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Verkehrssicherungspflicht – Glatteissturz eines Besuchers an einem Sonntagmorgen

OLG Hamm – Az.: I-9 U 158/10 – Urteil vom 18.03.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juni 2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die am …1966 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aufgrund eines Glatteisunfalls. Sie suchte am Sonntag, dem 23.12.2007, gegen 10:00 Uhr im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, der Firma T & U GbR, einem Pflegedienstunternehmen, das Grundstück der Beklagten, einer Kundin, unter der Anschrift T-Straße in E auf, um ihr eine Weihnachtsgrußkarte zukommen zu lassen. Von der Straße aus führt ein etwa zwei Meter breiter, mit roten Steinplatten gepflasterter Weg auf dem Grundstück der Beklagten zum Hauseingang, den die Klägerin benutzte, um die Karte in den Briefkasten der Beklagten einzuwerfen. Als sie zurück in Richtung ihres Dienstfahrzeugs ging, kam sie auf dem Weg zu Fall. Die Sturzursache ist streitig.

Die damalige Arbeitgeberin der Klägerin kündigte ihr zum 01.05.2008, wobei dies auf gesundheitliche Gründe (Arbeitsunfall) gestützt wurde.

Verkehrssicherungspflicht - Glatteissturz eines Besuchers an einem Sonntagmorgen
(Symbolfoto: Von Astrid Gast/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat behauptet, sie sei auf dem zum Grundstück der Beklagten gehörenden, unstreitig nicht gestreuten Weg auf einer Eisfläche, die ein Ausmaß von etwa 20 x 30 cm gehabt und sich mittig auf dem Weg nahe der Grundstücksgrenze befunden habe, ausgerutscht und deshalb gestürzt. Weder auf dem Hinweg zum Hauseingang der Beklagten noch auf dem Rückweg habe sie diese Eisfläche bemerken können. Sie habe sich durch den Sturz eine distale Unterschenkelfraktur links mit zweitgradigem Weichteilschaden zugezogen. Es sei ferner zu einer verzögerten Heilung des Knochenbruchs und zu dauerhaften Nervenschäden gekommen. Sie leide nach wie vor unter Schmerzen sowie unter einem Lymphstau und müsse lebenslang einen Kompressionsstrumpf tragen. Sie sei insgesamt dreimal – zuletzt zur Entfernung des eingebrachten Metalls am 02.11.2009 – operiert worden. Aufgrund der Verletzung habe sie ihren dreiwöchigen Sommerurlaub 2008 nicht antreten können. Da sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne, habe sie sich zur Altentherapeutin umschulen lassen müssen. Verletzungsbedingt sei sie nicht mehr in der Lage, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, sondern könne nur noch fünf Stunden pro Tag an vier Tagen in der Woche arbeiten.

Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € für angemessen. Sie macht ferner Verdienstausfall für die Zeit vom Mai 2008 bis April 2010 geltend, wobei sie bezogenes Verletztengeld, Verpflegungskosten und erhaltenes Arbeitsentgelt in Abzug bringt. Sie hat dazu behauptet, ohne den Unfall wäre sie ab dem 01.05.2008 als Vollzeitkraft zu einem Bruttogehalt von monatlich 1.760,00 € bei ihrer damaligen Arbeitgeberin eingestellt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin anlässlich des Unfallereignisses vom 23.12.2007 entstanden ist, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.240,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich erhaltenen Verletztengeldes in Höhe von 2.657,10 € sowie Verpflegungskosten in Höhe von 773,30 € sowie abzüglich erhaltenen Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.817,54 € seit dem 01.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass sich am Unfalltag auf dem Weg zu ihrem Haus Glatteis befunden habe. Ferner hat sie die von der Klägerin behaupteten Verletzungen, deren Ursächlichkeit für die arbeitgeberseitige Kündigung sowie die behaupteten Folgeschäden mit Nichtwissen bestritten. Schließlich hat sie geltend gemacht, die Klägerin treffe ein weitaus überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten sei nicht festzustellen. Die Verkehrswichtigkeit des Fußwegs zur Haustür der Beklagten und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs seien als äußerst gering einzuschätzen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, an einem Sonntagmorgen vor 10:00 Uhr vormittags den Fußweg auf ihrem Grundstück zu streuen.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Landgerichts, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten sei nicht festzustellen. Eine Räum- und Streupflicht der Beklagten habe spätestens ab 9:00 Uhr bestanden, zumal aufgrund der Außentemperaturen um den Gefrierpunkt und der Höhenlage bei einsetzendem Niederschlag jederzeit mit Glatteisbildung zu rechnen gewesen sei. Es sei auch zu erwarten gewesen, dass Personen am Wochenende das Grundstück der schwerstpflegebedürftigen Beklagten betreten würden. Die Beklagte habe Dritte mit der Durchführung von Streumaßnahmen beauftragen müssen, weil sie selbst dazu nicht in der Lage sei.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte die zukünftigen, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und die zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin anlässlich des Unfallereignisses vom 23.12.2007 entstanden sind, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.240,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich erhaltenen Verletztengeldes in Höhe von 2.657,10 € sowie Verpflegungskosten in Höhe von 773,30 € seit dem 01.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet weiterhin das Vorhandensein von Glatteis am Unfalltag.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Aufgrund des streitgegenständlichen Sturzes bestehen keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) sowie auf Ersatz materieller Schäden. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die ihr obliegende Räum- bzw. Streupflicht verletzt hat.

Diese Pflicht setzt zunächst eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH, NJW 2009, 3302, 3303). An dem Vorliegen einer solchen allgemeinen Glätte am Unfalltag bestehen bereits Zweifel. Diese ergeben sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin. So hat sie bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, sie habe vor dem Sturz kein Eis wahrgenommen, auch nicht auf der Straße. Auch auf dem Weg der Beklagten habe sie keine weiteren vereisten Stellen bemerkt. Dass sie angeblich wegen „zahlreicher Glatteisunfälle“ im Y Krankenhaus nicht mehr aufgenommen werden konnte, reicht zur Feststellung einer allgemeinen Glättebildung nicht aus.

Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass es bereits vor 9:15 Uhr zu einer allgemeinen Glätte gekommen ist. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen L in dem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 20.10.2009, denen sich der Senat anschließt, war es an den Vortagen vor dem Unfall im Raum Dortmund niederschlagsfrei geblieben. Eine Reifbildung in der Nacht vor dem Unfall war nur stellenweise aufgetreten, was nicht für die Feststellung einer allgemeinen Glätte ausreicht. Aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen U und U2 lässt sich ebenfalls nur eine stellenweise Glättebildung feststellen, nämlich auf der zur Unfallstelle führenden Straße sowie am Unfallort selbst.

Wie die Sachverständige ausgeführt hat, fiel aus einem Niederschlagsgebiet, das am Unfalltag zwischen 7:00 Uhr und 7:30 Uhr das Stadtgebiet von Dortmund überquerte, im Süden von Dortmund (Stadtteil Z1, wo die Beklagte wohnt, allenfalls kurzzeitig Niederschlag mit äußerst geringer Intensität. Wahrscheinlich erreichte der leichte Niederschlag dort größtenteils nicht den Boden. Nachfolgend kam es in der Zeit zwischen etwa 8:30 Uhr und 9:15 Uhr zu leichtem, kurzzeitig auch mäßigem Regen, der auf dem unterkühlten Boden gefror. Da nicht sicher feststellbar ist, zu welcher Uhrzeit konkret im Bereich des Grundstücks der Beklagten Niederschlag einsetzte, kann von Regenfall mit der Folge einer allgemeinen Glättebildung erst zum Ende des vorgenannten Zeitfensters, also um 9:15 Uhr, ausgegangen werden.

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Wenn auch die Zuwegung auf dem Hausgrundstück der Beklagten in räumlicher Hinsicht grundsätzlich der Räum- und Streupflicht unterfällt (vgl. Wellner in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 14. Kap., Rn. 158 m. w. N.), so bestand in zeitlicher Hinsicht eine solche Pflicht der Beklagten somit nicht vor 9:15 Uhr, weil es hierfür in erster Linie auf das Entstehen der Gefahrenlage durch allgemeine Glättebildung und erst in zweiter Linie auf das Einsetzen des Verkehrs, an Sonn- und Feiertagen in der Regel 9:00 Uhr, ankommt (vgl. Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 823 BGB Rn. 227). Zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht ist dem Pflichtigen nach Ansicht des Senats im Regelfall ein Zeitraum von nicht unter einer Stunde nach Einsetzen der allgemeinen Glätte zuzubilligen, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass zu einer früheren Durchführung von Räum- bzw. Streumaßnahmen besteht. Insbesondere dann, wenn es zu einer allgemeinen Glättebildung erst im Laufe des Tages nach Einsetzen des Verkehrs kommt, kann von dem Streupflichtigen im Regelfall nicht verlangt werden, dass er sofort Maßnahmen einleitet. Zunächst ist ihm Gelegenheit zu geben, sich organisatorisch auf die Durchführung der Räum- bzw. Streutätigkeit einzustellen. Es ist ihm außerdem eine angemessene Zeit zuzubilligen, innerhalb der er durch Beobachtung der Wettersituation überprüfen kann, ob Maßnahmen überhaupt sinnvoll sind oder ob sich angesichts fortdauernden kräftigen Niederschlags in kürzester Zeit erneut Glätte bilden würde, so dass Räum- und Streumaßnahmen nicht zumutbar wären.

Da die Klägerin unstreitig erst gegen 10:00 Uhr zu Fall gekommen ist, kann der Beklagten eine Verletzung der Streupflicht zu dieser Zeit – also innerhalb eines Zeitraums von weniger als einer Stunde ab Beginn der allgemeinen Glättebildung – noch nicht vorgeworfen werden. Umstände, die die Vornahme von Streumaßnahmen bis spätestens 10:00 Uhr erforderten, liegen nicht vor. Bei der am Unfalltag herrschenden Wetterlage (vorübergehender leichter, nur kurzzeitig mäßiger Regen bei über den Gefrierpunkt ansteigender Lufttemperatur) bestanden keine hinreichend erkennbaren Anhaltpunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr, die ausnahmsweise vorbeugende Maßnahmen schon vor der Bildung von Glätte geboten hätte (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O.). Dass die Beklagte am Unfalltag, einem Sonntag, damit rechnen musste, dass Personen schon um 10:00 Uhr ihr Grundstück betreten, ist ebenfalls nicht festzustellen. So hat der Klägervertreter im Senatstermin vorgetragen, dass am 23.12.2007 keine Pflegeleistungen für die Beklagte zu erbringen waren. Die Beklagte musste es somit nicht in Betracht ziehen, dass gleichwohl die Klägerin zur genannten Zeit ihr Grundstück aufsuchen würde, um eine Weihnachtsgrußkarte in den dortigen Briefkasten einzuwerfen.

Dem im Senatstermin gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der benannten Zeugen zum Beweis dafür, dass am Unfalltag bereits um 9:39 Uhr Glätte geherrscht habe, war nicht nachzugehen, weil es darauf nach alledem nicht ankommt. Selbst wenn um 9:39 Uhr allgemeine Glätte vorlag, ergibt sich daraus nicht, dass dies bereits vor 9:15 Uhr der Fall war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Klägerin zugelassen, weil der Rechtssache im Hinblick darauf, welcher Zeitraum dem Streupflichtigen im Regelfall zur Erfüllung der Streupflicht einzuräumen ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese Frage – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 65.962,06 €.

 

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