➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 331 O 203/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Wenn Schlaglöcher zur Haftungsfalle für Kommunen werden
- ✔ Der Fall vor dem Landgericht Hamburg
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Wann haften Kommunen für Schäden an Fahrzeugen durch Schlaglöcher?
- Welche Sorgfaltspflichten haben Autofahrer in Bezug auf Straßenunebenheiten?
- Wie unterscheidet sich die Verkehrssicherungspflicht bei Hauptverkehrs- und Nebenstraßen?
- Welche Rolle spielt die Erkennbarkeit von Schlaglöchern für die Haftungsfrage?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Hamburg
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Die Klägerin machte Amtshaftungsansprüche wegen eines Schlaglochs geltend, das zu Schäden an ihrem Fahrzeug führte.
- Das Schlagloch war 9 cm tief und befand sich auf einer schlecht beleuchteten Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h.
- Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie das Schlagloch nicht beseitigte oder ausreichend kennzeichnete.
- Die Beklagte bestritt die Vorwürfe und argumentierte, dass ein Schlagloch von 9 cm keine erhebliche Gefahrenquelle darstelle und keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege.
- Das Gericht entschied, dass ein Schlagloch von 9 cm Tiefe keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt.
- Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung wird erst bei Schlaglöchern ab etwa 20 cm Tiefe angenommen, die eine ernsthafte Gefahr darstellen.
- Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
- Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Straßen angemessen erfüllt, insbesondere bei untergeordneten Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen.
- Autofahrer müssen sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und Unebenheiten wie das vorliegende Schlagloch in Kauf nehmen.
- Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht und die Anforderungen an die Zumutbarkeit von Sicherheitsmaßnahmen der Kommunen.
Wenn Schlaglöcher zur Haftungsfalle für Kommunen werden
Jeder Autofahrer kennt das: Plötzlich taucht ein tückisches Schlagloch auf, das Fahrzeug gerät ins Schlingern und der Schaden ist da. Doch wer haftet in solch einem Fall? Die Verantwortung liegt in erster Linie bei den Kommunen, die für die Instandhaltung der öffentlichen Straßen zuständig sind. Sie müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Straßen frei von gefährlichen Unebenheiten sind. Allerdings stoßen Kommunen hierbei oft an finanzielle und praktische Grenzen.
Wie viel Verkehrssicherheit kann und muss eine Gemeinde leisten? Wo genau beginnt die Haftung, wenn trotz aller Bemühungen ein Schaden eintritt? Diese Fragen sind nicht immer einfach zu beantworten und Gerichte müssen in solchen Fällen sorgfältig abwägen. Das folgende Urteil zeigt exemplarisch, wie die Rechtsprechung hier entschieden hat.
Schlaglochschaden: Ihre Rechte und Ansprüche
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✔ Der Fall vor dem Landgericht Hamburg
Schlagloch von 9 cm Tiefe führt nicht zur Haftung der Stadt
In dem vorliegenden Fall geht es um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Stadt Hamburg wegen eines Schadens an ihrem BMW 640d. Der Schaden entstand, als der Fahrer des Fahrzeugs am 27.12.2021 gegen 0:45 Uhr auf der Straße B. R. H. in ein Schlagloch mit den Dimensionen 55 cm x 65 cm x 9 cm fuhr. Dadurch wurden das Rad, der Reifen und die Felge vorne rechts beschädigt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Das Schlagloch sei weder durch Verkehrszeichen noch in sonstiger Weise gesichert worden. Aufgrund der schlechten Ausleuchtung sei es trotz einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h nicht möglich gewesen, das Loch rechtzeitig wahrzunehmen.
Gericht sieht keine Pflichtverletzung bei 9 cm Schlagtiefe
Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Eine solche Pflichtverletzung wäre erst bei einem Schlagloch mit einer Tiefe von um die 20 cm anzunehmen. Bei derart tiefen Löchern könne ein Autofahrer nicht mehr damit rechnen und sich darauf einstellen. Bei dem vorliegenden Schlagloch von 9 cm Tiefe in einer untergeordneten Straße mit Wohnbebauung und Tempo-30-Begrenzung handele es sich dagegen lediglich um eine Unebenheit, mit der ein Autofahrer rechnen und auf die er sich einstellen muss. Ein besonderer Hinweis oder eine Warnung sei bei einer solch geringen Tiefe nicht erforderlich.
Kein Vertrauensschutz auf ebene Fahrbahnen
Das Gericht stellte klar, dass ein Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage der Kommunen und des Umstandes, dass ebene Fahrbahnen nicht überall zu erwarten sind, jedenfalls bei wichtigen innerstädtischen Durchfahrtsstraßen darauf vertrauen dürfe, dass keine ganz erheblichen Vertiefungen von bis zu 20 cm vorhanden sind. Bei untergeordneten Straßen mit Wohnbebauung und niedriger Geschwindigkeitsbegrenzung gelten jedoch geringere Anforderungen an die Ebenheit der Fahrbahn. Unebenheiten und Schlaglöcher bis 9 cm Tiefe müssen hier in Kauf genommen werden.
Klage abgewiesen – keine Haftung der Stadt
Da nach Ansicht des Gerichts keine schuldhafte Pflichtverletzung der Stadt Hamburg vorlag, wurde die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil verdeutlicht, dass Autofahrer bei Straßen niedrigerer Kategorie mit Unebenheiten und kleineren Schlaglöchern rechnen müssen und die Kommunen hier nur bei außergewöhnlich tiefen Schäden von um die 20 cm haften.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil zeigt, dass die Verkehrssicherungspflicht der Kommunen bei Schlaglöchern differenziert zu betrachten ist. In untergeordneten Straßen mit Tempo 30 müssen Autofahrer mit Unebenheiten bis 9 cm rechnen, während bei innerstädtischen Hauptstraßen erst ab circa 20 cm Tiefe eine Haftung besteht. Ausschlaggebend sind die Verkehrsbedeutung und die zumutbare Erkennbarkeit für Verkehrsteilnehmer. Das Urteil schafft Klarheit über die Verantwortlichkeiten und die Sorgfaltsanforderungen an Autofahrer je nach Straßenkategorie.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Thema: Haftung der Kommunen für Straßenschäden
Wann haften Kommunen für Schäden an Fahrzeugen durch Schlaglöcher?
Kommunen haften für Schäden an Fahrzeugen durch Schlaglöcher nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine entscheidende Rolle spielt die Tiefe des Schlaglochs. Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass Verkehrsteilnehmer mit Schlaglöchern bis zu einer Tiefe von 15 cm rechnen und ihre Fahrweise entsprechend anpassen müssen. Bei Schlaglöchern ab 15 cm Tiefe auf verkehrswichtigen Straßen liegt jedoch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, sofern die Kommune nicht ausreichend gewarnt oder das Schlagloch unverzüglich beseitigt hat.
Weitere wichtige Faktoren sind der Straßentyp und die Erkennbarkeit des Schlaglochs. Auf Nebenstraßen mit geringem Verkehrsaufkommen müssen Verkehrsteilnehmer eher mit Schlaglöchern rechnen als auf Hauptverkehrsstraßen. Zudem haftet die Kommune nicht, wenn das Schlagloch für einen aufmerksamen Fahrer erkennbar war und er nicht entsprechend reagiert hat. Bei unübersichtlichen Verhältnissen wie Dunkelheit oder Regen muss die Kommune jedoch warnen.
Zu beachten ist auch das Verschulden des Fahrers. Bei grober Fahrlässigkeit wie überhöhter Geschwindigkeit kann ein Mitverschulden vorliegen und die Haftung der Kommune entfallen oder gemindert werden. Die Beweislast für ein Verschulden der Kommune trägt grundsätzlich der geschädigte Verkehrsteilnehmer. Daher ist es wichtig, nach einem Unfall Beweise wie Fotos und Zeugenaussagen zu sichern.
Insgesamt zeigt sich, dass die Haftung der Kommune im Einzelfall von vielen Faktoren abhängt. Eine pauschale Haftung besteht nicht, die Umstände müssen stets sorgfältig geprüft werden.
Welche Sorgfaltspflichten haben Autofahrer in Bezug auf Straßenunebenheiten?
Autofahrer müssen beim Thema Straßenunebenheiten eine angemessene Sorgfalt walten lassen. Die Anforderungen daran hängen maßgeblich von der Art der Straße und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab.
Auf Autobahnen und Schnellstraßen mit höheren Geschwindigkeiten müssen Fahrer mit kleineren Unebenheiten rechnen und diese beherrschen können. Laut Rechtsprechung sind Schlaglöcher bis zu einer Tiefe von 10 cm auf Autobahnen noch als beherrschbar anzusehen. Auf anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Tiefe von 15 cm als Grenze der Zumutbarkeit für Pkw-Fahrer.
Innerorts und auf Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung müssen Autofahrer tendenziell mit mehr Unebenheiten rechnen. Hier sind sie verpflichtet, ihre Geschwindigkeit so anzupassen, dass sie jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug behalten. Selbst größere Schlaglöcher können hier noch als hinnehmbar gelten.
Generell gilt das Gebot der Rücksichtnahme und der Anpassung der Fahrweise an die Straßenverhältnisse. Je schlechter die Straße, desto langsamer und vorsichtiger muss gefahren werden. Auf engen Straßen mit schlechter Einsicht sind Fahrer angehalten, sich quasi „hineinzutasten“. Besondere Vorsicht ist bei Dunkelheit und Glätte geboten.
Letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend sind Faktoren wie die Verkehrsbedeutung der Straße, die Erkennbarkeit der Unebenheit, die gefahrene Geschwindigkeit und die Wetterverhältnisse. Fahrlässiges Verhalten kann eine Mithaftung des Autofahrers bei einem Unfall begründen.
Wie unterscheidet sich die Verkehrssicherungspflicht bei Hauptverkehrs- und Nebenstraßen?
Die Verkehrssicherungspflicht unterscheidet sich bei Hauptverkehrs- und Nebenstraßen hinsichtlich der Anforderungen an die Ebenheit der Fahrbahn. Auf innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen mit hohem Verkehrsaufkommen müssen Schlaglöcher ab einer Tiefe von mindestens 15 cm beseitigt werden. Bei dieser Tiefe ist davon auszugehen, dass die Unebenheit eine Gefahrenquelle für den Straßenverkehr darstellt und die Verkehrssicherungspflicht greift.
Auf untergeordneten Nebenstraßen mit geringerem Verkehrsaufkommen gelten hingegen niedrigere Anforderungen. Hier müssen Schlaglöcher erst ab einer Tiefe von 20 cm und mehr beseitigt werden, da Verkehrsteilnehmer auf solchen Straßen mit größeren Unebenheiten rechnen müssen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Schlaglöcher bis zu dieser Tiefe für einen aufmerksamen Fahrer beherrschbar sind.
Dementsprechend unterschiedlich sind auch die Sorgfaltsanforderungen an die Straßennutzer. Auf Hauptverkehrsstraßen dürfen sie kleinere Unebenheiten nicht erwarten und müssen diese nicht einkalkulieren. Auf Nebenstraßen hingegen müssen sie ihre Fahrweise den möglicherweise schlechteren Straßenverhältnissen anpassen und mit Unebenheiten bis zu einer Tiefe von 20 cm rechnen. Die Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaulastträger setzt hier erst bei größeren Schlaglöchern ein.
Welche Rolle spielt die Erkennbarkeit von Schlaglöchern für die Haftungsfrage?
Die Erkennbarkeit von Schlaglöchern spielt eine zentrale Rolle für die Frage der Haftung. Grundsätzlich gilt: Je weniger ein Schlagloch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar war, desto eher liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die zuständige Behörde vor. Umgekehrt müssen Autofahrer ihre Fahrweise den Straßenverhältnissen anpassen, wenn Hinweise auf Straßenschäden erkennbar sind.
Kommunen haften tendenziell eher für Schäden durch Schlaglöcher, wenn diese bei verkehrsüblicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar waren. War ein Schlagloch hingegen aufgrund seiner Größe, Lage oder anderer Umstände ohne Weiteres erkennbar, kann dies eine Mithaftung des Geschädigten begründen. Die Gerichte prüfen dabei immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Beispielsweise wurde in einem Fall ein 20 cm tiefes Schlagloch auf einer Hauptstraße als nicht mehr zumutbar für Autofahrer angesehen, da mit derart gravierenden Unebenheiten nicht zu rechnen sei. In einem anderen Fall haftete die Kommune jedoch nicht für einen Schaden durch ein 5 cm tiefes Schlagloch, da dieses auf der betreffenden Nebenstraße mit geringer Verkehrsbedeutung erkennbar gewesen sei.
Insgesamt steigen die Sorgfaltsanforderungen an Autofahrer, je deutlicher Hinweise auf Straßenschäden erkennbar sind. Bei offensichtlich schlechtem Straßenzustand müssen sie gegebenenfalls die Geschwindigkeit reduzieren oder ganz anhalten. Umgekehrt trifft Kommunen eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, wenn Schlaglöcher aufgrund der Umstände nicht ohne Weiteres vorhersehbar waren.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Art. 34, § 839 BGB: Amtshaftung – Regelt die Haftung des Staates für Schäden, die durch Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten entstehen. Relevant, da die Klägerin Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Pflichtverletzung der Stadt Hamburg fordert.
- § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG: Zuständigkeit der Landgerichte – Bestimmt, dass Landgerichte für Amtshaftungsansprüche ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind. Wichtig für die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit.
- §§ 12, 13 HWegeG: Unterhaltung öffentlicher Wege – Verpflichtet Kommunen, öffentliche Wege in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Hier wird geprüft, ob die Stadt Hamburg ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.
- § 91 Abs. 1 ZPO: Kostenentscheidung – Regelt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Relevanz für die Kostenverteilung im vorliegenden Fall.
- § 708 Nr. 11, § 711 ZPO: Vorläufige Vollstreckbarkeit – Bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Wichtig für die Durchsetzung des Urteils.
- Verkehrssicherungspflicht: Verpflichtung der öffentlichen Hand, Gefahrenquellen auf öffentlichen Wegen zu sichern oder vor ihnen zu warnen. Zentraler Aspekt, da die Klägerin eine Verletzung dieser Pflicht geltend macht.
- Mitverschulden (§ 254 BGB): Besagt, dass bei einem eigenen Verschulden des Geschädigten der Schadensersatzanspruch gekürzt werden kann. Hier argumentiert die Beklagte, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt hat.
- OLG Celle, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: 8 U 199/06: Präzedenzfall zur Verkehrssicherungspflicht – Bezieht sich auf die Tiefe von Schlaglöchern und die Zumutbarkeit für Verkehrsteilnehmer. Das Urteil dient als Referenz für die Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Hamburg
LG Hamburg – Az.: 331 O 203/22 – Urteil vom 31.03.2023
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Eigentümerin des Fahrzeugs BMW 640d mit dem amtlichen Kennzeichen … Amtshaftungsansprüche wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.
Die Klägerin behauptet, Herr T. sei am 27.12.2021 gegen 0:45 Uhr auf der Straße B. R. H. auf Höhe der Hausnummer… in ein Schlagloch mit der Größe 55 cm x 65 cm x 9 cm gefahren. Auf die Lichtbilder vom Unfallort Anlage K 1 wird Bezug genommen. Dadurch seien das Rad, der Reifen und die Felge vorne rechts beschädigt worden. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, sie sei ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Ein Mitverschulden sei dem Fahrer des Klägerfahrzeugs nicht nachzuweisen. Es sei trotz einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h nicht möglich gewesen, das Schlagloch rechtzeitig wahrzunehmen. Zum Unfallzeitpunkt um 0:45 Uhr sei die Straße schlecht ausgeleuchtet gewesen. Das Schlagloch sei weder durch Verkehrszeichen noch in sonstiger Weise gesichert worden.
Für die Reparatur seien gemäß Kostenvoranschlag vom 6.1.2022 1.488,61 € netto erforderlich, Anlage K 2. Für das Sachverständigengutachten habe sie 119 € aufgewandt, Anlage K 4. Zusammen mit der Kostenpauschale von 20,00 € ergebe sich ein Schadensersatzbetrag von 1.627,61 €. Daneben begehrt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 280,60 €.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.627,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2022 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 280,60 € gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der BMW der Klägerin am 27.12.21 gegen 0:45 Uhr aufgrund eines Schlagloches auf der Straße A. R. H. einen Schaden vorne rechts erlitten hat. Das Schlagloch habe nur punktuell eine Tiefe von möglicherweise 9 cm aufgewiesen. Die Beklagte bestreitet, dass das Klägerfahrzeug mit 245 mm breiten Reifen, die im übrigen für dieses Fahrzeug nicht zugelassen gewesen seien, die behaupteten Schäden erlitten hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor. Grundsätzlich seien Schlaglöcher unterhalb von 15 cm Tiefe grundsätzlich nicht als Gefahrenstellen anzusehen, vor denen eine Gemeinde hätte warnen müssen. Zudem fehle es an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten. Der Wegewart habe bei seiner letzten Begehung keinen solchen Schaden festgestellt. Den Fahrer des Klägerfahrzeugs treffe außerdem ein gravierendes Mitverschulden. Bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätte er das Schlagloch rechtzeitig bemerken und seine Geschwindigkeit darauf ausrichten müssen.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung nach Art. 34, § 839 BGB zu. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
1.
Das Landgericht ist nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG für Amtshaftungsansprüche ausschließlich ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
2.
Nach §§ 12, 13 HWegeG obliegt die Unterhaltung der öffentlichen Wege der Freien und Hansestadt Hamburg der Beklagten als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Beklagte hat die öffentlichen Wege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Der Verkehrssicherungspflichtige ist verpflichtet, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mittel geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.
Das Schlagloch hatte eine Tiefe von maximal 9 cm. Das Vorhandensein eines solchen Schlaglochs stellt noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wäre dann anzunehmen, wenn es sich um ein Schlagloch mit einer Tiefe von um die 20 cm gehandelt hätte. Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein Autofahrer mit solchen gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen müsse. Jedenfalls bei wichtigen innerstädtischen Durchfahrtsstraßen muss ein Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage der Kommunen und des Umstandes, dass ebene Fahrbahnen nicht überall zu erwarten sind und insbesondere im Winter mit Frostaufbrüchen zu rechnen ist, darauf vertrauen dürfen, dass jedenfalls keine ganz erheblichen Vertiefungen von bis zu 20 cm vorhanden sind (vgl. nur OLG Celle, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: 8 U 199/06 m. w. N.; LG Hamburg 302 O 87/11).
Das Schlagloch befand sich in einer untergeordneten Straße mit Wohnbebauung und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. In solchen Straßen stellen Schlaglöcher von lediglich 9 cm Tiefe lediglich eine Unebenheit dar, mit der ein Autofahrer rechnen und auf die er sich einstellen muss. Ein besonderer Hinweis oder eine Warnung vor dem Schlagloch ist bei einer solchen geringen Tiefe nicht erforderlich. Wenn die Polizei gleichwohl nach dem Unfall ein sog. Lübecker Hütchen dort aufgestellt hat, ist dies nicht erheblich. Der Kläger hatte zudem gegenüber der Polizei erklärt, dass sich das Schlagloch dort schon längere Zeit befinde. Er hatte damit Kenntnis davon und hätte sich umso mehr darauf einrichten müssen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht gegeben.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.