJW-RR 2010, S. 33; OLG Hamm, a.a.O., NJW 2004, S. 255, 256; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2001 zu 9 U 252/98, NZV 2002, S. 129, 130; Zimmerling/Wingler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 839 BGB Rdn. 511; im Anschluss: OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 zu 9 U 218/00, zitiert nach juris). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 zu 9 U 143/05, NJW-RR 2006, S. 1100; OLG Hamm, a.a.O., NJW-RR 2005, S. 255, 256; Senatsbeschluss vom 11.04.2022, 11 U 49/22 – zitiert nach Juris Tz. 10).

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich vorliegend bereits auf der Grundlage des Klagevorbringens eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem oberen Abschnitt der B-Straße, auf dem sich der Unfall der Klägerin ereignet hat, seit seiner spätestens Ende der 90-ziger Jahre angeordneten Sperrung für den Kraftfahrzeugverkehr nur noch eine ganz untergeordnete Verkehrsbedeutung zukommt. Seitdem ist das obere Teilstück der B-Straße nur noch für den Fußgänger- und Fahrradverkehr eröffnet, wobei das Verkehrsaufkommen an Fahrrädern nach der Aussage des Zeugen C, dass dort normalerweise nicht viele Fahrräder durchfahren würden, eher gering ist. Die seitdem nur noch ganz untergeordnete Verkehrsbedeutung des oberen Abschnitts der B-Straße spiegelt sich auch in dessen heutigem Erscheinungsbild, wie es auf den zu den Akten gereichten Lichtbildern dokumentiert ist, wieder. Ausweislich der Lichtbilder Blatt 150 bis 153 der Akten verengt sich die B-Straße bereits wenige Meter nach dem in Höhe der D-Straße aufgestellten Verkehrszeichens 260 zu einen schmalen Feld- bzw. Waldweg, dessen Untergrund ganz überwiegend nur aus losem Geröll und Grasbewuchs besteht. Ausweislich des oberen Lichtbildes Bl. 138 der Akten findet sich vor der Unfallstelle der Klägerin auf dem ansonsten grasbewachsenen Weg nur noch ein schmaler unbewachsener Streifen. Damit kommt dem oberen Teil der B-Straße aber sowohl im Hinblick auf seine tatsächliche Nutzung als auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild allein noch die Bedeutung eines als Abkürzungsstrecke dienenden örtlichen Feld- bzw. Waldweges zu. Die von der Klägerin auf Seite 4 der Berufungsbegründung angeführten Entscheidungen des BGH, OLG Frankfurt, OLG München und OLG Köln rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung, weil sie sich sämtlich allein mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Weg als Feld- und Waldweg i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO einzuordnen ist. Dies hat aber nichts mit der Frage zu tun, in welchem Umfang für einen nach seiner Verkehrsbedeutung und seinem äußerem Erscheinungsbild als Feld- bzw. Waldweg einzustufenden öffentlichen Verkehrsweg von dem Verkehrssicherungspflichtigen ein Tätigwerden zum Schutz der Benutzer zu erwarten ist. Insoweit ist vielmehr maßgeblich, dass der Benutzer eines solchen, sich für ihn als örtliche Abkürzungsstrecke darstellenden Wald- oder Feldweg von vornherein nur eine eingeschränkte Sicherheitserwartung an den Zustand des Weges haben kann und er insbesondere nicht davon ausgehen kann, diesen durchgängig als Radfahrer ohne zwischenzeitliches Absteigen befahren zu können. Denn nach den örtlichen Gegebenheiten ist bei einem solchen unbefestigten und im Wesentlichen aus losen Geröll und Grasüberwuchs bestehenden Weg ohne weiteres mit Unebenheiten und weiteren Hindernissen wie etwa durch den Fahrradverkehr geschaffene Spurrillen zu rechnen und sind in Konsequenz dessen auch an die Verkehrssicherungspflichten für den Weg nur geringe Anforderungen zu stellen (so auch: OLG Naumburg, Urteil vom 14.07.2006, 10 U 24/06 – Rz. 39 ff. juris, für einen in einem Naturpark gelegenen unbefestigten Radweg; LG Heidelberg; Urteil vom 14.12.1988, 3 O 147/99, VersR 1989, 970, für einen unbefestigten durch Feld und Wald führenden Gemeindeverbindungsweg).

Entgegen der Ansicht der Klägerin trifft die Beklagte vorliegend auch nicht etwa deshalb eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht für den oberen Abschnitt der B-Straße, weil sie mit dem in ihrem Auftrag vor Jahrzehnten vom Zeugen E aufgeschütteten Erdhügel in unzulässiger Weise eine Gefahrenstelle geschaffen hat. Insoweit vermag der Senat bereits nicht zu erkennen, dass die Beklagte mit der Erdhügel in unzulässiger Weise eine Verkehrsanordnung getroffen hätte. Denn die verkehrsrechtliche Beschränkung, dass der obere Abschnitt der B-Straße nicht mehr dem Kraftfahrzeugverkehr eröffnet ist, wurde vorliegend nicht mit dem Erdhügel, sondern mit dem Verkehrszeichen 260 getroffen. Mit dem Erdhügel hat die Beklagte den oberen Abschnitt der B-Straße lediglich in tatsächlicher Hinsicht an seine eingeschränkte Verkehrseröffnung angepasst und rückgebaut. Unabhängig davon ist aber auch allein mit dem Aufschütten des Erdhügels noch keine Gefahrenstelle für den Radfahrverkehr geschaffen worden. Diese ist vielmehr erst später durch die im Laufe der Zeit seitlich des Erdhügels in den Boden eingefahrene Spurrille entstanden, an deren Rand die Klägerin mit dem Pedal ihres Fahrrades hängengeblieben sein will.

Zur Beseitigung der mit der Spurrille entstandenen Gefahrenstelle war die Beklagte vorliegend aber deshalb nicht verpflichtet, weil diese für den durchschnittlichen Wegebenutzer bei Einhaltung der von ihm zu erwartenden Eigensorgfalt rechtzeitig zu erkennen und zu beherrschen gewesen ist. Auf dem von der Beklagten zu den Akten gereichten oberen Lichtbild Blatt 138 der Akten, das in der damaligen Fahrtrichtung der Klägerin aufgenommen ist, sind der Erdhügel und die rechts von ihm gelegene Spurrille bereits aus größerer Entfernung deutlich zu erkennen, so dass die Klägerin beide bei Einhaltung der von ihr zu erwartenden Eigensorgfalt rechtzeitig hätte erkennen können. Dass die Klägerin vorliegend den Erdhügel und die Spurrille möglicherweise deshalb nicht rechtzeitig wahrgenommen hat, weil sie zum Unfallzeitpunkt dicht hinter ihrem Ehemann herfuhr, ist der Beklagten nicht anzulasten, weil die Klägerin wegen der auch von ihr als Radfahrerin zu beachtenden Verkehrsvorschriften der §§ 3 und 4 StVO dazu verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abstand zu ihrem Ehemann einzuhalten, dass sie jederzeit innerhalb der für sie übersehbaren Strecke mit ihrem Fahrrad anhalten kann. Bei Einhaltung eines solchermaßen ausreichenden Abstandes zu ihrem Ehemann hätte die Klägerin die neben den Erdhügel gelegene Spurrille auch gefahrlos passieren können. Insoweit hätte für sie nämlich die Möglichkeit bestanden, ihr Fahrrad vor Erreichen der nur ca. 2 m langen Spurrille noch einmal kurz zu beschleunigen, um diese anschließend wie ihr vorausfahrender Ehemann ohne Pedalumdrehungen zu durchrollen. Jedenfalls aber hätte die Klägerin, die nach ihren Angaben gegenüber dem Landgericht vor dem Unfallgeschehen nur 6 bis 10 km schnell gefahren ist, bei Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zu ihrem Ehemann ihr Fahrrad rechtzeitig vor dem Erdhügel zu Stehen bringen und anschließend an den Erdhügel vorbeischieben können.

Damit erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet.


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