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Verkehrssicherungspflicht – Nässe im Eingangsbereich einer Schützenhalle

LG Arnsberg – Az.: 1 O 144/16 – Urteil vom 01.09.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund eines behaupteten Unfallereignisses vom 16.08.2015 in Anspruch.

Am 16.08.2015 fand in B ein Umzug der Schützenbruderschaft T B … e.V. statt. An dem Tag herrschte Dauerregen. Im Rahmen der Feierlichkeiten begab sich der Kläger in das von der Beklagten aufgestellte und betriebene Festzelt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger am 16.08.2015 auf dem Festzeltgelände infolge von Nässe gestürzt ist. Unstreitig erfolgte am 16.08.2015 weder gegenüber dem Schützenverein noch gegenüber den anwesenden Sicherheitsleuten eine Unfallmeldung.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 16.11.2015 (Anlage A3 – Bl. 16 d.A.) und 02.03.2016 (Anlage A4 – Bl. 18 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf.

Der Kläger behauptet, bei Verlassen des Festzeltes gegen 17.30 Uhr auf einer nach außen führenden regennassen Aluminiumrampe ausgerutscht und gestürzt zu sein. Er verweist hierzu auf ein Lichtbild (Anlage A1- Bl. 13 d.A.). Er behauptet, die besondere Gefährlichkeit der streitgegenständlichen Rampe sei nicht erkennbar gewesen, so dass die Beklagte zu Sicherungsmaßnahmen in Form von Hinweisschildern und rutschhemmenden Auflagen verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen sei der Neigungswinkel der Rampe zu steil gewesen. Zudem habe es sich um einen Notausgang gehandelt, so dass besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären.

Der Kläger behauptet ferner, er sei in Kenntnis des Regens sowie mit der gebotenen Vorsicht die streitgegenständliche Rampe heruntergelaufen. Vor dem Unfall habe er sich etwa eine Stunde im Festzelt befunden und dort 3 – 4 Gläser Bier zu 0,2 Liter getrunken. Er sei nicht angetrunken gewesen.

Der Kläger behauptet weiter, er habe durch den Sturz eine Fibularfraktur sowie einen Weichteilschaden erlitten. Unfallbedingt sei vom 24.08.2015 bis zum 27.08.2015 eine stationäre Behandlung erfolgt (Arztbrief Anlage A2 – Bl. 14 ff. d.A.). Im Übrigen sei er über 4 Monate, in der Zeit vom 16.08.2015 bis zum 21.12.2015, arbeitsunfähig gewesen. Nach dem Unfall sei ihm für mehrere Wochen nur eine Fortbewegung mittels Gehhilfen möglich gewesen.

Er ist der Auffassung, die erlittenen Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von 6.000,00 EUR.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,00 EUR sowie 571,44 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Rampe habe sich in einem ordnungsgemäßen und hinreichend sicher begehbaren Zustand befunden. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht erkennbar. Insbesondere sei das verwendete Riffelblech dazu geeignet gewesen, bei Nässe die erforderliche Rutschhemmung zu gewährleisten. Daneben bestreitet die Beklagte den Hergang des schädigenden Ereignisses und dass der Kläger am 16.08.2015 überhaupt gestürzt sei. Im Übrigen sei ein etwaiger Sturz auf die eigene Unachtsamkeit des Klägers zurückzuführen. Der Kläger sei erheblich alkoholisiert gewesen. Hunderte andere Gäste hätten die streitgegenständliche Stelle ohne Unfall passiert. Die Nässe sei für jeden Besucher auf Grund des andauernden Regens erkennbar gewesen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei der Höhe nach übersetzt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. X. sowie V. N. und S. N. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 23.08.2017 (Bl. 67 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Beklagte haftet weder aus Deliktsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB noch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Haftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Gemeinsame Voraussetzung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wäre, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte und der Sturz des Klägers hierauf beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1.

Verkehrssicherungspflicht - Nässe im Eingangsbereich einer Schützenhalle
(Symbolfoto: Von Golden_Hind/Shutterstock.com)

Der Kläger ist bereits für den behaupteten Geschehensablauf beweisfällig geblieben. Denn die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass er am 16.08.2015 an der behaupteten Gefahrenstelle infolge von Nässe gestürzt ist. Der Zeuge X und die Zeugen N. haben bekundet, bei dem behaupteten Sturz nicht dabei gewesen zu sein. Damit konnten die Zeugen weder dienliche Angaben zu dem behaupteten Unfallhergang machen noch die genaue Sturzstelle bestätigen.

2.

Auch sonst sind die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nicht gegeben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er an der streitgegenständlichen Stelle infolge von Nässe gestürzt ist, dann ist der Beklagten keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Vielmehr sind dritte Personen in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die sie selbst nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können; nicht hingegen vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen sie sich selbst ohne weiteres schützen können (Sprau in Palandt, 74. Aufl. 2015, § 823 Rdn. 51 m.w.N.). Ausgehend von diesem Maßstab ging nach Auffassung des Gerichts die berechtigte Sicherheitserwartung des Klägers vorliegend nicht so weit, dass er das Anbringen von Hinweisschildern oder das Auslegen einer rutschhemmenden Auflage verlangen konnte. Denn in der vorliegenden Situation war eine witterungsbedingte Nässe auf der streitgegenständlichen Rampe im Eingangsbereich nicht zu vermeiden und für sämtliche Besucher auch ohne weiteres erkennbar. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge X hat nachvollziehbar bekundet, dass infolge von andauernden Regens der Fußboden innerhalb und außerhalb der Schützenhalle nass war, was im Übrigen auch anhand des von dem Kläger selbst eingereichten Lichtbildes (Anlage A1 – Bl. 13 d.A.) deutlich zu erkennen ist. Angesichts des Regenwetters musste der Kläger daher damit rechnen, dass sich in der Nähe des Eingangs und insbesondere auch auf der nach außen führende Rampe nasse Stellen gebildet haben, die eine Rutschgefahr darstellen. Auf diese offenkundige Rutschgefahr hätte sich der Kläger durch eine entsprechend vorsichtige Gehweise einstellen können und müssen.

3.

Schließlich würde, selbst für den Fall, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten zu bejahen wäre, eine Haftung aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB entfallen. Denn der Kläger ist nicht etwa unmittelbar bei Betreten der Räumlichkeiten gestürzt. Vielmehr befand sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bereits eine Stunde vor dem streitgegenständlichen Vorfall in dem Festzelt und hatte zu diesem Zeitpunkt bereits drei bis vier Bier getrunken. Der Kläger hatte damit ausreichend Gelegenheit dazu die Beschaffenheit des Bodenbereichs und die bestehende Feuchtigkeit wahrzunehmen. Er hätte danach die Gefahr umgehen können, wenn er sich bewusst vorsichtig fortbewegt und auf vorhandene Feuchtigkeit am Boden geachtet hätte.

II.

Mangels bestehender Hauptforderung kann der Kläger auch die geltend gemachten Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nicht verlangen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

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